AG Cham verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Schätzgrundlage (Urt. v. 31.3.2011 – 7 C 1065/10 -)

Immer wieder kürzt die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten vorgerichtlich und trägt dann durch ihre Anwälte im Prozess vor, dass die Abtretung unwirksam sei und die Sachverständigenkosten nur in Höhe des Gesprächsergebnisses mit dem BVSK als erforderlich anzusehen seien. Der klagende Sachverständige aus W. hat sich mit den gekürzten Sachverständigenkosten nicht zufrieden gegeben und mit Erfolg geklagt. Das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht in Cham hat ihm in vollem Umfang recht gegeben. Das Urteil wurde erstritten und übersandt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Cham

7 C 1065/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständigen Z.W. aus W.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:  RAE. D.I.&P. aus A.

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützings-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Albertstr. 2 in Regensburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtogter: RA H.H-G. aus N.

wegen Schadensersatzes

erläßt das Amtsgericht Cham durch den Richter am AG ….am 31.3.2011  ohne mündliche Verhandlung gem. § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,70 € nebst Zinsen  zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53,55 € nebst Zinsen zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO anbesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Nach Ansicht des Gerichtes ist die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 12.7.2010 durch den Geschädigten, Herrn T.S. , wirksam erfolgt. Insoweit schließt sich das Gericht der Ansicht des OLG Naumburg in der Entscheidung vom 20.1.2006 (- 4 U 49/05- = DS 2006, 283 ff.) an. Es ist daher ausreichend, wenn die abzutretenden Ansprüche mit dem Rechtsgrund des konkreten Verkehrsunfalls in Verbindung mit der Angabe von Anspruchsgegner und Anspruchsteller bekannt sind, da damit der abgetretene Anspruch konkret benannt werden kann. Welche Ansprüche daraus im Einzelnen angetreten werden, ist dagegen im Zweifel ohne Belang, da sämtliche Ansprüche auf dem selben Rechtsgrund beruhen.

Auch die geltend gemachte Höhe der Sachverständigenkosten ist nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht Cham hat in ständiger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entschieden, dass gegen eine Anlehnung des Sachverständigenhonorars  an die Schadenshöhe keine Bedenken bestehen. Hinsichtlich  des Sachverständigenhonorars  trifft den Geschädigten, anders als etwa bei der Anmietung eines Mietwagens, keine vorherige Erkundigungs- bzw. Preisvergleichspflicht. Im Bereich des Sachverständigengutachtens sind einzelne Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugängliche Preislisten, die einen Vergleich ermöglichen würden, nicht ersichtlich. Der Geschädigte darf daher grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als geschädigten Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. LG Regensburg Urt. v. 26.10.2010 – 2 S 134/10 -). Das Sachverständigenhonorar hält sich hier im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB. Eine für den Geschädigten erkennbare willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars ist nicht gegeben. Die Honorarforderung war für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht. Da es jedoch bei der Rechtsprechung des BGH allein darauf ankommt, dass bei dem Aufwand zur Wiederherstellung der beschädigten Sache der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt wird, hat eine Überprüfung der einzelnen Positionen, auch der einzelnen Nebenkosten, grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. LG Regensburg Urt. v. 26.10.2010 – 2 S 134/10 -).

Auch muss sich der Geschädigte nicht auf das sog. Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg verweisen lassen. Dies stellt eine Sondervereinbarung zwischen dem BVSK und der HUK-Coburg dar. Dieses Gesprächsergebnis gilt jedoch nur bei einer direkten Abrechnung von BVSK-Mitgliedern mit den Versicherungen der  HUK-Coburg Versicherungs-Gruppe. Dieses Gesprächsergebnis lässt sich jedoch nicht auf die gegenüber Privaten geltend gemachten Honorarforderungen übertragen (LG Regensburg aaO.).

Dem Kläger steht daher noch ein restlicher Honoraranspruch in der tenorierten Höhe zu.

II.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286,288 BGB , die Entscheidung zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 280 I, II, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Ausgefertigt: Cham, den 7.4.2011

So der Amtsrichter in Cham. Kurz, knapp und bündig.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Cham verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Schätzgrundlage (Urt. v. 31.3.2011 – 7 C 1065/10 -)

  1. VAUMANN sagt:

    Ultraböse Rechtsanwälte sind das;
    steht doch schon in einem Schreiben der HUK zu lesen,dass die es sich zum Ziel gesetzt hätten,der armen HUK zu schaden.
    Und dieses Amtsgericht in Cham,das will der armen HUK doch auch immernur schaden,und das Amtgericht in Hamburg auch und das in Saarbrücken auch und das in Nürnberg und jetzt auch das in Frankfurt und das in……..
    PS: ..psst….ich glaube,die sind alle bestochen worden,oder glaubt ihr,dass die alle §249 können?

  2. SV F.Hiltscher sagt:

    @
    „Dieses Gesprächsergebnis gilt jedoch nur bei einer direkten Abrechnung von BVSK-Mitgliedern mit den Versicherungen der HUK-Coburg Versicherungs-Gruppe. Dieses Gesprächsergebnis lässt sich jedoch nicht auf die gegenüber Privaten geltend gemachten Honorarforderungen übertragen (LG Regensburg aaO.).“

    Da reibt sich ein Honorarsachverständiger verwundert die Augen, wie es sein kann, dass eine BVSK Honorarbefragung in der veröffentlichten Bandbreite so hoch ausfallen kann, wenn die BVSK Mitglieder tatsächlich ca. 40%-50% niedriger abrechnen.
    Das ist nicht möglich, bei dieser statistischen Schieflage.
    Das BVSK/Huk Gesprächsergebnis liegt noch unter den Minimum Abfragewerten der Honorarbefragung. Wie kommt man dann im Ergebnis auf diese exorbinanten Grundhonorar innerhalb des BVSK?
    Bei den veröffentlichten Befragungsergebnisen werden m. M. offensichtlich zu hohe Honorare vorgegaukelt, was in Wirklichkeit denjenigen der diese Werte verwendet in einen Honorarprozess mit der HUK-COBURG treibt.
    Das regt den Gedankengang an, ob mit der Veröffentlichung zu hoher GA Honorare nicht ein schäbiger Plan verbunden ist.
    Ob man damit Mitbewerber in Misskredit bringen will, um den wesentlich unter dem Honorarbefragungsergebnis abrechnenden BVSK SV Vorteile, welcher Art auch immer zu verschaffen?
    So sieht das nämlich aus u. stinkt zum Himmel.

  3. Propagandist sagt:

    Hallo Vaumann,
    nicht nur die von Dir aufgezählten Gerichte, auch das in der Nähe von Nürnberg gelegene AG Schwabach, siehe heutigen Bericht! Die von der HUK-Coburg müssen doch unter Verfolgungswahn leiden, wenn alle Geschädigten und die ultrabösen Anwälte und die deutschen Gerichte alle nur der HUK schaden wollen? Das kann schon zur Manie werden!

  4. Mister L sagt:

    @VAUMANN & Propagandist

    Nein, nicht alle. Eine Amtsrichterin in Hanau versteht §249 wohl noch nicht vollständig und möchte entgegen der BGH-Rechtsprechung ein Honorargutachten.

  5. virus sagt:

    Hallo Miste L.,

    wie dürfte der Beweisbeschluss nur lauten? „Da es dem Gericht nicht möglich ist, zu erkennen, ob das in Rechnung gestellte Honorar im Bereich des Wuchers einzuordnen ist,
    – hätte dennoch der Geschädigten bei Beauftragung des Gutachters, mithin vor dessen Rechnungslegung, erkennen müssen, dass der Sachverständige derart überhöhte Forderungen stellt, dass diese mehr als 100 % über dem Üblichen liegen?“

    Womit sich das Honorar-Gutachten selbstredend erledigt. Denn wenn ein Richter mit seinem Sach- und Fachverstand auf die Hilfe Dritter zurückgreifen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, hätte vor Rechtsanhängigkeit der Haftpflichtversicherer den Geschädigten von den Kosten für die Erstellung eines privaten Honorargutachtens freistellen müssen. Erst mit dem Ergebnis des Honorar-Gutachtens wäre der Anspruchsteller in der Lage, zu beurteilen, ob ihm ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann.
    Kein Auswahlverschulden – keine Honorarkürzung durch den Versicherer – kein Honorargutachten im Prozess – soviel Sachverstand darf m. E. von jedem Richter erwartet werden.

  6. RA Schepers sagt:

    @ virus

    Ihre Argumentation finde ich sehr überzeugend:

    Wenn schon das Gericht im Nachhinein nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob das Gutachterhonorar angemessen und üblich ist, wie soll dann der Geschädigte im Voraus erkennen, daß das Gutachterhonorar offensichtlich völlig überhöht ist.

  7. Mister L sagt:

    @ virus

    Diese Angelegenheit, find ich, ist noch schlimmer, wenn man anhand der beim Gericht schon vorab bekannten und vorliegenden BVSK-Tabelle (… ja, ist schon OK, aber das Gericht hatte sie schon) herausfindet, dass innerhalb Gesamtdeutschland das Honorar zwar in deren Honorarkorridor liegt, gleichwohl aber abstellt, dass für verschiedene Postleitzahlenbereiche unterschiedliche Tabellen existieren (auch das war dem Gericht vorab bekannt), laut Honorarbefragung BVSK „viele“ SV die Nebenkosten mit in das Grundhonorar aufnehmen und man sich daher kein eigenes Bild machen könne.(???!)
    Grundsätzlich ist dies aber für die HUK eine Totgeburt, da man lt. BVSK-Gespräche und davon nur die Hälfte beglichen hat. Somit sehe ich es als zusätzliches Lehrgeld, welches die HUK begleichen wird.

  8. RA Imhof sagt:

    Hallo Mister L.
    die Antwort von virus sollten sie schnell wieder vergessen,denn der Richter ist in seiner Verfahrensführung besonders freigestellt.
    Das Gericht sollte §404 II ZPO beachten und muss auf diese Vorschrift schriftsätzlich hingewiesen werden.
    Ich kann Ihnen mehrere Gerichtsgutachten anonymisiert zukommen lassen,die dann ebenfalls beim AG Hanau vorgelegt werden sollten.
    MfG Lutz Imhof

  9. Babelfisch sagt:

    @ RA Imhof:

    was gibt es an dem Argument von virus auszusetzen? Heißt es im Umkehrschluss, dass solche richterliche Prozessführung unbeanstandet bleiben sollte, nur „weil der Richter in seiner Prozessführung besonders freigestellt“ ist?

    „Besonders freigestellt“ kann doch wohl nicht gleichbedeutend sein mit bar jeder Kritik!

    Na, denn Prost!

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