AG Bochum verurteilt HUK-COBURG mit Urteil vom 13.5.2015 – 40 C 513/14 – zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und sieht auch bei noch nicht bezahlter Rechnung eine Indizwirkung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein Urteil der Amtsrichterin der 40. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bochum vor vom 13.5.2015. Wieder einmal war es die HUK-COBURG, die vorgerichtlich nicht bereit war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl hinsichtlich des in Frage stehenden Verkehrsunfalls eine einhundertprozentige Haftung bestand. Wie bisher bei der HUK-COBURG üblich, wurden die berechneten Sachverständigenkosten willkürlich gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten war, klagte der Neugläubiger den Differenzbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Bochum ein. Obwohl die beklagte HUK-COBURG vorgerichtlich aufgrund der Abtretungsvereinbarung gezahlt hatte, wandte sie nun im Prozess durch ihre Bochumer Anwälte die fehlende Aktivlegitimation ein. Optimaler wäre es gewesen, wenn die Klägerin wegen des Restbetrages nicht mehr die – ohnehin regulierungsunwillige – HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher oder den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG in Anspruch genommen hätte. Denn dann hätte der Versicherungsnehmer erfahren, dass er bei einer Versicherung versichert ist, die außergerichtlich nicht bereit ist, vollen Schadensersatz bei voller Haftung zu erbringen. Gleichzeitig ließ die HUK-COBURG im Rechtsstreit einwenden, dass die Rechnung der Klägerin noch nicht beglichen sei, wie dies der VI. Zivilsenat zuletzt in seinem Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – unter Rn. 16 festgestellt habe, und daher die Indizwirkung entfalle. Dem ist das erkennende Gericht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten. Lest daher das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

40 C 513/14

Amtsgericht Bochum

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil 

In dem Rechtsstreit

….

-Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. u. P. aus B.

g e g e n

HUK-Coburg, vertreten d.d. Vorstand, Bahnhofplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. E. & P. aus B.

hat das Amtsgericht Bochum im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.5.2015 durch die Richterin am Amtsgericht R. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 189,08 € aus §§ 7 I, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

Die Klägerin ist durch Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin des Anspruchs gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 22.6.2014 geworden.

Ist wegen der Beschädigng einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von im bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Sschadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständign, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den  wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichenMarktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2014, 3151).

Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB trefenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbtrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet – ex post gesehen – bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ – ex ante zu bemessenden – Betrags im Sinne von § 249 II 1 BGB. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar  erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH NJW 2014, 3151).

Unter Beachtung dieser vom BGH dargelegten Voraussetzungen sind die geltend gemachten restlichen Sachversändigenkosten vollumfänglich erstattungsfähig.

Ergibt sich nach dem Schadensgutachten ein Wiederbeschaffungsaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 3.950,– €, ist ein Sachverständigenhonorar von 713,41 €, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 527,– €, Schreibkosten/Büroanteil, Porto, Telefon in Höhe von 27,50 €, Fotokosten (1. Fotosatz  15 Fotos) in Höhe von 30,– € und Fotokos15 Fotos) in Höhe von 15,– € sowie Mehrwertsteuer weder in Anbetracht der Höhe des  Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden. Die Kostenpositionen sind nicht erkennbar überhöht. Bis auf das Grundhonorar bewegen sich alle abgerechneten Positionen innerhalb des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013. Gerade weil sich die Positionen innerhalb dieses Honorar-Korridors bewegen, durfte die Geschädigte davon ausgehen, dass sich die einzelnen Positionen mit den üblichen Preisen decken. Das Grundhonorar von 527,– € liegt zwar 7,50 € über dem höchsten Wert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013. Allerdings führt gerade diese geringe Abweichung nicht dazu, dass diese Position erheblich über den üblichen Preisen liegt.

Auch die Kosten für die Freilegung des Unfallschadens in Höhe von 113,67 € sind erstattungsfähig. Es handelt sich dabei gerade nicht um Arbeiten, die regelmäßig mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Denn ob eine Freilegung des Unfallschadens erforderlich ist, hängt jeweils von dem Einzelfall ab und kann schon deshalb nicht von dm Grundhonorar abgedeckt sein. Es handelt sich um zusätzlich anfallende Kosten, die auch zusätzlich zu vergüten sind. Dass vorliegend die hierfür angfallenen Kosten für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen, ist nicht ersichtlich.

Der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, sie habe ihrer im Rahmen des § 249 BGB zu berücksichtigenden Darlegungslast nicht genügt, da die vorgelegte Rechnung von der Geschädigten noch nicht beglichen worden ist. Auch nach der Rechtsprechung des BGH bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht nur dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II 1 BGB, wenn die Rechnung auch tatsächlich  beglichen wurde. Aus Sicht des erkennenden Gerichts lässt die Tatsache, dass die Rechnung noch nicht beglichen wurde, die Indizwirkung nicht entfallen. Dass die Rechnung noch nicht durch die Gechädigte beglichen wurde, hängt allein damit zusammen, dass diese ihren Anspruch gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten hat. Die Indizwirkung der Rechnung wird allenfalls  abgeschwächt. Sie bleibt jedoch deshalb im erforderlichen Umfang bestehen, da die Positionen aus der Rechnung nicht als erkennbar deutlich überhöht zu werten sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014 (in NJW 2014, 3151) sich auch nicht dahingehend dazu geäußert, dass eine Indizwirkung der Rechnung nur dann angenommen werden kann, wenn der Geschädigte den vorgelegten Rechnungsbetrag bereits gezahlt hat. Der BGH hielt es vielmehr revisionsrechtlich für nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene Pauschalbeträge aus der Sachverständigenrechnung als erkennbar deutlich überhöht bewertet hat und hat der in dem dortigen Fall von der Geschädigten noch nicht beglichenen Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch entscheidend von dem hier vorliegenden Fall, da die Positionen aus der hier streitgegenständlichen Sachverständigenrechnung eben nicht erkennbar deutlich überhöht sind.

Da die Beklagte auf den erstattungsfähigen Schaden von 827,08 € bisher 638,– € gezahlt hat, verbleibt ein Anspruch in Höhe von 189,08 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I 2 BGB. Ein Zinsanspruch besteht jedoch erst ab dem 16.8.2014, ds die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 15.8.2014 setzte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert beträgt 189,08 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

…( von der Veröfentlichung der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung haben wir abgesehen).

Soweit das AG Bochum. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Bochum verurteilt HUK-COBURG mit Urteil vom 13.5.2015 – 40 C 513/14 – zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und sieht auch bei noch nicht bezahlter Rechnung eine Indizwirkung.

  1. G.Begard sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    da hat sich eine wohl auch noch junge Richterin am AG Bochum einer richtigen Fleißarbeit unterzogen und sowohl praxisorientiert als auch konsequent schadenersatzrechtlich ausgerichtet, den Vortrag der Beklagtenseite souverän zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils in einer ansonsten bekannten HUK-Coburg Hochburg verdienen Beachtung, stützen sie doch die Unabhängigkeit der Sachverständigen. In der Tat wäre es allerdings heilsamer gewesen, den Schädiger oder die Schädigerin allein in die Verpflichtung für eine korrekte Regulierung entstandener Gutachterkosten zu nehmen.
    Aber so ging es ja auch.-

    G.Begard

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