AG Bochum verurteilt den Schadensverursacher direkt, nachdem seine Haftpflichtversicherung den Schadensersatzanspruch nicht vollständig erfüllt hat, zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.6.2015 – 70 C 98/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier stellen wir Euch heute ein weiteres Urteil ein, das uns geschwärzt zugesandt wurde. Auch dieses Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung können wir leider nicht einer bestimmten Versicherung zuweisen. Damit fällt es aus den Urteilslisten heraus. Schade eigentlich. Deshalb noch einmal unsere Bitte, bitte vollständige Urteile einreichen. Die Anonymisierung erfolgt durch uns. Nun zu dem nachfolgend dargestellten Urteil der AG Bochum vom 3.6.2015. Obwohl es die Rechtsprechungg des BGH nicht zitiert, richtet sich das Gericht nach den Grundsatzurteilen des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -. An diesen Grundsatzurteilen ändert sich auch nichts, wenn  -wie im vorliegenden Fall-  aus abgetretenem Recht der Restschadensersatzanspruch des Geschädigten geltend gemacht wird, denn durch die Abtretung ändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Lest selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

70 C 98/15                                                                                     Verkündet am 03.06.2015

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Herrn … ,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
gemäß § 495 a ZPO im schriftlichen Verfahren
durch den Richter am Amtsgericht K.
am 03.06.2015

für  R e c h t  erkannt:

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 71,12 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2013 zu zahlen.

II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei einem Streitwert von71,12€.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann nach §§ 7, 17, 7 17StvG, 398, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aus abgetretenem Recht der Geschädigten von dem Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 15.03.2013 in Bochum Ersatz weiterer Sachverständigenkosten
in Höhe von 71,12 € verlangen.

Da die 100 %ige Haftung des Beklakten aus dem Unfall unter den Parteien unstreitig ist, hat der Beklagte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand auf die erforderlichen Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung zu ersetzen. Diesen erforderlichen Betrag schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf insgesamt 494,12 €, worauf vorprozessual bereits 423,00 € beglichen wurden, so dass sich eine begründete Klageforderung im tenorierten Umfang ergibt.

Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte zwar gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu
halten. Hierbei ist auf eine subjektive Schadensbetrachtung abzustellen, d.h. mit
Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten. Bei der Beauftragung eines
Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner
Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Der
Geschädigte muss insbesondere zuvor keine Marktforschung nach dem
honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner
Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer
Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen. Die tatsächliche
Rechnungshöhe bildet bei der gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein
wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Aufwandes
im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Dies gilt entgegen der Ansicht des Beklagten auch für den hier aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger. Zum einen ist nämlich maßgeblich nach den oben dargelegten Schadensgrundsätzen allein die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit aus Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Hieran ändert eine Abtretung nichts. Der BGH stellt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB bei den Mietwagenkosten, die aus abgetretenem Recht verlangt werden, stets auf die Sicht des Geschädigten ab. Es ist kein Grund ersichtlich in Fällen der vorliegenden Art, hiervon abzuweichen.

Zum anderen lässt sich die Sichtweise des Beklagten auch nicht mit dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB in Einklang bringen. Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass der Schuldner im Rahmen einer Abtretung nicht benachteiligt werden soll und die Abtretung nicht zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition führen darf; durch §§ 404 ff. BGB wird aber auch deutlich, dass von dem Gesetzgeber eine Verbesserung seiner Rechtsposition infolge einer Abtretung ebenso wenig gewollt ist. Der Schuldner soll keine bessere Rechtsposition durch die Abtretung erhalten als er sie gegenüber dem Zedenten gehabt hätte. Dies wäre aber der Fall, würde man hier der Rechtsansicht des Beklagten folgen.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf sich der Geschädigte und damit hier auch der Kläger nur dann nicht mit Erfolg auf die ausgewiesene Rechnungshöhe des beauftragten Gutachters berufen, wenn aus Sicht des Geschädigten erkennbar war, dass der von ihm beauftragte Gutachter eine Vergütung verlangt, die die branchenüblichen Preise (Grundhonorar einschließlich der üblichen Nebenkosten) deutlich überschreitet. Dann nämlich gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dafür ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Vorliegend lassen sich weder in Bezug auf das Grundhonorar noch hinsichtlich der Nebenkosten greifbare Anhaltspunkte dafür finden, dass hier eine erhebliche Überhöhung branchenüblicher Preise vorlag, die sich zudem der Geschädigten K.-R. hätten aufdrängen müssen.

Das Gericht schätzt die Erforderlichkeit und Üblichkeit dieser Sachverständigenkosten in ständiger Rechtsprechung nach der BVSK-Befragung, zuletzt aus 2013. Die BVSK-Befragung 2013 stellt nach Ansicht des Gerichts eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO und für die Frage der Branchenüblichkeit dar. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch den beiden BGH-Entscheidungen vom 11.02.2014 und 22.07.2014 nicht entnehmen.

Das im vorliegenden Fall verlangte Grundhonorar entspricht dem HBV-Korridor der BVSK-Befragung 2013 . Es liegt sogar geringfügig darunter. Auch die Nebenkosten, die der Sachverständige in der Rechnung vom 20.03.2013 abgerechnet hat, entsprechen den Sätzen der BVSK-Befragung 2013 oder liegen jedenfalls nur geringfügig darüber.

Dass im vorliegenden Fall gerade keine deutliche Überschreitung der marktüblichen Preise vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten offenbar selbst Kosten in Höhe von 423,00 € für angemessen hielt. Die Abweichung der in Rechnung gestellten 494,12 € ist unter 15 % und kann auch deshalb nicht im Ansatz als deutliche bzw. erhebliche Überschreitung branchenüblicher Preise angesehen werden, die sich dem Geschädigten auch noch
aufdrängen musste.

Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt der §§ 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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