AG Bad Oeynhausen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der noch ausstehenden restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.10.2011 – 11 C 351/10 – .

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser!

Die HUK-Coburg kann es doch nicht lassen. Nach wie vor werden rechtswidrig die dem Unfallopfer entstandenen Sachverständigenkosten gekürzt. Dass die Kürzung durch die HUK-Coburg rechtswidrig war, beweist das nachstehend aufgeführte Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 14.10.2011 – 11 C 351/10 – . Das Unfallopfer hatte die Sachverständigenkosten an den das Schadensgutachten fertigenden Kfz-Sachverständigen abgetreten.  Der Unfall ereignete sich am 3.11.2009 in Werste. Der Beklagte, ein VN der HUK-Coburg, beschädigte den Pkw der Zedentin. Die Zedentin beauftragte nach dem Unfall den im Saarland ansässigen Sachverständigen M. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Sachverständige M. berechnete Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 708,05 €. Die HUK-Coburg zahlte darauf glatt 400,– €. Hinsichtlich des weitern Betrages war sie der – irrigen – Meinung diesen Betrag nicht zu schulden. Da auch nach außergerichtlicher Mahnung weitere Zahlungen nicht erfolgten, nahm der Sachverständige gerichtliche Hilfe gegen den Unfallverursacher in Anspruch. Der Sachverständige klagte gegen den HUK-VN direkt an dessen Wohnort die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ein. Mit Erfolg. Übrigens wurde seitens der HUK-Coburg nicht mehr, wie sonst üblich, Herr RA M. aus Köln, sondern die Kanzlei BLD & Partner in Köln eingeschaltet. Das nachstehende Urteil wurde dem Autor durch Herrn RA. Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg erstritten und übersandt. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen ab.

11 C 351/10

Amtsgericht Bad Oeynhausen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen A.  M. aus S.

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:  Rechtsanwälte D. I. & P. aus   A.

gegen

Herrn G. G.  aus B. O.,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B & P. aus  K.

hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
14.10.2011
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 284,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 8 % und dem Beklagten zu 92 % auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe gemäß den §§ 7 Abs. 1,18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 398 BGB gegen den Beklagten zu. Im Übrigen hat sein Klagebegehren keinen Erfolg.

Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich noch ausstehender Sachverständigenkosten in Höhe von 308,05€ für die Begutachtung eines verunfallten Fahrzeuges. Der Kläger macht seinen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend. Die Haftung des Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 03.11.2009, in Werste, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Beklagte beschädigte hierbei das Fahrzeug der Zedentin … . Die Zedentin beauftragte daraufhin den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der Reparaturkosten. Die Zedentin trat den dem Sachverständigen erwachsenden Honoraranspruch mit Erklärung vom 10.11.2009 an den Kläger ab. Der Kläger berechnet seinen Honoraranspruch wie folgt:

5. Grundhonorar in Höhe von 330,00 € netto, gemessen an ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.221,14 € netto.

6. Fahrtkosten in Höhe von 1,00 € je gefahrenem Kilometer, wobei 48 km für den Hin- und Rückweg der Begutachtung zurückgelegt worden seien.

7. 12 Lichtbilder á 2,50 € netto für den ersten Satz, sowie á 2,00 € netto für den 2. Satz.

8. Schreibkosten für 18 Seiten á 3,00 €.

9. Kopierkosten für 72. Seiten á 0,75 € netto.

10. Kosten für eine Datenbankabfrage in Höhe von 20,00 € netto sowie

11. Nebenkosten für Porto und Telefon in Höhe von 15,00 € netto.

Mit Rechnung vom 1.3.11.2009 stellte der Kläger daher einen Gesamtbetrag in Höhe von 708,05 € brutto in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte hierauf unter dem 23.11.2009 einen Betrag von 400,00 €. Im Übrigen wurde die Regulierung verweigert. Unter dem 04.12.2009, sowie unter dem 21.12.2009, wurde der Beklagte durch den seitens des Klägers bevollmächtigten Rechtsanwalt jeweils unter Fristsetzung zur Zahlung des restlichen Betrages in Höhe von 308,05 € aufgefordert. Weitere Zahlungen erfolgten jedoch nicht.

Dem Kläger steht – aus abgetretenem Recht – der Ersatz des erforderlichen Herstellungsaufwandes aus dem Schadensereignis gegen den Beklagten zu soweit der Zedentin aufgrund des unstreitigen Schadensereignisses ein solcher zustehen würde. Zu ersetzen ist der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Herstellungsaufwand. Dazu gehört auch der Ersatz der Kosten, die für die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen anfallen (Palandt, 69. Aufl. 2010, § 249, Rz. 58).

Soweit der Beklagte bereits bestreitet, dass die Zedentin den Kläger mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hat, steht auf Grund des in Ablichtung zur Akte gereichten Vertrages zwischen dem Kläger und der Zedentin (Bf. 39 d. A.) vom 10.11.2009 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zedentin einen entsprechenden Auftrag zur Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges Seat Cordoba Open, mit dem amtlichen Kennzeichen … , erteilt hat. Zudem ist auch das Gutachten in Ablichtung zur Akte gereicht worden. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch Vereinbarung vom selben Tag (Bl. 45 d. A.) eine wirksame Abtretung der Ansprüche der Zedentin gegen den Beklagten an Erfüllungsstatt an den Kläger erfolgt ist.

Die geltend gemachten Positionen sind auch der Höhe nach nicht, willkürlich oder erkennbar unbillig und damit auch zu ersetzen, weil der Zedentin insofern kein Verstoß gegen ihre aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierende Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist.

Die Zedentin und der Kläger haben gem. § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers, an deren Einbeziehung keine Zweifel bestehen, ein Grundhonorar von 330,00 € netto vereinbart, für den Fall, dass die festgestellten Reparaturkosten sich auf netto bis zu 2.250,00 € belaufen würden. Andernfalls stünde dem Kläger jedenfalls gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu. Soweit der Kläger ein Grundhonorar in Höhe von 330,00 € netto, gemessen an den ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.221,14 € netto geltend macht, liegt dieser Betrag auch innerhalb des sog. Honorarkorridors, der gemäß der BVSK Honorarbefragung 2008/2009 (Befragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen e.V. für die Jahre,2008, und 2009) ermittelt worden ist. Danach bewegen sich die durchschnittlichenl Grundhonorare, in Abhängigkeit zu den ermittelten Reparaturkosten zwischen 312,00 € und 360,00 € netto. In dieser Höhe sind die Gutachterkosten daher ersatzfähig.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall keine  Nachforschungspflicht hinsichtlich des günstigsten aller erreichbaren Sachverständigen. Es ist vielmehr so, dass ein Geschädigter zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen darf. Der Geschädigte verstößt in diesem Rahmen solange nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, solange die vom Sachverständigen im Einzelfall erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür nicht überschreiten. So liegt es im vorliegenden Fall, da die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich in dem vom BSVK ermittelten Gebührenkorridor bewegen und daher allgemein im Durchschnitt in dieser Höhe erhoben werden, ein willkürlich unangemessener Preis daher, nicht erkennbar ist.

Das sinngemäß Gleiche gilt hinsichtlich der Positionen Lichtbilder, Fahrt-, Foto-, Schreib-, Kopier- und Nebenkosten für Porto und Telefon. Mit sämtlichen hierfür in Ansatz gebrachten Positionen hält der Kläger sich in dem vom BSVK 2008/ 2009 ermittelten Gebührenkorridor. So sind hiernach Fahrtkosten je Kilometer von 0,96 € bis 1,18 €, für Lichtbilder 2,54 €, für Lichtbilder im 2. Satz 1,06 € bis 2,07 €, für Schreibkosten je Seite 2,19 € bis 3,40 €, für Kopierkosten ein Korridor von 1,02 € bis 1,71 € pro Seite und für Nebenkosten für Porto und Telefon pauschal ein Korridor von 13,26 € bis 23,12 € als jeweilige Nettowerte ermittelt worden. Mit sämtlichen geltend gemachten Positionen hält der Kläger sich innerhalb dieser Korridore, lediglich mit den in Ansatz gebrachten Kosten für Lichtbilder – für den ersten Satz – liegt der Kläger um 0,04 € darüber. Auch bei einer derart geringfügigen Überschreitung der durchschnittlichen Preise kann von Willkür jedoch keine Rede sein.

Soweit der Beklagte zunächst die Erforderlichkeit sowie den tatsächlichen Anfall von Fahrtkosten für die, wie von dem Kläger behauptet, zurückgelegten insgesamt 48 Kilometer zur Begutachtung des Fahrzeuges bestritten hat, so hat der Beklagte dies nach dem substantiellen Vortrag des Klägers nicht aufrecht erhalten. Danach hat der Kläger, der auch ein Gutachterbüro in V. betreibt und daher im dortigen Telefonbuch wirbt, sich zum Zeitpunkt der Beauftragung durch die Zedentin in seinem Büro in S. aufgehalten. Von dort aus ist er zur Begutachtung des Fahrzeuges der Zedentin nach V. und anschließend wieder zurück gefahren. Dass die hierbei insgesamt zurückgelegte Strecke 48 km betrug, ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers hat dieser ferner einen Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 20,00 € netto für einen erfolgten EDV-Abruf. Gem. § 9 seiner AGB ist diese Position zusätzlich zu dem Grundhonorar zu vergüten. Insofern ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Betrag grob unbillig oder zwingend bereits im Grundhonorar enthalten wäre.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, weil dem Kläger kein weitergehender Anspruch gemäß den §§ 7 Abs. 1,18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 398 BGB zusteht.

Nicht ersatzfähig sind die Kosten für die Position „Fahrzeugbewertung“. Insofern ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, welchen Inhalt diese Tätigkeit haben sollte, die nicht bereits mit dem Grundhonorar abgegolten wäre. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich gewesen sein sollten, sodass die Klage

Gleiches gilt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, der sich hier nach dem Verhältnis zwischen Zessionar und Beklagten richtet, ist nicht schlüssig dargelegt, da weder etwas zur Rechnungsstellung, noch zum tatsächlich erfolgten Ausgleich durch den Zessionar oder den Voraussetzungen des § 250 BGB vorgetragen worden ist. Insofern war die Klage daher ebenfalls abzuweisen.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 308,05 € festgesetzt.

So das Urteil des AG Bad Oeynhausen. Und jetzt bitte Eure Meinungen!

Urteilsliste „SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Bad Oeynhausen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der noch ausstehenden restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.10.2011 – 11 C 351/10 – .

  1. Ulrich Ueckendorf sagt:

    Hi WW,
    man sollte dieses Urteil der HUK-Coburg zusenden, wenn man das in dem anderen Beitrag erwähnte Schreiben direkt nach einem Unfall erhält. Das AG Bad Oeynhausen hat nämlich ausgeführt:“…Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall keine Nachforschungspflicht hinsichtlich des günstigsten aller erreichbaren Sachverständigen. Es ist vielmehr so, dass ein Geschädigter zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen darf…“ Dieses Urteil ist am 14.10.2011 gegen den VN der HUK-Coburg erlassen worden. Trotzdem wird in dem Schreiben der HUK vom 14.10.2011 der Geschädigte aufgefordert die Preise zu vergleichen mit einer Liste aus dem Gesprächsergebnis, was nur eine interne Messlatte ist. Das hat die Kartellbehörde auch mitgeteilt, dass das Gesprächsergebnis keine Außenwirkungen haben kann. Es wird ganz bewußt seitens der HUK das Unfallopfer in ihrem Sinne gefügig gemacht. Ich meine dass ist Nötigung. Aber wie Herr oder Frau L.B. schon schreibt, da sollten sich die Juristen unter den Lesern mal mit beschäftigen. Aber eigentlich schadet es ja nicht, Anzeige bei der Polizei zu erheben. Die muss doch von sich aus ermitteln.

  2. Hans Holthausen sagt:

    Auch der Anwaltswechsel hilft der HUK-Coburg nicht weiter. Auch mit den BLD-Anwälten verliert die HUK.

  3. Vaumann sagt:

    Na sowas,DIE Spezialkanzlei Deutschlands für jedes spezielle Versicherungsproblem verliert einen Prozess?
    Da war wohl der spezielle Spezialist für das konkrete Spezialproblem gerade auf Spezialseminar!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Vaumann,
    vielleicht kochen die BLD-Anwälte auch nur mit Wasser? Will damit sagen, dass auch durch deren Schriftsätze nicht immer Richter und Richterinnen geblendet werden.
    Schönen Sonntag noch!
    Willi

  5. Agent sagt:

    Hi V-Mann,
    ob das Urteil des AG Bad Oyenhausen in juris veröffentlicht wird? – Ich glaube nicht!

  6. Andreas sagt:

    Herr Dr. Martin A., LL.M. sieht übrigens aus wie der Zwillingsbruder von Hape Kerkeling. Hat zwar nichts mit HUK zu tun, aber interessant finde ich das trotzdem…

    Viele Grüße

    Andreas

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