AG Essen bejaht fiktive Verbringungskosten sowie 1,3 Anwaltsgebühr

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 20.02.2006 (16 C 642/05) dem Geschädigten 93,12 € nebst Zinsen fiktive Verbringungskosten sowie 98,89 € nebst Zinsen außergerichtliche Anwaltskosten zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gem. §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG und § 249 BGB von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus dem Unfall vom 12.06.2005 verlangen. Die Haftung dem Grunde nach ist gegeben, da der Unfall in Essen von dem VN der Beklagten schuldhaft verursacht wurde. Soweit der Kläger die noch streitigen sogenannten Verbringungskosten beansprucht ist sein Anspruch gem. § 249 BGB begründet. Entgegen der insoweit von der Beklagten vertretenen Auffassung sind auch bei fiktiver Abrechnung die Verbringungskosten dann zu berücksichtigen, wenn in einer entsprechenden Region die jeweiligen Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei verfügen (verg. Weigel, Der Haftpflichtprozess zu Kapitel 3, Randnummer 33 m. w. N.).

Die Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, dass dem Kläger eine wirtschaftlichere und günstigere Reparaturmöglichkeit zur Verfügung stand, die qualitativ dem entspricht, was eine Vertragswerkstatt zu leisten in der Lage ist. Etwas anderes gilt daher nur, wenn ein Geschädigter mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in Anspruch nehmen kann, auf die etwa der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung hingewiesen haben (VersR 2005, 917/918 sowie BGH MDR 2003, 1047). Damit sind vorliegend die der Höhe nach unstreitigen Verbringungskosten von 93,12 € erstattungsfähig. Des weiteren kann der Kläger die von der Beklagtenseite nicht im Einzelnen angegriffenen Anwaltskosten in dem geltend gemachten Umfang beanspruchen. Die von dem Kläger vorgelegte Abrechnung hält sich im Rahmen der Geschäftsgebühr von 1,3. Angesichts der in der Sache unstreitigen Sachverhaltes und der durchschnittlichen Schwierigkeiten der Abwicklung ist dieser in Ansatz gebrachte Satz regelmäßig zu berücksichtigen, so dass auch insoweit weitere 98,89 € zuzusprechen waren. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

So das kurze und knappe Urteil des Amtsgerichtes Essen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Essen bejaht fiktive Verbringungskosten sowie 1,3 Anwaltsgebühr

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    ein kurzes Urteil pro fiktiver Verbringungskosten. Der Amtsrichter des AG Essen hat zutreffenderweise erkannt, dass das Schadensersatzrecht kein Reparaturkostenerstattungsrecht ist.
    Richtiges Urteil.
    MfG
    Dein Werkstatt-Freund

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