AG Freiberg verurteilt Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung zur Erstattung der durch die Allianz gekürzten Sachverständigenkosten (3 C 408/15 vom 17.12.2015)

Mit Entscheidung vom 17.12.2015 (3 C 408/15) wurde der Versicherungsnehmer der Allianz Versicherungs AG durch das Amtsgericht Freiberg zur Erstattung der durch die Allianz (willkürlich und rechtswidrig) außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht (hier ohne Rechtsanwalt). Leider gab es anteilige Kosten, da eine Haftungsteilung (50%) vorlag und mit dem Mahnbescheid ursprünglich 100% geltend gemacht wurden. Dementsprechend musste die Klage (anteilig) zurückgenommen werden. Erfreulicherweise wurde auch hier dem Feststellungsantrag zu den Gerichtskostenzinsen entsprochen. Und wieder ein positives Urteil auf Grundlage des § 249 BGB für unsere Urteilsliste.

Nachdem der klagende Sachverständige dem Schädiger (Beklagten) nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie des Urteils übersandt hatte, erhielt er folgende E-Mail des zuständigen Beklagtenanwalts:

Sehr geehrter Herr H.,

ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie in laufenden Gerichtsverfahren ausschließlich über das Gericht bzw. über uns als Vertreter korrespondieren, statt unsere Mandanten zu belästigen. An gewisse Regeln sollten auch Sie sich halten.

Mit freundlichen Grüßen

Hier die Antwort des Sachverständigen:

Sehr geehrter Herr K.

erklären Sie mir (dem von Ihnen benannten Hobbyjuristen) die Fundstelle Ihrer Regel. Der VN (Beklagte) erhält weiterhin von mir Entscheidungen, in denen er verurteilt wurde, auch wenn es Ihnen und Ihrem eigentlichen Auftraggeber nicht gefällt.

MfG

Ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagtenanwalt ursprünglich von der Allianz beauftragt wurde und erst nach Bestreiten der Passivlegitimation durch den klagenden Sachverständigen eine Vollmacht des beklagten VNs durch den ABC-Anwalt im laufenden Gerichtsverfahren eingeholt wurde. Soviel zur Befolgung von „Regeln“ durch Volljuristen bei der Prozessführung.

Dieser Streitfall zeigt wieder sehr deutlich, wie wichtig es ist, den verurteilen VNs der Versicherer eine Abschrift des Urteils zukommen zu lassen. Jeder Versicherungskunde sollte wissen, wie gut (oder wie schlecht) er versichert ist. Der Stachel bei den Versicherern sitzt wohl tief, wie man dem Schreiben des Rechtsanwalts unschwer entnehmen kann? Das Abschirmen von Mandanten und „dumme Sprüche“ zum laufenden Verfahren gehen nämlich immer dann ins Leere, sobald die beklagten Versicherungskunden von der Gegenseite zeitnah informiert werden. Sofern sich ein Klägeranwalt daran gehindert sieht, kann der Kläger diesen Part ggf. selbst übernehmen.

Amtsgericht Freiberg

Zivilabteilung

Aktenzeichen: 3 C 408/15

Verkündet am: 17.12.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Freiberg durch
Richter B.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2015 am 17.12.2015

für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,07 € nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2,50 € Mahnkosten nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu zahlen.

3.        Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32,00 € seit dem 02.06.2015 und aus 73,00 € seit dem 15.06.2015 bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers bei Gericht nach Maßgabe der in Ziffer 4 ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

4.       Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 20 Prozent und der Kläger 80 Prozent.

5.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 13.07.2015 auf 413,56 € festgesetzt und für den Zeitraum danach auf 77,07 €.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hat, hat die Klage Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten M. C. gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2, 398 S. 1 BGB, Anspruch auf Zahlung der noch aus der Rechnung vom 24.11.2014 offenen Forderung in Höhe des Klagebetrags. Denn die Beklagte beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung hat an den Kläger auf die Gesamtforderung in Höhe von 336,49 € (50 Prozent von 672,98 €) eine Zahlung in Höhe von 259,42 € geleistet, weshalb eine Differenz in Höhe von 77,07 € offen blieb.

1.)

Unstreitig haftet die Beklagte dem Geschädigten gegenüber aus einem Verkehrsunfall vom 20.11.2014 auf hälftiger Basis.

Der Geschädigte hat den Kläger als Sachverständigen mit der Schadensermittlung an seinem Auto beauftragt. Der Geschädigte hat seine Erstattungsforderung gegenüber der Beklagten wirksam an den Kläger gemäß § 398 S. 1 BGB abgetreten. Dies ergibt sich aus der Abtretungserklärung vom 22.11.2014, die Beweis gemäß § 416 ZPO erbringt.

Zu Recht durfte der Geschädigte den Kläger als Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall geschädigten Fahrzeug beauftragen, weshalb von der Beklagten im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die als Herstellungsaufwand anfallenden, objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen sind. Für die Begutachtung des Unfallfahrzeugs sind ausweislich der Rechnung 672,89 € entstanden, wovon die Beklagte noch die Klageforderung schuldet.

2.)

Der Haftung der Beklagten liegen folgende Maßstäbe zugrunde, BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 -, Rn. 14-17, juris:

„Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 – VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 35).“

3.)

Das in Relation zur Schadenshöhe berechnete Honorar ist hiernach erstattungsfähig. Selbst bei einem Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, ist nicht in jedem Fall die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen. Der Gutachter ist nicht dazu verpflichtet, Nebenkosten nach Discountpreisen abzurechnen. Selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen sind nicht zu beanstanden, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht. Denn bei identischem Gutachtenaufwand sind Gutachten bei niedrigem Grundhonorar mit höheren Nebenkosten und solche bei höherem Grundhonorar mit niedrigen Nebenkosten erschließt sich eine unterschiedliche Behandlung nicht.

Ein Verschulden des Geschädigten hinsichtlich etwaig überhöhter Preise des Klägers liegt nicht vor. Hinsichtlich Sachverständigenkosten fehlt es an leicht zugänglichen Tarifinformationen über übliche Kosten, welche dem Geschädigten als Laien ohne Weiteres einen Überblick über das übliche Preisgefüge hätten verschaffen können. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst mehrere Kostenvoranschläge einzuholen und auf dieser Grundlage eine Art Marktforschung zu betreiben. Der damit einhergehende Aufwand sowie die zeitlichen Verzögerungen in der Schadensregulierung hätten hierbei in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Zweck der Schadensfeststellung gestanden. Dabei ist schon fraglich, ob ein Kostenvoranschlag oder eine Begutachtung des Fahrzeugs geeignet ist, den Herstellungsaufwand seriös festzusetzen.

Die hier in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten stehen nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung, sodass diese, selbst für den Geschädigten als Laien, nicht als geradezu willkürlich festgesetzt erscheinen mussten. Insbesondere die gesonderte Ausweisung von zum Teil auch pauschalierten Nebenpositionen in der Rechnung des sachverständigen Klägers hätte der Geschädigte nicht als offensichtlich unüblich oder überhöht erkennen können oder zurückweisen müssen. Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann.

4.)

Ob der Geschädigte die Rechnung bereits gezahlt hat, ist nicht maßgeblich, falls der Geschädigte – wie hier – den Sachverständigen beauftragt hat. Denn nach der Zahlung kann der Geschädigte seinerseits Zahlung verlangen und zuvor entsprechend Freistellung nach § 257 BGB. Für den Fall, dass der Geschädigte – wie hier – selbst beauftragt hat, ist für die Frage der Bezahlung der Rechnung auf die subjektive Schadensbetrachtung abzustellen. Denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Bezahlung der Rechnung des Sachverständigen seinen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger beauftragten Rechtsanwalt einzusetzen, damit dieser die Angemessenheit des verlangten Sachverständigenhonorars prüft.

Vertragliche Einwendungen scheiden aus. Denn durch die Abtretung ist die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden. Für die Anwendung des § 632 Abs. 2 BGB ist zudem kein Raum, da Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertragsparteien eine Vergütung nicht vereinbart haben. Hieran fehlt es angesichts des Auftrags vom 22.11.2014 nebst Honorartabelle.

II.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 4 BGB, nachdem der Kläger die Beklagtenseite erstmals mit Schreiben vom 29.12.2014 gemahnt hat.

Die Erstattung der 2,50 € Mahnkosten ergibt sich entsprechend als Erstattung erforderlicher Rechtsverfolgungskosten für die Mahnung vom 17.04.2015 (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage, 2015, § 286, Rn 45 m.w.N.).

III.

Der Feststellungantrag ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dem Schaden in der Entwicklung.

Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten, die prozessual gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, erst vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags festsetzbar sind materiell-rechtlich Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Kläger hat die Höhe des geltend gemachten entstehenden Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 -, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 01. März 2012 – 26 U 11/11 -, Rn. 141, juris OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012 – 8 U 66/11, Rn. 42-53, juris) bewiesen mittels der Vorlage von Kontounterlagen, aus denen sich die Zahlung der Gerichtskosten von einem Konto mit negativem Saldo ergibt und für welches der Kläger einen Überziehungszinssatz von 5,00 Prozent vereinbart hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Nachdem der Kläger in seiner Anspruchsbegründung vom 08.07.2015 seine Forderung von 413,56 € auf 77,07 € reduzierte, trägt er insoweit die Kosten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da ein Grund nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegt. Insbesondere liegt zu den streitigen Rechtsfragen höchstrichterliche Rechtsprechung vor, von deren Maßgaben das Gericht nicht abweicht.

Der Streitwert entspricht der jeweiligen Hauptforderung, §§ 3 ZPO, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Freiberg verurteilt Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung zur Erstattung der durch die Allianz gekürzten Sachverständigenkosten (3 C 408/15 vom 17.12.2015)

  1. Caroline von Wackersdorf sagt:

    Hallo, Hans Dampf,

    der VN kennt den § 249 BGB wohl nicht. Der eingeschaltete Prozessbevollmächtigte der Beklagtenseite sollte ihn allerdings kennen, denn dort heißt es sinngemäß, dass derjenige, der einen Schaden verursacht hat, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Da steht nix drin von der Herstellung eines anderen Zustandes nach Vorstellung der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung. Denen scheint auch das Zeitgefühl abhanden gekommen zu sein, in dem sie ex ante mit ex post verwechseln.
    Unabhängig davon ist aber der Schädiger nicht die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung, sondern der Versicherungsnehmer. Wenn dessen Versicherung das Gesetz sträflich missachtet, ist es umso mehr veranlasst, den Schädiger selbst in die Pflicht zu nehmen und so wird das auch zukünftig eine Pflichtübung sein, denn nur so erfährt der Versicherungsnehmer etwas mehr über das Geschäftsgebaren der Versicherung seines bisherigen Vertrauens und das ihm zugeleitete Urteil wird er wohl auch sorgfältig studieren und daraus seine Schlüsse ziehen. Auch das gehört zwischenzeitlich zum Regulierungsalltag. Was ist denn daran so aufregend? Etwa die damit verbundene Verbraucheraufklärung? Nee, nee, das wäre dann doch zu schräg gedacht.

    Caroline von Wackersdorf

  2. Iven Hanske sagt:

    Auch hier habe ich ohne Ra. den Prozess geführt, hätte aber wohl vorher die Quotenfrage klären müssen, da die Quote erst nach Mahnbescheid bekannt gegeben wurde oder ich diese schlicht übersehen habe. Wäre einem Anwalt dieser Fehler unterlaufen, so gäbe es (wie schon erlebt) eine Ansage, aber so wird es ein Selbstgespräch 😉
    Hier möchte ich auch noch einen Gruss an die BLD Anwälte los werden, da es nichts nützt, wenn die mich als juristischen Laien und Hobbyjuristen ständig in Ihren Schriftsätzen abstempeln, gleichzeitig mir Anwaltshilfe anraten und dann noch mich mit Mail (Urteil an VN) maßregeln wollen. Ihr BLDer habt schon so oft gegen mich verloren, spart Euch also diesen Unsinn!

    Heute war ich am AG Erfurt (konnte ich gleichmal die schöne Stadt besichtigen) und dort will der junge Richter nichts vom GK Zins wissen und verweist auf das OLG Jena, kennt das einer?

    Dort habe ich auch den VN auf restliche Gutachterkosten verklagt und es hat im Streit sich nur die Versicherung für den beklagten VN erklärt, so dass ich wegen §79 Antrag auf Unterlassung gestellt habe.
    Leider machte der Richter eigenartige Anspielungen, da ich auf Unterlassung ohne Vollmacht und als nicht berechtigte und nicht im Streit stehende Versicherung gegangen bin.
    Der Richter hat auch eigenständig als Beklagte die Versicherung mit benannt, so dass ich protokollieren lies, das nur der VN Beklagter ist. Er meint durch den Unterlassungsantrag wäre die Vers. automatisch Beklagte, was meint Ihr? Mal sehen was in Erfurt passiert.
    Nun musste ich auch noch ein Säumnisantrag am AG Erfurt stellen, weil keiner zur Verhandlung erschien.

    So nun ein Sieg für die Bayern und der Tag ist perfekt, Sport frei.

  3. Iven Hanske sagt:

    Da ich an die Beklagte (Versicherungsnehmerin) entsprechend KFB Kosten zu tragen habe, so habe ich diese angeschrieben mir Ihre Kontoverbindung zu nennen, nun hat der Anwalt zurückgeschrieben:

    „wir haben Sie bereits zuvor aufgefordert, von direkter Korrespondenz mit unserer Mandantin abzusehen. Dieses unprofessionelles Verhalten entspricht in etwa der üblichen Rechnungsstellung. Wir können Ihnen natürlich nicht verbieten, weiterhin völlig unnötige Schreiben an unsere Mandantin zu versenden.
    Wir fordern Sie letztmalig zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf, die festgesetzten Kosten unverzüglich an die untenstehende Bankverbindung gemäß anliegendem Forderungskonto zu zahlen.
    Geldempfangsvollmacht zu unseren Gunsten ist in der im Rechtsstreit eingereichten Prozessvollmacht enthalten. Sofern Sie unseren Zahlungsanweisungen nicht nachkommen, werden wir die Forderungen zwangsweise ohne Vorankündigung vollstrecken lassen, auch wenn dieser Weg doch recht unnötig erscheint.“

    Merkt der eigentlich nicht, dass er unseriös agiert, wie auch in seinen Schriftsätzen ständig erkennbar?

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