AG Friedberg verurteilt mit kurzem und beachtenswertem Urteil den Versicherungsnehmer der LVM, nachdem diese entgegen BGH ZR 357/13 nachwievor die Nebenkosten auf 100,– € begrenzt hatte, zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2015 – 2 C 1506/14 (21) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil des AG Friedberg. Diesem Urteil war ein Hinweisbeschluss der Gerichts vorausgegangen. In diesem Hinweisbeschluss hatte das Gericht dem beklagten Versicherungsnehmer der LVM bereits nahe gelegt, die Klageforderung anzuerkennen. Mehr Hinweis geht schon nicht mehr! Bedauerlicherweise hat die ekennende Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Friedberg (Hessen) das nicht korrekte Wort „Gebühren“ gebraucht, obwohl es solche nicht bei Kfz-Sachverständigen, auch wenn sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, gibt. Zu diesem Urteil und dem Beschluss des Amtsgerichts Friedberg geben wir Euch noch Erläuterungen des Einsenders dieses Urteil bekannt.

„Das AG Friedberg zeigt beispielhaft, dass eine Vorgehensweise § 495a ZPO, sinnvollerweise verbunden mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für die Justiz das prozessuale Mittel der Wahl ist, einer Überlastung mit immer wieder gleichgelagerten, aber längst auch vor Ort bereits mehrfach entschiedenen Themen, entgegenzutreten. Bereits mit Beschluss vom 19.01.15 wurde dem Beklagten angeraten, die Klageforderung anzuerkennen, was für diesen (bzw. den dahinterstehenden Versicherer) nicht in Frage kam. Hier hat es einen VN der Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins getroffen, da der LVM auch nach dem BGH-Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – der Auffassung war, an seiner bekannten Praxis der pauschalen Kürzung der Nebenkosten auf 100,00 € festhalten zu müssen. Ein Bravo für das AG Friedberg, dass von der Anspruchsbegründung am 15.01.2015 bis zur korrekten Entscheidung des Rechtsstreites noch keine zwei Monate benötigt hat.“

So die Anmerkungen des Einsenders zu diesem Urteil. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Was denkt Ihr?

Viele Grüße und noch eine schöne kurze Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen: 2 C 1506/14 (21)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen)
durch Richterin am Amtsgericht S.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Schriftsatzfrist zum 27.02.2015 am 03.03.2015 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen. Basiszinssatz jährlich seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (§§ 313a, 495a, 511 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 33,20 € zu (§§ 823, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Klägerin kann von dem Beklagten Ersatz der restlichen Sachverständigengebühren (gemeint sind: -kosten, Anm. des Autors!) verlangen. Denn die Klägerin als Geschädigte des Verkehrsunfalls hat mit der Begutachtung des Schadens einen von der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill öffentlich bestellten und vereidigten Kfz.-Sachverständigen für Kfz.-Schäden und -Bewertungen beauftragt. Mehr kann man von einem durchschnittlichen Geschädigten nicht erwarten. Marktforschung muss ein Geschädigter vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht betreiben. Jedenfalls hat der Beklagte nicht vorgetragen, aus welchem Grund dies die Klägerin hier hätte tun sollen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Volistreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

S. ,
Richterin am Amtsgericht

————————————-

Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen: 2 C 1506/14 (21)                                Friedberg (Hessen), 19.01.2015

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

I.      Das schriftliche Verfahren wird angeordnet nach § 495a ZPO von Amts wegen.
II.    Der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wird festgesetzt auf:
Schriftsatzfrist: 27.02.2015
Nach Ablauf der Frist wird eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, die durch Zustellung mitgeteilt werden wird.
III.   Dem Beklagten wird aufgegeben/binnen 2 Wochen nach Zustellung zur Klagebegründung Stellung zu nehmen und Beweismittel für die tatsächlichen Behauptungen zu bezeichnen sowie Schriftstücke oder Belege, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift, Durchschrift oder Fotokopie vorzulegen (zweifach).
Das Gericht rät, die Klageforderung anzuerkennen.

S. ,
Richterin am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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