AG Düsseldorf verurteilt mit Urteil vom 21.7.2015 – 10c C 12/15 – die VHV zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten, nachdem die VHV den Klagevortrag gemäß § 138 III ZPO zugestanden hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und weiter geht es mit der VHV-Versicherung. Hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Düsseldorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung vor. Wieder war es die VHV-Versicherung, die rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der Sachverständigenkosten kürzte. In diesem Fall nahm die VHV allerdings den Rechtsstreit nach der vorgerichtlichen rechtswidrigen Kürzung der Sachverständigenkosten offensichtlich erst gar nicht mehr auf. Offenbar werden die Segel gestrichen, wenn Klage erhoben wird. Das nachstehend aufgeführte Urteil des AG Düsseldorf ist nämlich nicht das erste Urteil, bei dem sich die VHV kampflos ergeben hat. Wir hatten bereits vor einigen Tagen hier darüber berichtet. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende – möglichst ohne Regen
Willi Wacker

10c C 12/15

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertr.d.d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,

Klägerin,

gegen

die VHV Allgemeine Vers. AG, vertr.d.d. Vorstand, d. vertr.d.d. Vors., Constantinstr. 90, 30177 Hannover,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
21.07.2015
durch die Richterin am Amtsgericht F.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.15 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetrenem Recht der … GmbH, Dortmund, an die wiederum der Geschädigte L. P. , Düsseldorf seinen Schadensersatzanspruch aus einem am 15.3.15 vom Versicherungsnehmer G. L. der Beklagten in Düsseldorf verursachten und verschuldeten Verkehrsunfall abgetreten hat, einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten gem. § 115 Abs. 1 S. 2 VVG von restlichen KFZ-Sachverständigenkosten in Höhe von 226,46 €. Da sich die Beklagte auf die Klage nicht eingelassen hat, war das entsprechende Klagevorbringen gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Danach stellte die Zedentin für das KFZ-Schadensgutachten am 23.3.15 599,76 € brutto in Rechnung, die sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 298.— € netto und näher bezeichneten Nebenkosten für Porto, Telefon, Fotos, Schreiben und Fahrten. Hierauf regulierte die Beklagte 373,30 €, die Differenz ist die streitgegenständlichen Forderung.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Der Geschädigte darf insbesondere auch einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachten beauftragen.

Dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB überschreitet, kann nicht festgestellt werden. Die aufgeschlüsselten Nebenkosten sind nicht übersetzt. Dass der Geschädigte mit der Beauftragung des KFZ-Sachverständigen insofern seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstieß, als dieser als Grundhonorar einen Betrag von 298.-€ netto ansetzte, lässt sich nicht feststellen: nach dem Gutachtenauftrag soll sich dieser am ermittelten Schaden orientieren. Dass dies vorliegend nicht erfolgt bzw. unverhältnismäßig ist, ist von der Beklagten außergerichtlich behauptet, ohne dass ihre Darlegung im Schreiben vom 15.4.15 näher begründet ist. Dem Gericht fehlen Anhaltspunkte dafür, dass „die Grenzen des zur Wiederherstellung Erforderlichen überschritten“ worden sind. Das geht zu Lasten der Beklagten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO zugrunde.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Düsseldorf verurteilt mit Urteil vom 21.7.2015 – 10c C 12/15 – die VHV zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten, nachdem die VHV den Klagevortrag gemäß § 138 III ZPO zugestanden hat.

  1. Werner H. sagt:

    Vielleicht ist die VHV die erste Versicherung, die letztlich wirtschaftliche Vernunft walten lässt und sinnlose Rechtsstreite zu Lasten der eigenen Versichertengemeinschaft unterlässt. Die Versicherten sollten vielleicht von der Coburger Versicherung zur VHV wechseln. Auf Dauer wird sich das auszahlen, denke ich.

  2. Klaus sagt:

    Sie versuchen es doch immer wieder mit kleinen und mit größeren Peitschenhieben, fast so, wie im Mittelalter. Aber die für doof gehaltenen Unfallopfer und Sachverständigen sind inzwischen aufgewacht und lassen sich sicht mehr verunglimpfen, denn die wahren Betrüger sitzen da, wo solche Methoden ausgedacht werden und auch da lebt eine Armada von anpassungsfähigen Rechtsanwälten gut von dem Glauben, irgendwann müsste es doch zu schaffen sein. Der Schädiger und insbesondere der potente VN und Schädiger sind deshalb der richtige Ansatzpunkt, weil es auch so im Gesetz steht. Wir müssen uns endlich von der inzwischen überholten Gewohnheit lösen, die Versicherung des Schädigers zu verklagen.

    Nur wenn auch der Schädiger erfährt, bei welchem scheinbar honorigen Verein er versichert ist und das Risiko dann größtenteils sogar noch bei ihm bleibt, wird vielleicht ein Umdenken erfolgen. Kann er sich dann noch das Urteil gegen ihn an die Wand nageln, so ist der Gerechtigkeit genüge getan.

    Dieser Weg der verweigerten Akzeptanz ist überschaubar und für die Sachverständigen und die Rechtsanwälte organisatorisch um ein Vielfaches leichter zu bewältigen als für die Seite der vom Recht eklatant abdriftenden Assekuranz. Es soll mal jemand ausgerechnet haben, dass mit jedem verlorenen Urteil 3500,00 Euro an Werbung zum Fenster herausgeschmissen wurden. Man darf vermuten, dass es sogar noch mehr ist.

    Klaus

  3. Cornelia sagt:

    Hallo, Klaus,
    da die Urteilsliste nur die Spitze eines Eisberges ist, darf man wohl ohne Übertreibung von mindestens 10.000 Prozessen ausgehen. 10.000 X 3500.00 € = 35000000 € !!
    Ich kann es nicht glauben, aber Insider meinen, dass die Summe auch noch deutlich höher liegen könnte,den Imageverlust noch nicht einmal eingerechnet. Wer rechnet denn da in der Assekuranz extrem anders ?

    Liebe Grüße zum Wochenende

    Cornelia

  4. Karl Duvenkamp sagt:

    Das ist doch fast noch „Spielgeld“ für die Jungs. Wie krank muss eigentlich das dafür verantwortliche Management sein, wenn Mitarbeiter das schon so relativ sicher umreißen können ? Dagegen ist doch die Anwerbung eines W.W. aus Karlsruhe nicht mehr als ein Vogelschiß.

    Karl Duvenkamp

  5. RA Kastenmüller sagt:

    @ Klaus:
    Leider ist auch hier wieder (nur?) der Versicherer verklagt worden, so dass der Schädiger gerade nichts erfahren wird. Und auch das Risiko gerade nicht bei ihm bleibt.

  6. Bösewicht sagt:

    Hallo zusammen,

    die meisten hier eingestellten Factoring-Urteile der vergangenen Wochen stammten von mir. Allerdings geht mir das Verklagen der Versicherung auch auf den Zwirn, so dass wir nun allgemein vom Factoring weggehen und wieder (wie auch viel effektiver) den VN direkt in Anspruch nehmen werden. Und weil ich so ein netter Kerl bin, sende ich die Positivurteile zur Kenntnissnahme direkt an den VN … der wird sich freuen !

    Beste Grüße
    Der Bösewicht

  7. Klaus sagt:

    @RA Kastenmüller

    Es ist in der Tat verwunderlich, dass in der Anwaltschaft selbst alte Praktiker immer wieder nur die Versicherung des Schädigers verklagen, obwohl § 249 S.1 BGB unmissverständliche Hinweise gibt.

    Ist es nur die Gewohnheit oder die Überzeugung, dass dies der einzig richtige Weg wäre? Dann kommt oft die Antwort, das man neben der Versicherung ja auch noch den Schädiger verklagen könne. Ja, geht auch, aber dann erfährt in der Regel der auch nicht, was die Rechtsanwälte seiner Versicherung vorgetragen haben. Wird indessen nur er allein in Anspruch genommen, sieht bekanntlich die Sache ganz anders aus und das umso mehr, wenn er abschließend durch das gegen ihn ergangene Urteil mit Sicherheit überrascht sein wird, wenn er das auch noch vom
    Kläger höchstpersönlich übermittelt bekommt. Da kann er dann Zeile für Zeile und in Ruhe nachlesen, dass die Rechtsauffassung seiner Versicherung „daneben“ war und die ihm gegebenen Zusicherungen, dass er sich um nichts kümmern müsste, nicht mehr als heiße Luft. Da nutzen dann auch keine Beteuerungen seiner Versicherung mehr unter Hinweis auf „andere“ Urteile und die Versicherung, dass man „nur“ im Interessen der Versichertengemeinschaft gehandelt habe, denn das ist gerade nicht der Fall, weil man wiederum versucht hat, den freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen mit solchen Mätzchen eins auszuwischen und sie zu diskriminieren nach dem Motto:
    „Steter Tropfen höhlt den Stein“. Es ist deshalb in der Nachbereitung schwerpunktmäßig auf wettbewerbsrechtlich relevante Gesichtspunkte und strafrechtliche Gesichtspunkte abzustellen und da gilt es, die geeigneten Experten zu finden.
    Dass dies mancher Ihrer Kollegen aus Eigeninteresse aber nicht möchte, darf als bekannt unterstellt werden.
    Man darf den Tatbestand nicht beschönigen, sondern muss schlicht und einfach feststellen, das zwischen der Assekuranz und allen nicht versicherungshörigen „Unfallhelfern“ ein Wirtschaftskrieg zu Lasten der Versichertengemeinschaft und aller Bürger entbrannt ist, der zum Ziel hat, die für die Assekuranz unbequemen Hindernisse über kurz oder lang zu beseitigen, um letztlich nur noch selbst darüber bestimmen zu können, was an Schadenersatzforderungen nach eigenen Vorstellungen zugebilligt wird. Die Anzeichen dafür sind unverkennbar und die Zeichen stehen auf Sturm und lassen sich auch durch wohlwollend scheinende Beredsamkeit nicht ausräumen. Es war in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher noch keine solche offene Revolte gegen das Gesetz und die Schadenersatzverpflichtung zu verzeichnen und die Art und Weise der von der Assekuranz dabei zum Einsatz gebrachten Mittel, sollte für jeden Bürger dieses Staates und die Politiker endlich ein schon brennendes Warnzeichen sein. Es sieht auch nicht nur so aus, dass dabei selbst die Justiz unterwandert wird und das war hier auf captain-huk.de ja schon mehrmals ein Schwerpunkthema.

    Noch einen schönen Sonntag

    Klaus

  8. G.v.H. sagt:

    Lieber Vorstand der VHV-Versicherung, lieber GDV,

    bei allen durchaus verständlichen Bemühungen um Einsparungen ist die rechtwidrige Kürzung entstandener Gutachterkosten wohl der verwegendste und unübersichtlichste Weg mit der Folge einer irreparablen Eigenschädigung. Es werden leider ohne Sinn und Sachverstand unter dem Begriff „Gutachten“ nach wie vor auch Unterlagen für die Schadenregulierung akzeptiert, die inhaltlich nicht ausreichend überprüfbar sind, was doch die Voraussetzung dafür wäre, dass sie Ihren gesetzlichen Auftrag, geltend gemachte Schadenersatzansprüche sachkundig zu überprüfen, nicht entsprechen können oder nicht entsprechen wollen. Hier liegt Ihnen ein gewaltiges Potential zu Füßen, das Priorität haben sollte für die erfolgreiche Umsetzung angestrebter Einsparungen. Dass Sie diese Möglichkeit nicht nutzen, muss zu denken geben und gibt der Überzeugung Raum, dass Sie der eingangs angesprochenen Thematik aus anderen Gründen den Vorzug geben, wie es u.a. auch hier auf http://www.captain-huk.de schon wiederholt in der Diskussion stand. Unabhängig davon ist es dringend angezeigt, dass Sie falsche Informationen unterbinden, die von ihrem in Anspruch genommenen Callcenter Unfallopfern telefonisch angetragen werden, was die Einschaltung eines unabhängigen Kfz.-Sachverständigen und die Übernahme der entstandenen Gutachterkosten betrifft. Was da inzwischen an unwahren Informationen vermittelt wird, ist unter keinem Rechtlichen Gesichtspunkt länger zu akzeptieren. Es sollte doch auch Ihnen inzwischen klar sein, dass durch zahlreiche Testanrufe eine solche Manipulation in den Focus der Kritik rückt.

    G.v.H.

  9. Hirnbeiss sagt:

    Cornelia says:
    17. Oktober 2015 at 16:44
    „Hallo, Klaus,
    da die Urteilsliste nur die Spitze eines Eisberges ist, darf man wohl ohne Übertreibung von mindestens 10.000 Prozessen ausgehen. 10.000 X 3500.00 € = 35000000 € !!“

    Hallo Cornelia,
    Im Jahr 2001, also 7 Jahre nach dem offensichtlichen Beschluss der Huk-Coburg ein Honorardiktat unter den SV einzuleiten, haben bereits von 768 Amtsgerichten 631 AG insgesamt zigfach Urteile verkündet. Man sprach damals schon von ca. 21000 Honorarprozesse. Die Zahl lässt sich durchaus von Insidern nachvollziehen. Ich kann bereits 5 Sachverständige benennen, welche zusammen bis dato mehr als 1300 Prozesse geführt haben (97% erfolgreich).
    Interessant dabei ist, dass ein SV davon aus dem Saarland über 400 Prozesse ohne Anwalt geführt hat, mit der erfolgreichsten Siegquote von 98,0%.

  10. Rechenschieber sagt:

    CH „kostet“ die gesamte Versicherungsbranche mindestens 150 – 200 Mio Euronen Jahr für Jahr. Der jährliche HUK-Anteil liegt hierbei in einer Größenordnung von 50 Mio+++. Analog der Deutschen Bank sind das bestimmt nur „Peanuts“ für die HUK & Co und noch lange kein Grund, das rechtswidrige Schadensmanagement zu überdenken? Demzufolge sollte man mittelfristig als Ziel die 500 Branchen-Mio anpeilen. Der ganze Wahnsinn hört nämlich erst dann auf, sobald sich das Schadensmanagement nicht mehr lohnt.

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