AG Bad Neustadt a.d. Saale verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.3.2016 – 1 C 568/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Dortmund geht es weiter nach Neustadt an der Saale. Nachfolgend stellen wir Euch hier – ausnahmsweise mit kurzem Vorwort  – ein Urteil aus Bad Neustadt an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung vor. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale

Az.: 1 C 568/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale durch die Richterin D. am 09.03.2016 auf Grund des Sachstands vom 07.03.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2015 zu bezahlen.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.12.2015 zu bezahlen.

3.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.         Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 164,22 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin restliche Sachverständigenkosten i.H.v. 164,22 € gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

1.        Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geschädigte … hat ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam abgetreten. Die Abtretung ist insbesondere hinreichend bestimmt.

Die Abtretung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Die Forderung wurde erfüllungshalber abgetreten. Eine Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bzw. Befriedigung besteht nicht. Denn wenn der Gläubiger aus dem erfüllungshalber geschuldeten  Gegenstand eine  Leistung erlangt, erlischt die Hauptforderung gegen den Schuldner insoweit. Auch wenn der Schuldner die Hauptforderung ausgleicht, besteht keine Gefahr einer doppelten Befriedigung. Die Abtretung erfüllungshalber ist wie eine Sicherungsabtretung als fiduziarische Vollrechtsabtretung zu behandeln (Grüneberg, in: Palandt, § 364 BGB, Rz. 7). Wie beim Vertrag über eine Sicherungsabtretung ensteht dieses Treuhandverhältnis also ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Individual- oder um einen Formularvertrag handelt. Aus der Treuhandnatur des Vertrags ergibt sich die Pflicht des Gläubigers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrags zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. Diese Pflicht folgt gem. § 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Abrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien (BGH, NJW 1998, 671). Genauso wie bei einer Sicherungsabtretung ergibt sich somit auch bei der Abtretung erfüllungshalber ein Anspruch auf Rückabtretung für den Fall, dass der Schuldner die Hauptforderung ausgleicht, auch ohne konkrete Klausel hierzu im Wege der konkludenten Vertragsauslegung.

2.        Dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, der Geschädigten … ein Schaden in Höhe der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten entstanden.

Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auch grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig war.

Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf indes nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, NJW 2014, 1947, m.w.N.).

Daher genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen  Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe  bildet bei  der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, NJW 2014, 3151). Dabei ist es aus Sicht des Gerichts unerheblich, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag bezahlt oder – wie hier – unwiderruflich erfüllungshalber seine Schadensersatzansprüche auf Erstattung des Rechnungsbetrages an den Sachverständigen abgetreten hat. Denn durch die Abtretung gibt er ebenfalls zu erkennen, dass er den Rechnungsbetrag anerkennt und keine Einwände gegen dessen Höhe erhebt.

Dass die Geschädigte bereits bei Beauftragung hätte erkennen können, dass die Klägerin überhöhte Sachverständigenkosten ansetzen würde, wird von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Sachverständigenkosten erscheinen bereits nicht überhöht. Die Klägerin hat substantiiert zu den üblichen Sachverständigenkosten in der hiesigen Region vorgetragen und dargelegt, welche örtliche Sachverständige wie abrechnen (Schriftsatz vom 22.01.2016, S. 3, Bl. 86 d.A.). Diesem Vortrag ist die Beklagte trotz Möglichkeit zur Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Er ist daher dem Urteil als unstreitig zugrunde zu legen. Demnach halten sich aber die von der Klägerin berechneten Kosten durchaus im Rahmen des Üblichen im – insoweit allein maßgeblich – örtlichen Umkreis.

Jedenfalls ist aber von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, inwiefern die Geschädigte oder die von ihr beauftragte Reparaturwerkstatt angesichts der dargelegten Vielfalt an Abrechnungsmaßstäben hätten erkennen müssen, dass die Klägerin zu überhöhten Preisen abrechnet. Die schlichte Behauptung, dass die Reparaturwerkstatt über der Klägerin zurechenbares Sonderwissen verfügt habe und deshalb die Sachverständigenkosten als überhöht hätte erkennen müssen, reicht angesichts des äußerst detaillierten Klägervortrags zu den verschiedenen praktizierten Abrechnungsmaßstäben nicht aus.

Darauf, ob nach Ansicht des Beklagtenvertreters Sachverständige nach dem RVG abzurechnen hätten, kommt es nicht an. Denn tauglicher Vergleichsmaßstab für die angemessenen Sachverständigenkosten können nur die ortsüblichen Sachverständigenkosten sein. Die ortsüblichen Sachverständigen rechnen aber eben nicht nach dem RVG ab. Gleichermaßen kommt es auch nicht darauf an, ob etwa der dm-Markt oder Aldi Fotos zu günstigeren Tarifen entwickeln.

Damit schätzt das Gericht den für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrag auf 880,60 €, § 287 ZPO.

3.         Ein Mitverschulden der Geschädigten ist aufgrund der gerade geschilderten Gesichtspunkte nicht anzunehmen.

4.         Eine Einschränkung ist auch nicht aufgrund von § 242 BGB vorzunehmen.

Es ist nicht etwa deshalb ein strengerer Maßstab an die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzulegen, weil nicht der Geschädigte selbst direkt seinen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern das Sachverständigenbüro aus abgetretenem Recht. Insoweit kann nichts anderes als in den Fällen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gelten, in welchen das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz der dem Geschädigten jeweils entstandenen Mietwagenkosten verlangt: Auch dort stellt die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und der Schadensminderungspflicht stets auf die Sicht des Geschädigten ab. Nur auf dessen Sicht kann es auch ankommen: Denn dieser hat das jeweilige Mietwagenunternehmen beziehungsweise im vorliegenden Fall den Sachverständigen beauftragt. Die Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung (vgl. LG Stuttgart, NJW-RR 2015, 355).

5.         Das Gericht verkennt nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe die Gefahr besteht, dass Sachverständigenkosten letztlich in erheblicher Höhe zu erstatten sind. Jedoch bleibt es der Beklagtenseite unbenommen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sich bei den Sachverständigen ähnlich wie im Bereich der Mietfahrzeuge eine Art „Sondermarkt“ herausgebildet hat, dass sich also ein besonderer Tarif entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. In diesem Fall wäre eine strengere Erforderlichkeits-kontrolle vorzunehmen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).

6.         Abzüglich bereits gezahlter 716,38 € sind noch 164,22 € offen, sodass die Beklagte insoweit antragsgemäß zu verurteilen war.

Die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen gründet sich auf §§ 286, 288 BGB. Verzug ist mit der Erklärung der Beklagten, sie werde keine weitere Zahlung leisten, eingetreten; Verzugszins ist ab dem darauffolgenden Kalendertag geschuldet, § 187 Abs. 1 BGB entsprechend. Der Klageantrag Ziffer 1) war daher hinsichtlich des weiteren Zinsanspruchs im Übrigen abzuweisen.

7.         Die Verurteilung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

8.         Der Klageantrag zu 3.) war abzuweisen. Der gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Ihm fehlt wegen des Vorrangs der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Bezifferung des Anspruchs ist möglich, sodass der Kläger einen bezifferten Leistungsantrag hätte stellen müssen, der sich gem. § 258 ZPO auch auf künftig fällig werdende Zahlungen hätte erstrecken können. Dass der Endtermin der beantragten Verzinsung ungewiss ist, hindert eine Leistungsklage nicht, denn der Endtermin ist jedenfalls bestimmbar (BGH, Urteil vom 18.02.2015, XII ZR 199/13, juris).

9.         Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klägerin ist nur mit nicht kostenrelevanten Nebenforderungen unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Gründe des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die maßgeblich auf dem unstreitigen Klägervortrag zur Höhe der ortsüblichen Sachverständigenkosten beruht. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ersichtlich, inwiefern sie zur Rechtsfortbildung beitragen soll.

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