AG Mönchengladbach-Rheydt: Nicht Fraunhofer, nicht Dr. Zinn, sondern Schwacke gilt bei Mietwagenkosten

Mit Datum vom 18.08.2010 (11 C 55/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt  die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 501,18 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch die Erhebung von Dr. Zinn ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 501,18 € gemäß §7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Unfallgeschädigte hat seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

2.

Der Unfallgeschädigte hat gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte dem Grunde nach.

3.

Der Höhe nach ergibt sich über die bereits erfolgte Zahlung von 579,78 € ein Anspruch von jedenfalls 501,18 €.

Im Einzelnen:

Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09, zitiert nach juris, Rn. 8; BGH NJW-RR 2010, 679; BGH SVR 2009, 96; BGH SVR 2009, 184). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den Wirtschaftlichesten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH SVR 2009, 96).

a)

Die Klägerin macht vorliegend den Normaltarif nach dem Mietpreisspiegel der Firma Eurotax Schwacke 2006 („Schwackeliste“) und einen pauschalen Zuschlag von 20 % auf den Normaltarif zur Abgeltung der Mehrkosten und Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen sowie Nebenkosten geltend. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

aa)

In jedem Fall erstattungsfähig ist der als sogenannter „Normaltarif“ bezeichnete Mietpreis. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Kosten ist immer ein „Normaltarif“, also ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2006, 2106; Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 31).

Das Gericht schätzt den zu erstattenden Mietpreis auf der Grundlage der Schwackeliste für das Jahr 2006. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Grundlage zur Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO.

Die Heranziehung des Schwacke Mietpreisspiegels 2006 für die Ermittlung eines Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO ist von der überwiegenden Rechtssprechung bislang nicht beanstandet worden (vgl BGH MDR 2010, 622; BGH NJW-RR 2010, 679, 680; BGH VersR 2008, 699; LG Mönchengladbach Urteil v. 23.03.2010, Az.: 5 S 101/09; LG Mönchengladbach Urteil v. 20.01.2009; Az.: 5 S 110/08, alle zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Eignung solcher Listen und Tabellen wie der Schwackeliste zur Schadensschätzung nur der Klärung bedarf. wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zitiert nach juris). Einwendungen gegen den Schwackemietpreisspiegel 2006, die diesen Erfordernissen gerecht werden, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Aus diesem Grund war auch kein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Beklagte beruft sich u.a. darauf, dass der auf der Studie des Fraunhofer Instituts basierende „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ eine weitaus tragfähigere und geeignetere Grundlage zur Schadensschätzung sei. Für die Anwendung dieser Liste spricht zwar, dass ihre Ergebnisse auf anonymen Befragungen beruhen, während der Schwacke Mietpreisspiegel aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis der Zwecks der Angaben gemacht wurden. Dennoch ist der Fraunhoferliste im Ergebnis als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 U 219/08, zitiert nach juris). Nachteilig an der Fraunhoferliste ist, dass sie ihre Daten im Wesentlichen aufgrund von Telefonanfragen und Internetabfragen bezieht. Deren Erreichbarkeit setzt eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraus. Es handelt sich damit nicht um allgemein in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote. Darüber hinaus basiert die Fraunhofer-Liste auf einer Bestellung mit einer Woche Vorlaufzeit. Dies wird ebenfalls der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem ein Ersatzfahrzeug kurzfristig benötigt wird, nicht vollumfänglich gerecht. Ihre Recherchen sind auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Weiterhin nennt diese Liste nur das arithmetische Mittel. Das arithmet[sche Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09. zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen beruht. Auch der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung dargelegt, dass es sich bei Internetangeboten um einen Sondermarkt handele, der gerade nicht ohne Weiteres mit dem „Allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt“ vergleichbar sein muss (BGH VersR 2010, 683). Eine Gesamtbetrachtung führt dazu, dass die Frauenhoferliste die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht in Zweifel ziehen kann (ebenso auch OLG Köln. a.a.O.; OLG Köln NZV 2009, 447).

Gleiches gilt für die Erhebung „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“ von Dr. Holger Zinn. Auch diese Erhebung ist nicht geeignet, durchgreifende Einwendungen gegen die Schwackeliste 2006 zu begründen. Der Erhebung von Zinn kann nicht die Ungeeignetheit der Schwackeliste für den vorliegenden Fall entnommen werden, weil ihr kein konkreter Mietpreis für den vorliegend maßgeblichen regionalen Markt entnommen werden kann (AG Erkelenz, Urteil v. 30.07.2008, zitiert nach juris). Die räumliche Erfassung ist in dieser Erhebung aufgrund der Einteilung Deutschlands in lediglich fünf Großräume sehr grobmaschig. Dies führt dazu, dass die ermittelten Daten für den vorliegend einschlägigen „Großraum West“ nicht ohne weiteres für die hier berührte Region aussagekräftig sind. Hinzu kommt, dass die Erhebung im Sommer 2007, also in einem nur äußerst kurzen Zeitintervall stattfand (OLG Köln, Urteil v. 10.10.2008, Az.: 6 U 115/08, zitiert nach juris).

Darüber hinaus sind auch die von der Beklagten dargelegten konkreten Internetangebote nicht geeignet, die Schwackeliste 2006 als Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich um bestimmte Einzelangebote. Selbst wenn diese nicht nur zu dem dort angebotenen Zeiträumen, sondern auch zum Anmietungszeitpunkt verfügbar gewesen sein sollten, betreffen derartige Angebote gerade nicht einen Kunden, der zu einem von sich gewünschten Zeitpunkt ein Fahrzeug anmieten möchte. Hinzu kommt, dass vorliegend eine Eilsituation vorlag und ein Mietwagen sofort benötigt wurde. Der Mietwagen wurde noch am Unfalltag angemietet. Schließlich sind die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote auch deswegen nicht geeignet, die Schwackeliste in Zweifel zu ziehen, weil diese nicht sämtliche Leistungen enthalten, die in der Schwackeliste Berücksichtigung finden. Es handelt sich lediglich um Rumpfpreise. So sind beispielsweise in dem von der Beklagten vorgelegten Angebot der Firma Sixt keine unbegrenzten Kilometer enthalten. Weiterhin hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Angebote weder eine Haftungsbefreiung noch die Zustellung und Abholung enthalten würden. Es kann dahinstehen, ob der Geschädigte in der Lage war, ein Mietfahrzeug vorzufinanzieren. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sind die konkreten Angebote aufgrund der obigen Darlegungen nicht geeignet, die Schwackeliste in Zweifel zu ziehen.

Gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste 2006 spricht auch nicht, dass der Unfall sich im Jahr 2008 ereignet hat. Entscheidend für die Anwendbarkeit ist, dass die Daten in dem Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits erhoben waren (LG Mönchengladbach, Urteil v. 13.01.2009, Az.: 5 S 70/08).

Schließlich stehen auch die Preissteigerungen in den Schwackelisten zwischen 2003 und 2007 der Geeignetheit dieser Listen als Schätzgrundlagen nicht entgegen. Nach Auskunft des statistischen Bundesamtes haben sich die Preise im Bereich „Verkehr“ zwischen 2003 und 2007 um ca. 10 % erhöht (vgl. Richter VersR 2007, 620), so dass die jährliche Erhöhung bei ca. 3 % liegt. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass auch die Mehrwertsteuer um 3 % erhöht wurde. Die Erhöhungen in den Schwackelisten halten sich in diesem Rahmen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Preissteigerung ein Indiz dafür sein könnte, dass die Autovermieter bei der nicht anonymen Abfrage falsche Angaben gemacht haben.

bb)

Der Klägerin steht ferner ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den sog. Normaltarif zu, den das Gericht auch der Höhe nach zur Abgeltung der Mehrkosten und Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für angemessen hält Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW-RR 2010, 679; BGH VersR 2010; 683). Für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung kommt es darauf an, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH MDR 2010, 622; BGH VersR 2010, 683). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensberechnung freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH NZV 2006, 526, 527).

Es kommt dabei auch nicht darauf an, inwieweit die Mehrleistungen aktuell geworden sind. Sinn einer Pauschale ist es gerade, die im Unfallersatzgeschäft typischerweise zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz auszugleichen (LG Bonn, Urteil v. 10.03.2009, Az.: 18 O 263/08; LG Mönchengladbach, Urteil v. 20.01.2009, Az.: 5 S 110/08). Darüber hinaus ist das pauschale Vorbringen der Beklagten, der Geschädigte sei auf unfallbedingte Sonderleistungen nicht angewiesen, aufgrund des substantiierten Sachvortrages der Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 04.06.2010 unbeachtlich

Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Höhe des pauschalen Aufschlags der Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach an, welches einen pauschalen Aufschlag von 20 % für angemessen erachtet (vgl. LG Mönchengladbach Urteil v. 13.01.2008. Az. 5 S 488/07).

cc)

Es ist ein Abzug für ersparte Aufwendungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, da der Geschädigte kein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse gegenüber dem Unfallfahrzeug angemietet hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in diesem Fall ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen ist (vgl. BGH VersR 2010, 683; Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 32 m.w.N). Beide Fahrzeuge sind der Klasse 5 zuzuordnen. Das Gericht schätzt diesen Abzug gemäß § 287 ZPO auf 6 %. Der Geschädigte würde bei einem höheren Abzug nach der Auffassung der Gerichts übermäßig benachteiligt (so auch OLG Düsseldorf, MDR 1998, 280).

dd)

Als Postleitzahlengebiet ist 411.. maßgebend, da das Preisniveau des Ortes entscheidend ist, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH Urteil v. 11.03.2008, SVR 2008, 217). Dies war hier in 411.. Mönchengladbach.

Weiterhin ist der Moduswert anzusetzen (BGH SVR 2010, 220; OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.09.2007, Az.: 13 U 217/06, zitiert nach juris).

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Schwackeliste 2006 den Bruttomietzins inklusive 16 % Umsatzsteuer beziffern, zum Anmietzeitpunkt aber eine Umsatzsteuerpflicht von 19 % bestand (vgl. AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil v. 15.09.2009, Az.: 20 C 81/09).

Es ist eine unstreitige Mietdauer von 6 Tagen anzusetzen.

ee)

Die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind erstattungsfähig (BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 360). Dem Geschädigten darf insoweit kein weitergehendes Risiko aufgebürdet werden. Sie können auf der Basis der Schwackeliste verlangt werden (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06, zitiert nach juris). Gleiches gilt vorliegend für die Zustell- und Abholkosten. Diese sind aufgrund der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges zu der Reparaturwerkstatt entstanden und auch konkret entsprechend der getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag von der Klägerin berechnet worden. Es kann dahinstehen, ob das der Geschädigte – wie die Beklagte behauptet – hierauf nicht angewiesen war. Ein Unfallgeschädigter darf den Zustell- und Abholservice in Anspruch nehmen (OLG Köln NZV 2007, 199).

b)

Nach der Schwacke-Liste 2006; Gruppe 5, Modus, Gebiet 411, Anmietdauer 6 Tage, ergibt sich danach folgendes:

3 Tagespauschale inkl. 19 % MwSt.             397,01 €

3 Tagespauschale inkl. 19 % MwSt.          + 397,01 €

gesamt                                                         794,02 €

Zuschlag 20 % Mehraufwendungen          + 158,80 €

Abzug 5 % Eigenersparnis                          – 39,70 €

Zustellung inkl. 19 % MwSt.                        + 25,65 €

Abholung inkl, 19 % MwSt.                          + 25,65 €

3 Tagespauschale Vollkasko

inkl. 19 % MwSt.                                          + 64,62 €

3 Tagespauschale Vollkasko

inkl. 19 % MwSt.                                          + 64,62 €

Gesamt                                                      1.093,66 €

Abzüglich der bereits gezahlten 579,78 €, verbleibt mithin noch ein Anspruch von 513,88 €, so dass jedenfalls die geltend gemachten 501,18 € zuzusprechen waren.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Sweit das AG Mönchengladbach-Rheydt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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