AG Dortmund spricht sich mit Hinweisverfügung vom 08.04.2014 – 420 C 2185/14 – im Sinne des BGH VI ZR 225/13 aus.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir kehren zurück zum Schadensersatzrecht. Zum morgigen Vatertag (Feiertag) geben wir Euch noch eine Verfügung des AG Dortmund zum Thema Sachverständigenkosten nach der Rechtsprechung des BGH bekannt. So langsam kommt anscheinend das eine oder andere Gericht auf den richtigen Weg. Vielleicht gibt es doch noch Hoffnung auf  eine flächendeckende Besserung der Rechtsprechung. Das nachfolgende Schreiben war an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet. Der Inhalt des gerichtlichen Hinweises war an die Parteien, insbesondere an den Beklagten, gerichtet, da der Kläger bereits die entsprechnede Rechtsansicht vertreten hatte. Lest selbst und gebt Eure Anmerkungen ab. 

Viele Grüße und einen schönen Vatertag
Willi Wacker

Amtsgericht Dortmund
-Geschäftsstelle-

-420- Amtsgericht Dortmund, 44047 Dortmund

Rechtsanwälte D. I. & P.                                                 08.04.2014
W. Str.                                                                             Aktenzeichen
A.                                                                                  420 C 2185/14

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Rechtsstreit

E. gegen O. – 420 C 2185/14 –

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Entscheidung des BGHs vom 11.02.2014 – Aktenzeichen VI ZR 225/13 – davon ausgegangen wird, dass die Klage selbst dann begründet ist, wenn die Kosten für den Sachverständigen überhöht sind.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

Richter am Amtsgericht

So der Amtsrichter der 420. Zivilabteilung des AG Dortmund. Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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22 Antworten zu AG Dortmund spricht sich mit Hinweisverfügung vom 08.04.2014 – 420 C 2185/14 – im Sinne des BGH VI ZR 225/13 aus.

  1. SV Do. sagt:

    Erst Halle, jetzt Dortmund, die richtige Rechtsprechungsspur ist durch den BGH vorgegeben. Jetzt kann auch flächendeckend entsprechend BGH geurteilt werden. Für HUK und andere wird die Kürzungsluft immer dünner.

  2. Willi Wacker sagt:

    Der BGH hat mit VI ZR 225/13 eine Entscheidung zur Darlegungsregelung bezüglich der Erforderlichkeit der Schadensposition „Sachverständignkosten“ getroffen. Danach reicht es zur Darlegung, wenn der Geschädigte eine Rechnung eines Kfz-Sachverständigen in seiner Region vorlegt. Dementsprechend korrekt hat der Amtsrichter des AG Dortmund insbesondere die Beklagtenseite auf BGH VI ZR 225/13 hingewiesen. Will der Schädiger ihn auf die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB hinweisen, muss er darlegen und beweisen, dass der Geschädigte in seiner Region ohne Weiteres hätte einen günstigeren Gutachter finden können. Der Verweis auf Tabellen des Verbandes BVSK genügt nicht. Ebenso genügt auch der Hinweis auf ein HUK-Honorartableau nicht. Der Geschädigte muss weder den BVSK kennen noch ein Honorartableau der HUK-COBURG. Auch sind Gesprächsergebnisse zwischen BVSK und HUK-COBURG nicht geeignet, eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht darzulegen. Da es keine für jedermann zugänglichen Honorarsätze bei Schverständigen gibt, wird der Beweis durch den Schädiger kaum möglich sein. Letztlich ist der Schädiger, wenn er trotzdem meint, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht, auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Da nützt auch kein Herumdeuteln an dem BGH-Urteil VI ZR 225/13. Das ist eindeutig. Gleichzeitig ist es eine eindeutige Niederlage für die kürzenden Versicherungen. Die HUK-COBURG hat dies mit dem besagten BGH-Urteil vom 11.2.2014 selbst erlebt. In der Tat wird die Luft zum eigenmächtigen Kürzen der Sachverständigenkosten für die Versicherungen dünner.
    Noch einen schönen Vatertag
    Willi Wacker

  3. Stefan Wilms sagt:

    Mir wurde aus sicherer Quelle berichtet , dass die HUK weiterhin das Honorar kürzt .

  4. Ra Imhof sagt:

    Gestern wurde die vom BGH zurückverwiesene Sache erneut vor dem LG Darmstadt verhandelt.
    Dutzende Schriftsatzseiten der beklagten Partei zu einem vermeintlichen Mitverschulden meines Mandanten haben nichts genutzt.
    Die Berufungskammer legte dem Beklagtenvertreter ein Anerkenntnis der Klageforderung nahe.
    Andernfalls werde am 25.06. wohl eine Entscheidung ergehen, mit der die Klage über die rechtswidrig gekürzten Gutachterkosten gegen den VN der HUK zugesprochen wird.
    Interessant war die Begründung der Berufungskammer in der Verhandlung.
    Um dem geschädigten Unfallopfer begründet ein Mitverschulden anlasten zu können, hätte es eines konkreten Vortrages und eines konkreten Beweises des Beklagten bedurft, dass der Kläger etwa ein sich ihm zum blossen Zugreifen dargebotenes alternatives ,günstigeres und gleichwertiges Begutachtungsangebot ausgeschlagen hat.

  5. Karle sagt:

    „Interessant war die Begründung der Berufungskammer in der Verhandlung.
    Um dem geschädigten Unfallopfer begründet ein Mitverschulden anlasten zu können, hätte es eines konkreten Vortrages und eines konkreten Beweises des Beklagten bedurft, dass der Kläger etwa ein sich ihm zum blossen Zugreifen dargebotenes alternatives ,günstigeres und gleichwertiges Begutachtungsangebot ausgeschlagen hat.“

    „Interessant“ würde ich ersetzen durch „Skandalös“ oder „Eine Sauerei“

    Nachdem der BGH die Sache schon mehrfach eindeutig zurecht gerückt hat, Mietwagenvergleiche abgebügelt wurden und das LG mit dem aktuellen Urteil eine Klatsche bekommen hat, wird nun eine neue Sau durchs Dorf getrieben. Nun kommt die Analogie zur Restwertnummer? Wo bleibt hierbei die Dispositionsfreiheit des Geschädigten? Hat das Unfallopfer nun plötzlich nicht mehr das Recht, sich einen Sachverständigen seines Vertrauens zu suchen? Muss er irgend einen nehmen, der ihm von der Versicherung „vorgeschlagen“ wird? Die Darmstädter haben echt ein Rad ab!
    Sofern dieser Unsinn tatsächlich in der Urteilsbegründung „untergeschoben“ wird, sollte man den Fall gleich wieder dem BGH vorlegen. Wehret den Anfängen!

    Daran kann man wieder erkennen, inwieweit einige Gerichte den Versicherern irgendwie „verpflichtet“ sind.
    Auf Druck des BGH der Klage zwar stattgeben, gleichzeitig dann aber hinterhertreten, indem man neue Streitpunkte in den Ring wirft.

    Da muss man doch glatt wieder recherchieren, wer und vor allem wo einige Richter des LG Darmstadt „Seminare“ halten.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr RA. Imhof,
    statt eines Anerkenntnisses wäre ein Streiturteil besser.
    Ich hoffe wegen der Publizität, dass es zu einem streitigen Urteil kommt.
    Ich kann mir schon die Überschrift vorstellen: „Nach der Revision vor dem BGH verliert VN der HUK-COBURG auch vor LG Darmstadt!“
    Das wäre doch eine weitere Niederlage für die HUK-COBURG und Mitkonkurrenten.
    Mit freundlichen koll. Grüßen
    Willi Wacker

  7. Boris sagt:

    @ RA Imhof:
    „Um dem geschädigten Unfallopfer begründet ein Mitverschulden anlasten zu können, hätte es eines konkreten Vortrages und eines konkreten Beweises des Beklagten bedurft, dass der Kläger etwa ein sich ihm zum blossen Zugreifen dargebotenes alternatives ,günstigeres und gleichwertiges Begutachtungsangebot ausgeschlagen hat.“

    @Willi Wacker:
    „Will der Schädiger ihn auf die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB hinweisen, muss er darlegen und beweisen, dass der Geschädigte in seiner Region ohne Weiteres hätte einen günstigeren Gutachter finden können.“

    Geschätzte Diskutanten,
    nur einen „günstigeren“ Gutachter ?
    Nur ein „günstigeres“ und „gleichwertiges“ Begutachtungsangebot ?
    Ich meine, das weder das eine noch das andere greifen kann, weil zunächst die Unabhängigkeit von Versicherungen ebenso Berücksichtigung finden muß,wie die Qualifikation und Berufserfahrung.
    Was soll ein „gleichwertiges „Angebot sein ? Wer gibt denn bei seriösen und unabhängigen Sachverständigen vor Begutachtung ein „Angebot“ ab? „Gleichwertig“ wäre es -vielleicht- unter Berücksichtigung der angesprochenen Randbedingungen und bei Unterstellung gleicher Bewertungen/Ergebnisse. Das gibt es in der Praxis erfahrungsgemäß aber nicht, denn hier wie da müsste zunächst die Begutachtung erledigt sein, um eine „Vergleichbarkeit“ beurteilen zu können. Es gibt aber noch weitere Kriterien, die Beachtung finden müßten, wie beispielsweise die Zertifizierung oder die öffentliche Bestellung und Vereidigung oder Spezialkenntnisse.

    Mit nachdenklichem Gruß

    Boris

  8. SV Wehpke sagt:

    Anscheinend soll eine neue „Baustelle“ eröffnet werden – so jedenfalls mein Verdacht. Ich hoffe ich irre mich da.
    Wehpke Berlin

  9. virus sagt:

    „Um dem geschädigten Unfallopfer begründet ein Mitverschulden anlasten zu können, hätte es eines konkreten Vortrages und eines konkreten Beweises des Beklagten bedurft, dass der Kläger etwa ein sich ihm zum blossen Zugreifen dargebotenes alternatives ,günstigeres und gleichwertiges Begutachtungsangebot ausgeschlagen hat. “

    Wie daneben ist das denn? Seit wann unterliegt die Wahl des Sachverständigen der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB? Bzw., seit wann kann jeder „Dahergelaufene“ sich darauf berufen, dass ich nicht berechtigt war, sein mir dargelegtes Angebot abzulehnen bwz. nicht anzunehmen. Wo kommen wir da denn hin? Außerdem, dem hier involvierten Gutachter ist zu empfehlen, sollte der Richter tatsächlich entscheiden, er hätte nicht beauftragt werden dürfen, wettbewerbsrechtliche Schritten gegen den Versicherer einzuleiten.

    Das würde ja bedeuten, der der mein Eigentum beschädigt oder zerstört hat, darf mir aufgrund des mir von ihm zugefügten Schadens vorschreiben, wie ich mit meinem Eigentum umzugehen habe. Nur damit es für den Schädiger besonders billig wird, das Datenschutzgesetz umgangen werden kann und die Gefahr, wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden, ausgeschaltet wird.

  10. Ra Imhof sagt:

    Nein, das sehe ich nicht so.
    Die Parallele zum Restwerthöchstgebot ist für SV und Unfallopfer akzeptabel.
    Ausserdem war dies nur ein Beispielssachverhalt bei dem ein Mitverschuldensvorwurf überhaupt erst grundsätzlich gegeben sein könnte.
    Bitte vor weiterer Diskussion die notwendigen Grundlagen eines jeglichen Miverschuldens vetieft verinnerlichen:
    Mitverschulden setzt die VORAUSSEHBARKEIT einer besonders überhöhten Schadensposition UND die VORAUSSEHBARKEIT ihres Eintritts voraus(vgl. Prof.Medicus, Kommentierung bei Staudinger zu Par.254 BGB)—–Bitte UNBEDINGT nachlesen!
    Beim Restwerthöchstgebot verstösst der Geschädigte gegen Par.254 BGB, wenn ihm das seriöse Höchstgebot rechtzeitig VOR dem Verkauf des Restwertes zugeht und er dennoch billiger den Restwert an einen Anderen vekauft.
    Ich halte die SV für fähig, eine vergleichbare Situation bei Gutachtensaufträgen zu verhindern.

  11. Karle sagt:

    @RA Imhof

    „Ich halte die SV für fähig, eine vergleichbare Situation bei Gutachtensaufträgen zu verhindern.“

    Ich nicht. Die meisten sind ja selbst nach 20 Jahren Kürzungsorgie nicht einmal in der Lage, gekürztes SV-Honorar beizutreiben oder verstehen nicht einmal das scharfe Schwert der Strategie, den VN der Versicherung direkt zu verklagen.

    Enstprechende Äußerungen des LG Darmstadt führen dazu, dass der Versicherer im Erstanschreiben z.B. eine SSH-Station um die Ecke benennt, die ein Gutachten – unabhängig von der Schadenhöhe – für pauschale 200 Euro (drive in) oder 270 Euro (drive out) gemäß Honorartableau erstellt – wohlgemerkt incl. aller Nebenkosten, Restwertbörse sowie brutto (einschl. MwSt). Diese „Honorarobergrenzen“ sind tatsächlich Realität! Die halbieren nämlich nicht nur den Schaden, sondern dritteln, vierteln oder fünfteln…. – durch entsprechende Verträge mit Versicherern – auch noch das eigene Honorar. Mit diesem Schreiben kommt der Geschädigte dann (wenn überhaupt noch) zum freien Gutachter. Die Kosten sind nun plötzlich „VORAUSSEHBAR“. Und nun? Wie sollen die Sachverständigen so etwas „bewältigen“?

    Die Darmstädter haben sich beim BGH eine blutige Nase geholt und wollen mit Äußerungen wie diesen „nachtreten“. Das würde ich mir keinesfalls gefallen lassen und mit allen Mittel versuchen, Unsinn wie diesen zu verhindern. Ansonsten ist die Dispositionsfreiheit am Ende. Genauso wie die Möglichkeit, einen Sachverständigen des Vertrauens hinzuzuziehen.

  12. Fred Fröhlich sagt:

    @ Karle
    „Mit diesem Schreiben kommt der Geschädigte dann (wenn überhaupt noch) zum freien Gutachter. Die Kosten sind nun plötzlich “VORAUSSEHBAR”. Und nun? Wie sollen die Sachverständigen so etwas “bewältigen”?“

    Ganz einfach. Ich erstelle das Gutachten wie immer und schreibe meine Honorarrechnung. Ich erkläre dem Geschädigten, dass er sich nicht auf Sondervereinbarungen mit Vertragswerkstätten, Restwertbörsen und auch versicherungsabhängigen Gutachtern verweisen lassen muss. Die kommen dann eben zum „Abfall“ dazu!

  13. Karle sagt:

    @ Fred Fröhlich

    Klar machen Sie das. Und danach wird jedes Honorar auf 270 Euro zusammen gestrichen. Dann reden wir nicht mehr über 70 oder 80 Euro Kürzung. Dann wartet man halt eben 1 oder 2 Jährchen auf 300, 400, 500 oder 1.000 Euro pro Gutachten. Ist ja alles kein Problem?

    Bisher musste man im Prozess lediglich gegen LG Saarbrücken, LG Coburg, OLG Dresden oder hundert andere Angemessenheits-Richter im Streit um Kleingeld „anstinken“. Jetzt kommt aber das LG Darmstadt (ohne Not) mit einem völlig neuen Unsinn aus der Hecke. Da kommt richtig Freude auf. Besonders delikat wird es vor allem dann, wenn der Anwalt wieder keine Lust hat, sich gegen die neue Argumentation zu positionieren oder es schlicht und ergreifend nicht auf die Reihe bekommt. Von vielen „planlosen“ Richtern erst gar nicht zu reden, die dem LG Darmstadt dann hinterher plappern (würden). Diffuse Rechtsprechung vorprogrammiert. Hohe Kosten bei verlorenen Prozessen auch. Beim Prozessieren muss man in der Regel mindestens 15 – 20% „Schwund“ mit einkalkulieren. Das ist der durchschnittliche „Bodensatz“ 100%iger Fehlurteile.

    Beim LG Saarbrücken dachten die Sachverständigen zuerst auch, es sei alles kein Problem, da eine völlig abwegige Argumentation und nur ein regional begrenztes Problem, das keine weiteren Wellen schlägt. Die Zeit hat (bundesweit) etwas anderes gelehrt. Zumindest so lange bis das Urteil des Saarländischen OLG dem Spuk ein Ende gesetzt hat.

    Haben Sie die Dimension der (Stör)Möglichkeiten, die sich für die Versicherer daraus ergeben und das Ausmaß der möglichen Auseinandersetzungen überhaupt verstanden?

    Zieht Euch warm an, wenn der avisierte Mist im Urteil des LG Darmstadt nicht verhindert wird und tatsächlich in Druck gehen sollte. Ich kann das Gejammer der Gutachter schon wieder hören.

  14. Babelfisch sagt:

    Vielen Dank, Karle, für die deutlichen und notwendigen Worte. Es gilt, diesen absoluten Unfug des LG Darmstadt schon im Ansatz dahin zu befördern, wohin ein Teil der Bezeichnung des Sitzes schon hinweist.

    Im Ernst, wenn diese Argumentation auf fruchtbaren Boden fällt, und davon gibt es eine Menge, dann können sich die Sachverständigen warm anziehen. Die Versicherer kümmert es bereits heute einen Dreck, wie höchstrichterliche Entscheidungen ausgehen. Nach BGH VI ZR 225/13 wird nicht ein Deut weniger gekürzt. Da ist dieses – rechtlich falsche – Konstrukt des LG Darmstadt willkommene Munitionshilfe für die Versicherer. Und es soll keiner glauben, dass andere Gerichte diesen Mist nicht nachplappern, siehe AG Buxtehude.

  15. Insider sagt:

    Ihr seid ja so geil!
    Die Fehlinterpretationsabteilung bei der HUK hat ab sofort Sonderurlaub bekommen.
    Deren Arbeit wird hervorragend von euch erledigt, bravo, weiter so!

  16. zoomspiegel sagt:

    Ach jeh, der SV als heilge Kuh!
    Viele sind dumm und raffgierig!
    Da gibt es Welche, die verlangen je 2,50€ für Bilder von der 79,-€ Digicam,aufgenommen aus allen erdenklichen Winkeln ohne Sinn und Verstand, versendet per email ohne einen einzigen Ausdruck und selbst für den besten Unfallanalytiker völlig unbrauchbar!
    Fahrtkostenpauschale von 30€ für Besichtigungen in der 2 km entfernten Werkstatt.
    Kopierkosten von 3,-€ je Schreibseite trotz email-Versand des Gutachtens.
    usw.usw.usw.
    Wie dumm soll der dümmste Kunde eigentlich noch sein, euch das alles auch noch abzukaufen?
    So, und jetzt werdet Ihr mich übel steinigen, anstatt euch an der eigenen Nase zu fassen und nur wegen eurer Unfähigkeit zu notwendiger Selbstkritik werden die Versicherer den Krieg gewinnen.

  17. Karle sagt:

    @zoomspiegel

    Keine Steinigung, sondern volle Zustimmung!

    Das Gleiche predige ich schon seit vielen Jahren. Nur leider hört keiner zu. Die Ausreden der Preistreiber sind immer die gleichen.

    – Ich bin der beste Gutachter der Welt
    – meine Kostenstruktur ist exorbitant
    – am Standort des Büros sind die Kosten überproportional hoch
    – mein Ausrüstungsstandard muss ich auf die Kosten umlegen
    – mein Fahrzeug kostet pro Kilometer mindestens 1,30 Euro
    – usw., usw.

    Noch eine Erkenntnis:
    Je minderwertiger die Ausbildung – desto höher das Honorar.

    Oder noch ein super Argument:
    „Wenn ich zu wenig Aufträge habe oder die Auftragsmenge runtergeht, dann muss ich eben das Honorar anheben.“

    Gier und Dummheit sind also ganz eng miteinander verknüpft. Wie im richtigen Leben.

    Manchmal kann man die HUK auch verstehen. Insbesondere wenn sich z.B. der Bäckerlehrling selbst zum Kfz-Sachverständigen adelt und dann Honorare weit jenseits der BVSK-Lise abrechnet. Die wollen dann mit einem Gutachten mehr verdienen, als in einem ganzen Monat in der Backstube. Bäckerlehrling war natürlich nur ein Synonym für alle möglichen gescheiterten Existenzen, die sonst nichts auf die Reihe gebracht haben. Diese „Glücksritter“ findet man überall, wo das Geld „riecht“. Versicherungsvertreter, Finanzberater, Immobilienmakler usw. Und überall „versauen“ die den seriösen und kompetenten Anbietern das Geschäft. Wenn man es dann auch hier nicht auf die Reihe bekommt, zieht die Karavane eben weiter zum nächsten „Claim“ und hinterlässt einen Trümmerhaufen. So sieht´s aus!

    @Insider

    Die brauchen uns nicht. Sofern das LG Darmstadt mit dieser Aussage in Druck gehen sollte, dann ist der Müll im nächsten Schriftsatz der HUK enthalten. Darauf kann man wetten. Möglicherweise schreiben die sogar bei dieser Passage des Urteils mit? Denn ein Zufall ist das Ganze (wieder) nicht, wenn ein Gericht (ohne Not) so einen Schwachsinn – mit erheblichem Schadenspotential – hinausposaunt?

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Insider,
    Dein Kommentar ist unverständlich. Der Hinweisbeschluss ist von dem allseits bekannten Anwalt aus A. in Bayern zur Veröffentlichung an die Redaktion gesandt worden. Der einsendende Anwalt sah die Verfügung des AG Dortmund als veröffentlichungswürdig.

  19. virus sagt:

    Ob ein kostengünstigerer Dienstleister, Werkstatt/Gutachter mühelos für einen Schadensersatz begehrenden Kläger erreichbar gewesen wäre, darauf kann es nicht ankommen. Ist der beklagte Haftpflichtversicherer ein vertragliches Verhältnis mit einem/diesem Dienstleister eingegangen, gilt:

    „Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.“

    Auch Schadensersatzkürzungen via Prüfbericht, erstellt von Dienstleistern (eucon, controlexpert) nach vertraglich fixierten Vorgaben des zum Schadensersatz verpflichteten, muss ein Anspruchsteller nicht gegen sich wirken lassen. Auch hier gilt:

    Beim Vertrag zu Lasten Dritter geht es darum, dass Vertragsparteien durch einen Vertragsabschluss einen am Vertrag nicht Beteiligten mit einer Verpflichtung belasten oder ihm ein Recht nehmen oder beeinträchtigen wollen, ohne dass dieser Dritte um seine Zustimmung gefragt wird. Dies widerspricht dem fundamentalen Grundsatz der Selbstbestimmung in privatrechtlichen Angelegenheiten.

  20. Fred Fröhlich sagt:

    Es gibt einen Link bei Captain HUK zur Wissensmanufaktur. Dort findet man einen Plan B. Kurz gefasst wird hier dargestellt, wie es nach einem Zusammenbruch des „Systems“ weitergehen könnte bzw. was bei einem Neuanfang besser gestaltet werden sollte. Unter anderem führt der Autor auf:

    „Rein technisch ist Plan A (heutige Gesellschaft) schon lange gescheitert. Die Verlängerung, in der wir uns momentan befinden, geschah auf Kosten des Rechtsstaates. Und je länger dies so weitergeht, desto stärker wird man die Rechtsbrüche und Unterdrückungsmaßnahmen steigern müssen, und zwar ebenfalls mit exponentiellem Wachstum. Die weitere Fortsetzung von Plan A führt zwangsläufig und systembedingt in eine Phase des Faschismus, die laut Definition dann gegeben ist, wenn Banken, Konzerne, Medien und Politiker das Volk gemeinsam unterdrücken“

    Und? sind wir da nicht schon mittendrin??? Ich meine noch nicht den Faschismus, aber die Phase davor.
    Plan A hat offensichtlich gravierende Mängel. Ein zahnloser BGH, Richter, die machen können, was sie wollen, Großkonzerne und Kapital bestimmen, wo es langgeht, EU-Rettungschirme, systemrelevante Banken, unter dem Niedrigzins leidende Versicherungen usw.
    Immer obendrauf – umso eher kommt die Zeit für Plan B!

  21. RA Schepers sagt:

    @ virus

    Verträge zu Lasten Dritter…

    Das passt nicht. Denn es macht niemand vertragliche Ansprüche gegen den Geschädigten geltend aufgrund eines Vertrages mit der Versicherung.

  22. Willi Wacker sagt:

    @ Virus 31.5.2014 22.38 h

    Das Rechtsinstitut der „Verträge zu Lasten Dritter“ ist bei den von Dir genannten Verträgen (z.B. zwischen Dienstleister und Versicherung oder werkstatt und Versicherung) nicht anwendbar und auch nicht übertragbar. Denn Voraussetzung eines Vertrags zu Lasten Dritter ist, dass die Vertragspartner einen Dritten verpflichten. Ein Dritter wird nach den von Dir angegebenen Verträgen jdoch nicht verpflichtet. Der Dritte, damit meinst Du wohl den Geschädigten, wird nur mittelbar betroffen. Da könnte der Dritte nur dann Rechte herleiten, wenn er in den Schutzbereich einbezogen wäre. Rechte soll der Dritte aber Deiner Meinung nach nicht bekommen, sondern nur Nachteile. Das reicht allerdings nicht aus.

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