VHV Versicherung „zugedröhnt“ im rechtswidrigen Größenwahn?

Hier ein Schreiben der VHV Versicherung an einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen vom 04.09.2014:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir bearbeiten den Schaden unter der oben rechts stehenden Schadennummer. Bitte geben Sie uns diese immer an.

Ihre Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse:
VHV Allgemeine Versicherung AG, 30156 Hannover.
Ihre Gebührenrechung können wir nicht erstatten. Vor Ihrer Beauftragung am 07.07.2014 haben wir den Ehemann der Anspruchstellerin darauf hingewiesen, dass ein Gutachten erst ab einer Schadenhöhe von 5.000 EUR erforderlich ist. Die Schadenhöhe liegt weit unter diesem Betrag. Wir verweisen auf die Schadensminderungspflicht. Bitte wenden Sie sich bezüglich Ihrer Gebühren an Ihre Kundin.

Mit freundlichen Grüßen
VHV Allgemeine Versicherung AG

Das mit dem Kunden in Anspruch nehmen hat schon was. Nur hat die VHV hierbei irgend etwas gehörig verpeilt?

Liebe VHV:
Bei zahlungsunwilligen Versicherern wird in der Regel der Kunde der Versicherung „zur Ader gelassen“ und nicht der Kunde des Sachverständigen. Der VN der VHV Versicherung wird hier nun seine wahre Freude haben, sobald die Klage ohne Vorwarnung einschlägt, nur weil sein Versicherer sich völlig rechtswidrig verhält. Und das so kurz vor dem 30.11.? Da kommt richtig Freude auf!

Einige Versicherungsleute scheinen total „besoffen“ vom Schadensmanagment – oder haben ein gehöriges Rad ab?

Zum einen ist das Recht zur Beauftragung eines Sachverständigen durch den Geschädigten geltendes Recht. Maßgebend ist hierbei die Sicht des Geschädigten und nicht die Sicht des Schädigers (Versicherung). Zum anderen stellt sich bei frechen Schreiben – wie dem gegenständlichen – eine grundsätzliche Frage? Wäre der Ehemann der Geschädigten überhaupt „aktivlegitimiert“ zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung? Wie man dem Schreiben unschwer entnehmen kann, wurden jedoch nicht einmal irgendwelche Zusicherungen gegenüber der Versicherung gemacht. Die Versicherung hat lediglich einseitig daraufhin gewiesen, dass die Beauftragung eines Sachverständigen bei Schäden unter 5.000 Euro (ihrer Ansicht nach) nicht erfoderlich sei und gründet darauf nun eine Zahlungsverweigerung von Schadensersatz.

Sofern Aussagen wie diese nicht klar und deutlich als Meinung deklariert werden (und das ist hier der Fall), nenne ich so etwas eine (falsche) Rechtsberatung mit der Absicht, Geschädigte in ihren Rechten erheblich zu beschneiden und bei nächster Gelegenheit ggf. über den Tisch zu ziehen?

Mit Schreiben wie diesen sollte sich u.a. auch die „Unterlassungsfraktion“ etwas eingehender beschäftigen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu VHV Versicherung „zugedröhnt“ im rechtswidrigen Größenwahn?

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,

    offensichtlich haben die Verantortlichen der VHV ihre Mitarbeiter nicht auf die BGH-Rechtsprechung zur Bagatellschaensgrenze und auch das soeben veröffentlichte Urteil des brandenburgischen OLG hingewiesen.

    Im Übrigen ist es mehr als peinlich, wenn eine deutsche Versicherung nicht der deutschen Gesetze mächtig ist. Bei Sachverständigen gibt es k e i n e Gebühren.

    Ist das denn so schwer zu verstehen!!

    Der Verfasser obigen Schreibens der VHV soll einmal die Grundlage für die angebliche Gebührenberechtigung der Sachverständigen angeben. Trotz intensiver Suche weird er keine Grundlage angeben können.

    Zum anderen hat der BGH selbst einen Schaden von rund 700,– € nicht mehr als Bagatellschaden anerkannt. Wird denn bei den Versicherungen eigenes Recht ausgeübt? Wenn dem so wäre, dann muss aber sofort die Aufsicht einschreiten. Herr Justizminister übernehmen Sie!!!

    Ich meine, hier liegt sogar eine strafbare Handlung vor. Der Geschädigte soll unter Vorspiegelung falscher Tatsachen davon abgehalten werden, seine legitimen Rechte gegenüber dem Schädiger wahrzunehmen und dabei auf ihm zustehende Rechte verzichten und vermögensschädigende Verfügungen treffen, nämlich es zu Unterlassen, einen freien Sachverstägen zu beauftragen. Der Verdacht des versuchten Betruges steht zumindest im Raum.

    Wenn im Übrigen die VHV nicht leiseten will, dann muss eben der Unfallverursachr – VN der VHV – ran. Der wird sich freuen, wenn er erfährt, in was für einer schlechten Versicherung er versichert ist, die ihn notfalls auch im Regen stehen läßt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @
    das heisst im Klartext:
    Recht und Ordnung, wir sch…… darauf,
    Gerichtsurteile gehen uns doch nichts an,
    wir bestimmen was abgeht, wir bezahlen , wir wollen, wir bekommen alles.
    Das nennt man dann Rechtsstaat .
    Es ist seit 1995 zu beobachten, dass grosse Teile der Banken- u. Versicherungswirtschaft nahezu sanktionslos die ständige Rechtsprechung ignoriert und die Justiz so offensichtlich verhöhnt wie in diesem Schreiben.
    Diese Auswirkungen werden sich noch weiter steigern und die Gerichte/Justiz wird tatenlos zusehen, weil scheinbar da auch unübliches Denken vor dem Gesetzestext lukrativer ist.

  3. Schabernack sagt:

    apropos „Rad ab“….

    Die LVM nimmt nunmehr unter völliger Verkehrung der BGH-Entscheidung vom 22.07.2014 die ihr damit erteilte „Voll-Klatsche“ nunmehr als Begründung her, um die pauschale Nebenkostenkürzung weiterzubetreiben und formuliert allen Ernstes zur Kürzung der Nebenkosten:

    „Die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind erkennbar deutlich überhöht. Nach dem Urteil des BGH vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) unterliegen die einzelnen Nebenkostenpositionen rechtlich einer vollständigen Überprüfbarkeit.
    Nach unserer Auffassung sind die erstattungsfähigen Nebenkosten jedenfalls mit dem angesetzten Betrag in Höhe von 100,00 EUR netto abgegolten.“

    Sowohl bei dieser als auch bei manch anderer Kürzungsbegründung der LVM muss ich mir schon die Frage stellen, ob die vielleicht (finanziel) nur noch auf einem Notrad fahren. Die Kürzungen sind so dumm und dreist, dass selbst die „landwirtschaftliche“ Stammklientel des ebensolchen Versicherungsvereins auf die Palme geht, wenn man die Schadenersatzansprüche, die ihr Verein nicht zahlen will, direkt gegenüber den VN geltend gemacht werden.

    Für die Sachbearbeiter der LVM (die ja wohl eigentlich nix dafür können, sondern auf Weisung entsprechen kürzen) bestimmt nicht witzig, wenn ein solcher VN mal gerade eben nach Erhalt eines Mahnbescheides durchs Telefon kommt….

  4. Vaumann sagt:

    das LVM-Gewurschtel hat der Bauernverband NRW schon im Visier.
    Der Dampfdruck steigt.

  5. Hirnbeiss sagt:

    @

    Also mit dem nächsten GA deutlich über € 5000.- Schadensumme kommen, Sie Ersteller von viel zu niedrigen Dumpinggutachten.

  6. RA Schepers sagt:

    …haben wir den Ehemann der Anspruchstellerin darauf hingewiesen, dass…

    Und da hat die Anspruchstellerin nicht auf ihren Ehemann gehört? Na sowas!

    By the way: bei welcher Gelegenheit hat die VHV den Ehemann denn darauf hingewiesen? Hat der Ehemann beim Zentralruf die Versicherungsdaten erfragen wollen und wurde – schwupp – sofort in die Schadensteuerung weitergeleitet? Nicht machen, liebe Geschädigten. Nicht selber anrufen. Da kommt nichts Gutes raus, wie Ihr seht.

    …dass ein Gutachten erst ab einer Schadenhöhe von 5.000 EUR erforderlich ist.

    Liebe VHV, was soll das den bedeuten?

    Daß Ihr im konkreten Fall automatisch einen Fahrzeugschaden von 4.999,- € anerkennt und sofort überweist?

    Daß Ihr darauf verzichtet, daß der Geschädigte die Haftung und die Schadenhöhe darlegen und beweisen muß? Daß Ihr – um die Sachverständigenkosten zu sparen – von einer Umkehr der Beweislast ausgeht und nun selber beweisen müßt, daß der Schaden nicht durch Euren VN verursacht wurde und daß der Fahrzeugschaden nicht 4.999,- € beträgt?

    Früher oder später werden die Gerichte eine solche Schadensteuerung als Anerkenntnis der Haftung werten. Früher oder später werden die Gerichte eine solche Schadensteuerung als Anlaß für eine Umkehr der Beweislast nehmen.

    Wer durch aktive Schadensteuerung versucht zu sparen, indem er den Geschädigten von den ihm rechtlich zustehenden Möglichkeiten wegsteuern will, darf sich nicht beschweren, wenn der Schuß nach hinten losgeht…

  7. Der Rattenfänger sagt:

    Lieber Herr Schepers, die VHV handelt offenbar nach dem Motto: Verwirrung stiften durch unsinnigen Vortrag. Mal sehen, wer wie darauf reagiert oder aber nach der Maxime: Man wird doch nochmal üben dürfen. Na denn mal weiter so. Hoffentlich wißt Ihr in der Hannoverschen Tiefebene inzwischen auch, wie ein Bumerang funktioniert. Abtauchen ist schwierig. Absahnen und Abhauen aber auch.

    Der Rattenfänger

  8. pedro sagt:

    Liebe Kommentatoren,
    seid mal etwas bescheidener, was Eure so deutlich artikulierten Meinungen betrifft, denn Ihr schadet damit ersichtlich dem Ansehen der angepassten Kollegen, die unbehelligt weiter ihr Handwerk ausüben und darauf auch mächtig stolz sind. Ihr stört mit Eurer frei herausgefeuerten Kritik auch noch deren Seelenfrieden. Oder wollt Ihr wirklich als die unvernünftigen, unangepassten Querulanten darstehen, die in diesem Leben nicht mehr zu belehren sind ? Dann macht bitte weiter so. Bitte…

    pedro

  9. Frank sagt:

    hallo Petro

    ist eine Meinungsäußerung jetzt schon nicht mehr erlaubt?

    Wer stört denn wen?

    Es stört doch nur die Versicherung den Regulierungsfrieden mit kriminellen, gegen die Rechtsprechung laufenden Handlungen!

  10. MaryKay sagt:

    Die VHV lässt sich wirklich immer wieder etwas Neues einfallen, um die SV-Kürzungen rechtswidrig weiter zu betreiben.

    Neuester Vortrag der Versicherung zur Ablehnung:

    „Der Ausgleich des Honorars erfolgte im Rahmen ortsüblicher Grundgebühren und der abrechnungfähigen Nebenkosten. Weitere Nebenkostenpositionen sind nicht erstattungsfähig.
    Die entsprechenden Tätigkeiten sind als originäre Bestandteile der Gutachtenerstellung bereits mit der Grundgebühr abgegolten und können deshalb nicht noch einmal gesondert in Rechnung gestelt werden (LG Baden-Baden 1S 56/11 in SP 2013; 86; AG Arnstadt 2 C 621/12)
    Anderenfalls würden diese Tätigkeiten sowohl über das Honorar als zusätzlich auch über die Nebenkosten mehrfach vergütet werden.“

    Hat jemand eine Idee für Angriffspunkte hinsichtlich dieser Formulierung. Sorry, aber soviel Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen.

  11. RA Schepers sagt:

    1. Die Versicherung gleicht nicht das Honorar des Sachverständigen aus, sondern ersetzt dem Geschädigten den Schaden.

    2. Der Schaden des Geschädigten ist durch die Rechnung des SV hinreichend belegt.

    3. Ich kündige hiermit Klage gegen Halter und Fahrer an.

    4. Der 30.11. ist nicht mehr weit.

  12. Vaumann sagt:

    @ Mary Kay
    BGH v.11.02.2014 VI ZR 225/13 gibt alle Antworten.

  13. COLOMBO sagt:

    Hej, MaryKay,
    was ist denn ein Rahmen „ortsüblicher Grundgebühren“ ? Gibt es überhaupt nicht und zwar sowohl nicht hinsichtlich der angesprochenen Ortsüblichkeit als auch nicht hinsichtlich der Grundgebühren, weil „ortsüblich“ überhaupt keine „Gebühren“ abgerechnet werden.

    Wenn es jedoch keine Grundhgebühren gibt, so können darin auch keine abrechnungs“fähigen“ Nebenkosten enthalten sein, denn wo nichts ist, kann in dem Nichts auch nichts enthalten sein.

    Abrechnungsfähige(?) Nebenkosten ???

    Die weitere „Begründung“ ist eine olle Kamelle, insbesondere was die behauptete „Mehrfachvergütung“ und die angeblich „zusätzliche“ Berechnung von Nebenkosten angeht.

    Die unqualifizierte Rechtfertigung für rechtswidrig vorgenommene Kürzungen ist sowas von hirnlos, dass ich mich bei einer solchen Versicherung nie versichern lassen würde. Bleibt nur eine Lösung:
    Nicht darauf antworten, weil es nichts bringt, sondern sofort den VN als Schädiger mit einem Mahnbescheid beglücken, dann kommt der Stein ins Rollen.. Nicht lange reden, sondern handeln und bitte hier weiter berichten.

    COLOMBO

  14. D.M. sagt:

    Die Schuldfrage ist klar und der Geschädigte meldet sich telefonisch arglos bei der gegnerischen Versicherung und fragt, was zu tun sei. Er teilt auch grob den Schadenumfang mit: Beifahrertür und Schiebetür mit div. Anbauteilen neu sowie B-Säule ebenfalls. Er solle einen Kostenvoranschlag einholen, wird ihm geraten und auf seine Frage nach der Notwendigkeit eines Gutachtens wird ihm gedroht, dass man das nicht bezahlen würde, denn das sei nicht erforderlich und das könnte auch sonst für den Geschädigten nur nachteilig sein. Kopfschütteln bei seiner Werkstatt, allein schon wegen der Minderwertfrage. Ergebnis: Ein Sachverständiger wird beauftragt zur Einholung eines Beweissicherungs-Gutachtens und ein RA auch. Und wenn dann das Honorar des Sachverständigen – rechtswidrig, wie immer – gekürzt wird, ist der VN als Schädiger der „Ansprechpartner“. So einfach geht Schadenregulierung.
    D.M.

  15. D.M. sagt:

    Ach, da habe ich doch glatt vergessen, wer einem Unfallopfer irrtumserregend anläßlich eines Telefonkontakts so etwas an angedient hat. Es war aktuell…..(???)…..

    die ………………………V H V in Hannover.

    Mit besten Grüßen

    D.M.

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