AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.10.2011 -304 C 92/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und nun zum Sonntagmorgen noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Darmstadt. Beklagte ist wieder die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit der Niederlassung in Mannheim. Von dort wird nunmehr der  – völlig unsinnige – Vortrag gebracht, der Geschädigte müsse vor Beauftragung des Sachverständigen zwei oder drei Angebote anderer Sachverständiger einholen. Wo die Beklagte diese Erkenntnis herhat, bleibt ihr Geheimnis. Es besteht keine Erkundigungspflicht. Wie soll der Geschädigte auch hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen Erkundigungen einholen, wenn der jeweilige Sachverständige erst zum Schluss seiner Begutachtung die Kosten angeben kann? Bekanntlich richten sich die Kosten nach der Schadenshöhe. diese soll aber gerade der Sachverständige feststellen. Die Argumentation der HUK-Coburg ist daher ein Zirkelschluss. Im übrigen vergisst die HUK-Coburg immer wieder, dass der vom Unfallopfer eingeschaltete Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Das sollte doch zwischenzeitlich bis Coburg durchgedrungen sein.  Auch die von der HUK-Coburg immer wieder vorgebrachten werkvertraglichen Gesichtspunkte vermögen nicht zu überzeugen, denn im Schadensersatzprozess kommt es auf werkvertragliche gesichtspunkte gerade nicht an. Auch dann, wenn  der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht, bleibt der Klageanspruch ein  Schadensersatzanspruch. Durch die Abtretung wandelt sich der Charakter des Anspruchs nicht um. Lediglich die Person des Gläubigers wird  ausgewechselt. Auch diese Erkenntnis sollte sich bis Coburg herungesprochen haben. Aber immer wieder wird anders lautend vorgetragen, und zwar wider besseres Wissen.  Aber der erkennende Richter in Darmstadt hat dem Vorbringen der Beklagten deutliche Worte entgegen gesetzt und entsprechend das Urteil abgefasst. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Sonntag
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt                                   Verkündet am:
Aktenzeichen: 304 C 92/11                            27.10.2011

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpfl.-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. i. Coburg VVaG, gesetzl. v.d.d.Vorstand, Tattersallstr. 15-17, 68015 Mannheim

Beklagte

hat das Amtsgericht Darmstadt durch Richter am Amtsgericht … im Verfahren nach § 495 a ZPO nach Sachlage am 10.10.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 516,10 € mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 70,00 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert beträgt 516,10 €.

7. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … , dessen Fahrer am 04.11.2010 in Mühltal aus Unachtsamkeit gegen das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … des Herrn … , .. , 63654 Büdingen stieß und dieses dabei beschädigte. Herr… beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Kläger fertigte am 05.11.2010 das Schadensgutachten Nr. … an und stellte Herrn … hierfür am 05.11.2010 516,00 € brutto in Rechnung. Mit Sicherungsabtretung vom 05.11.2010 trat der Geschädigte … seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer sowie etwaiger Kosten einer Reparaturbestätigung oder Sicherungsverwahrung des Fahrzeugs an den Kläger ab. Auf den Inhalt dieser in Ablichtung vorgelegten Abtretungsurkunde wird Bezug genommen. Die Beklagte glich die Reparaturkosten an den Geschädigten aus. An den Kläger zahlte sie nichts. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte zum Ausgleich der Gutachterkosten bis zum 26.11.2010 auf.

Die Beklagte zahlte nicht. Der Kläger machte daraufhin den Ausgleich seiner Vergütung gegen den Geschädigten … geltend. Dieser ließ dem Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30.11.2010 erklären, dass er wegen der erfolgten Abtretung nicht zahle. Auf den Inhalt des in Ablichtung vorgelegten Schreibens wird Bezug genommen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.02.2011 zur Zahlung auf. Die Beklagte zahlte nicht. Die Gutachterkosten begehrt der Kläger nunmehr mit der Klage von der Beklagten. Am 05.09.2011 trat Herr … seinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 04.11.2010 an den Kläger ab. Auf den Inhalt dieser in Ablichtung vorgelegten Abtretungsurkunde wird Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, seine Rechnung sei angemessen und ortsüblich. Wegen der hierzu vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 4 f der Klageschrift Bezug genommen. Die von ihm geltend gemachte Vergütung falle nicht aus dem Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens trage der Schädiger, nicht der Geschädigte. Dass die Kosten seines Gutachtens deutlich über dem Durchschnitt der regional ansässigen Sachverständigen lägen und dies für den Geschädigten erkennbar gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Wegen der hierzu vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 5 bis 10 der Klageschrift, auf S. 7 ff des Schriftsatzes vom 05.05.2011 und auf S. 1 f des Schriftsatzes vom 01.06.2011 Bezug genommen. Der Inhalt der Sicherungsabtretung vom 04.11.2010 genüge den Anforderungen, die der BGH an eine solche stelle.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 516,10 € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70,20 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe am 25.11.2010 bereits einen Betrag in Höhe von 175,50 € an den Kläger entrichtet, wobei versehentlich das unzutreffende Aktenzeichen des Klägers angegeben worden sei.

Die Beklagte trägt vor, die Abtretungserklärung vom 05.11.2010 sei mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam. Wegen der hierzu vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 2 ff der Klageerwiderung vom 25.04.2011 Bezug genommen. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Zahlung weitergehender Sachverständigenkosten nicht. Zwar sei ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet, den gesamten ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Unterlasse ein Geschädigter das Einholen von zwei oder drei Angeboten, verbleibe ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftrage, der sich im späteren Verlauf des Verfahrens als zu teuer erweise. Die vom Kläger geltend gemachte Vergütung sei zudem überhöht. Wegen der hierzu vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 3 ff der Klageerwiderung vom 25.04.2011 und auf S. 1 ff des Schriftsatzes vom 02.06.2011 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung an Zinsen begründet.

Der Kläger ist aktiv legitimiert.

Die nunmehr vorgelegte Abtretungsvereinbarung vom 05.09.2011 genügt inhaltlich dem Bestimmtheitserfordernissen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 07.06.2011 VI ZR 260/10 (MDR 2011, 845; VersR 2011, 1011; NJW 2011, 2713) an eine solche stellt.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte als Herstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG zu.

Darauf, ob die Rechnung des Klägers aus sachverständigenvertragsrechtlichen Gründen überhöht ist, kommt es vorliegend nicht an. Erstattungsfähig ist, was dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 2007, 1450 ff). Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation“ des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg NZV 2006, 546 ff). Auch muss er sich im Tarifgefüge der Sachverständigenrechnungen nicht auskennen (vgl. zur Gesamtproblematik mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen instruktiv und zur ernsthaften Vertiefung für die Beklagte … in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl., 2010, Kap. 6 Rn. 224 ff). Überhöhte Rechnungen des Sachverständigen sind dem Geschädigten daher grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.), da der Sachverständige nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).

Ein Mitverschulden des Geschädigten selbst kann in diesem Fall nur dann angenommen werden, wenn diesem die Unangemessenheit der Vergütung bei Auftragserteilung offensichtlich ins Auge springen musste (BVerfG SP 2008,162(163); OLG Naumburg a.a.O.). Eine solche Erkenntnismöglichkeit kann aber von einem Laien, der regelmäßig zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, nicht verlangt werden (LG Saarbrücken SP 2008, 410; Fleischann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 2: Verkehrszivilrecht, 5. Auflage, 2009, § 8 Rn. 15: „Woher soll er das wissen?“).

Wenn der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt hat, dass für den Geschädigten ein Risiko verbleiben könne, dass er ohne nähere Erkundigungen einen sich später als zu teuer erweisenden Sachverständigen beauftragt hat, ist das missverständlich, da in dem Bezugsfall BGHZ 163, 362, 367 f = BGH NJW 2005, 3134 zu befinden war, ob sich der Geschädigte den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert anrechnen lassen musste (so zu Recht Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, NJW-Praxis, 9. Aufl., 2011, Rn. 225).

Eine Benachteiligung der beklagten Versicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Gegenzug einer Erstattung der vom Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (OLG Düsseldorf SP 2008, 340). Schließlich liegt auch kein Bagatellschaden vor, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB erscheinen ließe. Eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist nämlich zumindest dann zu bejahen, wenn der Schaden über 700,00 € liegt (BGH NJW 2005, 356 (357)).

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, auf die streitgegenständliche Forderung am 25.11.2010 175,50 € gezahlt zu haben, hat sie auf das zulässige Bestreiten des Klägers, dass solches geschehen sei, den ihr obliegenden Beweis der teilweisen Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) nicht erbracht.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € gemäß dem Klageantrag zu 1. b) ergibt sich für die Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 115 VVG i. V. m. Vorbemerkung 3 (4) i. V. m. Nrn. 2300, 7002 und 7008 W zum RVG.

Zinsen aus der Hauptforderung stehen dem Kläger gemäß ab Zustellung des Mahnbescheides zu (§§ 696 Abs. 3 ZPO, 291 BGB). Zinsen für den vorausgehenden Zeitraum stehen dem Kläger deshalb nicht zu, weil zu diesem Zeitpunkt mangels einer wirksamen Abtretung des Anspruchs des Geschädigten an den Kläger noch kein begründeter Anspruch gegen die Beklagte bestand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung lässt das Gericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.10.2011 -304 C 92/11-.

  1. SV Ladenburg sagt:

    Hi Leute,
    der Richter muss aber mächtig Frust auf die Beklagte gehabt haben. Nur so ist zu verstehen, wenn er ins Urteil schreibt, dass zu den von der Beklagten behaupteten Preisvergleichen diese sich mit den Rechtsprechungshinweisen zur Gesamtproblematik mit dem Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht von Himmelreich/Halm beschäftigen sollte und weist die Beklagte zur instruktiven Vertiefung dieses Problems auf das benannte Fachbuch hin. Ich finde es schon peinlich, wenn ein Richter eine Prozesspartei auf bestehende Rechtsprechung auf ein Fachbuch, das auch in der Bücherei ijn Coburg stehen sollte, hinweist. Vielleicht lesen die Verantwortlichen in Coburg jetzt einmal den entsprechenden Absatz im Himmelreich/Halm.
    Noch einen schönen Sonntag

  2. G.v.H. sagt:

    AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.10.2011 -304 C 92/11-.

    Sonntag, 22.04.2012 um 09:15 von Willi Wacker |

    Hallo, Willi Wacker,

    dieses Urteil mit Vorspann ist im wahrsten Sinne des Wortes als das „Wort zum Sonntag“ bemerkenswert.

    Das Urteil macht zunächst deutlich, dass sich dieses Versicherungsunternehmen mit der Begründungsqualität zur Klageabweisung in eine Sackgasse manöveriert hat.

    Die damit dem Gericht angetragene Zumutung, sich mit einer solchen Büttenrede unter Niveau ernsthaft auseinander zu setzten, ist schon eine kaum noch zu überbietende Unverschämtheit ersten Ranges.

    Die Rechtsanwälte der Huk-Coburg sollten für die Berechtigung eines solch unqualifizierten Vortrages zunächst einmal einen „Waffenschein“ beantragen.

    Allerdings ist auch einleitend der klägerische Vortrag mit wenig Beifall zu bedenken, wenn er auf „Angemessenheit“ und „Ortsüblichkeit“ abstellt. Auch der Bezug auf die Frage der „Erforderlichkeit“ ist m.E.- daneben und fälschlicherweise genau abgestellt auf das, was die HUK-COBURG unter werkvertraglichen Gesichtspunkten damit suggerieren will.

    Man muss sich also nicht wundern, wenn man dann als Kläger plötzlich auf einem falschen Gleis mit weiteren unsinnigen Einwendungen herumschlagen muss.Absolute Konzentration auf das Wesentliche ist angesagt und das bedarf nun einmal nicht nur einer sorgfältigsten Abwägung,sondern auch eines umfassenden Verständnisses, was dieser Blog u.a. mit den dort veröffentlichten Urteilen zur Verfügung stellt.Mit anderen Worten: Die Werkzeuge sind verfügbar, sachkundig schmieden müssen wir aber schon nach wie vor selbst.

    Hier hat es dann trotz der Versäumnisse auf der Seite des Klägers quasi das Gericht „gerichtet“, wobei in erster Linie hierzu Anlass wohl der mehr als dreiste Vortrag der Beklagten zur Klageabweisung war. Sie versucht es halt nach wie vor wider besseren Wissens mit Täuschung, Dreistigkeit, Themaverfehlung und ehrabschneidendem „Sach“vortrag. Inzwischen gelangen auch die mit solchen Rechtstreitigkeiten befassten Gerichte zunehmend zu der Erkenntnis, dass die HUK-Coburg mit ihrer Strategie an den Grundfesten sachverständiger Unabhängigkeit zu rütteln versucht, wie auch an der Verpflichtung zur Erstattung verkehrsfähiger Gutachten. Beabsichtigter Boykott ? Man muss es inzwischen wohl so einordnen und nachhaltig verfolgen.

    Hier war sich allerdings das Gericht in den Entscheidungsgründen seiner schadenersatzrechtlich tragfähigen Überlegungen wohl so sicher, dass es eine Berufung zulassen konnte oder möglicherweise es sogar darauf angelegt hat, um dem Spuk ein Ende zu bereiten.

    Was nun ansonsten die Einwände der Beklagten angeht, will ich mich auf folgende Anmerkungen beschränken:

    Entgegen des vorgerichtlich zu unterstellenden Regulierungsgebarens ist das schematische Wiederkäuen bezüglich einer fehlenden Aktivlegitimation ehrenrührig und von einer bemerkenswerten Dreistigkeit.

    Richtig ist allerdings, das dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte als Herstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG zusteht und da hilft nun auch kein nebulöses Ablenkungsmanöver mit einer Argumentation unter werkvertraglichen Gesichtspunktenb, obwohl als Fußangel ausgelegt,teilweise immer noch von einigen Gerichten aufgegriffen, wenn auch mit erkennbar sinkender Tendenz.

    Herauszustellen ist aber folgende Passage der Entscheidungsgründe:

    „Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation” des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.)“ und zwar deshalb, weil die HUK-COBURG diesen schadenersatzrechtlich ausschlaggebenden Eckpfeiler des Beurteilungsansatzes regelmäßig ignoriert.-

    Wenn es dann weiter heißt:

    „Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg NZV 2006, 546 ff)“, so muss man dazu deutlich ergänzend darauf hinweisen, dass praktisch solche überhaupt nicht möglich sind, und damit wird auch die weitere Argumentation der HUK-Coburg als mehr als unsinniges Argument wider besseren Wissens erkennbar.

    Als zutreffend ist allerdings folgende Passage der Entscheidungsgründe herauszustellen:

    „Überhöhte Rechnungen des Sachverständigen sind dem Geschädigten daher grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.), da der Sachverständige nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).“

    Da in Deutscher Sprache abgesetzt, sollte das Urteil insoweit auch für die Beklagte ausreichend nachhaltig verständlich sein. Es dürfte interessant sein, wie sie bei Prozessen dieser Art zukünftig dem Rechnung tragen wird und ob sie die Zulassung der Berufung richtig zu interpretieren versteht.

    Äußertst interessant ist aber die folgende Passage aus den Entscheidungsgründen:

    „Wenn der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt hat, dass für den Geschädigten ein Risiko verbleiben könne, dass er ohne nähere Erkundigungen einen sich später als zu teuer erweisenden Sachverständigen beauftragt hat, ist das missverständlich, da in dem Bezugsfall BGHZ 163, 362, 367 f = BGH NJW 2005, 3134 zu befinden war, ob sich der Geschädigte den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert anrechnen lassen musste (so zu Recht Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, NJW-Praxis, 9. Aufl., 2011, Rn. 225).“

    Hierzu erbitte ich eine in die Tiefe gehende Kommentierung der Rechtsexperten, weil ich diesen Textbaustein in Kürzungsschreiben der HUK-Coburg als Techniker nie so richtig verstanden habe. Aber vielleicht war er ja absichtlich gerade darauf angelegt.-

    Vielleicht lässt sich das Unverständnis/Missverständnis damit nachhaltig beseitigen, wenn klargestellt wird,ob hiermit in den Kürzungsschreiben ein unsinniger und wahrheitswidriger Vortrag zu erkennen ist. Danach wird dann die Strategie für eine Replik abzustecken sein.

    Unabhängig davon ist aus der Struktur und der sprachlichen Ausgestaltung der Entscheidungsgrüne div. aktueller Urteile zu erkennen, dass hier inzwischen ein deutlicher Wandel auf den Weg gebracht worden ist, was die Glaubwürdigkeit des Vortrages der HUK-COBURG-Anwälte angeht. Auch die schadenersatzrechtlich richtige Einordnung des Begriffes „Erforderlichkeit“ zeichnet sich inzwischen klarer ab. Es hat sich also jetzt schon gelohnt, für die Wahrung der Unabhängigkeit der qualifizierten Kfz.-Sachverständigen einzutreten und für die Schadenersatzrechtlich damit auch zu verfolgende korrekte Schadenregulierung für die einem Unfallopfer entstandenen Kosten für ein Beweissicherungs-Gutachten.

    Mit sonntäglichem Gruß

    G.v.H.

  3. L.B. sagt:

    Hallo, G.v.H.,

    Ihre Fragen sind einleuchtend und ich bin auch richtig gespannt, was die Juristen als Experten anzumerken haben, denn das angesprochene Urteil gibt tatsächlich weitaus mehr her, als man vielleicht auf den ersten Blick vermuten sollte.

    Sie haben zu diesem Urteil wieder einmal unter einer teilweise völlig anderen Perspektive Punkte angesprochen bzw. deutlich herausgestellt, die ein weiteres Hinterfragen anregen und ermöglichen sollten. Man darf gespannt sein, was hierzu noch bezüglich der Thematik angestoßen wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    L.B.

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