AG Frankfurt am Main zum Ersten: HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG wird zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.1.2015 – 30 C 3074/14 (47) – verurteilt.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vor Kuzem hatten wir Euch die Leipziger Reihe mit Urteilen zum restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vorgestellt. Nachdem diese Urteilsreihe gut angenommen wurde, wollen wir für dieses Wochenende jetzt die Frankfurter Urteilsreihe starten. Beginnen wollen wir hier mit dem ersten von zunächst fünf Urteilen aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Der erkennende Amtsrichter konnte ohne groß Urteile zitieren zu müssen, in diesem Fall gegen die HUK-COBURG entscheiden. Sofern ein Richter oder eine Richterin im Schadensersatzrecht zu Hause ist, geht es offensichtlich auch ohne das Zitieren unzähliger Urteile. Lest selbst das Urteil gegen die HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                     Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 30 C 3074/14 (47)                                                   23.1.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. Vorstand, Lyoner Str. 10, 60529 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 für Recht erkannt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 2.9.2014 zu zahlen.

2)  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s ta n d

(Auf seine Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist – bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches – begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom xx.5.2014 auf dem Gerhard-Hauptmann-Ring in Frankfurt am Main ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 355,04 Euro zu (§§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB).

Aufgrund der – zwischen den Parteien nicht im Streit befindlichen – vollen Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach kann die Klägerin noch restliche Gutachterkosten in Höhe von 355,04 Euro verlangen. Bei den angefallenen und von der Klägerin ausgeglichenen Gutachterkosten handelt es sich um Kosten adäquater Rechts- Verfolgung, die der Klägerin im Wege des Schadensersatzes auszugleichen sind. Soweit die Beklagte einwendet, der Gutadhter habe überhöht abgerechnet, ist dies vorliegend rechtlich unerheblich. Die Klägerin hat die ggf. überhöhte Gutachterrechnung ausgeglichen, so dass ihr insoweit ein Vermögensschaden entstanden ist, der dem Schädiger zuzurechnen ist. Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zumutbar, Gutachterhonorare zu überprüfen und ggf. die Zahlung zu verweigern, mit dem Risiko, vom Gutachter auf Zahlung der Gutachterrechnung möglicherweise sogar gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Bekanntermaßen stellt sich der beauftragte Kfz-Sachverständige im Rahmen der Schadenswicklung nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten dar, so dass sich dieser schuldhafte Versäumnisse des Gutachters auch nicht über § 278 BGB zurechnen lassen muss. Ebenso wie sich der Schädiger bzw. dessen Versicherung Versäumnisse des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstellung zurechnen lassen müssen, müssen sie sich auch eine möglicherweise fehlerhafte bzw. überhöhte Rechnungsstellung zurechnen lassen. Ein Verstoß des Geschädigten gegen § 254 BGB kann insoweit nicht angenommen werden.

Ebenso wie der Schädiger billigerweise das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung zu tragen hat (vgl.: OLG Hamm, NZV 1999, Seite 377), genauso hat er das Risiko nicht ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu tragen. Dass dem Geschädigten die konkrete – möglicherweise fehlerhafte – Rechnung durch den Gutachter überhaupt gestellt werden konnte, basiert letztlich auf dem dem Schädiger zuzurechnenden Unfallereignis. Der Geschädigte ist insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB lediglich verpflichtet, auf Verlangen mögliche gegenüber dem Gutachter bestehende Regressansprüche an den Schädiger bzw. dessen Versicherung abzutreten. Das Risiko einer Auseinandersetzung um die Höhe der Gutachterrechnung hat der Schädiger bzw. dessen Versicherung, nicht aber der Geschädigte zu tragen. Damit erweist sich das gesamte Verteidigungsvorbringen als rechtlich unerheblich. Dementsprechend war der Klage in der Hauptsache stattzugeben.

Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB, wobei Verzugseintritt allerdings erst mit Rechtshängigkeit bejaht werden konnte, da für einen vorherigen Verzugsbeginn jeglicher Tatsachenvortrag fehlt; darauf beruht die geringfügige Klageabweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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