Katastrophenurteil des AG Münster (48 C 3807/14 vom 09.07.2015)

Nachdem der BGH mit seinem Hinweis, dass die Indizwirkung der Notwendigkeit der Sachverständigenkosten damit zusammenhängen soll, ob die Rechnung des Sachverständigen durch den Geschädigten ausgeglichen wurde oder nicht, das Feuer an eine weitere Lunte des Rechtes auf umfassenden Schadensersatz gelegt hat, lassen die Folgen einer solchen Rechtsprechung nicht lange auf sich warten.

Nachfolgend ein – wie WW zu sagen pflegt – kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Münster, Stammgericht der LVM Versicherung vom 09.07.2015, Az.: 48 C 3807/14. Die Tatsache, dass das Urteil von einem Richter auf Probe gefällt wurde, kann nicht als Erklärung dafür hinhalten, dass dieser meint sich dazu aufschwingen zu können, zu wissen, was ein Geschädigter in seiner Situation bei Beauftragung des Sachverständigen als „deutlich überhöht“ erkennen muss.

Die Ausführungen des Gerichts zu den geltend gemachten Kosten für eine Halterauskunft sind frei von jeglicher Rechtskenntnis.

Bitte gebt gerne eure – auch unsachlichen – Kommentare hierzu ab.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) Gutachterkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 59,39 € und keinen Anspruch auf Erstattung von Halterauskunftskosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 5,10 €.

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf Erstattung von Gutachter- sowie Halterauskunftskosten aus abgetretenem Recht geltend. Die Klage ist unbegründet, da auch der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Gutachterkosten und keinen Anspruch auf Erstattung der Halteraüskunftskosten hat. Ein über den bereits regulierten Betrag hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht nicht.

Zu einem ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB gehören auch die Belastungen mit einer Verbindlichkeit. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; NJW-RR 1989, 953, 956; NJW 2007, 1450, 1451). Dass eine grundsätzliche Erforderlichkeit für ein Sachverständigengutachten bestand, wird auch vom Beklagten, der – bzw. dessen Versicherung – bereits anteilige Kosten reguliert hat, nicht angezweifelt.

Hinsichtlich der Bestimmung des Schadens der Höhe nach kommt es maßgeblich darauf an, ob zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine konkrete Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB getroffen worden ist. Wenn – wie hier – eine solche Vergütungsvereinbarung getroffen ist, schuldet der Geschädigte als Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen diese vereinbarte Vergütung im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Werkvertrages. Solchen Schadensersatzforderungen kann der Schädiger bzw. die dahinter stehende Versicherung nur schwer begegnen; insoweit hat der Bundesgerichtshof (VersR 2014, 474) die Position des Geschädigten grundlegend gestärkt.

Dies gilt allerdings nur, soweit der Geschädigte die von ihm beglichene Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen vorlegt. Nur dann, wenn der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat, kann die Rechnungshöhe bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB sein, da nur dann ein tatsächlich vom Geschädigten erbrachter Aufwand vorliegt (BGH/Urteil vom 22.07.2014, – VI ZR 357/13 -, BeckRS 2014, 16279 Rz. 16); soweit die Rechnung nicht beglichen wurde, kommt ihr mithin keine maßgebliche Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 19). Damit ist die vorliegende Rechnung des Sachverständigen entgegen der Ansicht des Klägers bereits nicht geeignet, ein Indiz für die Übereinstimmung von Rechnungshöhe zum erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB zu bilden.

Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass die Indizwirkung gegeben ist, so wäre der vom Geschädigten auf Grund der Vereinbarung mit dem Sachverständigen – dem Kläger – aufzuwendende Betrag nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 17).

Wenn der Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw. der Versicherung einen Schaden dahingehend geltend macht, dass er mit einer Verbindlichkeit in Höhe der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Sachverständigen belastet ist, und wenn -wie hier – der Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkung zukommt, ist diese Forderung der Höhe nach durch den Tatrichter insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten als erkennbar deutlich überhöht anzusehen sind.

Daher ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten im vorliegenden Verfahren inzident zu überprüfen.

Das Grundhonorar für die sachverständige Tätigkeit ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im vorliegenden Fall verteidigt sich der Beklagte lediglich im Hinblick auf die Nebenkosten. Zunächst ist festzustellen, dass solche Nebenkosten nach wohl herrschender Auffassung nicht pauschal auf einen Betrag zu begrenzen sind, da kein Erfahrungssatz, wonach Nebenkosten jeweils nur für eine bestimmte Relation zum Grundhonorar oder gar maximal in einer konkreten Höhe anfallen, besteht.

Vielmehr ist konkret festzustellen, welche Kosten in dem vorliegenden Fall als erkennbar deutlich überhöht anzusehen sind:

1. Als Nebenforderungen sind grundsätzlich Kosten für Digitalfotos als erforderlich anzusehen. Diese können schon deswegen nicht durch das Grundhonorar aufgezehrt sein, da sich die Anzahl der anzufertigenden Fotos anders als das Grundhonorar nicht zwingend aus der Schadenshöhe ergibt, sondern die Anzahl vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Allerdings dürfte sich der erforderliche Betrag für digitale Fotoabzüge angesichts der Tatsache, dass solche in der Größe von 10×15 cm im Internet etwa 0,10 € – 0,20 € kosten, was auch für den Laien leicht feststellbar ist, für den ersten Fotosatz neben weiteren geringen Kosten für die Anfertigung der Fotos allenfalls auf 0,50 € belaufen (LG Münster, Hinweisbeschluss vom 03.03.2015, – 3 S 162/14 -). So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Fotokosten in Höhe von 2,45 Euro „als erkennbar deutlich überhöht gewertet“ werden (BGH, NJW-Spezial 2014, 553, juris Rn. 19); hier sind es sogar 2,83 €. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es allgemein üblich ist, in entsprechenden Gutachten keine entwickelten Fotos einzukleben, sondern normale Farbausdrucke auf Papier zu verwenden, die nicht die Qualität eines Fotoabzugs erreichen. Die in der Regel digital aufgenommenen Fotos werden am Computer in die Gutachten elektronisch eingefügt. Das heißt für die Verwendung des Fotos entstehen neben späteren Druckkosten keine weiteren Kosten. Als Kostenfaktor für die Geltendmachung von individuellen Fotopreisen können somit im Wesentlichen die Kosten für die Fotoausrüstung selbst angesetzt werden. Es ist daher sachgerecht und angemessen auch unter Berücksichtigung weiterer Nebenkosten den Betrag für ein Foto auf 0,50 € festzusetzen.

Im Hinblick auf die Anzahl der Fotos dürfte es für einen durchschnittlichen vernünftigen Kunden nicht zu kritisieren sein, wenn der Sachverständige nicht eine evident außerordentlich große Anzahl von Fotos in einem Gutachten verwendet. Solange sich der Sachverständige einem üblichen Rahmen bewegt, ist die Anzahl der Fotos nicht zu kritisieren. So liegt es in diesem Fall.

Hingegen sind individuelle Kosten für einen zweiten Satz der Fotos nicht ersatzfähig. Eine solche Kostenposition ist schon dem. Grund nach nicht vergütungpflichtig, so dass es auf die übliche Vergütung nicht ankommt. Hier ist auch für einen durchschnittlichen und verständigen Geschädigten offensichtlich, dass solche Kosten nicht anfallen. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass es sich nicht um tatsächlich entwickelte Fotos handelt, sondern dass diese elektronisch verarbeitet und in ein sprechendes Gutachten eingefügt werden. Wodurch hierdurch separate Fotokosten für einen weiteren Ausdruck des Gutachtens neben entsprechenden Druck- oder Kopierkosten entstehen sollen, ist nicht ersichtlich.

2. Weiterhin sind Schreibkosten nicht erforderlich, sondern vielmehr im Grundhonorar enthalten. Dass der Gutachter das von ihm zu erstellende Gutachten in Textform abfasst und zur Verfügung stellt, ist bei der Erstellung von Schadengutachten zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der gegnerischen Versicherung wohl als Regelfall anzusehen. Es handelt sich mithin gerade um die stets anfallende Tätigkeit des Gutachters, die durch das Grundhonorar vergütet wird.

3. Ob die geltend gemachten Kosten für „Schreibkosten je Kopie“, „Kommunikationspauschale“, „Porto Inland“ und „Restwertabfrage“ in Ansatz gebracht werden können, kann vorliegend dahinstehen, da auch bei Unterstellung der Ansatzfähigkeit der Beträge – im Ergebnis – kein Anspruch des Klägers besteht.

4. Folglich ergibt sich daraus folgende Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten:

Grundhonorar                                                449,50 €
Fotokosten                                                        5,50 €
Schreibkosten je Kopie                                    25,40 €
Restwertabfrage                                              12,50 €

Kommunikationspauschale / Porto                   16,33
Summe                                                           509,23 € netto
.                                                                      605,98 € brutto

Die in Rechnung gestellte Honorarforderung (inkl. Nebenkosten) war demnach lediglich in Höhe von insgesamt 605,98 € ersatzfähig. Da der Beklagte außergerichtlich bereits 653,91 € gezahlt hat, ist der Anspruch der Klägerin vollständig durch Erfüllung erloschen. Ein weiterer Zahlungsanspruch besteht nicht.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung einer Halterauskunft besteht schon deshalb nicht, da diese offensichtlich nicht erforderlich war. Im vorgelegten Gutachten, welches auf den 01.09.2014 datiert, ist als „Versicherungsnehmer“ bereits der Beklagte, einschließlich Anschrift, genannt. Des Weiteren wird im Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.09.2014 der Versicherungsnehmer angegeben. Aus welchem Grund die Einholung einer amtlichen Halterauskunft am 15.10.2014 erforderlich sein sollte, erschließt sich nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Soweit das AG Münster.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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12 Antworten zu Katastrophenurteil des AG Münster (48 C 3807/14 vom 09.07.2015)

  1. Wildente sagt:

    @ Babelfisch
    Dieses Urteil ist in der Tat inhaltlich starker Tobak. Aber damit wird die LVM-Versicherung keinen Staat machen, denn über die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird jeder sorgfältig arbeitende Richter nur sein Erstaunen artikulieren können. Aber die schadenersatzrechtlich richtige Klatsche folgt alsbald auf dem Fuß und wird hier auf captain-huk nachzulesen sein.-

    Offensichtlich ist rein vorsorglich klägerischerseits mit tragfähiger Begründung keine Berufung beantragt worden und ebensowenig das Gericht aufgefordert worden gem. § 139 ZPO einen Hinweis zu erteilen.-

  2. Buschtrommler sagt:

    Vermutlich wird dieser Post nicht eingestellt……aber…..ansatzweise kann ich den Urteilsspruch durchaus nachvollziehen….!

  3. Hirnbeiss sagt:

    Früher dachte ich Richter sind etwas besonderes, auch dachte ich dass Richter wegen eines außerordentlichen Wissen im Rechtssystem, nebst einer guten charakterlichen Festigkeit dazu berufen werden.
    Heute weis ich, dass das Anwälte sind die zu dämlich sind um sich selbständig zu machen, dass das Leute sind die Herrgott spielen möchten und jedes mal wenn sie in den Rasierspiegel sehen, mein Gott sagen. Ja diese Leute leben ihre schlechten Neigungen im Gerichtsaal aus, ohne dass sie zur Verantwortung gezogen werden, oder in eine Gummizelle müssen.
    Ich würde sagen, wenn man die kleinen Gauner aus den Gefängnissen lassen würde und die freien Plätze (Zellen) mit bestimmten Richtern auffüllen würde, wäre ein wichtiger Schritt für die Gerechtigkeit in der Zukunft getan.

  4. G.v.H. sagt:

    „Solchen Schadensersatzforderungen kann der Schädiger bzw. die dahinter stehende Versicherung nur schwer begegnen;“…

    Der Mensch – ich meine den Richter damit – ist als befangen abzulehnen.

    G.v.H.

  5. Zweite Chefin sagt:

    Solche auf-Probe-Spezialisten kenne ich auch, die sich – natürlich nur in nicht berufungsfähigen Sachen – über die regelmässige Rechtsprechung ihres eigenen OLG hinwegsetzen.
    Der phantastisch verunglückten Begründung wegen 5,10 EUR begegne ich gerne mit einer Kostenentscheidung, wonach der Geschädigte die Kosten der fälschlicherweise verklagten Versicherung zu tragen hat, dies trotz Hinweises auf OLG Düsseldorf und AG Mannheim (weitere Entscheidungen hierzu sind mir nicht bekannt, ich nehme Hinweise gerne entgegen). Diese falsche Versicherung wurde vom Zentralruf schriftlich mitgeteilt, aber der Haufen ist ja bekanntlich auch nur mit Vorsicht zu geniessen. Wir jedenfals meiden nach Möglichkeit jeden Kontakt.

  6. Ludwig G. sagt:

    Eine unglaubliche Anmaßung und Verkennung der richterlichen Aufgabe und Pflichten. Dieses Urteil „Im Namen des Volkes“ sieht fast perfekt vorgefertigt aus, wie dies die Formulierungen verdeutlichen. Es wurde genau das in den Entscheidungsgründen verstärkt wiedergegeben, was ansonsten die Rechtsanwälte dieser Versicherung vorzubeten pflegen. Wieder so ein Fall, in dem der Richter dem Sachverständigen glaubt erzählen zu müssen, wie er was abzurechnen hat. Schon mal mal was von einem eklatanten Verstoß gegen das Grundgesetz gehört ? Von einer Nichtbeachtung des § 249 BGB ? Vom Grund der Klage und dem abschweifenden Bogen des Gerichts ? Schon mal von richterlicher Unabhängigkeit, aber gleichwohl dem Gesetz verpflichtet, gehört?

    Allerdings ist der klägerische Vortrag unbekannt und man muss vermuten, dass da zumindest eine Maus begraben liegt.
    Sollte es anders sein, stellt sich die Frage nach einer veranlassten Gehörsrüge. Dazu hat sich Babelfisch bisher ebenso wenig geäußert, wie zu den beiden Punkten zu denen die Wildente gequakt hat. Also Babelfisch, was ist damit ?

    Ludwig G.

  7. zappi sagt:

    @Buschtrommler

    Äääh? Bittte etwas verständlicher.-

    zappi

  8. Iven Hanske sagt:

    Solch ein Schrott bedarf nur einer Navigation zum Schrottplatz, denn es fehlt jegliche Grundlage für eine sachliche Bearbeitung nach unserem BGB. Ich war gestern mit meinen Kindern im Zirkus, warum denke ich an den Clown im großen Zelt, wenn ich dieses Urteil lese? Ich würde die Probezeit wegen Unfähigkeit sofort beenden, bevor solch ein Kandidat noch mehr Schaden anrichtet.

  9. Buschtrommler sagt:

    Zappi, einfach mal nachdenken, dann kommst selber drauf.

  10. Babelfisch sagt:

    @ Wildente
    @ Ludwig
    @ ……..
    @ ……..
    @ ……..
    .
    .
    .
    .

    Nach Rückfrage wurde versichert, dass von Seiten des Klägers auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung und eine Aufforderung an das Gericht zur Hinweiserteilung formuliert wurde.

  11. Juri sagt:

    Von oben nach unten: Der Richter – der liebe Gott – der blaue Himmel. Ist sonst noch was?

  12. Glöckchen sagt:

    also erst Gehörsrüge,dann Verfassungsbeschwerde,wenn die Berufung dann immer noch nicht zugelassen werden sollte!

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