AG Bochum verurteilt aus abgetretenem Recht den bei der Generali Versicherung versicherten Unfallverursacher zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.5.2016 – 42 C 106/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es nach Bochum. Nachfolgend stellen wir Euch heute auch noch ein Urteil des AG Bochum vom 13.5.20016 vor. In diesem Fall musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Generali Versicherung gerichtlich vorgehen, weil die eigentlich einstandspflichtige Generali Versicherung nicht in der Lage oder gewillt war, trotz voller Haftung auch vollen Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu leisten. Zu Recht hat der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz gegen den Unfallverursacher persönlich geltend gemacht. Zu Recht hat das erkennende Gericht insbesondere auf die Sachverständigenkosten-Grundsatzentscheidungen BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 verwiesen. Mit überzeugender Begründung hat das Gericht das Honorartableau der HUK-COBURG, auf das sich der Beklagte bezogen hat, für nicht anwendbar erklärt. Wenn die Beklagte die BVSK-Honorarbefragung als „Wunschliste“ der Sachverständigen bezeichnet, so gilt dies umsomehr für das Honorartableau der HUK-COBURG. Das ist eine „Wunschliste“ der Kfz-Versicherungen. Damit zeigt dieses Urteil wieder einmal eine Niederlage des Honorartableaus der HUK-COBURG auf. Lest selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

42 C 106/16

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl.-Ing. …

Klägers,

gegen

die W….(Versicherungsnehmerin der Generali Versicherungs AG)

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
13.05.2016
durch die Richterin M.

für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 sowie 70,20 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.)

Entscheidungsgründe

A.
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 75,59 € aus dem Verkehrsunfall vom 28.05.2014 gem. § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. den §§ 398, 249 BGB zu.

Bei den Unfallereignis wurde aer PKW des Geschädigten … durch das Kfz der Beklagten beschädigt.

Die alleinige Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Haftungshöhe kann der Kläger von der Beklagten den Rechnungsbetrag vom 11.06.2014 in Höhe von 522,89 € brutto abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Teilbetrages in Höhe von 444,30 € verlangen, also zumindest den mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 75,59 €.

II.
Der Kläger ist berechtigt, die vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfassten restlichen Gutachterkosten, die hier streitgegenständlich sind, von der Beklagten zu fordern. Er hat diesen Teil des Schadensersatzanspruchs durch wirksame Abtretung vom Geschädigten erworben.

III.
Die Beklagte kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern, die streitgegenständliche Rechnung sei überhöht. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, d.h. die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen. wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Regelung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris-Rn. 13).

Zwar kann dem der Einwana des § 254 Abs 2 S. 1 BGB grundsätzlich entgegenstehen, da der Geschädigte gehalten ist, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Dabei kommt jedoch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zum Tragen, d.h. der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung des Sachverständigen damit begnügen, einen für ihn erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor Marktforschung betreiben zu müssen, um den honorargünstigsten Sachverständigen zu erreichen (BGH, Urt. v 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris-Rn 7).

1.
Bei der Schadensschätzung ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Höhe der Honorarrechnung vom 11.06.2014 bei der gerichtlicnen Schätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Aufwandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt.

2.
a)  Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch für den hier aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger.

Für die Schadensberechnung ist nämlich maßgeblich, wie sich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung darstellen. (Vgl. für eine gleichgelagerte Konstellation bzgl. Mietwagenkosten, BGH, Urt v. 05.03.2013, VI ZR 245/11).

Der hier vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass dafür, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Eine abweichende Sichtweise wäre im Übrigen nicht mit dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff BGB zu vereinbaren. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Rechtsposition des Schuldners sich durch eine Abtretung nicht verändert, d.h., weder eine Verbesserung, noch eine Verschlechterung seiner Rechtsposition gewollt ist.

Eine solche Verbesserung der schuldnerischen Rechtsposition wäre aber der Fall, wenn man der Argumentation der Beklagten folgen würde.

b)  Auch darauf, ob der Geschädigte die Rechnung des Klägers bereits beglichen hat, kann es nicht ankommen, sofern er selbst den Sachverständigen beauftragt hat, so wie dies hier unstreitig der Fall war, und die Beauftragung nicht im Rahmen eines sog Schadensservices erfolgt ist.

3.
Die Wirkung der konkreten Honorarrechnung des Sachverständigen als wesentlichem Indiz im Rahmen des § 287 ZPO hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend erschüttert.

Er hat nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte … bei Beauftragung des Klagers hatte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt, welche die branchenüblichen Preise deutlich überschreitet.

Was die Höhe der branchenüblichen Preise betrifft, hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH v. 11.02.2014 und 22.07.2014, zumindest nicht zu Ungunsten des Klägers.

Insofern als die Beklagte einwendet, es handele sich dabei um eine „Wunschliste“ der Sachverstandigen, ist zu beachten, dass einerseits die Marktüblichkeit nach dem Vorstehenden gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit bzw der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist Außerdem ergibt sich aus den Vorbemerkungen der Honorarbefragung, dass gerade nur diejenigen Honorarrechnungen ausgewertet wurden, die vollständig vom jeweiligen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wurden.

Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht.

a)
Bei Anwendung dieser Schätzgrundlage ist das vom Kläger berechnete Grundhonorar von 305,88 € nicht zu beanstanden Es liegt – bei Zugrundlegung der Schadenshöhe von 1.850 € sogar noch unter dem Bereich des Honorarkorridores V der BVSK- Honorarbefragung 2013, die für den Unfallzeitraum maßgeblich ist. Dort sind Grundhonorare von 317 € – 352 € vorgesehen.

b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die im Einzelnen berechneten Nebenkosten von insgesamt 133,53 € nicht zu beanstanden. Denn die insofern berechneten Preise halten sich – zumindest in der Gesamtschau mit dem Grundhonorar- im Rahmen der o.g. Honorarkorridore. Die Überschreitung des Honorarkorridores einzelner Positionen, z.B der Lichtbilder oder Schreibkosten führt daher nicht zu einer abweichenden Betrachtung

aa)
Die Geltendmachurg weiterer „Nebenkosten“ ist ebenfalls zulässig. Größtenteils wird es gebilligt, dass sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und den Nebenkosten zusammensetzen, wobei der Grundbetrag sich anhand einer Tabelle des jeweiligen Sachverständigen nach der Schadenshöhe ergibt (vgl. OLG Frankfurt/M. ZFS 1997, 271; AG Wuppertal ST 2001, 29; Rosz, NZV2001, 321).

bb)
Ob es überhaupt relevant ist, wenn eine die Nebenkosten einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars überschreiten, z.B. eine 25 % Grenze, kann dahinstehen.

Dagegen spricht jedenfalls, dass die Begrenzung der Nebenkosten auf einen anteiligen Prozentsatz des Grundhonorars für den Geschadigten nicht zwingend zu einer Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung führt.

Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf Einzelpositionen abzustellen (z.B Foto-, Schreibkosten), sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, da nur anhand der Endsumme der Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich ist.

Andernfalls wäre es – anhand der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen – nicht möglich – diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen: Die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen würden nämiich in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.

Maßgeblich dürfte der Gesamtbetrag des Sachverständigenhonorars im konkreten Fall sein und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten. Dem haben auch die – nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis – durchgeführten Honorarbefragungen Rechnung getragen. Da die Aufteilung auf Grundhonorar und Nebenkosten offenbar von Fall zu Fall sehr unterschiedlich gehandhabt wurde, sind nunmehr die Nebenkosten im Rahmen der Honorarbefragung mit fixen Werten angesetzt
Der Erforderlichkeit bzw. Erkennbarst entgegen würde daher lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der erbrachten Leistung stehen (Vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03 2015, 10 U 579/15).

Das gilt auch für den Fall, dass der Sachverständige erkennbar falsch abgerechnet oder Leistungen nicht erbracht hat.

Dies ist hier jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Beklagte dringt also auch mit dieser Einwendung nicht durch.

cc)
Da es auf die Gesamtkosten ankommt, geht auch der Verweis der Beklagten auf die allgemeinen Kosten für die Fertigung von Lichtbildern, die ihrer Ansicht nach seien wesentlich niedriger anzusetzen seien, fehl. Im Übrigen vergleicht sie dabei wesentlich ungleiche Preisgestaltungen, nämlich die Preise für die Anfertigung von Lichtbildern im Internet oder bei Discountern und die übliche Vergütung von Sachverständigen für die Anfertigung von Lichtbildern.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Schreibkosten. Maßgeblich sind nicht andere Berufsfelder, sondern das, was Kfz-Sachverständige üblicherweise als Vergütung hierfür verlangen.

Ebenfalls fehl geht der Einwand der Beklagten, in Bezug auf die Kopierkosten sei doppelt abgerechnet worden. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass die unter Position 7 der Rechnung aufgeführten Kopierkosten auf gesondert zu erfassende Unterlagen, die nicht zum eigentlichen Schreibwerk des Gutachtens im engeren Sinne gehören, so z.B. die Unfallmitteilung, der Fahrzeugschein etc. Dies ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.

dd)
Insofern als die Beklagte einwendet, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens erstellt worden sei, ist zu beachten, dass bei der – häufig höchst streitigen Regulierung von Verkehrsunfällen – häufig von allen Beteiligten, insbesondere der Gegenseite samt Versicherung und ggf. anwaltlichcr Vertretung – Ausfertigungen der Schadensgutachten angefordert werden. Deren Herstellung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

4.
Dass eine deutliche Überschreitung der marktüblichen Preise nicht vorliegt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte selbst wohi Kosten in Höhe von 444,30 € für angemessen hält. Die Abweichung von etwa 15 % ist jedenfalls keine oder „erhebliche“ Überschreitung branchenüblicher Preise. Auch aus diesem Grund dringt die Beklagte mit ihren Einwendungen nicht durch.

Insbesondere überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger aliein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulassigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht, Denn Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb tragt einer an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständiger die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen; so auch OLG München. Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15).

Nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22 07.2014 – VI ZR 357/13 – juris).

IV.
Der Kläger muss seinem Anspruch auch nicht die „dolo-agit“-Einrede gem. § 242 BGB
entgegen halten lassen.

Hier ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Sachverständige davon ausgehen musste, dass sein Honorar überhöht sei, es also deutlich vom üblichen Honorar abwich. Das in Rechnung gestellte Honorar war vielmehr an der BVSK Honorarbefragung 2013 orientiert, die der Ermittlung der Üblichkeit von Sachverstandigenhonoraren dient, Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Klagers bestand daher nicht.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist der abgerechnete Anspruch weder übersetzt, noch ortsunüblich. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten ist insofern schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.

V.
Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286, Abs. 1, 288 BGB iVm § 187 Abs.1 BGB entsprechend, nachdem die…

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286, Abs. 1, 288 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB entsprechend, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 13.02.2015 gemahnt wurde.

VI.
Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, §§ 280, 286 BGB. Der Prozessbevollmächtigte wurde beauftragt, nachdem die Beklagte durch Zahlung des Betrages von 444,30 € deutlich gemacht hatte, darüber hinausgehende Zahlungen nicht zu leisten. An der Erforderlichkeit der Beauftragung bestehen keine Zweifel.

B.
Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor, da die Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur hinlänglich und ausreichend thematisiert und ausgeschrieben sind.

C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 511 ZPO.

D.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Bochum verurteilt aus abgetretenem Recht den bei der Generali Versicherung versicherten Unfallverursacher zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.5.2016 – 42 C 106/16 -.

  1. Lumix sagt:

    Guten Tag, W.W.,
    in Deiner Kommentierung weist Du zutreffend auf folgendes hin:

    „Zu Recht hat das erkennende Gericht insbesondere auf die Sachverständigenkosten-Grundsatzentscheidungen BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 verwiesen.

    Mit überzeugender Begründung hat das Gericht das Honorartableau der HUK-COBURG, auf das sich der Beklagte bezogen hat, für nicht anwendbar erklärt.

    Wenn die Beklagte die BVSK-Honorarbefragung als „Wunschliste“ der Sachverständigen bezeichnet, so gilt dies umsomehr für das Honorartableau der HUK-COBURG. Das ist eine „Wunschliste“ der Kfz-Versicherungen. Damit zeigt dieses Urteil wieder einmal eine Niederlage des Honorartableaus der HUK-COBURG auf.“

    Man darf überdies wohl in der Gesamtbewertung festhalten: Stringente Entscheidungsgründe, die von einer schadenersatzrechtlich ausgewogenen Argumentation gestützt werden. Das ist für uns eine beispielhafte Rechtsprechung des AG Bochum.

    Lumix

  2. Ass. iur. Wortmann sagt:

    In Anbetracht der Tatsache, dass in Bochum auch anderslautende Rechtsprechung bekannt ist, eine bemerkenswerte Entscheidung, die auch der HUK-COBURG nicht gefallen wird.

  3. RA aus dem Ruhrpott sagt:

    Wichtig ist auch der Hinweis der Richterin unter Ziffer 3 b) dd) der Entscheidungtsgründe: dort hält das erkennende Gericht – zu Recht – eine 3. und 4. Ausfertigung des Schadensgutachtens für erforderlich! Der Einwand der Beklagten, dass das nicht erforderlich sei, wurde vom Gericht beiseite gewischt. „Insofern als die Beklagte einwendet, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens erstellt worden sei, ist zu beachten, dass bei der – häufig höchst streitigen Regulierung von Verkehrsunfällen – häufig von allen Beteiligten, insbesondere der Gegenseite samt Versicherung und ggf. anwaltlichcr Vertretung – Ausfertigungen der Schadensgutachten angefordert werden. Deren Herstellung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.“ Recht hat die Richterin!!!

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