AG Bad Dürkheim verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 418/09 vom 18.09.2009)

Mit Urteil vom 18.09.2009 (1 C 418/09) hat das Amtsgericht Bad Dürkkheim die VHV-Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten und weiterer RA-Kosten in Höhe von zusammen 466,37 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 382,83 € aus §§ 823 BGB, 7,18 StVG.

Das Vorbringen der Klägerin blieb insgesamt unbestritten. Danach wurde ihr Fahrzeuge bei ei­nem Verkehrsunfall am xx.xx.2009 beschädigt, der durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw infolge einer Vorfahrtverletzung verschuldet worden war. Angesichts des danach feststehenden Verstoßes gegen § 8 StVO tritt die Betriebsgefahr des Pkw der Kläge­rin zurück. Der dem Grunde nach in vollem Umfang gegebene Schadensersatzanspruch richtet sich auch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer. Der Schaden der Klägerin wurde regulier­te bis auf einen anteiligen Betrag von 382,83 € Mietwagenkosten. Unbestritten hat die Klägerin ein Fahrzeug der Gruppe 02 für die Ausfallzeit vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009 angemietet. Hier­für wurden ihr 998,08 € in Rechnung gestellt. Hierauf zahlte die Beklagte 615,25 €. Die entstande­nen Mietwagenkosten sind nach dem unbestrittenen Vorbringen markt- und ortsüblich. Der Durchschnittsnormaltarif für ein Fahrzeug in dieser Gruppe beläuft sich in dem maßgebenden Postleitzahlengebiet für die streitgegenständliche Mietdauer auf 1.010,02 €. Dieser Betrag wurde nicht überschritten. Die entstandenen Mietwagenkosten sind daher als erforderlich anzusehen und zu ersetzen.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, in Höhe von 83,54 € sind gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstat­ten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, 711, 713 ZPO.

Noch Fragen, Kienzle??

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