AG Esslingen verurteilt Württembergische Versicherung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 C 1565/08 vom 18.12.2008)

Mit Urteil vom 18.12.2008 (5 C 1565/08) hat das AG Esslingen die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 310,04 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht läßt in seiner Entscheidung die Anwendung der Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage offen, kann sich ebenso nicht dazu durchringen, die Fraunhofer Tabelle grundsätzlich abzulehnen. Letztendlich wird die Angemessenheit der Mietwagenkosten mit der Anwendung der Tabelle Sanden/Danner begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Anspruch auf Bezah­lung der restlichen Mietwagenkosten, die – nachdem die Klägerin von der Mietwagen­rechnung vom 20.11.2007 zutreffend ersparte Eigenaufwendungen von 4 % abge­setzt hat – noch 310,04 € betragen.

Die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 98,60 € Netto/117,33 € Brutto je Tag sowie die Kosten für einen Vollkaskoschutz in Höhe von 25,41 € Brutto je Tag sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob derSchwacke- Mietpreisspiegel 2007 eine geeignete Grundlage für eine richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO darstellt.

Bedenken gegen diese Preisliste ergeben sich allerdings nicht aus den Beklagtenseits vorgelegten, aktuellen Internet-Angeboten. Gerade im Internet werden dem Nutzer zunächst die günstigsten Raten angezeigt, während sich der Gesamtpreis sowie die Verfügbarkeit des Fahrzeugs erst später, je nach den konkret vorliegenden Umständen (Mietdauer, Vorauskasse, Verfügbarkeit, Vollkaskoschutz) ermitteln lässt. Dies zeigen auch die von den Parteien vorgelegten Geschäftsbedingungen der ange­fragten Firmen, nach denen neben einer Reservierung Vorkasse bzw. Kreditkarten­zahlung sowie Selbstbeteiligung bei einem Vollkaskoschutz begehrt werden. Abge­sehen davon, hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass dem Geschädigten derartige Internet-Angebote nicht zugänglich gewesen seien.

Dagegen könnte die Erhebung des Fraunhofer Institutes, die durchgehend geringere Mietpreise aufzeigt als die Schwacke- Liste, letzterer insofern überlegen sein, als deren Preisermittlung – zum Teil – auf anonymen, telefonischen Anfragen beruht. An­dererseits sind Grundlage dieser Preisliste daneben jedoch Internet-Angebote, die wiederum die oben dargestellte Problematik aufweisen.

Im vorliegenden Fall kann dies alles im Ergebnis dahinstehen. Zum einen ist nämlich bei der Schätzung der hier erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall ein Aufschlag von 20 % auf den Normalpreis vorzunehmen. Entgegen der Situation der „normalen“ Anmietung war nämlich die Reparatur- und damit die Mietdauer unsicher.

Zum anderen ergibt sich die Angemessenheit der begehrten Mietkosten jedoch vor allem auch aus den seit 1967 verwendeten Tabellen von Sanden/Danner jetzt Küppersbusch/Seiffert/Kuhn. In diesen wird je Fahrzeugklasse der Wert des täglichen, zu ersetzenden Nutzungsausfalles für einen Pkw aufgeführt. Dieser beträgt 35 – 40% der üblichen, durchschnittlichen, normalen Mietsätze von Pkw‘ s. Im vorliegenden Fall beliefe sich eine derartige Nutzungsausfallentschädigung – selbst eine Klasse herabgestuft – auf mindestens 50 €, was zu einem Tagesmietpreis von 125 € führt.

Des weiteren ist davon auszugehen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen ist. Die Klägerseite hat dazu unbestritten vorgetragen, dass der Geschädigte weder auf Internet-Angebote zugreifen noch Vorkasse/ Kredit­kartenzahlung zu leisten vermocht hat. Im übrigen obliegen Sachvortrag und Beweis­führung hinsichtlich einer dem Geschädigten gemäß § 254 BGB obliegenden Scha­densminderungspflicht der Seite des Schädigers, somit der Beklagten.

Das selbe gilt im Ergebnis auch für die angesetzten Kosten des Vollkaskoschutzes. Insbesondere hat der Geschädigte Anspruch auf einen derartige Absicherung ohne Selbstbeteiligung (BGH NJW 2005,1043).

Die Beklagte hat auch die Kosten für die Winterbereifung zu ersetzen. Diese ist ge­setzlich nicht vorgeschrieben und stellt somit eine Zusatzleistung dar, die der Ge­schädigte angesichts der herrschenden Jahreszeit in Anspruch nehmen durfte.

Auch die abgerechnete Mietdauer von 7 Tagen vom 14.11.07 – 20.11.07 ist nicht zu beanstanden. Das Mietfahrzeug wurde am 14.11.2007 um 12:15 Uhr angemietet. Am Folgetag erfolgte erst die Besichtigung durch den Sachverständigen, woraufhin Re­paraturfreigabe erteilt wurde. Ausweislich der Bestätigung der Reparaturwerkstatt vom 14.11.2008 (Blatt 91) konnte die Reparatur einschließlich der erforderlichen La­ckierarbeiten insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beschaffung der erforderlichen Crysler- Ersatzteile länger dauerte als bei gängigeren Marken, erst am 20.11.2007 abgeschlossen werden.

Soweit das AG Esslingen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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