AG Grimma verurteilt mit Urteil vom 14.6.2016 – 4 C 40/16 – die Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachdem wir die Leipziger Urteilsrunde abgeschlossen haben, stellen wir Euch heute am Sonntag hier noch ein Urteil aus Grimma zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG vor. Die Anwälte der Allianz Versicherung versuchten mit Argumenten, wie „wuchereische Beträge“ und „verdeckte Zuschläge“ bei den Sachverständigenkosten das Ansehen des Sachverständigen in Misskredit zu bringen, doch das erkennende Gericht hat das durchsichtige Vorbringen der Beklagten sofort entlarvt. Man sieht aber, mit welch fragwürdigen Argumenten zwischenzeitlich die Allianz Versi9cherung AG arbeitet. Lest aber selbst das Urteil des AG Grimma und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

Amtsgericht Grimma

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 4 C 40/16

Verkündet am: 14.06.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Versicherungs-AG, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

– Beklagte –

wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Grimma durch
Richter am Amtsgericht K.
auf die mündliche Verhandlung vom13.6.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 217,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:Der Streitwert wird auf 217,25 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.
Das Amtsgericht Grimma ist, unabhängig von der in der Sache nicht mehr zu prüfenden Lage des Unfallortes (§ 32 ZPO), jedenfalls durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 11.01.2016 zuständig geworden.

II.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe der ausgeurteilten Forderung gem. §§ 623, 249 BGB; 17 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB. Die Haftung, dem Grunde nach, ist zwischen den Parteien unstreitig, mit der Formulierung in der Klageerwiderung vom 24,04.2015 („derzeit nicht angegangen“) gesteht die Beklagte den Sachvortrag der Klägerin und damit das alleinige verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zu. Ebenfalls unstreitig ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten pflichtversichert war.Die als Anlage K 2 vorgelegte Abtretungserklärung vom 23.04.2014 ist hinreichend bestimmt. Insbesondere hat der Geschädigte hier nicht mehrere Forderungen, die nur der Höhe nach begrenzt waren, abgetreten, sondern erkennbar lediglich den Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten gegenüber dem Fahrer, dem Halter und dem Versicherer. Die Formulierung stellt ausreichend klar, dass aus einer Mehrzahl von Forderungen, die sich für den Geschädigten aus dem Verkehrsunfall ergeben, nur die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten von der Abtretung erfasst sind.Die Formulierungen sind zur Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen ausreichend (vgl, hierzu BGH, Entscheidung vom 07.06.2011 VI ZR 260/10). Das Gericht hält sich bei der Berechnung der Sachverständigenkosten, insbesondere auch bezüglich der Angemessenheit der Nebenkosten an die Entscheidungen des BGH vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) und vom 22.07.2014 (VI Z R 357/13). Maßgeblich für das Gericht ist hier die Aufrechterhaltung des Grundsatzes, dass bei der Beauftragung eines Kfz.-Sachverständigen der Geschädigte sich damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen, d.h. er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen worden sein könnte. Insbesondere war die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts der Schadenshöhe zulässig im Sinne von § 254 BGB und im Übrigen wohl auch sachiogisch notwendig. Es kann gerade nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständig wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschadigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeit abzustellen (BGH vom 23,01.2007 Az. VI ZR 67/06).Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, welches die Meinung vertritt, das Nebenkosten generell auf 25 Prozent des Grundhonorares begrenzt sind, nicht nachvollziehbar und steht auch nicht im Einklang mit den Grundsatzentscheidungen des BGH (vgl. a.a.O.) Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlichen übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen anderen zur Verfügung stehenden Sachverständigen, der günstigere Preis anbietet, zu beauftragen. Ein derartiges Auswahlverschulden des Zedenten vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen, insbesondere ist ein derartiges Auswahlverschulden nicht substantiiert dargelegt der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten kommt über die reine Behauptung nicht hinaus. Man muss auch sehen, dass einem Geschädigten, der gegebenenfalls zum ersten mal einen Unfall erlitten hat, überhaupt nicht bekannt, ist wie viele Sachverständigenbüros im Großraum Leipzig überhaupt zur Verfügung stehen und zu welchen Preisen diese arbeiten. Im vorliegenden Falle hat der Geschädigte mit dem Sachverständigenbüro eine Honorarvereinbarung getroffen, die Klägerin macht nunmehr entsprechend dieser Honorarvereinbarung ihre Kosten geltend. Soweit die Beklagte, die als gesondert abgerechneten Nebenkosten, wie Fotokosten, Schreib- und Druckkosten, Kosten für Kopien, Kosten für weitere Gutachten und Versand» / Telefon- / Internetkosten gegebenenfalls weiter in Rechnung stellt, gilt das zuvor gesagte auch für diese Kosten. Es sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die auf ein täuschendes Verhalten der Klägerin oder gar auf ein wucherisches Verhalten der Klägerin hindeuten könnten, insbesondere hat die Klägerin bei Abschluss des Vertrages sowohl das Grundhonorar, wie auch die Nebenkosten dem Zedenten offengelegt, insoweit entsprechen die, in der Rechnung enthaltenen AbrechnungsPositionen zwischen dem Geschädigten und der Klägerin der vereinbarten Vergütung für das zu erstellende Gutachten. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht belügt, im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensersatzes gem. § 249 BGB die vereinbarten Preise zwischen den Parteien einer Kostenkontrolle zu unterziehen.Im Rahmen der oben zitierten Rechtssprechung des BGH wäre eine derartige Kürzung der Honorarforderung nur dann möglich, wenn ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht vorliegen würde. Dem Schädiger, damit auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers verbleibt selbstverständlich die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Selbst wenn, was in der Sache nicht zu prüfen ist, die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten außerhalb der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstgrenze überschritten wären, kann allein aus dieser Tatsache noch nicht ein derartiger Verstoß des Klägers angenommen werden. Der Rechtsauffassung der Beklagten, die angesetzten Beträge bewegten sich im „wucherischen Bereich“ kann sich das Gericht daher aus dem Vorgesagten nicht anschließen.Es hilft der Beklagten auch nicht weiter, wenn sie sicherlich überzeugend darlegt, sie verfüge aufgrund ihrer Regulierungstätigkeit über einen weitaus größeren Datenbestand als der Kläger oder die Sachverständigenverbände, insoweit ist ebenfalls auf das bereite Aufgeführte zu verweisen. Keinesfalls kann das Gericht die Seitens der Beklagten behauptete Täuschung der Klägerin gegenüber dem Ztedenten nachvollziehen. Es gibt gerade keine „verdeckten Zuschläge“, die geeignet sind, dass Honorar des Sachverstandigen insgesamt zu erhöhen. Vielmehr ergibt sich aus der Anlage K 1, dass das … gegenüber dem Zedenten die zu erwartenden Kosten offengelegt hat, was sich aus der Lektüre der Rückseite des Auftrages vom 23.04.2014 unschwer entnehmen lässt. Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass es sich erübrigt, die einzelnen angegriffenen Positionen, wie Fotokosten, Druckkosten usw. einzeln zu erörtern. Der Satz „die Beklagte hat großzügig 30,00 Euro für Schreibkosten und Kopien gezahlt Dieser Betrag ist mehr als angemessen und deckt auch die Fotoausdrucke angemessen ab.“ ist für das Gericht irrelevant, das Gericht prüft entsprechend der BGH Rechtssprechung ausschließlich den Rechnungsinhalt. Insoweit sei nur der vollständigkeitshalber daraufhingewiesen, dass es unsachlich ist die Gestellungskosten von etwa Fotokopien zu vergleichen mit den Kosten, die in einem Fotoshop anfallen. Maßgeblich für den Ansatz von etwa der Position „Kopiekosten“ kann nur die Kostenstruktur innerhalb der Klägerin sein, insoweit kommt allenfalls ein Vergleich angesetzter Kopiekosten mit anderen angesetzten Kosten von Sachverständigenbüros in Betracht, nicht jedoch ein Vergleich zwischen Kopiekosten eines Sachverständigen und Kopiekosten in einen Kopieshop. Die Rechtsausfuhrungen über versteckte Nebenkosten, insbesondere bezüglich eines Verstoßes gegen den § 305 c BGB liegen neben der Sache, es gibt hier keine versteckten Nebenkosten, denn auf der Rückseite des Auftrages vom 23,04.2014 sind diese Kosten offengelegt und daher nicht versteckt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Zweifel sich bei einer Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu lasten des Verwenders, hier der Klägerin ergeben könnten. Gegebenenfalls mögen die angegebenen Nebenkosten auf der Rückseite des Auftrages als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden können, da sie mit Sicherheit in einer Vielzahl von Auftragsverhältnissen der Klägerin verwendet werden, sie sind jedoch nicht unklar, sondern leicht und einfach betragsmäßig nachzuvollziehen und im Zusammenhang mit den darüberstehenden Ausführungen zum Grundhonorar auch nicht intransparent.Die Anlage BLD 6 ist im hiesigen Verfahren nicht zu verwerten. Das Gutachten ist in einem anderen Verfahren offensichtlich Gegenstand gewesen und hat mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun. Im hiesigen Verfahren geht es bzgl. der Nebenkosten nicht um die übliche Vergütung, sondern um die zwischen den ursprünglichen Parteien vereinbarte Vergütung.Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO, die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 i.V.m, § 711 und § 713, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes unzweifelhaft nicht statthaft ist.Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Grimma verurteilt mit Urteil vom 14.6.2016 – 4 C 40/16 – die Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. O.W. sagt:

    Da hat der Richter K. am AG Grimma der Beklagten lebensnah und gesetzestreu aber mal nach allen Regeln der Kunst so richtig die Leviten gelesen und zwar auch hinsichtlich der schadenersatzrechtlich nicht erheblichen Einwendungen und ob diese möglicherweise sogar den Tatbestand eines versuchten Prozessbetruges erfüllen, mag an anderer Stelle untersucht werden. Beispielsweise wäre die Bezugnahme der Abstellung auf ein „ortsübliches“ Honorar ein solcher Punkt, der allerdings auch schadenersatzrechtlich unerheblich ist.
    O.W.

  2. Juri sagt:

    Da waren mal wieder die Herren Anwälte der BLD-Kanzlei am Werke. M.E. nach eine kriminelle Vereinigung die wahrlich die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft „rechtschaffend“ verdient hätte, aber leider…. In diesem Lande pflegen die BLDler und die Staatsanwaltschaften eher freundschaftliche Bande und sind innig verbunden. Denn korrupte Seilschaften gibt es ja mit Sicherheit nur im Ausland oder aber beim Dobrindt/KVA, aber sonst doch nicht.

  3. Iven Hanske sagt:

    Es gibt eine anonym einschätzende Datenbank für schlechte und gute Lehrer, Ärzte usw. im Netz, warum eigentlich nicht für Richter, Staatsanwälte und Anwälte? Ich wüsste wen ich dort aus Bitterfeld, Freising, Hannover, Bad Liebenwerda, Erfurt und Halle erwähnen würde.

  4. SV Wehpke sagt:

    @Iven Hanske…“Es gibt eine anonym einschätzende Datenbank für schlechte“…
    Machen Sie eine auf und ich bin der Erste der da Roß und Reiter benennt.
    Wehpke Berlin

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