AG Ettenheim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.05.2009 (1 C 51/09) hat das AG Ettenheim die  beteiligteVersicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 701,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Zif­fer 1 WG weiteren Schadensersatz in Hohe von 701,84 € verlangen.

Die vollumfängllche Einstandspflicht der Beklagten gegenüber der Geschädigten gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 VVG, 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 249 BGB ist zwi­schen den Partelen unstreitig.

Unstreitig trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche wegen Miet­wagenkosten an die Klägerin ab.

Die erstattungsfähige Mietwagenkosten belaufen sich auf insgesamt 1.541,80 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 839,96 € bezahlt, sodass die Klägerin noch Mietwagenkosten in Höhe von restlichen 701,84 € beanspruchen kann.

Bei der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ist zunächst zu prüfen, ob der Ge­schädigten, die den Betrag für einen Unfallersatztarif einklagt, ein günstigerer Normalta­rif zugänglich gewesen wäre. Die Geschädigte trifft die Darlegung- und Beweisest, dass ihr ein anderer wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war, sowie je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erkundigungspflicht.

Wenn der Geschädigten dieser Beweis nicht gelingt erhält, sie nur den Normaltarif. Gibt es auch hierüber Streit oder bietet der Mietwagenverleiher nur einen Unfallersatzta­rif an, so erhält die Geschädigte als Normaltarif den sogenannten gewichteten Normalta­rif – Modus – nach dem Schwacke Automietpreisspiegel (AMS) bei dessen Fehlen den bei 50% der Nennungen genannten Wert – Median 1 – für das jeweilige Postleitzahlen­gebiet, gegebenenfalls mit Zuschlägen.

Über längere Zeiträume ist der Normaltarif durch eine Kombination von Wochen-, 3-Tagestarifen und 1-Tagestarifen zu ermitteln.

Ein Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen und Risiken von 20% ist nicht vorzunehmen (vgl. nach Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: Landgericht Freiburg, 3 Kammer, Urt. vom 18.2.2009 – 3 S 181/08). Die Kosten für die Teil- und Vollkaskoversicherung sind nach den Sätzen der AMS eben­falls erstattungsfähig.

Gleiches gilt für die Kosten der Zufuhr/Abholung (vgl. zum Ganzen: Landgericht Frei­burg, Urteil vom 6.12.2007 – 3 S 372/06; Urteil vom 11.12.2007-3 S 229/06; Urteil vom 11.12.2007 – 3 S 298/05; Urteil vom 11.12.2007 – 3 S 108/07; Urteil vom 18.12.2007 – 3 S 305/06).

Von den reinen Mietwagenkosten ist wegen Eigenersparnis ein Abschlag von 5% vorzu­nehmen (vgl. Landgericht Freiburg, 3. Kammer, Urt. vom 18.2.2009 – 3 S 101/08),

Das Gericht teilt die Einwendungen der Beklagten gegen den Schwacke Automietpreis-Spiegel (AMS) nicht. Insbesondere überzeugt der von der Beklagtenseite vorgelegte Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation nicht. Dieser Marktpreisspiegel weist Mängel auf, die ein derartiges Gewicht haben, dass ihm die Eignung zur Erschütterung der Zuverlässigkeit des Schwacke Automietpreisspiegels (AMS) fehlt.

Das Fraunhofer-Institut für Arbeitswlrtechaft und Organisation hat die Preise auf der Grundlage ermittelt, dass ein Fahrzeug erst für einen Zeitraum von einer Woche nach dem Zeitpunkt der Anfrage angemietet werden sollte. Dieses Vorgehen entspricht nicht der Praxis des Mietwagengeschäfts, das durch eine deutlich größere zeitliche Flexibilität geprägt ist. Soweit das Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation diesen zeitlichen Vorlauf als unerheblich bezeichnet, wird auf eine Voruntersuchung verwiesen, die dem Mietpreisspiegel nicht beigefügt und deren Überzeugungskraft somit einer ge­richtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.

Soweit die Beklagte auf günstigeren Angebote von Fa. Europcar und Fa. Sixt verweist, ist eine konkrete Kenntnis der Klägerin von den Angeboten vor oder während der Miet­zeit nicht erkennbar. Der Umstand, dass es günstigere Angebote gibt als die im Schwa­cke Automtetpreissplegel (AMS) verzeichneten Preise, stellt keinen grundsätzlichen Einwand gegen dessen Eignung als Schätzungsgrundlage dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Schwacke Automietpreisspiegel (AMS) den Anspruch auf lückenlose Dokumen­tation des Mietwagenmarktes erhebt. Nicht erfasste günstigere oder auch teurere Ange­bote sind daher systembedingt.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin einen Mietwagen an. Eine Er­kundigung nach günstigeren Tarifen hat die Geschädigte nicht dargetan.

Somit sind die Mietwagenkosten nach der in der Mietwagenkostenrechnung der Klägerin nach Gruppe 7 gem. AMS 2008 für das PLZ-Gebiet 779 zu erstatten. Die erstattungsfä­higen Mietwagenkosten errechnen sich wie folgt:

2 x 1 -Wochentarif brutto 1 x 1-Taflestarif brutto            1.428,00 €

1 x1-Tagestarif Vollkasko brutto                                         120.00 €

abzüglich 5% Eigenersparnis                                              -77,40 €

2 x 1-Wochentarif Vollkasko brutto                                    312,00 €

1 x1-Tagestarif Vollkasko brutto                                           26,00 €

Zustellung                                                                            13,07 €

Abholung                                                                              13,07 €

Zwischensumme                                                              1.834,74 €

abzüglich 19% Ust Summe                                                 292,94 €

Summe:                                                                           1.541,80 €

bezahlt:                                                                              839,36 €

Rest:                                                                                   701,84 €

 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskostan schlüssig nicht dargetan,

aa)

Die Geschädigte hat – wie sich aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 19. Februar 2009 ergibt – Ihren Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 stVG, 248 Abs. 1 BGB beschränkt auf die Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus eigenem Recht gem. §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist schlüssig nicht dargetan.

Voraussetzung hierfür ist eine Mahnung.

Die Klagerin hat mit Schreiben vom 11.11.2008 die Geschädigte gemahnt.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 19.2.2009 ließ die Klägerin die Beklagte zur Zahlung auffordern. Durch dieses Schreiben geriet die Beklagte erstmals in Verzug. Die Kosten des verzugsbegründenden Schreibens des Klägervertreters vom 19.9.2009 sind daher nicht erstattungsfähig.

Soweit das AG Ettenheim.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert