AG Berlin-Mitte verurteilt die bei der VHV Versicherte zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 20.3.2017 – 109 C 3029/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachdem der erkennende Amtsrichter L. mehrere kritisch zu betrachtende Urteile in der Vergangenheit abgefasst hatte, hat er hier nun eine erfreuliche Entscheidung des AG Mitte in Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der VHV Versicherung Versicherten abgefasst. Zwar hat er die restlichen Sachverständigenkosten, obwohl durch Rechnung belegt, über § 249 II 1 BGB gelöst. Aber immerhin hat er die Gerichtskostenzinsen zugesprochen. Lest selbst das Urteil des AG Mitte vom 20.3.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gemäߧ 313 a ZPO

Geschäftsnummer: 109 C 3029/16                                                 verkündet am: 20.03.2017

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

gegen

den Herrn … ,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 109, Littenstraße 12 -17,10179 Berlin,
im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 06.03.2017 eingereicht werden
konnten,
durch den Richter am Amtsgericht L.

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2015 zu zahlen und ihn – den Kläger- von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.

2.  Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

3.  Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger ist berechtigt, aus abgetretenem Recht der Frau R.-C. D. gemäß den §§ 7 StVG, 398 BGB von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen nicht ausgeglichener Sachverständigenkosten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 2. Oktober 2015 zu verlangen. Der Beklagte, der unstreitig dem Grunde nach der Geschädigten gegenüber einstandspflichtig ist aufgrund des Verkehrsunfalls vom 2. Oktober 2015 schuldet den mit der Klage noch begehrten Betrag, da dieser im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Verkehrunfallgeschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Nach § 249 Abs. 2 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers im Grundsatz ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Es wäre daher nicht sachgerecht, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. So geht auch das Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers, der sich regelmäßig damit begnügen kann, einen ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. Amtsgericht Mitte, 4 C 3071/15). Auch kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die BSVK zutreffend zugrundegelegt worden ist. Die BVSK-Honorarbefragung ist zwar eine taugliche Schätzgrundlage, aber nicht zwingend Grundlage jeder Sachverständigenrechnung. Ein Sachverständiger darf seine Vergütung auch einseitig bestimmen (vgl. Amtsgericht Mitte, Urteil vom 24. Februar 2015, 103 C 3089/14). Jedoch ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. dazu BGH, VI ZR 357/13). Eine über diese Grundsätze hinausgehende Preiskontrolle findet im Schadensersatzprozess jedoch nicht statt. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier kein auffälliges Missverhältnis festzustellen. Der Unfallgeschädigte hat einen Vertrag mit einem Sachverständigen geschlossen, der bei seinem Honorar eine Grundgebühr, Fahrtkosten und Fotokosten abgerechnet hat. Der Sachverständige hat sich vorliegend zulässig und im Ergebnis vertretbar im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes orientiert. Der Einwand des Beklagten, das vereinbarte Sachverständigenhonorar würde die ortsübliche Vergütung deutlich übersteigen, ist hier nicht erheblich, da die Geschädigte in diesem Fall keinen Anlass hatte, an der Angemessenheit des vom Sachverständigen verlangten Preises zu zweifeln. Dies gilt auch, soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner Nebenkosten geltend macht, diese seien nicht üblich und jedenfalls in der geltend gemachten Höhe nicht geschuldet. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn ein Sachverständiger ein Grundhonorar abrechnet und daneben Nebenkosten für Schreibkosten, Porto-/Telefonkosten pauschal sowie Fahrtkosten sowie Kosten für Lichtbilder berechnet (so auch Amtsgericht Mitte, 112 C 3053/14).

Der Sachverständige hat eine Leistung erbracht, für die er von der Geschädigten eine Vergütung verlangen dürfte. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vorrangig nach der Preisvereinbarung und bei dessen Fehlen nach der Üblichkeit des abgerechneten Preises, nicht aber nach den Eigenkosten des Sachverständigen (so auch Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 2. Januar 2016 – 113 C 191/15 -).

Nach alldem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288 BGB, 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Berlin-Mitte verurteilt die bei der VHV Versicherte zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 20.3.2017 – 109 C 3029/16 -.

  1. Logopäde sagt:

    Auch AG Berlin-Mitte belehrt wiederholt die VHV-Versicherung aus Hannover umfassend und mit der gebotenen Deutlichkeit über ihre Schadenersatzverpflichtung rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten und führt u.a. sinngemäß aus:

    Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Unfallgeschädigten machen würde.

    Nur wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

    Es wäre daher nicht sachgerecht, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

    Eine über diese Grundsätze hinausgehende Preiskontrolle findet im Schadensersatzprozess jedoch nicht statt. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier kein auffälliges Missverhältnis festzustellen.

    Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Verkehrunfallgeschädigten machen würde. Dies gilt auch, soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner Nebenkosten geltend macht, diese seien nicht üblich und jedenfalls in der geltend gemachten Höhe nicht geschuldet. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn ein Sachverständiger ein Grundhonorar abrechnet und daneben Nebenkosten für Schreibkosten, Porto-/Telefonkosten pauschal sowie Fahrtkosten sowie Kosten für Lichtbilder berechnet (so auch Amtsgericht Mitte, 112 C 3053/14).
    Der Sachverständige hat eine Leistung erbracht, für die er von der Geschädigten eine Vergütung verlangen durfte.

    Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vorrangig nach der Preisvereinbarung und nur bei deren Fehlen nach der Üblichkeit des abgerechneten Preises, nicht aber nach den Eigenkosten des Sachverständigen (so auch Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 2. Januar 2016 – 113 C 191/15 -).

    Logopäde

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