AG Altenkirchen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.04.2008 (71 C 50/08) hat das AG Altenkirchen die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 630,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Klageforderung gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVG.

Im Rahmen der Haftungspflicht der Beklagten hat diese auch die der Klägerin entstandenen und ersatzfähigen Mietwagenkosten zu zahlen. Erstattungsfähig in diesem Zusammenhang sind zumindest die Kosten, welche von der Klägerin geltend gemacht werden. Zu­grunde zu legen ist insoweit ein mittlerer Mietwagenpreis gemäß der Schwacke-Liste für den streitgegenständlichen Postleitzahlen­bereich.

 Aus dieser ergibt sich unter Zugrundelegung einer Wochenpauschale ein Preis von 441,18 Euro brutto je Woche, welchen die Klägerin für 19 Tage hoch gerechnet hat und somit zu einem Mietwagenpreis von 1.006,29 Euro netto gekommen ist. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes (BGH NJW 2006, 2106) sowie des Landgerichts Koblenz (Aktenzeichen 14 S 75/06, Urteil vom 09.03.2007) ist bei der richterlichen Beurteilung, welche Mietwagenkosten als angemes­sen und erforderlich i.S.d. § 249 BGB anzusehen sind, eine rich­terliche Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zulässig. Hierbei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Nor­maltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschä­digten ermitteln. Dies hat das erkennende Gericht unter Berück­sichtigung des Parteivortrages getan. Die Einwendungen der Be­klagtenseite gegen diese Schadensschätzung unter Zugrundelegung der Schwacke-Mietpreisliste vermag nicht zu überzeugen. Die aus dem Gutachten des Professors Dr. Ingo Klein zitierten Einwände sind nicht geeignet, die Anwendbarkeit zu verneinen. Die Tatsachengrundlagen, die diesem Gutachten zugrunde gelegen haben sol­len, sind für das Gericht nicht erkennbar, so dass dessen Nachvollziehbarkeit nicht beurteilt werden kann. Auch die zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund vermag nicht zu überzeu­gen, da es Gegenstand der Schwacke-Liste gerade ist, dass nur auf dem regionalen Markt vorhandene Mietpreisunternehmen auch in die Liste Eingang finden. Weiter ist es gerichtsbekannt, dass ein kalendertäglicher Tarif von 56,3 0 Euro, wie vorliegend geltend ge­macht wird, nicht als überhöht anzusehen ist, sondern durchaus dem entspricht, was Mietwagenunternehmen bei kurzfristiger Anmietung im Bereich der Tagesmiete berechnen.

Auch die klägerseits geltend gemachten Haftungsfreistellungskosten sind zu ersetzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2006, 360) sind solche Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn das beschädigte Fahrzeug selbst keinen Vollkaskoschutz genoss, da der Geschädigte durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko eingehen muss, welches er nicht eingehen müsste, wenn sein Fahrzeug nicht beschädigt worden war. Dieses Risiko durch eine eigenständige Versicherung abzumildern ist insoweit angemessen und stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Die Einwände der Beklagtenseite zur Höhe gehen ebenso ins Leere,  da der entsprechende Schaden durch die Rechnung des Mietwagenunternehmens konkret angefallen und dargelegt ist. Hierbei kann auch die seitens des Mietwagenunternehmens anfallende Voll-kaskoversicherung nicht mit einer normalen Vollkaskoversicherung eines Endverbrauchers verglichen werden, da vollkommen andere Ver­sicherungsumstände dem zugrunde liegen.

Ebensowenig führt der Einwand der Beklagtenseite, dass die Kläge­rin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, zu einem anderen Ergebnis. Hierzu hat die Beklagtenseite bereits nicht vor getragen, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kausal geworden wäre. Es wäre Sache der Beklagten gewe­sen überhaupt vorzutragen, dass die kurzfristige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem geringeren Tarif in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Klägerin möglich gewesen wäre. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag.

Soweit das AG Altenkirchen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Altenkirchen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    prima Urteil pro Schwacke. >Jetzt ist auch der Westerwald in Schwacke-Hand. Wo sind jetzt noch >Fraunhofer-Flecken auf der Karte?
    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende
    Ihr Willi Wacker

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