LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.03.2009 (18 O 263/08) hat das LG Bonn die  beteiligte  Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.350,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.390,93 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

Nach   §   249   Abs.   2   BGB   kann   ein   Geschädigter  vom   Schädiger  den   zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den  Kosten der Schadensbehebung  nach  einem  Verkehrsunfall  gehören  grundsätzlich  auch  die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt  erstattungsfähig,   sondern  nur soweit  ein  verständiger,  wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04).

Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif“) erhöhter „Unfallersatztarif“    kann    erforderlich    i.d.S.    sein,    wenn    die    Mehrkosten    aus betriebswirtschaftlicher    Sicht     gerechtfertigt    sind,     d.h.     auf     unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04).

Das Gericht schließt sich hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Kosten auch zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln nach wie vor der bisherigen und den Parteien bekannten Berechnungsweise an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06; Beschluss 15.07.2008 – 4 U 1/08; LG Bonn Urteil vom 12.10.2007 – 18 O 173/07, Urteil vom 08.09.2007 -18 0 174/07, Urteil vom 02.02.2007 – 231/06 sowie LG Bonn, Urteil vom 21.06.2007 – 9 O 110/07, Urteil vom 25.04.2007 – 5 S 197/06).

Der auf dem Markt übliche „Normaltarif kann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnis mäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage ( BGH Urteil 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Fraunhofer-Instituts  auf  überzeugendere Weise  zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen ist. Soweit ersichtlich vertritt im Bezirk des OLG Köln bislang nur der 6.Senat des OLG Köln mit Urteil vom 10.10.2008 eine andere Auffassung. Die Gründe sind allerdings nicht so überzeugend, dass sie zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung mit Anlehnung an die Schwacke – Liste nötigen. Der 6. Zivilsenat hat im Verfahren 18 O 330/07 LG Bonn = 6 U 11/08 OLG Köln ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 13.06.08 im Anschluss an das Urteil des BGH vom 11.03.2008 ( VI ZR 164/07) zunächst Zweifel gehabt, ob der pauschale Aufschlag von 20 % überhaupt noch haltbar sei.  Dagegen sah der 4. Senat des OLG Köln ( Beschluss 15.07.2008 -4U 1/07) auch angesichts der zitierten BGH – Entscheidung keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechungspraxis abzuweichen. Im Urteil vom 10.10.2008 ist der 6. Senat des OLG Köln ( 6 U 115/08) wieder auf diese Linie eingeschwenkt, allerdings legt er dem 20 % – igen Aufschlag nicht mehr die Schwacke -Liste, sondern die Untersuchung des Fraunhofer -Instituts zugrunde. Zur Begründung weist der 6. Senat des OLG Köln im wesentlichen darauf hin, dass die Recherchen bei den Autovermietern ohne Offenlegung des Zwecks der Abfrage durchgeführt worden und zu durchgehend niedrigeren Werten gekommen seien. Letzteres kann allerdings kein maßgeblicher Gesichtspunkt sein. Ein höheres Maß an Verlässlichkeit könnte schon eher daraus hergeleitet werden, dass der Zweck der Umfrage gegenüber den einzelnen Befragten nicht offen gelegt worden sein soll. Entscheidender ist jedoch, dass   die Untersuchungen mit Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ –  Gebieten  strukturierten  Ermittlungen  von  Schwacke  gewesen  sind-   Die Fraunhofer – Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6    Internetanbieter.  Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein,  die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem  Markt für schnell zur Verfügung  stehende  Unfallersatzwagen  nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist ermittelten Preise dürfen deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden.

Geeigneter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung eines angemessenen Normaltarifs bleibt deshalb der Schwacke-Automietpreisspiege! im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet. Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind.

Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben, sofern es auf dem Markt, insbesondere auch auf dem Internetmarkt, überhaupt noch eine konstante Preisbildung gibt.

Auf den so ermittelten Wert darf – wie von nahezu allen Gerichten praktiziert – für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007-18 0 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 – 18 O 173/07; siehe auch zuletzt BGH –  Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR  234/07 und auch das bereits zitierte Urteil des 6. Senats des OLG Köln vom 10.10.2008). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob diese Mehrleistungen im konkreten Einzelfall immer aktuell geworden sind. Der Sinn der Pauschale besteht ja gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz aufzufangen. Hinsichtlich der Höhe dieses Prozentsatzes soll es bei den 20 % verbleiben, die im Bezirk des OLG Köln auf der Basis des Urteils des 19. Zivilsenats ( NZV 2007, 199 ff.) durchgehend als angemessen angesehen werden.

Die Kosten für die Kaskoversicherung des Mietfahrzeuges sind erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die beschädigten Fahrzeuge auch entsprechend versichert waren. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ( BGH Urteil 12.02.2005 –VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des fremden Fahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge ( OLG Köln NZV 2007, 199 ff.),

Die so ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Demnach ergeben sich – ohne die im Tatbestand erwähnten Nebenkostenfür den Fall A. 4.506,40 € und für den Fall P. 2.007 €., zusammen 6.513,40 €. Hinsichtlich der Nebenkosten haben sich die Parteien für beide Fälle zusammen auf pauschal 942,50 € geeinigt. Die Gesamtschadenssumme beträgt somit 7.455,90 €. Hierauf sind von der Beklagten 3.105,90 € gezahlt worden, weshalb noch 4.350 € zugunsten der Klägerin verbleiben.

Die Verzinsung der einzelnen Restforderungen tritt jeweils 30 Tage nach Rechnungsstellung ein ( § 286 Abs. 3 BGB). Es ist allerdings nicht ganz klar, wie sich die 942,50 € Nebenkosten auf die beiden Fälle verteilen. Denn nach den Seiten 7 und 9 der Klageschrift machen die dort geforderten Nebenkosten zusammen 1.854 € aus.

Die Hälfte davon wären 927 €. Die Parteien haben also die Nebenkosten nicht geteilt. Die Kammer kann deshalb den „Vergleichsbetrag“ nicht ohne weiteres auf die beiden Rechnungen verteilen. Diese Unklarheit muss bei der Verzinsung wegen des unterschiedlichen Zinsbeginns in beiden Fällen zulasten der Klägerin gehen; deshalb kann eine Verzinsung nur der „Grundbeträge“ inkl. Kaskokosten abzüglich der hierauf erfolgten Zahlungen gewährt werden.

Daraus ergebt sich für die Rechnung A. ein verzinslicher Betrag von 4.506,40 € abzüglich gezahlter 2.089,64 € und damit 2.416,76 €; entsprechend sind im Fall P. 990,74 € zu verzinsen.

Soweit das LG Bonn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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23 Antworten zu LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Joachim Otting sagt:

    Ein Tropfen Wasser im Wein: In Schleswig Holstein verfestigt sich gerade eine Tendenz pro Fraunhofer (AG Lübeck, AG Neumünster, LG Lübeck). Auch AG Dresden entscheidet entgegen LG Dresden pro Fraunhofer.

    Die Urteile werden sicher bald die Speerspitze in den Textbausteinen.

    Solche Urteile werden dann sicher auch gen Karlsruhe getrieben in der Hoffnung auf: „Der im Rahmen des § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter…“

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Herr Joachim Otting,
    wie kann man nur eine Fraunhofer-Erhebung befürworten, wobei doch jedermann weiß, dass diese Erhebung im Auftrag der Versicherungen erfolgt ist? Mir unverständlich. Fraunhofer leidet unter erheblichen Mängeln.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    ob bei 3 bis 4 Urteilen von einer Tendenz gesprochen werden kann, wage ich persönlich zu bezweifeln. Bei drei bis vier Urteilen gegenüber mehr als einhundert Urteilen pro Schwacke sehe ich nach wie vor eine Mindermeinung. Zwar leiden beide Erhebungen an Mängeln. Die Mängel bei Fraunhofer sind allerdings gravierender. Im übrigen ist Fraunhofer schon deshalb abzulehnen, weil im Auftrag der Versicherungen erstellt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. RA Wortmann sagt:

    Hi Herr Kollege Otting,
    bei 3 Urteilen in SH und einem Urteil in Sachsen von einer Verfestigung einer Tendenz weg von Schwacke zu reden, erscheint mir etwas gewagt. Ich sehe diese drei oder vier Urteile nach wie vor als Mindermeinung. Schwacke dürfte als wohl überwiegende Rechtsauffassung aufgefasst werden.
    M.E. hat Fraunhofer keine Existenzberechtigung, da mit derart viel Mängeln behaftet, dass der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben ist.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    RA. Wortmann

  5. Joachim Otting sagt:

    @ RA Wortmann

    Da rennen Sie bei mir offene Türen ein, siehe

    http://www.bav.de/images/aktuelles/pdf/svr_fraunhofer_otting.pdf

    Nett ist auch das aktuelle Urteil vom AG Berlin-Mitte vom 19.5.2009, Az. 111 C 3089/08, in dem der Richter zu dem Schluss kommt, die Fraunhofer-Methode – erinnere an das Motto „Ich glaube keiner Statistik, die ich nicht selber gefälscht habe“. Das sehe ich ganz genau so.

    Alles richtig.

    Doch das Problem, das gerade in S-H entsteht (ganz so viele Landgerichte gibt es da ja nicht, vier, um genau zu sein) lässt sich kaum wegbellen. Und da sind noch ein paar Urteile mehr auf dem Weg.

    Was wird dann wohl nach Karlsruhe getrieben in der Hoffnung auf „Der im Rahmen von § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter…“?

    Ich habe nicht von einer generellen Tendenz pro Fraunhofer geschrieben, schauen Sie bitte noch mal genau hin. Von einer Tendenz in S-H war die Rede.

    Und am Rande: Die Situation rund um das OLG München ist Ihnen ja sicher bekannt. Die in Jena wohl auch. Und die am LG Wuppertal und am LG Düsseldorf. Ich mag da nicht die Augen vor verschließen.

  6. RA. Wortmann sagt:

    Hi Herr Kollege Otting,
    da habe ich, zugegebenermaßen, nicht genau hingeschaut. Sie sprachen tatsächlich von einer Tendenz in SH. Wenn man bedenkt, wie das LG Mainz-Urteil damals nach Karlsruhe kam, so sind Ihre Überlegungen nicht ganz verkehrt. Manchmal kann man durchaus der Meinung sein, dass ganz bewußt derart „krumme“ Urteile der LG nach oben gegeben werden, um eine gewünschte Entscheidung des BGH zu erreichen.

    Die Situation rund um das OLG München ist insoweit bekannt, als viele Untergerichte sich nach OLG München nicht richten und Schwacke mit guten Gründen zugrunde legen. Die CH-Urteilsliste pro Schwacke beweist eigentlich, dass OLG München von den Untergerichten nicht angewandt wird (“ Der besonders freigestellte Tatrichter“). LG W und LG D sehe ich als Ausreißer, die immer einmal vorkommen. Eine Tendenz oder gar eine Umkehr sehe ich darin nicht. Vielleicht sehe ich das zu günstig.

    Mit freundl. koll. Grüßen
    RA. Wortmann

  7. Joachim Otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Sehr schlagkräftig scheint mir folgendes Argument zu sein, das dringend an die Gerichte getragen werden muss:

    -LG Karlsruhe, Urteil vom 28.1.2009, Az. 1 S 76/08: Es ist keinem Geschädigten zumutbar, seine Kreditkartendaten im Internet zu verwenden. Gerade jüngst sind Missbrauchsfälle solcher Daten via Internetkriminalität bekannt geworden.
    -LG Stuttgart, Urteil vom 13.5.2009, Az. 5 S 278/08 und Urteil vom 27.5.2009, Az. 5 S 5/09: Internetangebote sind unzumutbar, weil Kreditkartendaten im insoweit unsicheren Internet übermittelt werden müssen.
    -AG Gelsenkirchen, Urteil vom 3.2.2009, Az. 32 C 231/08: Es ist dem Geschädigten wegen der Missbrauchsgefahr nicht zuzumuten, dass er seine Kreditkarte im Internet nutzt.

    Weniger entscheidend ist „Urteile zählen“ (3 bis 4 gegen hundert). Judex non calculat, oder auf Deutsch: Auf manche Richter kannst’e nicht zählen.

  8. RA. Wortmann sagt:

    Hi Herr Kollege Otting,
    sicherlich bin ich kein Erbsenzähler, indem ich 3 oder 4 gegen 100 stelle. Ich wollte damit nur sagen, dass die von Ihnen gelisteten SH-Urteile nur eine Mindermeinung sind. So viele Gerichte, die sich bewusst gegen Fraunhofer stellen, weil zu grobe PLZ-Bereiche mit nur zwei Ziffern, Internetabfragen, Vorausbuchungen, wer weiss schon im Voraus, wann der Unfall passiert?, etc., und deshalb Schwacke bevorzugen, können auch nicht irren. Sicherlich zählen Argumente nicht Masse. Schon richtig. Aber die Schwacke-Urteile haben in ihrer Begründung auch etwas für sich.

  9. Joachim Otting sagt:

    @ RA Wortmann

    Ihre Ausreißer-These teile ich ja, aber es sind mehr als die von WW genannten drei oder vier, ich habe hier so an die dreißig im Bestand. Und wenn man dort klagen muss (W und D sind ja nicht so weit weg von Hattingen), dann viel Spasss (im Pott schreibt man das doch mit drei „s“, oder?). Auf der Contra-Seite sind es aber auch schon mehr als hundert, so etwa 2,7 mal mehr.

    P.S.: Die OLG München doch anwendenden Gerichte sind einfach nicht notiert. Insoweit täuscht die Liste etwas.

  10. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „Auf der Contra-Seite sind es aber auch schon mehr als hundert, so etwa 2,7 mal mehr.“

    Lt. BAV gibt es inzwischen ca. 270 bekannte Anti-Fraunhofer-Urteile. Sollte es tatsächlich „an die 30“ (27?) Urteile geben, die Fraunhofer zusprechen, liegt der Faktor bei ca. 10 = ca. 90% der Gerichte, die Fraunhofer ablehnen.

    Unter Betrachtung der Tatsache, dass es in jedem Beruf Menschen gibt, die ihren Job nur unzureichend ausüben, ist eine Quote von ca. 90% ein gutes Zeugnis für die zuständigen Gerichte?!

    Selbstverständlich sind 10% ein Problem im Geschäft der örtlichen Mietwagenunternehmen. Auch was die „Speerspitze“ bei den Textbausteinen betrifft.

    Das Argument mit den Kredtitkarten ist natürlich ein wichtiges Instrument im Klageverfahren. Jedoch nicht nur im Internet, sondern generell. Ein wesentliches Argument wird im Klageverfahren jedoch oftmals nicht eingebracht. Die Tatsache, dass die Versicherungswirtschaft die Fraunhofer-Liste in Auftrag gegeben und vor allem auch bezahlt hat. Fehlt nur noch ein Hinweis, der vielen sicher bekannt vorkommt:

    Die folgende Mietwagenpreisliste haben wir auftrags- und weisungsgemäß für die Versicherungswirtschaft erstellt.

  11. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Koll. Otting,
    in Hattingen zu klagen, macht durchaus Spass. Das AG Hattingen gehört weder zu dem LG-Bezirk Wuppertal noch zu Düsseldorf. Das für Hattingen zuständige LG ist Essen.

    Das von Ihnen aufgezeigte Argument mit der Kreditkarte dürfte meines Erachtens schlagkräftig sein.

    Im übrigen gebe ich Ihnen recht: Iudex non calculat. Man weiss nie, wo das Gericht hinfällt. Oder auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

    Mit freundl. koll. Grüssen
    RA. Wortmann

  12. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Herr Otting,
    Entgegen OLG Köln entscheidet LG Bonn für Schwacke und gegen Fraunhofer. Ich glaube schon, dass verschiedene abweichende Urteile als sog. „Ausreißer“, wie sie immer und überall vorkommen, bezeichnet werden müssen. Größere Bedeutung sehe ich darin noch nicht. Es kommt daher immer darauf an, wie der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten vorträgt. Auf Seiten der Versicherer werden bekannte bundesweit tätige Anwälte eingeschaltet. Obwohl ich gehört habe, dass diese auch nur mit Wasser kochen.

    MfG
    Friedhelm S.

  13. Babelfisch sagt:

    Selbstverständlich sind Urteile im Raum, die die Fraunhofer Tabelle als Schätzgrundlage heranziehen. Möglicherweise ist auch eine – dem nördlichsten Bundesland gemäße (gegen den Strom) – Entscheidungslage gegeben, die eine Tendenz erkennen läßt. Diese kenne ich nicht, da ich über keine umfassende, seriöse Statistik verfüge.
    Seit längerem werden weder für die Schwacke-Liste, noch für die Fraunhofer Tabelle neue Argumente pro oder contra formuliert. Nach dem BGH ist das Gericht in diesen Situationen besonders frei, was die Wahl der Schätzungsgrundlage betrifft. Es ginge bei einem neuerlichen Verfahren beim BGH wohl nicht um die Frage, ob Schwacke oder Fraunhofer, sondern darum, ob das Gericht mit falschen Argumenten abgewogen hat.
    Ich gehe davon aus, dass sich die Mehrheit der Gerichte für die Anwendung der Schwacke-Liste entschieden hat. Diese Wahl begrüße ich ausdrücklich, da die Schwacke-Liste die besseren Argumente auf ihrer Seite hat und sie eine prinzipielle Entscheidung deutlich macht: Wenn ich Für und Wider abwägen kann und frei in einer Entscheidung bin, spielt die Frage, für WEN ich mich entscheide, eine durchaus wichtige Rolle. Will ich mich auf die Seite des wirtschaftlich Stärkeren, der dies Stärke in vielen Bereichen bedenkenlos ausspielt, stellen (Versicherung), oder stärke ich die Seite des unverschuldet Geschädigten. In dieser Situation halte ich diese Frage für opportun. Die Beantwortung bleibt beim jeweiligen Gericht.
    Wie bei vielen anderen Entscheidungen auch, ist es manchmal vom Zufall abhängig, an welches Gericht ich gerate. Wenn ich weiß, wie die Entscheidung wohl lauten wird, versuche ich, durch die Wahl des Gerichtsstandes Einfluss zu nehmen.

  14. virus sagt:

    Laut Herrn Hoenen leben wir doch in einer Marktwirtschaft, in der ein bestimmendes Element die Gültigkeit von Verträgen/Vertragsgestaltung ist. Wie kann es dann sein, dass an einem Gericht der Vertrag nach X-Kriterien, welche nie Vertragshinhalt waren bzw. sind, und an einem anderen Gericht, der Vertrag nach Y-Kriterien Gültigkeit haben soll bzw. kann?

    Kann das mal jemand bei Gelegenheit einen Richter fragen?

  15. Schwarzkittel sagt:

    Das m.E. entscheidende Argument gegen Fraunhofer ist, daß bei der Ermittlung der Preise eine radikale Risikoreduktion stattgefunden hat. Wie hinlänglich bekannt, erhalten Sie über das Internet (und nur diese Preise sind in die zweistelligen PLZ-Werte eingeflossen)einen PKW nur dann angemietet, wenn Sie über eine Kreditkarte verfügen. Wieviele Kraftfahrer verfügen über eine Kreditkarte ?
    In Deutschland waren (Stand 01.01.2008) circa 50 Millionen Fahrerlaubnisse ausgegeben, aber nur 24 Millionen Kreditkarten. Ergo: Maximal nur die Hälfte der Inhaber einer Fahrerlaubnis können einen Mietwagen über das Internet anmieten. Dabei bleibt noch unberücksichtigt, daß viele Kreditkarten im Doppelpack (also VISA und Mastercard zusammen) ausgegeben werden und sicherlich viele Kreditkarteninhaber (ich auch) noch eine dritte Kreditkarte haben. Dann kommen noch die Firmenkarten hinzu, die privat nicht verwendet werden dürfen und die Guthabenkarten. Realistisch dürfte also sein, daß rund 1/4 der Fahrerlaubnisinhaber,also etwa 12,5 Mio Personen über eine Kreditkarte verfügen, mit der sie im Internet einen Mietwagen buchen können.
    Also sind die Tarife, die die „Fraunhofer-Studie“ über das Internet ermittelt hat, nur einem Viertel der potentiellen Geschädigten zugänglich. Ist das noch ein „Normaltarif“ im Sinne der Rechtsprechung ?
    Davon unabhängig dann die Frage, ob die Karte im Internet eingesetzt werden kann / muß / sollte…..
    Bei den Telefontarifen „schweigt“ Fraunhofer über die Frage, ob eine Kreditkarte eingesetzt werden muß oder nicht. Die Telefontarife sind jedoch nicht repräsentativ, da die Abfrageräume viel zu großmaschig ausgelegt sind.
    (Nur zur Info: Der Postleitzahlenbereich „7“ deckt 2 Bundesländer ab (Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz), und umfaßt eine Fläche vom Rhein bis Bayern und von Franken bis zum Bodensee. Dieses sind 3 OLG Bezirke (OLG Karlsruhe OLG Stuttgart und OLG Zweibrücken). In Deutschland gibt es 434 Zulassungsbezirke für Kraftfahrzeuge, für jeden Zulassungsbezirk gibt es eine eigene Regionalklasse, anhand derer die KH-Versicherer ihre Prämien kalkulieren. In den PLZ-Bereich 7 fallen mindestens 30 dieser Bezirke, die selbst die KH-Versicherer nicht als einheitlichen regionalen Markt betrachten, da unterschiedliche Prämien kalkuliert werden.)
    Bei der telefonischen Erhebung wurden 10326 Einzelpreise ermittelt, also pro Station durchschnittlich 3 Preise bei 10 verfügbaren Mietwagenklassen nach Schwacke und bei 3 verschiedenen Anmietzeiträumen.Aus dieser geringen Datenmenge ist erklärlich, warum bei der telefonischen Erhebung eine Beschränkung auf einstellige Postleitzahlen erfolgt ist: Die von den Erhebern selbst geforderte Sicherstellung der statistischen Relevanz von 30 Werten pro Zelle konnte nie erreicht werden.
    Vorgabe des Auftraggebers oder ist Fraunhofer schlicht „das Geld ausgegangen“ ?

    Der Tatrichter ist freigestellt bei seiner Schätzung. Man sollte ihm vor Augen führen, welche Mängel für den Normaltarif Fraunhofer hat.
    Auf den Vortrag eines Kollegen „Schwacke ist gestern“ pflege ich zu erwidern „Fraunhofer ist für die Tonne“.

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  16. Hunter sagt:

    Das m.E. einzig entscheidende Argument gegen Fraunhofer ist, daß hier jemand gewünschtes bestellt und bezahlt hat.

    Weitere Diskussionen um Inhalte (auch bei Gericht) sind im Hinblick auf die Machart dieser Liste m.E. weder erforderlich noch nachvollziehbar.

    Die detaillierte Auseinandersetzung mit dieser gesteuerten Mietwagenpreisliste erinnert ein wenig an die sinnlosen Diskussionen bezügl. Angemessenheit von SV-Honoraren aufgrund irgendwelcher Honorarerhebungen/Versicherungsvereinbarungen, die im Schadensersatzprozess auch nichts zu suchen haben.

    Hier haben viele Richter dazugelernt und prüfen das SV-Honorar deshalb nur noch auf BGH-konforme Erforderlichkeit.

    Sachverständigenhonorar:

    SV-Honorar erforderlich: ja/nein

    Mietwagenkosten:

    Schwacke-Liste unabhängig: ja/nein

    Fraunhofer-Liste unabhängig: ja/nein

    So einfach kann Rechtsprechung sein!

  17. F.Hiltscher sagt:

    @ Hunter 05.06.09

    Hi Hunter,
    vielleicht kommen schlaue Leute auch wieder auf die Idee über den Sinn u. Zweck einer sozialen Marktwirtschaft nachzudenken.
    Zumindest sollte das in einem freien Wirtschaftsland doch möglich sein, dass wieder ein seriöser Wettbewerb unter sauber u. unsauber arbeitenden SV, Mietwagenfirmen usw. ausgetragen wird.
    Unterschiedliche Leistungen u. Preise sind da zwingend vorhanden und an der Tagesordnung.
    Rechtswidrige Eingriffe durch die Firmen Gier& Klau u. unfähige Aufsichtsämter sollten wieder der Vergangenheit angehören.
    Aber leider sehe ich heute schon die falsch erstellten Listen über „marktübliche“ u. max. zu verechnende Werkstattstundenlöhne vor meinen Augen.
    Natürlich wird diese max. Werkstattlohn-Preisliste von einem gesponserten Institut wunschgemäß erstellt, m.E. aus den noch deutlich nach unten korrigierten „üblichen“ Durchschnitt der Parnerwerkstatt-Verrechnungssätze.
    Mal sehen was aus der neuerlich geplanten Befragung der SV Stundensätze vereidigter SV wird.
    MfG
    F.Hiltscher

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr F. Hiltscher,
    soweit es die SV-Honorarsätze betrifft, teile ich Ihre Befürchtungen. HUK-Coburg behauptet ja jetzt schon, dass bestimmte SV-Honorarsätze üblich und angemessen seien. Die geballte Macht der Sachverständigen muss sich dagegen zu Wehr setzen. Dabei kann dann sicherlich auch dieser Blog helfen. Ich fürchte nur, dass zu wenige SV sich gegen vorgeschriebene Stundensätze sich wehren werden. Man sieht es doch jetzt schon bei den Honorarkürzungen. Nur ein Teil der SV klagt die gekürzten Beträge ein. Bequemlichkeit oder keine Zeit dafür das sind doch die Antworten. Nützt doch nichts sind die anderen. Beides ist gleich falsch. Damit werden die Versicherungen nur ermuntert, in Zukunft weiter munter zu kürzen.
    Mit freundl. Grüßen nach Bayern
    Ihr Willi Wacker

  19. Frank sagt:

    ——Durchschnitt der Parnerwerkstatt-Verrechnungssätze.–

    und wo bleibt der durchschnittliche prämiensatz bei autoversicherungen?

    wär doch auch mal zu bedenken, dass die vf mit solchen getürkten prämien, welche nach unten korrigiert wurden, konfrontiert werden.

    die überzogenen policenpämien sind doch auch mal zu prüfen und im internett auf den „billigsten“ zu recherchieren und dann als üblich zu verwenden.

  20. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Frank,
    gute Idee. Ich versuche schon einmal, meinen Versicherungsagenten zu erreichen, um nach unten korrigierte Prämien auszuhandeln. Die bisher von mir gezahlten Prämien halte ich nicht mehr für angemessen.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    mit LG Aachen und LG Bonn haben wieder zwei Landgerichte für Schwacke entschieden. Dass es immer „ungeliebte“ Urteile gibt, ist selbstverständlich, sonst bräuchten wir keine Rechtsmittelgerichte, aber es muss auch eindeutig gesehen werden, dass auf der bundesdeutschen Landkarte die Flächen pro Fraunhofer immer kleiner werden. Große Flächen sind mit Schwacke besetzt.

    Die von Ihnen beschriebene Speerspitzentheorie teile ich. Sicherlich wird die Versicherungsseite die von Ihnen erwähnten Urteile anführen. Ich meine aber, dass es genügend stichhaltige Gründe gibt, auch anderslautend, also im Sinne von Schwacke, vorzutragen. Insofern sollten die Klägervertreter gut informiert ins Feld ziehen. CH versucht dabei zu helfen.

    Mit freundlichen Grüssen
    Willi Wacker

  22. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    Herr Otting hat nicht Unrecht, wenn er vorträgt, dass aus dem Norden einschließlich Hamburg Ungemach bezüglich einer einheitlichen Rechtsprechung bezüglich Schwacke droht. Umkehrtendenzen sind nicht von der Hand zu weisen, insbesondere wenn das Hanseatische Oberlandesgericht auch noch querschiesst.
    Die zitierten Urteile werden versicherungsseitig auf jeden Fall als „herrschende Rechtsprechung“ verkauft, obwohl dies auf jeden Fall bisher noch nicht der Fall ist.
    Es muss nur aufgepasst werden, dass nicht ein derartiger „Ausreißer“ nach Karlsruhe getragen wird. Der 6. Zivilsenat wird vermutlich dann nur prüfen, ob das vom Tatrichter ausgeübte Ermessen, eine bestimmte Liste als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist. Das kann dann auch die Fraunhofer-Erhebung sein.
    Achtung ist daher immer noch geboten. Es ist aber bei Mietwagenpreisprozessen besonders auf die Klagebegründung zu achten.
    MfG
    Willi Wacker

  23. Joachim Otting sagt:

    …da gibt es nix mehr aufzupassen, der ist schon in Karlsruhe anhängig. Und schlau ausgewählt isser auch noch.

    W.W., kommen Sie bitte mal auf anderem Wege auf meinen Rechner. Anonymitätswahrung wird zugesichert.

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