AG Achern zu den Schadenskürzungen der HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Verfügung vom 24.9.2012 – 2 C 177/12 –

Sehr verehrte Captain-Huk-Leser,

wie verschiedentliche Amtsrichter oder Richterinnen zu den Kürzugen der HUK-Coburg stehen, kann man gut aus der gerichtlichen Verfügung des Amtsrichters der 2. Zivilabteilung des AG Achern ablesen. Wie so oft bei der HUK-Coburg mnusste der qualifizierte Kfz-Gutachter seine restlichen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht aus abgetretenem Recht einklagen. Nach einigem Hin und Her der Schriftsätze wies das Gericht die Prozessparteien auf die folgende Verfügung hin, die wir nachstehend Euch bekanntgeben. Die gerichtliche Verfügung vom 24.9.2012 wurde dem Autor durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg, zur Veröffentlichung hier im Blog übersandt. Lest nunmehr selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. 

Amtsgericht Achern

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständigen- und Ing.-Büro H & G GbR ./. Schadenaußenstelle HUK-Coburg – Allg. Vers. AG

– 2 C 177/12 –

werden die Prozessparteien auf folgende Verfügung hingewiesen.

Das Gericht weist die Parteien fürsorglich bereits jetzt auf seine ständige Rechtsprechung hin, die sich wie folgt darstellt:

Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise abgerechnet hat, insbesondere, ob er seinen Zeitaufwand im Einzelnen hätte darlegen müssen, nicht an. Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zur Klagepartei verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen. Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat dazu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht zwingend in jedem Fall vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 346, 347f.; BGHZ 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand des Geschädigten bzw. der im Gutachten ausgewiesenen Kosten bildet freilich bei der Schadensschätzung nach 3 287 ZPO einen starken Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ ( ex ante zu bemessenden ) Betrages i.S.d. § 249 II 1 BGB. Indes bleibt festzuhalten, dass der tatsächlich aufgewendete  Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch sein muss. Nach zutreffender Auffassung des BGH in dem Verfahren VI ZR 164/07 kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln  der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten ( z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen ) abhängig gemacht werden ( vgl. auch BGHZ 61, 346, 348 ). Wahrt der Geschädigte des Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( vgl. BGH Urt. v. 29.6.2004 – VI ZR 211/03 – ). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares (vgl. AG Essen VersR 2000, 68 f.).

Der Sachverständige ist im Übrigen, ebenso wie der Mietwagenunternehmer auch, kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 II 2, 278 BGB zugerechnet werden kann. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen ( Grunsky, Zur Ersatzfähigkeit unangemessen hoher Sachverständigenkosten NZV 2000, 4, 5; OLG Hamm VersR 2001, 249, 250). Die Gegenmeinung ( vgl. AG Hagen NZV 2003, 144 f. ) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich ist, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

…….

Richter am Amtsgericht

Achern, den 24.9.2012

Das war die überzeugende gerichtliche Hinweisverfügung des AG Achern. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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3 Antworten zu AG Achern zu den Schadenskürzungen der HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Verfügung vom 24.9.2012 – 2 C 177/12 –

  1. Bernd Bemerode sagt:

    Hi Leute,
    es verwundert schon etwas, dass die Richter auf dem Lande, ohne der schönen Stadt Achern in Baden-Württemberg im Ortenau-Kreis zu nahe treten zu wollen, die Schadensersatzsituation offensichtlich besser im Griff haben als Großstadtrichter. Die Hinweisverfügung eignet sich m.E. gut als Textbaustein.
    Daher Grüße aus Niedersachsen nach Baden

  2. Michael Huber sagt:

    Der hier zustaendige Richter erlaesst solche klarstellende Verfuegungen auch regelmäßig fuer den Bereich der Mietwagenkosten (pro Schwacke). Da dieser Richter auch sein Referat beim Amtsgericht Buehl zum größeren Teil ausübt, besteht lobenswerter Weise Rechtssicherheit in diesen Punkten im mittelbadischen Raum.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Michael Huber,
    das ist erfreulich. Kannst Du der Redaktion eine ähnliche Verfügung für Mietwagenkosten pro Schwacke, wie von Dir erwähnt, übermitteln.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

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