AG Bad Kissingen verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (71 C 468/08 vom 16.12.2008)

Mit Urteil vom 16.12.2008 (71 C 468/08) hat das AG Bad Kissingen die R+V Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 132,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch in voller Höhe begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht noch restliche Mietwagenkosten wie in der Klage vorgetragen verlangen gem. §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 823, 249 Satz 2, 398 BGB, 3 PfIVG.

Die Haftung der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfalls ist dem Grunde nach un­streitig.

Soweit die Beklagte fehlende Aktivlegitimation der Klägerin vorgetragen hat mit dem Bestreiten ei­ner Abtretung der dem Geschädigten zustehenden Ansprüche an die Klägerin als Mietwagenun­ternehmerin ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass sie die Gültigkeit dieser ihr schon über­sandten Abtretungserklärung anerkannt hat und auf Grund dieser Abtretungserklärung auch einen Teilbetrag unmittelbar an die Klägerin gezahlt hat.

Soweit die Beklagte vorträgt, zu einem weiteren Ausgleich der Mietwagenkosten als die bereits erbrachten 167,84 EUR sei sie nicht verpflichtet, da der Geschädigte bei genügender Erkundi­gung einen günstigeren, von ihr auch zum Ausgleich gebrachten Tarif hätte erlangen können, übersieht die Beklagte, dass eine Erkundigungspflicht nach einen günstigeren Tarif nur dann an­genommen werden kann, wenn die Mietwagenkosten nicht im Rahmen des erforderlichen Her­stellungsaufwandes gem. § 249 BGB liegend angesehen werden können.

Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bonn in dessen Urteil vom 14.5.2008 (Az.: 5 S 190/05) an. Danach ist in Anlehnung an die Rechtspre­chung des 6. Senats des BGH in der ersten Stufe zu prüfen, ob die geltend gemachten Mietwa­genkosten als erforderlich im Sinn von § 249 BGB einzustufen sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen mit der ihm nach wie vor möglichen Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ( so auch zuletzt bestätigt mit Urteil des BGH vom 24.6.2008, NJW 2008, S.2910 ff.) Erst auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob ein über das objektiv erforderliche Maß hinausgehender Un­fallersatztarif im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dennoch aus­nahmsweise zu ersetzen ist.

Die hier von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten liegen mit 89,81 EUR brutto pro Tag innerhalb des sich für das geschädigte Fahrzeug nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel er­gebenden Tarifs. Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für das hier zuständige Postleitzahlenge­biet 97772 belaufen sich die üblicherweise als Normaltarif für ein vergleichbares Fahrzeug be­rechneten Mietwagenkosten auf 89,81 EUR brutto pro Tag.

Die von Klägerseite abgerechneten Mietwagenkosten sind daher, ausgleichsfähig mindestens in der geltend gemachten Höhe. Das Amtsgericht Bad Kissingen erkennt in Anlehnung an die Rechtsprechung auch des Landgerichts Schweinfurt auch noch als ausgleichsfähige Mietwagen­kosten eine Berechnung dergestalt an, die auf den nach dem gewichteten Mittel (= Modus) des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelten Tarif einen Aufschlag von 20 % als aus den Besonder­heiten der Unfallsituation begründbare Zusatzkosten für gerechtfertigt ansieht.

Die von der Klägerin hier abgerechneten Mietwagenkosten liegen noch unter den hier nach der Rechtsprechung des Landgerichtsbezirks Schweinfurt ausgleichsfähigen Mietwagenkosten, so dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben war. Die Ausgleichsfähigkeit der Kosten für die Winterbereifung konnte unentschieden bleiben, da auch unter Einbeziehung dieser hierfür ange­setzten 20,52 EUR der unter Einbeziehung des 20%igen Aufschlags sich errechnende aus­gleichsfähige Betrag nicht erreicht wird. Die Ausgleichsfähigkeit bezüglich der Kosten für den Vollkaskoschutz ergibt sich aus dem Urteil des BGH NJW 2005,1043 ( vgl. insoweit auch Palandt, 67.Aufl. §249, Rz.34).

Nebenentscheidungen: §§ 286, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Bad Kissingen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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