AG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.05.2009 (2 C 322/08) hat das AG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.625,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht ein im Wege der Abtretung auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 1.625,16 Euro zu.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner aus § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F. verpflichtet, den Unfallgeschädigten X. GmbH und Y. die aus den jeweiligen Verkehrsunfällen in Bonn entstandenen Schäden zu ersetzen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser Schadensersalz umfasst nach ständiger Rechtsprechung die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, da die ständige Verfügbarkeit eines PKW einen geldwerten Vorteil darstellt, dessen Entzug einen Schaden begründet. Der Geschädigte kann daher aus § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens der Mietpreisklasse des Unfallwagens verlangen.

Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung  zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für  die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, Juris, RZ. 8). Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ erhobenen Bedenken teilt das erkennende Gericht nicht. Die diesen Bedenken zugrunde liegende Annahme, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar. Die Verlässlichkeit des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ ist anerkannt Er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 BGB (LG Bonn, Urteil vom 14.05.2008, 5 S 190/05, Juris, Rz. 19).

Die von der Beklagten vorgelegten Mietwagenangebote anderer Mietwagenanbieter bieten hingegen keine geeignete Schätzungsgrundlage. Sie sind für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig, da sie sich auf einen anderen Zeitraum als den streitgegenständlichen beziehen und somit auch auf eine andere Marktsituation. Es handelt sich um Angebote, die über das Internet verfügbar sind. Hierbei ist zu beachten, dass es gerade bei solchen Angeboten teilweise für einen bestimmten Zeitraum Angebote gibt und diese auch nicht bei allen Standorten und zu jeder Zeit in dieser Art und Weise verfügbar sind.

Die Erhebung des Fraunhoferinstituts bildet ebenfalls keine geeignete Schätzgrundlage, da hierbei grundsätzliche Erhebungsmängel bestehen. So beschränkt sich diese Erhebung lediglich auf die großen Anbieter und bildet nur einen Bruchteil des Marktes ab.

Der Geschädigte verstößt grundsätzlich auch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (LG Bonn, Urteil vom 25.04.2007, 5 S 197/06, Juris Rz. 13). Der Unfallersatztarif ist ein Risikotarif, dem daher eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem Barzahlertarif bzw. „Normaltarif. Zu den speziellen Risiken und Aufwendungen des Unfallersatzgeschäftes zählen insbesondere das Betrugsrisiko, das Forderungsausfallrisiko, das Valutarisiko, das Fahrleistungsrisko und die – soweit sie nicht speziell gerade auf erhöhter und damit nicht schutzwürdiger Tarifgestaltung beruhen – Rechtsberatungskosten, ferner das Auslastungsrisiko und der Zinsverlust infolge zinsfreier Kreditierung. Den dafür gerechtfertigten Zuschlag bemisst das erkennende Gericht pauschal mit 25 %. Neben dem um 25 % erhöhten Normaltarif kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz für erforderliche Nebenleistungen verlangen, wobei diese ebenfalls nach dem Automietpreis-Spiegel nach Schwacke abgerechnet werden können.

Die Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass den Geschädigten in der konkreten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum „Normaltarif unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB hätte zugemutet werden können ( LG Bonn, Urteil vom 28.02.2007, Az.: 5 S 159/06).

Hierzu hat die Beklagte jedoch konkret nichts weiter vorgetragen. Wie bereits erörtert reicht der Verweis auf Angebote im Internet, die sich auf einen anderen Zeitraum beziehen, hierfür nicht aus.

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies:

Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten  Tarife  und  Nebenleistungen  dem  gewichteten Mittel des „Schwacke-Mietpreis-Spiegels“ für ein Fahrzeug der Klasse 6 bzw. 2 entsprechen. Die Beklagte hat lediglich die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreis-Spiegels als Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes bestritten.

Hierauf durfte auch der Zuschlag von pauschal 25 %, wie oben bereits dargelegt, vorgenommen werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wagen bereits am Tag    nach dem Unfall bzw., wie im Fall Y. bereits am Unfalltag angemietet wurden.

Die Unfallgeschädigten müssen sich auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen zum Betriebskostenverschleiß des eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen. In dem sie ein Fahrzeug der jeweils niedrigeren Gruppe angemietet haben, haben sie diesem bereits genüge getan.

Auch die Kosten für die Haftungsfreistellung sind erforderlich.

Bei dem Schadensfall X. GmbH ist entsprechend den obigen Ausführungen bei der Berechnung der erforderlichen Kosten 2 x ein Wochenpreis eines Voll- und Teilkaskoversicherungsschutzes entsprechend den Werten des Schwacke-Automietpreis-Spiegels zugrunde gelegt worden.

Im Schadensfall Y. ist entsprechend ein Wochen-, ein Dreitagespreis und zwei Tagespreises eines Voll- und Teilkaskoversicherungsschutzes entsprechend den Werten des Schwacke-Automietpreisspiegels zugrundegelegt worden.

Die Kosten für das Zustellen des Ersatzfahrzeuges sind unstreitig.  

Nicht erstattungsfähig sind jedoch die Kosten für einen Zweitfahrer. Es fehlt an näheren Ausführungen der Klägerin dazu, dass das beschädigte Fahrzeug von beiden Geschädigten genutzt wurde, also nicht ohnehin 2 Fahrzeuge zur Verfügung standen. Allein der Umstand, dass beide Geschädigte jeweils in dem Mietvertrag über die Anmietung des Ersatzfahrzeuges eingetragen worden sind, reicht – worauf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist – nicht aus, die Erforderlichkeit der Anmietung für einen Zweitfahrer darzulegen. Trotz Schriftsatznachlass durch das Gericht ist näherer Sachvortrag hierzu nicht erfolgt. Die Klägerin hat sich lediglich auf die weiterhin pauschale Behauptung beschränkt, das Fahrzeug sei auch von den weiteren Fahrern genutzt worden. Dies ist jedoch für die Feststellung der Erforderlichkeit nicht ausreichend. Insofern war auch kein weiterer Beweis zu erheben.

Aus all dem ergibt sich vorliegend folgender betriebswirtschaftlich gerechtfertigter und erforderlicher Unfallersatztarif:

Hinsichtlich des Schadensfall sind von den geltend gemachten 1.735,63 Euro die 280,00 Euro für den Zusatzfahrer abzuziehen, wobei ein Betrag in Höhe von 1.455,63 Euro verbleibt. Abzüglich der bereits von der Beklagten gezahlten 676,00 Euro verbleibt ein von der Beklagten noch zu ersetzender Betrag in Höhe von 779,63 Euro.

Für den Schadensfall Y. bedeutet dies, dass von den von der Klägerin geltend gemachten 1.390,17 Euro ein Betrag von 240,00 Euro für den Zusatzfahrer abzuziehen sind, was insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.150,17 Euro ergibt. Abzüglich der von der Beklagte bereits gezahlten 304,64 Euro verbleibt noch ein Betrag von 845,53 Euro.

Addiert ergeben diese beiden Beträge den Betrag von 1.625,16 Euro.

Soweit das AG Bonn

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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