LG Freiburg weist Berufung der beteiligten Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 18.02.2009 (3 S 181/08) hat das LG Freiburg die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Freiburg wegen Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückgewiesen. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger Mietwagen­kosten in Höhe des sog. Normaltarifs ohne pauschalen Zuschlag von 20 % zu ersetzen hat und ein Abschlag von 5 % für Eigenersparnis zu machen ist. Die Schätzung des Normaltarifs hat das Amtsgericht nach dem Automietpreisspiegel Schwacke (AMS) 2006 vorgenommen. Dies alles entspricht der Rechtssprechung der Berufungskammern, sodass zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen wird.

Die Berufungskammern des Landgerichts Freiburg halten auch nach erneuter Bewer­tung daran fest, dass der jeweils für den Zeitpunkt der Abmietung aktuelle Schwacke Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten Nor­maltarif im Landgerichtsbezirk darstellt. Dabei bildet der dort angegebene Tarif nach der Überzeugung der Kammer auch denjenigen ab, der im Fall einer Vermietung nach ei­nem Unfall einem Geschädigten ohne weiteres zugänglich und damit als „normal“ an­zusehen ist. Ein Zuschlag von 20% ist daher im Regelfall nicht zu machen (LG Freiburg Urteil vom 13.01.2009 – 9 S 78/08; OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 – 1 U 17/08). Die Schätzung auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat durchaus in Kenntnis abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG München NJW-Spezial 2008, 585; OLG Köln Urteil vom 10.10.2008 – 6 U 115/08– Thüringer OLG Urteil vom 27.11.2008 -1 U 555/07} bereits ausgeführt, dass es dem Tatrichter zwar nicht verwehrt ist, sich den gegen die Verwendung des Schwacke Automietpreisspiegels vorgetrage­nen Bedenken anzuschließen und auf der Basis anderer Schätzungsgrundlagen abzu­rechnen. Dies bedeutet aber umgekehrt nicht, dass der Tatrichter sich diesen Bedenken anschließen muss, wenn er keine Zweifel an der Eignung des Schwacke Automietpreis­spiegels als Schätzungsgrundlage hat (BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07; vgl. auch LG Dresden Urteil vom 17.09.2008; LG Bonn Urteil vom 17.11.2008 –13 0 485/07; LG Deggendorf Urteil vom 7.10.2008 –1 S 49/08). Auch im Beschluss vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Schätzung auf der Grundla­ge des Schwacke AMS 2006 gebilligt.

Zutreffend hat das Amtsgericht die Zusatzleistung Haftungsfreistellung mit berücksich­tigt. Das Amtsgericht hat bindend festgestellt, dass diese nicht bestritten war, zumal die Rechnung (K 3,121) den Preis inklusive Haftungsbefreiung ausweist. Die Zuschläge für Zufuhr/Abholung und zweiten Fahrer wurden erstinstanzlich nicht angegriffen. Das Amtsgericht hat daher mit Recht festgestellt, dass diese unstreitig sind. Mit ihrem Bestreiten in der Berufung ist die Beklagte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen.

Angesichts der längeren Mietzeit ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsge­richt den Normaltarif nichtt durch Addition von Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen errechnet hat, sondern auf der Grundlage Wochenpauschale geteilt durch sieben mal Anzahl der Anmiettage. Grundlage des Eigenersparnisabzugs von 5% sind allerdings die reinen Mietwagenkosten.

Damit ergibt sich unter Zugrundelegung des Schwacke Mietpreisspiegels 2006 (unstrei­tig Pkw Klasse 4) folgender Normaltarif:

Wochenpreis 477,00 € : 7 x25                                    1 .703,57 €

Abzüglich 5 % Eigenersparnis                                           85,18 €

Zwischensumme                                                           1.618,39 €

Zuschlag für Zustellen/Abfuhr                                            25,00 €

Zuschlag Zusatzfahrer                                                     375,00 €

Zuschlag Vollkasko (Wochenpreis 147,00 € : 7 x 25)      525,00 €

Summe                                                                          2.543,39 €

Nachdem die Beklagte vorgerichtlich 1.330,52 € hierauf geleistet hatte, bleibt ein An­spruch von 1.212,87 €. Die Verurteilung durch das Amtsgericht bleibt noch unter diesem Betrag, sodass die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

Soweit das LG Freiburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu LG Freiburg weist Berufung der beteiligten Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    mit diesem Urteil ist es gewiss, dass Schwacke auch im Breisgau gilt, nicht Fraunhofer, wie von den Versicherungen gewünscht.

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