Kürzungspunkt Ersatzteilpreisaufschläge

Ein beliebtes Thema in der Unfallschadensregulierung ist die Kürzung von Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Abrechnung. So mancher Versicherer hat seine Mitarbeiter angewiesen, die Ersatzteilpreisaufschläge ausnahmslos herauszustreichen.

Solches Verhalten ist in der Regel rechtswidrig.

Schon Wortmann hat in der Zfs 1999, S. 365 f. dargelegt, dass Ersatzteilpreisaufschläge bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu erstatten sind.
Das ergibt sich aus dem Wahlrecht des Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Ersatzanspruch unabhängig von der Reparaturdurchführung besteht.

Den Schaden hat der Geschädigte bereits durch die Beschädigung der Sache erlitten und nicht erst durch die tatsächliche Durchführung der Instandsetzung.

Spätestens seit der Porsche-Entscheidung des BGH ist klargestellt, dass der Geschädigte nicht mittlere Stundensätze zu beanspruchen hat, sondern diejenigen, die in seiner Fachwerkstatt verlangt werden. Macht diese Werkstatt auch Ersatzteilpreisaufschläge geltend, so sind diese auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen.

Maßgebliches Gewicht kommt in der Praxis deshalb der Qualität der Feststellungen des Schadensgutachters zu. Nimmt dieser im Schadensgutachten Bezug auf die vom Geschädigten üblicherweise aufgesuchte Werkstatt und kalkuliert der SV den in dieser Werkstatt üblichen Preisaufschlag wäre es nicht sachgerecht, dem Geschädigten diesen Aufschlag bei der fiktiven Schadensregulierung zu versagen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte anstatt der Reparatur eine Ersatzbeschaffung vornimmt (Himmelreich / Halm, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, Kapitel 4, Randziffer 90).
Der SV hat also den Geschädigten zu befragen, in welcher Werkstatt er die garantieerhaltenden Inspektionen an seinem Fahrzeug durchführen lässt.
Die Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt sind dann im Gutachten zu kalkulieren.
Verlangt diese Werkstatt Ersatztteilpreisaufschläge, so ist dieser Tatsache im Gutachten eine eigene Rubrik zu widmen, in der dargelegt wird, dass die Werkstatt des Geschädigten Ersatzteilpreisaufschläge verlangt und in welcher Höhe diese verlangt werden.

Zwar werden solche Textpassagen von Sachbearbeitern bei den Versicherungen häufig überlesen, der Geschädigtenanwalt kann dann aber ohne nochmalige Rückfrage beim SV auf die entsprechende Textpassage des Schadensgutachtens hinweisen und die Klage androhen, wenn die zu Unrecht gekürzten Ersatzteilpreisaufschläge nicht nachreguliert werden.

Mitgeteilt von Peter Pan im April 2006

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