AG Coburg urteilt im Schadensersatzprozess folgerichtig zum Werkstatt- und Prognoserisiko bei den Werkstattkosten, misst aber leider die konkreten Mietwagenkosten am Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer mit Urteil vom 17.7.2017 – 11 C 402/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Coburg zu den Verbringungskosten bei der konkreten Schadensabrechnung, sowie zu den Kosten der Probefahrt und zu den Fahrzeugreinigungskosten vor. Auch die Mietwagenkosten waren Gegenstand der Klage vor dem AG Coburg. Zunächst hat das erkennende Gericht bei den Kosten für die Werkstatt fehlerhaft mit der „Angemessenheit“ unter Verweis auf § 287 ZPO operiert, hat dann jedoch gerade noch den – richtigen – Schwenk zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko hinbekommen. Der Angemessenheitsprüfung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten hätte es gar nicht bedurft. Dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes ist, hat der BGH bereits 1974 in BGHZ 63, 182 ff. festgestellt. Demgemäß trägt auch der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko (BGH aaO.). Bei den Mietwagenkosten wurde jedoch durch das erkennende Gericht vollumfänglich gepatzt. Da gibt es wohl kein Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers? Wo gibt es eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein unternehmerischer Unterschied zwischen Werkstatt und Mietwagenfirma definiert? Abschleppunternehmen, Sachverständiger, Mietwagenfirma, Werkstatt sind allesamt Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der gemäß § 249 I BGB vorzunehmenden Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Diese Wiederherstellung obliegt nach § 249 I BGB dem Schädiger. Da er regelmäßig selbst nicht dazu in der Lage ist, weil ihm die fachlichen Fähigkeiten fehlen, bedient er sich der Erfüllungsgehilfen. Nichts anderes macht der Geschädigte, wenn er zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes die Erfüllungsgehilfen, die auch der Schädiger hinzugezogen hätte, beauftragt.  Eine Kürzung der berechneten, und damit konkret angefallenen, Mietwagenkosten auf der Grundlage von § 287 ZPO geht schon mal gar nicht, denn § 287 ZPO ist zugunsten des Klägers anzuwenden! Eine Kürzung auf den Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer hat mit einer konkreten Schadensabrechnung, belegt durch die Rechnung, die immerhin eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung beinhaltet, keinen juristischen Sinn. Immerhin hat der Geschädigte mit der Mietwagenrechnung einen mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteil erlitten, der über § 249 I BGB auszugleichen ist. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung bedeutet einen auszugleichenden Schaden. Das ist absolut herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Der vom erkennenden Gericht auf 379,62 € für 7 Tage Mietwagen (54,23/Tag) gekürzte Betrag ist ruinös für ein mittelständisches Mietwagenunternehmen. Damit greift das erkennende Gericht unzulässigerweise in das grundrechtlich geschütze Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der größte Fehler in dem Urteil des AG Coburg ist allerdings der Verweis auf ein Urteil des LG Arnsberg. Denn das erste Fehlurteil des LG Arnsberg vom 05.10.2011 zum RDG wurde durch den BGH aufgehoben (VI ZR 279/11). Nach Zurückverweisung an das LG Arnsberg wurde dann am 26.02.2013 abenteuerlich zu den Mietwagenkosten entschieden. Das war dann wohl die Retourkutsche des LG Arnsberg auf die Revision des Klägers? Ein derart schlechtes Urteil des LG Arnberg ist dann letztendlich bei den Mietwagenkosten Grundlage für die Entscheidung des AG Coburg. Insofern ist das AG Coburg vor der örtlichen Versicherung leider wieder eingeknickt – zumindes bei den Mietwagenkosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.: 11 C 402117

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

….

Beklagte

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2017 folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO)

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 482,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.2016 sowie weitere 83,54 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.         Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 607,30 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten, konkret um restliche Verbringungskosten, Kosten für Fahrzeugreinigung und Probefahrt sowie um restlichen Mietwagenkosten. Am 20.01 2016 kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, durch welchen das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren. Hierdurch entstanden ihm 3.046,41 € Kosten. Die Beklagte regulierte hierbei auf die Verbringungskosten lediglich 80,– € netto, auf die Kosten für Reinigung und Probefahtt 0,– €. Für die Zeit der Reparatur mietete der Kläger ein Ersatzfahrzegg für 7 Tage. Hierfür wurden ihm 637,84 € in Rechnung gestellt, auf die die Beklagte 212,21 € regulierte.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die als Anlage K6 vorgelegte Erklärung ist wirksam.

Verbringungskosten:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf restliche Verbringungskosten in Höhe von 82,11 € brutto gegenüber der Beklagten gemäß § 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

Die geltend gemachten restlichen Verbringungskosten stellen nach Ansicht des Gerichts dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aulwand zur Wiederstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Ausweislich des Klägervortrags und unter Berücksichtigung der Zeugeneinvernahme ist das Gericht davon überzeug, dass eine Verbringung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in eine Lackiererei erfolgt ist. Die Beklagte hat die geltend gemachten Verbringungskosten zudem mit einem pauschalen Betrag von 80 € netto beglichen. Warum die Beklagte diesen Betrag für angemessen erachtet, erschließt sich dem Gericht nicht. Aus einer Vielzahl von gleichartigen Verfahren weiß das Gericht, dass die Beklagte offenbar immer 80 € ohne jegliche Einzelfallprüfung reguliert. Die Beklagte legt aber weder in den entsprechenden Abrechnungsschreiben noch im Verfahren dar, warum dies der erforderliche Betrag sein soll. Das Gericht schätzt deshalb die angemessene Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs auf die in der Reparaturrechnung geltend gemachte Höhe gemäß 287 ZPO. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang zum einen die zurückgelegte Entfernung, zum anderen aber auch der Aufwand, das Fahrzeug an eine andere Stelle zu transportieren. Hierfür ist ein entsprechender Zeitaufwand erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um eine kürzere oder längere Strecke handelt. Das Fahrzeug muss verladen und abtransportiett werden und in der Lackiererei ebenfalls wieder entladen werden. Dieser Vorgang wiederholt sich beim Abholen des Fahrzeugs, so dass das Gericht den abgerechneten Betrag für angemessen und damit erstattungsfähig erachtet.

Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme gab der Zeuge … an, dass das Fahrzeug tatsächlich verbracht worden sei, bereits aus dem Grund, weil die Werkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt. Die Verbringung des Fahrzeugs erfolgte nach Angaben des Zeugen auch mit einem eigenen Fahrzeug und dauert pro Fahrt ca. 1,5 Stunden. Die Wegstrecke beträgt 27 km einfach. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Mithin ist der Anfall und die Angemessenhett der abgerechneten Verbringungskosten nachgewiesen.

Im Übrigen greift hier das Werkstatt- und Prognoserisiko. Hiernach sind auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch möglicherweise unsachgemäße oder nicht erforderliche Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen (AG Nordersted, Urteil vom 14.09.2012, Aktenzeichen 44 C 164/12). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Reinigung und Probefahrt

Dem Kläger stehen darüber hinaus die Kosten für die Fahrzeugreinigung und die Probefahrt zu.

Ausweislich der Zeugeneinvernahme wurde das streitgegenständliche Fahrzeug gereinigt, bevor es zur Lackiererei verbracht wurde. Dies war notwendig, weil andernfalls eine Lackierung nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus erfolgt eine Reinigung nach Durchführung der Lackierung, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, mögliche Farbunterschiede zu erkennen. Mithin war die Reinigung des Fahrzeugs auch unfallbedingt erforderlich. Das Gericht schätzt deshalb die angemessenen Kosten auf die Höhe der abgerechneten gem. 287 ZPO.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die abgerechneten Kosten für die Probefahrt. Nach den Angaben des Zeugen K. ist diese auch tatsächiich durchgefühtt worden. Die Höhe der Kosten schätzt das Gericht wiederum nach 287 ZPO und hält die abgerechneten für angemessen.

Im Übrigen ist auch hier wieder auf das Werkstatt- und Prognoserisiko zu verweisen. Sollte die Reinigung auch Teile umfasst haben, die nicht unfallbedingt hätten gereinigt werden müssen, oder aber die Probefahrt länger als notwendig gedauert haben, kann dies nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.

Mietwagenkosten

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebugg im Sinne von § 249 BGB. Hiemach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Zur Herstellung erforderlich sind jedoch nur die Aufwendungen, die ein verständig wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (so BGH NJW 2006, 2106, BGH NJW 2006, 2618). Wie der BGH weiter ausführt, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter der Berücksichiigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigketten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt, zumindest auf Nachfrage, zugänglich war. Im vorliegenden Fall hat der Kläger hierzu nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen ist.

Das Gericht schätzt deshalb gem. § 287 ZPO die erforderiichen Mietwagenkosten. § 287 ZPO gibt eine Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schätzung kann mithin anhand von Listen erfolgen, wobei sowohl die Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste als auch auf Basis der Fraunhofer-Liste grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Die erheblichen Abweichungen dieser Erhebungen genügen ebenso wenig wie die pauschalen grundsätzlichen Einwände gegen die Listen, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung hervorzurufen. Die Eignung von Listen oder Tabelten bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die Anwendung der Listen begegnet also dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH, 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Hierbei genügt bereits die Vorlage von Online-Angeboten anderer Anbieter am Ort der Anmietung und der Vortrag, dass zu diesen Konditionen auch zum Zeitpunkt des Schadensfalls hätte angemietet werden können. Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn die Angebote nicht aus der Zeit des Verkehrsunfalls stammen, sondern aus dem Zeitraum der Klageerwiderung im Verfahren (so LG Arnsberg, 26.02.2013, 5 S 46/11 und LG Coburg, 31.05.2013, 33 S 66/12).

Das Gericht begegnet den allgemein bestehenden und im konkreten Fall aufgezeigten Bedenken der Beklagten gegen die Anwendung der Schwacke-Liste dahingehend, dass es einen Mittelwert aus den verschiedenen Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste bildet.

Das Gericht misst somit in Anlehnung an die Rechtsprechung des OlG Bamberg im vorliegenden Fall die Höhe des Schadenersatzanspruches gemäß 287 ZPO dadurch, dass es aus den jeweiligen Tabellen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste enthaltenen Mietpreisangaben das arithmeiische Mittel für jede Liste bildet und aus den sich so ergebenden beiden Werten nochmal das arithmetische Mittel ermittelt (OlG Bamberg Az. 5 U 272/14).

Dabei zieht das Gericht die Schwacke-Liste 2016 sowie die Fraunhofer-Liste 2016 heran und ermittelt die Werte nach dem für den Anmietort des Fahrzeugs geltenden Postleitzahlenbereich 990, wobei die Werte aus der anzuwendenden Fahrzeugklasse 5 zur Anwendung kommen. Zwar war das beschädigte Fahrzeug ursprünglich in die Fahrzeugklasse 6 einzuordnen. Aufgrund des Alters war jedoch eine Herabstufung um eine Stufe vorzunehmen.

Danach ergibt sich nach der Fraunhofer-Liste für das Jahr 2016 und dem Postleitzahlengebiet 990 ein Betrag für 7 Tage von 245,26 € brutto. Nach der Schwacke-Liste 2016 beträgt das arithmetische Mittel der 7-Tages-Miete 537,46 €. Aus den beiden Beträgen ist das arithmetische Mittel zu bilden, womit sich ein Betrag in Höhe von 391,36 € ergibt.

Nach Abzug von Eigenersparnis in Höhe von 3 % ergibt sich mithin ein angemessener Betrag in Höhe von 379,62 €, auf den die Beklagte bereits 212,21 € reguliert hat, womit noch ein zu erstattender Betrag in Höhe von 300,41 € verbleibt.

Mithin verbleibt ein restlicher zu erstattender Betrag in Höhe von 482,09 €.

Die Nebenkosten gründen sich auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, 711 ZPO.

Urteilsliste “Verbringungskosten u. Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Coburg urteilt im Schadensersatzprozess folgerichtig zum Werkstatt- und Prognoserisiko bei den Werkstattkosten, misst aber leider die konkreten Mietwagenkosten am Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer mit Urteil vom 17.7.2017 – 11 C 402/17 -.

  1. Berti sagt:

    Schadenersatzrechtlich leider nicht zu Ende gedacht, obwohl ansatzweise scheinbar vielversprechend.

    Berti

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