AG Gelnhausen schließt HUK-Coburg von der Prozessbeteiligung aus und verurteilt den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.6.2012 – 53 C 94/12 (69) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

extra für Euch habe ich mich hingesetzt und das Urteil des AG Gelnshausen (Hessen) zur Veröffentlichung vorbereitet. Das Besondere bei diesem Rechtsstreit, der zu dem nachfolgenden Urteil geführt hat,  war, dass der Kläger restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend machte, den ein VN der HUK-Coburg schuldhaft verursacht hatte. Nachdem die HUK-Coburg, wie üblich, nicht korrekt die Sachverständigenkosten abgerechnet und erstattet hatte, wurde die Angelegenheit rechtshängig gemacht, wobei allerdings nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Schädiger alleine (was durchaus zulässig und manchmal auch zweckmäßig ist) auf restlichen Schadensersatz verklagt. Nach Zustellung der Klage an den beklagten VN der HUK-Coburg zahlte diese 116,93 €, so dass noch 113,27 € rechtshängig blieben. Die HUK-Coburg richtete zwar Schriftsätze an das erkennende Gericht. Das Gericht ließ den Vortrag der HUK-Coburg – zu Recht – jedoch unbeachtet, weil die HUK-Coburg nicht Verfahrensbeteiligter ist. Interessant ist auch, dass dieser Rechtsstreit den Beklagten zu dem Urteilsbetrag nebst Zinsen noch weitere Anwalts- und Gerichtgebühren von 150,– €  gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.7.2012 kostete. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach dem Urteil auch noch veröffentlicht, damit ihr die Unwirtschaftlichkeit erkennen könnt. So etwas nennt man dann Verschleudern von Versichertengeldern, denn die Kürzug der Sachverständigenkosten war rechtswidrig, wie das nachfolgende Urteil gezeigt hat.  Ein wahrlich unwirtschaftlicher Rechtsstreit für die HUK, die letztlich Ihren VN freizustellen hat. Hinzu kommt dann auch noch der Imageverlust für die HUK-Coburg.  Das Urteil wurde erwirkt und eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg .

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
und für diejenigen, die sich im Urlaub befinden, schöne Urlaubstage

Willi Wacker

Amtsgericht Gelnhausen

Aktenzeichen: 53 0 94/12(69)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing.  …

Kläger

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. I. & K aus A.

gegen

R. K. aus F.

Beklagte

hat das Amtsgericht Gelnhausen durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 16.03.2012
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2011 abzüglich am 08.03.2012 gezahlter 115,66 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die kiägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5%-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang gezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gem. § 313 a ZPO, eine Rechtsmittelzulassung erfolgt mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht).

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
(gem. § 495 a ZPO):

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist der klägerischen Sach- und Rechtsdarstellung im streitigen Verfahren nicht entgegengetreten, sodass diese als zugestanden gilt. Danach steht fest, dass sie für ein Schadensgutachten den ausgeurteilten Betrag noch schuldete. Soweit die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die nicht mitverklagt ist und der entgegen eigener Angabe auch die Klage nicht zugestellt wurde (diese wurde der Beklagten direkt zugeschickt), sich im Verfahren geäußert hat, ist dies mangels Verfahrensbeteiligung unbeachtlich ist.

Um eine Prozessvertretung handelt es sich wegen § 79 Abs. 3 ZPO nicht.

Die Beklagte wurde daher unter Anrechnung der tatsächlich geleisteten Zahlungen welche mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen kann, verurteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Richterin am Amtsgericht

———————-

– Vollstreckbare Ausfertigung –

Amtsgericht Gelnhausen                                Gelnhausen, 24.07.2012

Aktenzeichen: 53 C 94/12 (69)

Kostenfestsetzungsbeschluss

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing. M. K. aus K.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. I. & K. aus A.

gegen

R. K. aus F.

Beklagte

Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Gelnhausen vom 6.6.2012 sind von der Beklagtenseite an Kosten

150,00 EUR (i.W. Hundertfünfzig und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.6.2012

an die Klägerseite zu erstatten

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist der Beklagten am 26.07.2012 zugestellt worden.

Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen (§ 798 ZPO).

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Gelnhausen schließt HUK-Coburg von der Prozessbeteiligung aus und verurteilt den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.6.2012 – 53 C 94/12 (69) – .

  1. B.D. sagt:

    Schöne Idee, den KFB zu veröffentlichen.

    Vill Jröös

  2. SV sagt:

    Habe gerade zur Kenntnis genommen, dass die DA Direkt in den Fußstapfen der HUK-Coburg daherkommt. Die Kürzung unseres Honorars von 35,00 Euro wird nun der VN der DA Direkt übernehmen müssen.
    Genauso wie gerade ein VN der HUK-Coburg. Dieser mag nicht mehr auf seine Versicherung hören, welche ihm in einem Schreiben bat, dass, wie er jetzt weiß, unrechtmäßig gekürzte Honorar nicht an den Sachverständigen zu überweisen. Um nicht als Beklagter zum angesetzten Termin vor Gericht erscheinen zu müssen, wird er umgehend alle bisher angefallenen Kosten verauslagen. Neben der Rückforderung wird der Ombudsmann des GDV sich mit dem Sachverhalt beschäftigen dürfen. Ein anderer Versicherer darf es dann zu guter Letzt auch noch sein.
    Zusammenfassend, DA Direkt und HUK-Coburg sind sich augenscheinlich selber Feind genug.

  3. Norbert Nienhaus sagt:

    Hei SV,
    richtig so. Richtig Unfrieden zwischen VN und Versicherer schaffen. Die Versicherten müssen richtig sauer auf ihre – ach so gute – Versicherung sein. Vielleicht werden die Großkopferten dann mal wach!

  4. Bernhard Bornschein sagt:

    @ Norbert Nienhaus

    Die HUK ist doch schon mal durch das Gericht zurückgewiesen worden. Vgl. AG Dieburg Beschluss v. 23.03.2012 Az.: 20 C 144/12 (21). Lernen die in Coburg denn nie? Für mich wäre das keine Versicherung, die vor Gericht als Prozessvertretung zurückgewiesen wurde. Dann hat sie auch noch offensichtlich wider besseres Wissen behauptet, auch eine Klage zugestellt erhalten zu haben, obwohl das Gericht festgestellt hat, dass nur der VN der HUK die Klage zugestellt wurde, was ja auch zulässig ist. Bei dieser falschen Behauptung drängt sich wiederum der Verdacht auf, ob hier nicht Prozessbetrug bzw. Versuch desselben in Betracht kommt? Vielleicht können die Strafrechtler unter den Lesern dies mal bekannt geben?

  5. Zweite Chefin sagt:

    … das sind nur irgendwelche Standardschreiben, die routinemäßig verschickt werden. Dies dokumentiert aber, mit welcher Sorgfalt bei der HUK gelesen und gehandelt wird.

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