AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.2.2015 – 115 C 9597/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter nach Leipzig. Nachtehend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Auch mit diesem Urteil erweitert sich die Urteilsliste mit Urteilen gegen die HUK-COBURG. Mit jedem veröffentlichten Urteil gibt sich die HUK-COBURG ein wenig mehr der Lächerlichkeit preis – insbesondere in Leipzig. Die erkennende Amtsrichterin der 115. Zivilabteilung des AG Leipzig hat die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nicht umsonst und zu Recht auf das Grundsatzurteil des BGH mit dem Aktenzeichen VI ZR 67/06 ( = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zutr. Anm. Wortmann) hingewiesen. Obwohl diese BGH-Rechtsprechung existiert, richtet sich die HUK-COBURG nicht danach. Wir sehen in den von der HUK-COBURG geführten Rechtsstreitigkeiten um restlichen Schadensersatz bei voller Haftung nicht nur eine Verschleuderung von Versichertengeldern, sondern wir sehen darin auch einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, das auch für Versicherungen gilt, nicht nur bei Unfallopfern. Den Versicherten gegenüber ist der Versicherer auch zu wirtschaftlicher Verhaltensweise verpflichtet. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 115 C 9597/14

Erlassen am: 16.02.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand

-Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht S.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit 16.02.2015
Schriftsatzfrist bis 13.02.2015

für Recht erkannt:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.02.2014 sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.             Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.             Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG, §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG Anspruch auf Zahlung weiterer 159,52 EUR. Unstreitig haftet die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2013 in vollem Umfang für die dem Geschädigten … entstandenen Schäden.

Diese Ansprüche sind wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

Streitig ist allein die Höhe der Sachverständigenkosten. Bei der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens durch den Geschadigten an die Klägerin wurde die Vergütung der Klägerin auf Grundlage ihrer Honorartabelle vereinbart. Dies geht zweifelsfrei aus der Anlage K 1 hervor. Es wird ausdrücklich auf die Rückseite der Honorartabelle verwiesen. Das Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten, dass eine Vergütungstabelle aufgedruckt war, geht ins Leere. Es ergibt sich aus der Anlage K1 zweifelsfrei, dass die Honorartabelle auf der Rückseite der Auftragserteilung abgedruckt ist und es sich nicht um ein separates Blatt handelte. Aufgrund dieser Honorartabelle hat die Klägerin eine Rechnung gestellt, auf die verwiesen wird (Anlage K 4, Bl. 19 d.A.). Es ist zulassig und nicht zu beanstanden, dass die Berechnung des Grundhonorars anhand der Schadenshöhe erfolgt ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH Urteil vom 31.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a. a. O.). Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a. a. O.). Die Vergütung darf daher gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt werden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BVSK stellt eine solche Befragung dar, die eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 5 S 443/12). Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich daran zu orientieren, was ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und der HUK-Versicherung ergeben haben soll. Maßgeblich sind allein die üblichen Kosten, unabhängig davon, was BVSK und HUK vereinbart haben. Eine Versicherung kann nicht mittels einer Vereinbarung mit dem BVSK die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemein verbindlich festlegen. Verlässliche Anhaltspunkte zur Frage der Üblichkeit ergeben sich allein aus der Markterhebung, wie die BVSK – Honorarbefragung 2011 sie darstellt (OLG Oldenburg a. a. O.).

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es sich um „deutlich oberhalb der üblichen Vergütung“ liegende Gebührensätze handelt und dies auch unter Beweis stellt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bedarf es keiner Beweiserhebung. Die Beklagte verweist nur pauschal auf überhöhte Gebührensätze, ohne dies näher darzulegen und zu begründen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde eine Ausforschung darstellen. Ein konkreter Vortrag, welche Sätze üblicherweise erreichbar sind, fehlt gänzlich. Wie bereits dargelegt, kann jedenfalls nicht auf ein Gesprächsergebnis zwischen der BVSK und der HUK Versicherung zurückgegriffen werden.

Die Honorartabelle ist auch nicht intransparent, da ausdrücklich und deutlich sichtbar daraufhin gewiesen wird, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise handelt.

Es kann auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagte noch am 17.10.2013 den Geschädigten angeschrieben und ihm das Honorartableau 2012 der HUK Coburg übersandt hat. Zum einen war zu diesem Zeitpunkt der Auftrag bereits erteilt. Zum anderen hat die Übersendung keinerlei rechtliche Auswirkung.

Erstattungsfähig ist daher das Grundhonorar in Höhe von 431,00 EUR netto, das sich im Rahmen der Tabelle der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewegt.

Zu den für die Schadensfeststellung erforderlichen Kosten gehören auch die durch die Sachverständigengutachten entstandenen Nebenkosten. Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Auch diesbezüglich kann als üblich angesehen werden, was die BVSK-Befragung ergeben hat (OLG Oldenburg a. a. O.). Sämtliche Nebenkosten sind daher ebenfalls erstattungsfahig. Auch Fahrtkosten innerhalb einer Stadt können abgerechnet werden. Weshalb diese bereits im Grundhonorar mit abgegolten sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht.

Sämtliche in Rechnung gestellte Kosten sind erstattungsfahig. Es verbleibt daher ein noch offener Betrag in Höhe von 159,52 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf die Mahnkosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Die Höhe ist angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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