AG Dieburg verurteilt den Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung AG persönlich zur Zahlung des von der Allianz vorgerichtlich gekürzten Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.1.2016 – 20 C 1352/15 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor wir Euch ein Skandalberufungsurteil des LG Coburg vorstellen, veröffentlichen wir heute für Euch ein Urteil aus Dieburg zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung. Wieder einmal musste der Schädiger als Versicherter persönlich gerichtlich dafür in Anspruch genommen werden, was die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung, in diesem Fall die Allianz Versicherungs AG, nicht bereit war, außergerichtlich zu regulieren. Zu Recht hat der beklagte Schädiger jetzt erfahren, in welch schlechter Versicherung er versichert ist. Diese drängt ihn sogar in einen Schadensersatzprozess, statt ihn durch vollständige Zahlung des Schadensersatzbetrages aus einem Rechtsstreit herauszuhalten. Dafür ist er ja versichert, dass die Versicherung den von ihm angerichteten Schaden ersetzt. Lest aber selbst das Urteil des AG Dieburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Dieburg                                                   Verkündet am 28.01.2016
Aktenzeichen: 20 C 1352/15(22)

Im Namen des Volkes
gem. § 495 a ZPO
Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau M. R. aus G-Z

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.

gegen

Herrn  S. B.  aus G-Z. (Versicherungsnehmer der Allianz Vers. AG.)

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: BLD  aus K.

hat das Amtsgericht Dieburg durch den Richter am Amtsgericht P. aufgrund der mündlichen Verhandlung am 07.01.2016 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128,40 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 09.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n ts c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gemäß §§ 7, 17 StVG ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 128,40 Euro zu.

Soweit der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars erhoben hat, so bleiben diese ohne Erfolg.

Das Gericht folgt im vollen Umfang der maßgebenden Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.06.2014 (Aktenzeichen 21 S 191/12), wobei es sich bei diesem Verfahren um ein vom BGH an die Präsidentenkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesenes Verfahren handelt.

Das Landgericht hat in dieser Entscheidung dargelegt, das nach der BGH-Rechtsprechung und der damit statuierten objektbezogenen Schadensbetrachtung der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt und ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages durch die Gegenseite grundsätzlich nicht ausreicht.

Des Weiteren hat das Landgericht Darmstadt in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass eine Kürzung des Sachverständigenhonorars nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und der Geschädigte insbesondere nicht Umfrageergebnisse eines Sachverständigenverbands über die Höhe üblicher Sachverständigenhonorare kennen muss.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann nach der genannten Entscheidung des Landgerichts Darmstadt nur dann angenommen werden, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass überhöhte Honorarsätze vom Sachverständigen verlangt werden.

Anhand dieser Kriterien war der Vortrag des Beklagten zur Schadenshöhe unerheblich.

Soweit der Beklagte Einwendungen zum Verhältnis Grundhonorar und abgerechneten Nebenkosten erhoben hat, sowie Einwendungen zu einzelnen Nebenkostenpositionen erhoben hat, so hat er durch seinen gesamten Sachvortrag hierzu eine Erkennbarkeit bzgl. einer Überhöhung der Preise für den Geschädigten nicht dargelegt. Er hat nicht einmal die konkreten Preise anderer Sachverständiger aufgezeigt.

Soweit der Beklagte pauschal das Entstehen bestimmter Nebenkostenpositionen bestritten hat, so konnte er damit nicht gehört werden, es ist bereits dargelegt worden, dass einfaches Bestreiten insoweit grundsätzlich ausreicht. Von daher hätte der Beklagte soweit das Entstehen einzelner Nebenkosten bestreitet, substantiierten Sachvortrag halten müssen, dies hat er nicht getan.

In dieser Hinsicht ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Klägerin hier keinen Werklohnanspruch geltend macht, sondern einen Schadensersatzanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch der geschädigten Klägerin manifestiert sich durch die Rechnung des Sachverständigen, so dass es unerheblich ist und auch eine Beweisaufnahme zu der Frage nicht erforderlich ist, ob es sich bei den der Geschädigten Klägerin vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten tatsächlich um am Auftragsort übliche und angemessene oder hierüber hinausgehende Kosten für die Gutachtenerstellung handelt, so lange ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch diese Aufhängungen machen würde. Von daher war der Frage, ob die Rechnung objektiv überhöht ist nicht nachzugehen und es kam auf das Bestreiten des Beklagten einzelner Nebenkostenpositionen des Sachverständigen nicht an, denn die Klägerin hat durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung hinreichend dargelegt, dass ihr als Geschädigter eines Unfalls ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die geschädigte Klägerin als Laie grundsätzlich nicht abschätzen konnte, welcher Zeit – und Materialaufwand für einen Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens tatsächlich entsteht und insbesondere ob die üblich oder unüblich ist.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB bestünde selbst dann nicht, wenn die Rechnung des Sachverständigen tatsächlich überhöht wäre. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte davon ausgehen, dass sich der beauftragte Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist einem Geschädigten auch insbesondere nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass aus einer konkreten Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es insoweit auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, die AGB“s des Sachverständigen über die Erhebung von Nebenkosten seien unwirksam, da der Geschädigte regelmäßig nicht wisse, welche Kosten auf ihn zukämen, es handele sich auch um eine überraschende Klausel, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Der Beklagte kann sich schon vom Ansatz her nicht auf diese Argumentation berufen, da er nicht Vertragspartner des Sachverständigen geworden ist und ihm auch keine Verbraucherklagebefugnis zusteht.

Im Übrigen folgt das Gericht der BGH-Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13, wonach auch EDV-Abrufgebühren und Schreibkosten berücksichtigungsfähig sind.

Soweit der Beklagte vorgetragen hat, das Verfahren werde nicht im Interesse der Klägerin betrieben, so war auf diesen Einwand schon deshalb nicht zu einzugehen, da es die Klägerin ist, die dieses Verfahren betreibt.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, eine Verurteilung komme nur Zug um Zug mit einer Abtretung nach § 255 BGB in Betracht, so ist dies unzutreffend, die Voraussetzungen des §§ 55 BGB liegen nicht vor.

Insgesamt besteht daher ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 128,40 Euro.

Da der Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin in Verzug geraten ist, besteht auch ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten gesetzlichen Verzugszinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Wolfgang D. sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,
    in diesem Streitfall hat sich der verantwortliche Dezernent des AG Dieburg durch den Schwall der versicherungsseitig vorgetragenen Einwendungen nicht irritieren lassen, sondern zu Recht auf die vorzüglichen Ausführungen des LG Darmstadt verwiesen. Jedoch hat auch bekanntlich das AG Darmstadt nicht minder sorgfältig die scheinbare Problematik wiederholt aufgearbeitet. An dem hier in Rede stehenden Urteil ist nun besonders bemerkenswert, dass der Richter des AG Dieburg den Vortrag der Beklagtenseite als schadenersatzrechtlich n i c h t erheblich ausgebremst hat und da war dem Schadenverursacher als VN der ALLIANZ-Vers. auch nicht mit einem Schlussfeuerwerk verwegener Attacken gedient, denn er wurde verurteilt und wird es hoffentlich auch durch die Klägerin per Urteilsabschrift erfahren. Das ist übrigens ein probates Mittel, um den scheinheilig argumentierenden Versicherungen die Maske vom Gesicht zu reißen von wegen, das machen wir alles nur im wohlverstandenen Interesse und zum Wohle der Versichertengemeinschaft; Versicherungsgemeinschaft = GDV wäre wohl richtiger, ohne dass eine schleimige Lüge zur vorzeitigen Faltenbildung führen müsste. Das Urteil liest sich wie ein schon länger erwarteter Aufstand der rechtswahrenden Justiz und ist ein erleuchtender Stern an einem oft verdunkelten Horizont, der ohne Erleuchtung zu einer erkennbaren ungesunden Blässe führt, wie bei einem unheilbar Kranken.
    Diese Urteil wandert also damit auch in das One Note Archiv unter dem Stichwort Allianz-Vers. für den Fall der Fälle, denn der Schwall themaverfehlender Scheinargumente muss bereits in ihrer Entstehung
    verbrannt werden, bis auch dem letzten Richter in der BRD ein Lichtlein aufgegangen ist, wie auch die Justiz durch die Assekuranz herabgewürdigt und damit missbraucht wird.

    Wolfgang D.

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