AG Cham verurteilt DA-Versicherung mit bedenklicher Begründung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 15.4.2014 – 1 C 248/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier nun das dritte Urteil aus Cham zu den Sachverständigenkosten bekannt. Dieses Mal richtete sich die Klage gegen die  DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, weil diese meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Nun musste das Gericht im Bayerischen Wald sich auch mit dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – auseinandersetzen, denn es war bereits veröffentlicht. Der erkennende Amtsrichter meinte jedoch allen Ernstes, das BGH-Urteil vom 11.2.2014 sei auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar, da es sich hier um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch handele. Was die Jurastudenten spätestens im zweiten Semester lernen, nämlich dass durch eine Abtretungsvereinbarung die abgetretene Forderung nicht verändert wird, hat der erkennende Amtsrichter in Cham offenbar „vergessen“.  Der „ewig Gestrige“ macht immer schön weiter wie bisher und geht sogar auf das neue BGH-Urteil ein. Nachdem der Weg zur „üblichen Kürzung“ des AG Cham durch den BGH abgeschnitten wurde, kommt nun das Argument, der Anspruch ändere sich durch eine Abtretung an Erfüllungs statt und insofern sei BGH VI ZR 225/13 nicht anwendbar. Damit ist er der unsinnigen Argumentation des Versicherungsanwalts gefolgt. Diese Rechtsansicht ist natürlich absoluter Unsinn. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Wie würde sich der Anspruch eigentlich ändern, wenn der Geschädigte den Anspruch an Erfüllungs Statt an seine Oma abtritt, an eine Factoring-Gesellschaft oder an seine Bank? Dann gilt nach Ansicht des erkennenden Richters offenbar Großelternrecht (Familienrecht), Gesellschaftsrecht oder Bankrecht? Nein, sicherlich nicht! Es gilt weiterhin Schadensersatzrecht.  Bei diesem Richter werden eklatante Rechtsfehler begangen. Bei diesem Richter muss man grundsätzlich im Schadensersatzprozess Antrag auf Berufung stellen. Lest selbst das Urteil mit der bedenklichen Begründung und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende 
Willi Wacker

Amtsgericht Cham

Az.; 1 C 248/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Oberstedter Straße 14, 61440 Oberursel

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Cham durch den Richter am Amtsgericht (weiterer aufsichtführender Richter) … am 15.04.2014 auf Grund des Sachstands vom 15.04.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 52,36 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Bezahlung weiterer Sachverständigenkosten (Kfz-Schadensgutachten) nach einem Verkehrsunfall, für dessen Unfallfolgen und den hierdurch entstandenen Schaden die Beklagte als Haftpflichversicherung des unfallverursachenden Pkw der geschädigten Zedentin unstreitig haftet.

Die Beklagte hat auf die mit Rechnung vom 18.11.2013 durch den Kläger ausgewiesenen 593,81 € brutto für die Erstellung des Schadensgutachtens einen Betrag von 541,45 € bezahlt.

Über die Angemessenheit des Restbetrages von 52,36 € streiten die Parteien.

Rechtlich ist von folgendem auszugehen:

Gemäß § 249 BGB sind auch die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe entstanden Kosten ersatzfähig, da es sich um notwendige Begleitkosten der Schadensregulierung handelt, wobei keine Pflicht besteht, sich nach dem Besten oder Günstigsten umzusehen oder sogar mit dem Versicherer Rücksprache zu halten (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3, Rn 118). Anhaltspunkte dafür, dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einholung eines Gutachtens in der hiesgen Konstellation unterlassen hätte, sind auch unter Berücksichtigung des entstandenen Schadens nicht vorhanden.

Soweit die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten zwischen den Parteien streitig ist, ist zunächst festzustellen, dass es an einer normativ verbindlichen Honorarordnung fehlt, so dass der Sachverständige sein Honorar grundsätzlich im Rahmen des Angemessenen bestimmen kann, wobei eine Orientierung an der Höhe der Instandsetzungskosten nicht zu beanstanden ist. (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 37 Rn 120).

Das Gericht hat deshalb die angemessenen Sachverständigenkosten letztlich gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei hierzu die Honorarbefragung des BVSK 2012/2013, dort HB III (95 % der Mitglieder des BVSK berechnen ihr Honorar unter diesem Wert), als taugliche Schätzgründlage herangezogen werden kann (LG Nürnberg, Urt v. 29.02.2012, Az.: 8 S 2791/11).

Zwar hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, entschieden, dass selbst aus der Überschreitung der Höchstsätze der Honorarumfrage durch den Sachverständigen nicht auf eine für den Geschädigten deutlich erkennbare Überschreitung des zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes geschlossen werden könne, da es auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten und den Wissensstand des Geschädigten ankomme. Eine Kürzung der Ansprüche des Geschädigten alleine deshalb dürfe nicht erfolgen.

Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn sich der Sachverständige – wie hier – die Ansprüche d. Geschädigten an Erfüllungs statt hat abtreten lassen. Dann besteht kein Bedürfnis zum Schutz des Geschädigten, hier der Zedentin, und es kommt auf das Wissen des Sachverständigen, also des Klägers an.

Hier hat der Kläger den Höchstansatz aus der BVSK 2013 hinsichlich der pauschalen Fahrtkosten im HB-Ill-Korridor brutto um 14,60 € überschritten, sodass dieser Betrag von der Klageforderung abzuziehen ist.

Da sich die Ansätze des Klägers in seiner Rechnung vom 18.11.2013 im übrigen sämtlich im Rahmen der dort genannten Höchstsätze halten bzw. diese unterschreiten, ist das Honorar insoweit angemessen und nicht zu beanstanden, sodass die Beklagte zur Erstattung verpflichtet ist, §§ 7 StVG, 823 BGB, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, 115 Abs,1 Satz 1 VVG, 398 f. BGB.

Der Klage ist deshalb in der genannten Höhe stattzugeben, im übrigen ist sie abzuweisen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

So das Urteil aus dem Bayerischen Wald, das nur unverständliches Kopfschütteln hervorbringt. Und nun Eure Kommentare bitte.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Cham verurteilt DA-Versicherung mit bedenklicher Begründung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 15.4.2014 – 1 C 248/14 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Es ist erschreckend, wenn ein AG Richter solch ein Unsinn verbreitet und sich gegen das OLG Naumburg 2006, das Verfassungsgericht Sachsen 2012 und dem BGH 2012 und 2013 entscheidet. Hier würde ich alle noch möglichen Rechtsmittel bis zur Verfassungsbeschwerde ausnutzen um den Richter seinen Bildungsstand zu erklären, denn wehret den Anfängen. Auch ist rein wirtschaftlich zu klären, ob in der leicht überhöhten Rechnungsposition nicht ein Teil der anderen Positionen(welche wohl günstiger waren) enthalten ist und ob das überhaupt in diesem Verfahren zu beachten ist, da soviele OLG Instanzen auf das Vorteilsausgleichverfahren verweisen. Genauso könnte der Richter auch schätzen, das die günstigeren Positionen zu erhöhen sind. Richter und Schädiger haben kein Recht der Preiskontrolle und das ist richtig so, weil Ihr habt keine Ahnung von der Rechnungskalkulation des einzelnen Sachvertändigen und das ist auch nicht schlimm, solange wie es hier vorliegend nur um Kleinkram handelt. Glaubt Ihr wirklich es geht der Versicherung um 50 Euro? Nein, die wollen den unabhängigen Dritten (Sachverständigen) vom Markt haben um ihren Profit durch Billigstreparatur zu steigern. Herr Richter, wenn Ihnen eine billig geklebte Stoßstange auf der Autobahn in die Frontscheibe fliegt, so ist jede Einsicht (trotz eventuellen tollen Vorlesungshonoraren) zu spät!

  2. Hubert Preisinger sagt:

    Hallo .Bei dieser DA-Versicherung wundert mich nichts mehr. Habe gerade einen Rechtsstreit wegen eines Hagelschadens an meinem Wagen am 6.8.13 in Villingen. Wenn ihr diesen Schwachsinn vom Rechtsanwalt—- B. aus Hattersheim—– lest, fallt ihr vom Glauben ab. Selbst das Gegengutachten vom TUV in Villingen wurde als Unrichtig abgelehnt .Werde bei Gelegenheit seinen Schriftsatz in Netz Stellen. Die Menscheit braucht was zum lachen.

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