Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes weist HUK-Coburg in ihre Schranken

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser!

Das Thema wurde bereits in dem Beitrag „AKB gehen der ZPO vor?“ angesprochen und in den Kommentaren unterschiedlich betrachtet. Meiner Meinung nach muss der § 79 ZPO von Amts wegen auch vom Rechtspfleger des Mahngerichtes beachtet werden. Der § 79 ZPO gilt im gesamten gerichtlichen verfahren, also auch im gerichtlichen Mahnverfahren. Auch im automatisierten Verfahren vor den Zentralmahngerichten muss § 79 ZPO von Amts wegen beachtet werden. Damit der Rechtspfleger gleich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen wird, empfiehlt es sich, gleich mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides gegen den Unfallverursacher auch den Antrag auf Zurückweisung der HUK-Coburg als Prozessbevollmächtigten gem. § 79 ZPO zu stellen. Das hat den unbestreitbaren Vorteil, dass sich die HUK-Coburg gar nicht als Prozessbevollmächtigter melden kann, denn sie ist zur Prozessführung nicht berechtigt. Die Haftpflichtversicherung gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Berechtigte in § 79 ZPO aufgeführt ist. Eine Vollmacht ergibt sich auch nicht aus der AKB, da diese nicht gesetzliche Bestimmungen außer Kraft setzen kann. Die AKB ist als untergesetzliche Regelung an dem Gesetz zu messen. In soweit ist der Regelung im neuen § 79 ZPO der Vorrang eingeräumt. Nunmehr hat folgerichtig auch ein Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes in Hessen mit Sitz in Hünfeld mit Beschluss die HUK-Coburg von der Prozessvertretung des Antragsgegners zurückgewiesen. Lest selbst den Beschluss und kommentiert bitte diesen Bericht vielfältig.  

Ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Hünfeld

– Mahnabteilung –

 

HUK-Coburg

Willi-Hussong-Str. 2

96442 Coburg

 

B e s c h l u s s

In der Mahnsache

D., D. & Koll. GbR                      – Antragsteller –

g e g e n

D.B., in 64… G-B.                      – Antragsgegner –

ergeht folgender Beschluss:

Die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg wird als Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners für das Mahnverfahren zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 79 ZPO nicht erfüllt sind.

Auf entsprechende Beanstandung des Gerichts hin wurden entsprechende Nachweise nicht vorgelegt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der im Namen des Antragsgegners durch die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg eingelegte Widerspruch wirksam bleibt.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses befristete Erinnerung eingelegt werden ( § 11 II RPflG i.V.m. § 79 III ZPO). Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Eingangsdatum bei Gericht.

…… Rechtspfleger

Ausgefertigt Hünfeld, den 20.9.2011

…..                           ( Siegel )

Das ist der Beschlusstext. Und nun bitte Eure Kommentare.

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9 Antworten zu Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes weist HUK-Coburg in ihre Schranken

  1. Bernhard Bommern sagt:

    Hi Leute allerseits,
    genau das, was in dem anderen Bericht kommentiert wurde, hat WW erfreulicher Weise jetzt als Beschluss des Zentralmahngerichtes eingestellt. Damit dürfte doch feststehen, dass die HUK-Coburg schon im gerichtlichen Mahnverfahren herausgeschossen werden kann, wenn man den richtigen Antrag auch schon mit dem Mahnbescheidsantrag verbindet. Denn, wenn der VN der HUK persönlich, was ja zulässig ist, in Anspruch genommen wird, weil seine ach so gute Haftpflichtversicherung (sprich: HUK-Coburg!)nicht in der Lage ist nach Recht und Gesetz vollständig den Schaden zu regulieren, dann ruft der doch entrüstet sofort seinen Versicherungsvertreter an. Der ruft sofort die Niederlassung oder die Zentrale in Coburg an, je nach Dienstanweisung. Die schreibt dann per Vordruck den Widerspruch als Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners. Damit soll nun Schluss sein, denn die HUK ist nicht bevollmächtigt, den Antragsgegner zu vertreten, § 79 ZPO. Das gilt, da hat WW zu Recht drauf hingewiesen, auch im gerichtlichen Mahnverfahren, so dass ganz schnell und bereits zu einem frühen Prozessstand die HUK herausgekegelt werden kann. Der § 79 ZPO macht der Prozessvertretung der HUK den Garaus.
    Daher ist der Beschluss aus Hünfeld in Hessen ein schöner Beschluss. Ich gehe davon aus, dass jetzt auch weitere Richter, Richterinnen im streitigen Verfahren und Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen im Mahnverfahren ähnlich entscheiden, denn, wenn § 79 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist, dann gilt es für jeden Richter, jede Richterin, jeden Rechtspfleger und -in. Wenn daher Hünfeld Schule macht, ist die HUK draußen vor. So ein Pech aber auch!
    In diesem Sinne einen schönen Abend und ein nicht so verregnetes Wochenende.
    Bernhard Bommern

  2. B.D. sagt:

    „dass der … eingelegte Widerspruch wirksam bleibt“

    Ist das ein Schreibfehler, ist der Widerspruch mangels fehlender Prozessführungsbefugnis nicht unwirksam?

    Viele Grüße

    B.D.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo B.D.,
    bis zum erlss des Beschlusses ist die Prozesshandlung, hier der Widerspruch, wirksam. Mit dem Beschluss ist die HUK ausgeschlossen. Kann man bedauern oder nicht. Ist aber so. deshalb ist es wichtig, die HUK schon so früh wie irgend möglich als Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    ich kann mir nicht vorstellen, dass das mahngericht bereits vor oder mit dem erlass des mahnbescheides einen „nichtverfahrensbeteiligten“, sozusagen bereits vorsorglich, von der (zu diesem zeitpunkt noch gar nicht vorliegenden) prozessführung ausschließt.

  5. virus sagt:

    Der Haftpflichtversicherer, der Feind des Versicherten und des Geschädigten gleichermaßen!

    „Die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg wird als Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners für das Mahnverfahren zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 79 ZPO nicht erfüllt sind.“

    Doch wisst ihr, eigentlich geht doch das gar nicht. Um sein Recht zu bekommen, muss derjenige der anstelle des Gesetzgebers getreten ist, vom Verfahren ausgeschlossen werden, damit der Rechtssuchende halbwegs zeitnah zu seinem Recht kommen kann.
    Man könnte meinen, der Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörde für Finanzen spielen seit Jahren nur noch Blinde Kuh.

    Ich denke, uns steht noch eine interessante Zeit bevor. Wenn die ersten Geschädigten ihren gesamten Schadensersatz direkt beim Schädiger geltend machen – keine Urheberrechtsverletzungen mehr, keine Verweise auf eine billige Werkstatt, keine Abzüge aufgrund der Tätigkeit von ControlExpert und Co.

    Das Urteil ist gesprochen – der Versicherer hat nichts weiter zu tun, als zu zahlen. Das spart, eine Menge an Sachbearbeitern.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    bei allem Verständnis für die Antipartie gegen Haftpflichtversicher, aber Dein Kommentar ist nicht verständlich.
    -Doch wisst ihr, eigentlich geht doch das gar nicht.
    Warum soll das nicht gehen, was der Rechtspfleger ausgesprochen hat?
    § 79 ZPO benennt die Personen, die Prozessbevollmächtigte sein können. Da sind Versicherungen nicht dabei. Also kann eine Versicherung, auch nicht die größte nach eigenen Worten, am Prozess beteiligt sein, wenn sie selbst nicht Partei ist.
    -Um sein Recht zu bekommen, muss derjenige der anstelle des Gesetzgebers getreten ist, vom Verfahren ausgeschlossen werden, damit der Rechtssuchende halbwegs zeitnah zu seinem Recht kommen kann.
    Wer ist denn anstelle des Gesetzgebers getreten?
    Der geänderte § 79 ZPO neuer Fassung ist im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der Bestimmungen des GG und der GeschOBT (Geschäftsordnung des Bundestages) zustande gekommen. Das ist das in der Bundesrepublik Deutschland gültige rechtmäßige Gesetzgebungsverfahren. Wer sollte also ausgeschlossen werden? Wenn man die Motive des Gesetzgebers liest, dann kommt zum Ausdruck, dass zur Einführung des RDG ein Korrektiv geschaffen werden soll, das die Rechte der Anwälte stärkt. Insoweit ist in § 79 ZPO bestimmt, dass auch bei den Prozessen, in denen normalerweise kein Anwaltszwang herrscht, anwaltsfremde Personen nicht berechtigt sein sollen, den Prozessbeteiligten zu vertreten – mit Ausnahme von nahen Verwandten und eben Rechtsanwälten. Versicherungen sollen ausdrücklich nicht mehr vertreten dürfen>. das war die Intension des Gesetzgebers. Und das hat der Gesetzgeber im § 79 ZPO n.F. auch erreicht. Nur leider haben viele Anwälte – aber auch Richter – diese Änderung nicht erfasst. § 79 ZPO ist auch von Amts wegen zu prüfen. Eines Antrages bedarf es eigentlich nicht. Genauso wie der Richter prüft, ob er zuständig ist, muss er prüfen, ob der sich meldende Prozessveertreter der richtige in § 79 ZPO ist. Um den Richter in die richtige Richtung zu lenken, ist der mit dem MB-Antrag zu stellende Antrag, die hinter dem Antragsgegner stehende Haftpflichtversicherung zurückzuweisen, falls diese sich für den Antragsgegner meldet, empfehlenswert.
    -Das Urteil ist gesprochen – der Versicherer hat nichts weiter zu tun, als zu zahlen.
    Welches Urteil ist gesprochen? Zunächst ist im Fall des AG Hünfeld / Hessen nur ein Zurückweisungsbeschluss erfolgt. Ein Urteil liegt noch nicht vor.
    Im übrigen hat der Versicherer sehr wohl das Recht nicht berechtigte Schadensersatzansprüche zurückzuweisen. Allerdings hat der Versicherer sich an Recht und Gesetz zu halten. Dies gilt auch bei der Schadensersatzregulierung. Dass sich gerade die HUK-Coburg nicht daran hält, hat der I. Zivilsenat des BGH ihr ins urheberrechtsurteil geschrieben. Die Beklagte (gemeint ist die HUK-Coburg) bewegte sich mit den Restwertangeboten und der Einstellung in die Restwertbörse im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen. Mehr muss man doch nicht sagen. Es ist doch peinlich für die größte Versicherung, und dann auch noch ihren Sitz in Bayern, vom höchsten deutschen Zivilgericht zu hören, dass sie sich im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt.
    Noch einen schönen Erntedanksonntag!

  7. virus sagt:

    @ Willi Wacker „… bei allem Verständnis für die Antipartie gegen Haftpflichtversicher, aber Dein Kommentar ist nicht verständlich.“

    … was gibt es hier nicht zu verstehen? Der Gesetzgeber kontrolliert die Einhaltung seiner Gesetze nicht. Um nicht zu sagen, er staut weg. „…. eigentlich geht doch das gar nicht.“

    Nur mal angenommen, wir zahlen unsere Steuern nicht ….?

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    die gesetzgebende Gewalt erläßt die Gesetze und Verordnungen. Die exekutive Gewalt führt die Gesetze aus. Die Rechtsprechung als dritte Gewalt kontrolliert die beiden anderen Gewalten. So ist das in einem demokratischen Staat mit Gewaltenteilung geregelt. Dementsprechend kann die gesetgebende Gewalt auch nicht überwachen, was der Gesetgeber erlassen hat.
    Deshalb ist und bleibt Dein Kommentar für mich unverständlich. Tut mir leid.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hi virus,
    du hast den Sinn und die Bedeutung der Gewaltenteilung nicht verstanden.

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