Schwarz auf weiß – einfach gelagerte Schadenfälle gibt es nach Erkenntnis des AG Mitte Berlin nicht mehr – AZ 3 C 3385/08 vom 17.02.2009

Im ausgeurteilten Rechtsstreit ging es um magere 39,00 Euro Anwaltsgebühren, die der hier beklagte Versicherer einem nach seiner Meinung  geschäftlich gewandten Geschädigten nicht erstatten wollte.  Daher, wenn sich ein Versicherer in den Allerwertesten beißen könnte, dann hätte dieser es  nach der (eingefangenen) Urteilsbegründung der Richterin K., tätig am AG Mitte Berlin, tun müssen. Insbesondere, nachdem  CH jetzt  das gesamte Urteil vorliegt.      Danke dem „edlen Spender“!

So wie von der Richterin zu Papier gebracht, kann es nämlich kaum besser gesagt werden – nur wem grundsätzlich eine Versicherer unabhängige umfassende Schadenfeststellung und eine Versicherer unabhängige  Rechtsvertretung zuteil wird, kann als Verkehrs-Unfallopfer seinen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB realisieren.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass gerade die Allianz Versicherungs AG einem Kunden von uns die Erstattung des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung, dass es sich bei einer Reparatursumme von ca. 1.400 Euro um einen einfach gelagerten Schaden handelt, verweigern wollte!, wäre sozusagen in weiser Voraussicht jeder hier gut beraten, das Urteil an alle bekannten Anwälte (auch und insbesondere RECHTSvertretungen, die von Rechtsschutzversicherern empfohlen werden), Kfz.-Werkstätten, an Versicherungsvertretern/Maklern, der örtlichen Presse und natürlich jedem Geschädigten als Anhang am Gutachten zur Kenntnis zu geben.

3 C 3385/08

17.02.2009

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

(….)

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 3, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 13.01.3009 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 273,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2008 zu zahlen.

2.   Die Beklagten worden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von den angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € freizustellen.

3.  Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gemäß & 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus §§ 7, 17 StvG, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung auch der Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Denn nach Auflassung des Gerichts ist bei einem Verkehrsunfall der Geschädigte berechtigt, einen Rechtsanwalt einzuschalten.  Zwar ist grundsätzlich bei einem einfach gelagerten Verkehrsunfall bei einem geschäftlich gewandten Geschädigten die Hinzuziehung des Rechtsanwalts für die erste Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich und daher nicht zu erstatten im Sinne des § 249 BGB. Ein derart einfach gelagerter Fall liegt bei einem Verkehrsunfall nach Meinung des Gericht grundsätzlich nicht (mehr) vor, da ein Geschädigter eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen hat, um im Schadenfall nicht ggf. auf einen Teil der Schadenkosten selbst sitzen zubleiben. So muss der Geschädigte entscheiden, ob er einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten über den Schaden machen lässt und zu prüfen, ob er Mehrwertsteuer geltend machen kann oder nicht. Weiter muss der Geschädigte prüfen, ob er das Fahrzeug reparieren lassen kann, ob er ggf. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall geltend machen kann. Der Geschädigte muss prüfen, ob auf Totalschaderbasis abgerechnet werden soll oder Reparaturkosten geltend gemacht werden sollen und können, und es ist zu beachten, welche Stundenverrechnungssatze einer Geltendmachung des Schadens zugrunde gelegt werden dürfen. Alles in allem sind derart viele Rechtsfragen bei der Geltendmachung eines Schadens zu klären, s0 dass auch ein geschäftlich gewandter Geschädigter, der aber in dem Spezialgebiet Verkehrsunfallschaden nicht regelmäßig tätig ist, durchaus anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.

In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage ganz eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche – wie bereits dargestellt – mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat. Ein Geschädigter muss vor allem damit rechnen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung ihn auch keineswegs darauf aufmerksam macht, wenn er aus Unkenntnis verabsäumt hat eine Schadensposition aufzuführen. Es ist auch nicht jeder geschäftlich gewandte Laie in der Lage abzuschätzen, ob Nutzungsausfall in zutreffender Höhe gezahlt wurde.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 f. BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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2 Antworten zu Schwarz auf weiß – einfach gelagerte Schadenfälle gibt es nach Erkenntnis des AG Mitte Berlin nicht mehr – AZ 3 C 3385/08 vom 17.02.2009

  1. Willi Wacker sagt:

    @ Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass gerade die Allianz Versicherungs AG einem Kunden von uns die Erstattung des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung, dass es sich bei einer Reparatursumme von ca. 1.400 Euro um einen einfach gelagerten Schaden handelt, verweigern wollte!, wäre sozusagen in…

    Hallo SV Zimper,
    wenn ich das Urteil des AG Mitte in Berlin richtig verstanden habe, ging es um nicht erstattete Anwaltskosten, die vorgerichtlich entstanden waren, weil das Unfallopfer zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche einen Anwalt eingeschaltet hatte. Die Versicherung hat argumentiert, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handele und deshalb die Einschaltung eines RA nicht erforderlich sei. Da hat das Gericht gesagt: Die Einschaltung eines RA ist bei Verkehrsunfällen heute eigentlich immer notwendig. Es gibt heute keine einfach gelagerte Unfälle mehr. Im übrigen weist die Versicherung das Unfallopfer auf die ihm zustehenden Rechte und Schadenspositionen nicht hin. So weit, so gut und auch richtig!!

    Was ich allerdings jetzt nicht verstehe, ist dein Hinweis auf ausstehende Gutachterkosten. Das hat doch mit dem Urteil des AG Mitte nichts zu tun. Bei einem Schaden von ca. 1400 € ist die Einschaltung eines SV zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich. Punkt. Wenn die Versicherung meint, gegen BGH zu argumentieren, dann gibt es doch nur eins, nämlich sofort den Schädiger in Anspruch nehmen. Mit der Versicherung weiter zu korrespondieren, bringt doch nichts. Also, wie hier im Blog mehrfach propagiert, Klage des Unfallopfers gegen Schädiger – und nur gegen den. Notfalls vorher den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten rückabtreten, wenn Abtretung an Erfüllungs statt vereinbart war.

  2. hd-30 sagt:

    Hallo WW,
    wenn ich mich recht erinnere, stand in irgend einem BGH-Urteil einmal etwas von „Waffengleichheit“ und daher könne der Geschädigte anwaltliche Hilfe sowieso in Anspruch nehmen.
    Ferner glaube ich, hatte der BGH schon einmal zur Hinzuziehung eines Anwaltes formuliert: „Es bedarf keiner außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Regulierung. Der Unfall als solcher ist hinreichender Grund“.

    Ich denke die Fundstellen kann WW hier noch benennen.

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