AG Halle (Saale) urteilt gegen HUK-COBURG auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.1.2014 – 99 C 191/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir heute noch ein Urteil aus Halle an der Saale mit einer etwas anderen Qualität bei der Begründung als die Entscheidungen der Amtsrichterinnen der anderen Dezernate, die wir hier auch bereits veröffentlicht hatten. Die erkennende Amtsrichterin der 99. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale, Frau Amtsrichterin R. entscheidet hier zu den restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Bei den Mietwagekosten trifft sie eine Berechnung der Angemessenheit von Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwertes von Schwacke und Fraunhofer, was allerdings falsch ist. Es kommt nämlich auch bei den Mietwagenkosten – wie bei allen Schadenspositionen – auf die subjektive Ex-ante-Sicht des Unfallopfers an. Dieser kennt bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für sein verunfalltes Fahrzeug das Mittel von Schwacke und Fraunhofer nicht. Dementsprechend konnte und musste er von der Erforderlichkeit der berechneten Mietwagenkosten ausgehen. Wenn aber der BGH durchaus einzelne Listen zur Schätzung der erforderlichen Schadenhöhe zulässt, dann als „Schätzgrundlage“ im Sinne von § 287 ZPO für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten und nicht als Kürzungsinstrument für einzelne „Dorfrichter oder -Richterinnen“. Dies gilt schon gar nicht im Centbereich, wie hier geschehen.  Allerdings  sind dann die Sachverständigenkosten – bis auf die Messung nach BVSK – soweit in Ordnung, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
99 C 191/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand Wolfgang Flaßhoff, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 31.01.2014 durch die Richterin am Amtsgericht R.

für Recht erkannt:

1.)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 574,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 64,49 € seit dem 07.05.2010, aus 80,94 € seit dem 15.08.2011, aus 418,70 € seit dem 08,03.2010 und aus 10,00 € seit dem 03.08.2013 zu zahlen.

2.)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2013 zu
zahlen.

3.)    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.)    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 69,5 % und der Kläger zu 30,5 % zu tragen.

5.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 811,99 €.

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten um restlichen Schadensersatz, den der Kläger aus abgetretenem Recht aus drei Verkehrsunfallereignissen von der Beklagten erstattet verlangt. Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner der Unfallgeschädigten D. K. , T. K. und H. M. den Unfallgeschädigten dem Grunde nach zu 100 % für die Unfallschäden einzustehen hat.

Der Unfallgeschädigte D. K. hatte am 19.12.2009 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten hatte der Kläger mit am 29.11.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung der Forderung vom 21.11.2013/22.11.2013 vorgelegt (Bd. II Bl. 192 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hatte die Gutachterkosten für das Gutachten vom 20.12.2009 mit Rechnung vom 23.12.2009 (Bd. I, Bl. 73 der Akte) i.H.v. 554,41 € brutto gegenüber der Beklagten abgerechnet. Hierauf hatte die Beklagte vorprozessual zunächst 189,50 € gezahlt. Mit Schreiben vom 19.01.2010 hatte der Kläger die Beklagte zum 29.01.2010 gemahnt und danach zwei weitere eigene Mahnungen ausgesprochen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09,2012 hatte der Klägervertreter offene Gutachter- und Mietwagenkosten betreffend diesen Verkehrsunfall bei der Beklagten in einer Gesamthöhe von 656,08 € angemahnt. Die Beklagte hatte hierauf am 22.102012 weitere 212,50 € Sachverständigenkosten (insgesamt daher 402,00 € Sachverständigenkosten) und weitere 131,23 € Mietwagenkosten gezahlt. Der Geschädigte hatte für die Zeit vom 21.12.2009 bis 05.01.2010 bei dem Beklagten mit Mietvertrag vom 19.12.2009 (Bd. II, Bl. 107 der Akte) ein Mietwagen Ford Focus angemietet, wobei ausweislich des vorgelegten Mietvertrages der Mietpreis dem aktuellen Schwacke Liste – Automietpreisspiegel entsprechen sollte. Das verunfallte Fahrzeug war ein Ford Mondeo, Betreffend die Mietwagenkosten hat der Kläger eine Abtretungserklärung vom 21.12.2009 (unter anderem Bd. II, Bl. 108 der Akte) vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat er bezüglich der Mietwagenkosten eine weitere Abtretungsvereinbarung vom 21.11.2013/22.11.2013 (Bd. II, Bl. 184 der Akte) vorgelegt. Der Kläger hatte mit Rechnung vom 20.01.2010 (Bd. I Bl. 75 der Akte) die Mietwagenkosten in einer Gesamthöhe von 1.164,68 € brutto gegenüber der Beklagten abgerechnet. Hierauf hatte die Beklagte zunächst 873,51 € und auf das Anwaltsschreiben vom 20.09.2012 weitere 131,23 €, das heißt insgesamt 1.004,74 € gezahlt. Die Mietwagenkosten waren vom Kläger selbst mit Mahnung vom 28.04.2010 zum 06.05.2010 bei der Beklagten angemahnt worden.

Der Unfallgeschädigte T. K. hatte am 11.07.2011 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der Gutachterkosten hatte der Kläger zunächst eine Abtretungserklärung vom 11.07.2011 (Bd. I Bl. 76 der Akte) vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2012 hatte der Klägervertreter offene Gutachterkosten betreffend diesen Verkehrsunfall bei der Beklagten angemahnt. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten hatte der Kläger sodann mit am 29.11.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung der Forderung vom 21.11.2013/23.11.2013 vorgelegt (Bd. II Bl. 194 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hatte die Gutachterkosten für das Gutachten vom 12.07.2011 mit Rechnung vom 12.07.2011 (Bd. I, Bl. 95 der Akte) i.H.v. 546,94 € brutto gegenüber der Beklagten abgerechnet. Hierauf hatte die Beklagte vorprozessual 466,00 € gezahlt. Mit Schreiben vom 04.08.2011  hatte der Kläger die Beklagte zum 14.08.2011 gemahnt und danach zwei weitere eigene Mahnungen ausgesprochen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2012 hatte der Klägervertreter offene Gutachterkosten betreffend diesen Verkehrsunfall bei der Beklagten angemahnt.

Der Unfallgeschädigte H. M. hatte am 25.01.2010 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der Gutachterkosten hatte der Kläger zunächst eine Abtretungserklärung vom 26.01.2010 (Bd. I Bl. 96 der Akte) vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten hatte der Kläger sodann mit am 29.11.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung der Forderung vom 21.11.2013/25.11.2013 vorgelegt (Bd. II Bl. 195 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hatte die Gutachterkosten für das Gutachten vom 29.01.2010 mit Rechnung vom 29.01.2010 (Bd. I, Bl. 116 der Akte) i.H.v. 662,70 € brutto gegenüber der Beklagten abgerechnet. Hierauf hatte die Beklagte vorprozessual 244,00 € gezahlt. Mit Schreiben vom 25,02.2010 hatte der Kläger die Beklagte zum 7.03.2010 gemahnt und danach zwei weitere eigene Mahnungen ausgesprochen.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem Recht noch die Zahlung restlichen Gutachterhonorars i.H.v. 152,41 aus der Rechnung vom 23.12.2009 sowie restliche Mietwagenkosten i.H.v. 159,94 € aus der Rechnung vom 20.01.2010. Zudem begehrt eher noch restliche Gutachterkosten i.H.v. 80,94 € aus der Rechnung vom 12.07.2011 und restliche Gutachterkosten i.H.v. 418,70 € aus der Rechnung vom 29.01.2010. Für die vorgerichtlichen Mahnungen begehrt er Mahnkosten in Höhe von insgesamt 36,00 € sowie 59,15 € vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen.
Der Kläger trägt vor dass die vorgelegten Abtretungsvereinbarungen rechtswirksam seien. Infolgedessen seien die Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns sei zudem darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte jeweils erfahren habe, dass er im Falle unwirksamer Abtretungsvereinbarung noch Anspruchsinhaber sei. Die Sachverständigenkosten seien ortsüblich und angemessen abgerechnet worden. Sofern die Fahrzeuge der Geschädigten nicht verkehrssicher bzw. nicht nutzungsfähig gewesen seien, sei der Sachverständige zur Begutachtung zu den beschädigten Fahrzeugen gefahren. Der zweite Fotosatz sei mit dem Gutachten jeweils dem Geschädigten übersandt worden. Zur Ermittlung der Restwerte seien die betreffenden Fahrzeuge jeweils drei Tage in herkömmliche Internetbörsen eingestellt worden. Der hierbei angefallene Aufwand sei daher auch pauschal zu vergüten. Hinsichtlich der Mietwagenkosten betreffend den Geschädigten D. K. sei die Abrechnung nach dem aktuellen Schwacke Liste-Mietpreisspiegel vereinbart worden. Dieser stelle auch eine anzuwendende Geschäftsgrundlage dar. Der Tagespreis sei üblich und angemessen. Zudem bestehe ein Anspruch auf Ausrüstung mit Winterreifen und Erstattung der diesbezüglichen Kosten. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen habe wegen der Anmietung eines Fahrzeuges in einer niedrigeren Fahrzeugklasse nicht stattzufinden. Mahnkosten seien für die eigenen Mahnungen in Höhe von je 6,00 € je Mahnung geschuldet.

Der Kläger beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 847,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszrnssatz“ aus 152,41 € seit dem 30.01.2010, aus 159,94 € seit dem 07.05.2010, aus 80,94 € seit dem 15.08.2010, aus 418,70 € seit dem 08.03.2010 sowie aus 36,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.   die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59,15 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretungen seien unwirksam, weil sie zu unbestimmt seien. Sie ist zudem der Ansicht, das abgerechnete Honorar des Klägers sei nicht üblich und angemessen. Üblich und angemessen sei das Honorar nur in der von der Beklagten bereits bezahlten Höhe. Höhere, als die bereits erstatteten Mietwagenkosten seien auch nicht zu erstatten, weil der Geschädigte keine Vergleichsangebote eingeholt habe. Zusatzkosten für Winterreifen seien nicht erstattungsfähig. Der Geschädigte könne heute für 16 Tage ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für 318,92 € bei der Firma Enterprise und für 431,71 € bei der Firma Avis inklusive aller Kilometer und Haftungsbefreiungskosten anmieten. Da im Dezember 2009 gemietet wurde, sei unter Berücksichtigung der Preissteigerung seitdem bis heute im „erst Recht Schluss“ davon auszugehen, dass zu den von der Beklagten mitgeteilten Preisen im Dezember 2009 hätte gemietet werden können. Zudem sei eine Eigenersparnis von zumindest 10 % zu berücksichtigen. Der Kläger könne sich nicht auf die Abrechnung nach der Schwacke-Liste stützen, denn die Ergebnisse des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts seien überzeugender, da dieses Institut die Mietpreise mittels anonymer Befragung ermittelt habe. Da sich daraus ein geringerer Betrag ergebe, als die Beklagte bereits vorgerichtlich bezahlt habe, sei auch unter diesem Gesichtspunkt die Klageforderung nicht begründet. Zudem bestreitet die Beklagte die Höhe der Mahnkosten und hält die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels Notwendigkeit nicht für erforderlich.

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von Ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 64,49 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Der Kläger ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten des Geschädigten D. K. aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine diesbezüglichen Ansprüche mit Abtretungserklärung vom 21.12.2009 gegen die Beklagte wirksam an den Kläger abgetreten hat (§ 398 BGB). Die diesbezügliche Abtretungserklärung hat den Wortlaut: „Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von Fa. … aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten gegen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von Fa. … ab.“ Der Wortlaut dieser Abtretungserklärung wird im Gegensatz zum Wortlaut der vom Kläger zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Gutachterkosten verwendeten Abtretungserklärung: „Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachten kosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“ den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht. Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11, zitiert nach juris), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, „… weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde“, sind mit der Abtretungserklärung vom 21.12.2009 vom Geschädigten K. „… zur Sicherheit für alle Forderungen von Fa. … aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen…“ ebenfalls nur „… Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten gegen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von Fa. …“ abgetreten worden.

Allerdings kann der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz von Mietwagenkosten nur in dem Umfang verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Daher hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass ein Tarif ohne einen Aufschlag für den unfallbedingten Mehraufwand bzw. günstigerer Mietwagentarif für ihn nicht zugänglich war. Vorliegend hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass der Geschädigte überhaupt einen Preisvergleich durchgeführt hat, denn die in der Abtretungserklärung aufgenommene Erklärung des Geschädigten: „… ich werde bei einer längeren Mietdauer (ca. dem 8, Tag) diese Zusicherung durch zwei Vergleichsangebote weiterer Vermieter prüfen“, sagt nichts darüber aus, dass ein Preisvergleich tatsächlich durchgeführt wurde. Unterlässt der Geschädigte aber eine diesbezügliche Nachfrage, so geht es nicht um die Frage der Schadensminderung, sondern um die der Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07, zitiert nach juris).

Im Hinblick darauf, dass konkreter Vortrages zu individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Rahmen des Zumutbaren dazu, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt ein Pkw preisgünstiger anzumieten, fehlt, kann der Geschädigten daher im Rahmen von § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges, innerhalb eines gewissen Rahmens, nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Dem Kläger steht daher aus abgetretenem Recht lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.069,23 € und damit hier nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 64,49 € zu, da nach Auffassung des Gerichts der Betrag von 1.069,23 € die nach § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten sind.

Das Gericht hat hierbei hinsichtlich des eingetretenen erstattungsfähigen Schadens gemäß § 287 ZPO eine Schätzung vorgenommen. § 287 ZPO gibt hierbei die Art der Schätzgrundlage nicht vor. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 m.w.N., zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 25 , BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.; VI ZR 293/08, BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11 zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 10). „Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen.“ (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, zitiert nach juris m. w. N.).

Soweit sich danach am Erkenntniswert des Schwacke-Mietpreisspiegels insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung Zweifel ergeben, als auch gegen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts Einwendungen bzw. Vorbehalte bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 4 U 294/09, zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 43 ff.), bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht ist daher bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO weder an die Schwacke-Liste noch an den von dem Fraunhofer Institut vorgelegten Mietpreisspiegel gebunden. Da die zu beiden Erhebungen von den Parteien vorgetragenen Einwendungen, zumal diese ohne konkreten Bezug zu dem hier zu entscheidenden Streitfall erfolgten, nicht als so schwerwiegend anzusehen sind, dass beide Erhebungen als Schätzgrundlage grundsätzlich ausscheiden würden, hält es das Gericht für sachgerecht, den Mittelwert aus den beiden sich aus den Mietpreiserhebungen ergebenden Werten als Grundlage der gerichtlichen Schätzung heranzuziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O.).

Nachdem unstrittig ist, dass der verunfallte Pkw des Geschädigten ein Ford Mondeo war, es jedoch unstrittig ist, dass der Geschädigte lediglich einen Ford Focus, also ein Ersatzfahrzeug der niedrigeren Typenklasse angemietet hatte, hat das Gericht keinen Abzug für eine Eigenersparnis vorgenommen. Wenn der Geschädigte – wie hier – ein einfacheres Fahrzeug anmietet, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, zitiert nach juris m. w. N.).

Es ergeben sich damit unter Zugrundelegung der vom Kläger als Anlage K14 zur Anspruchsbegründung (Bd. I, Bl. 127 der Akte) vorgelegten Schwacke-Liste – Automietpreisspiegel – 2009 und der Beträge/ Auszüge aus dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer IAO für 2009 und 2010, die der Klageerwiderung vom 29.08.2013 beigefügt waren und die der Kläger, da er diesen ebenfalls hätte einsehen können, nicht substantiiert bestritten hat, so dass die von der Beklagten vorgetragenen Beträge hier heranzuziehen sind, folgende Beträge:

Schwackeliste:   PLZ-Gebiet 061                        Fraunhofer-Liste: PLZ-Gebiet 0…
1 Woche (Modus)           470,95 €                        1 Woche 2009 315,66 €
1 Woche 2010                236,17 €
1 Tag (Modus)                 81,05 €                          1 Tag      2009 83,97 €
1 Tag 2010                      78,77 €

Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste bei zwei Woche und weiteren 2 Tagen Mietzeit (16 Tage) ein Betrag von 1.104,00 € brutto und unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts bei zwei Wochen und weiteren 2 Tagen (16 Tage) an Mietzeit einen Betrag von 714,57 € brutto. Diesen Beträgen sind jeweils 159,94 € brutto für die Winterreifen hinzuzurechen. Gemäß Urteil des BGH vom 05.03.2013 (Az. VI ZR 245/11 zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 25 m. w. N.) steht die Zuerkennung eines Zusatzentgeltes für Winterreifen im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung. Nachdem die Anmietung des Ersatzfahrzeuges hierauch im Dezember2009/Januar2010 erforderlich war, „…ist es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet wurden, die mit Winterreifen ausgestattet waren, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann …“ (BGH, a.a.O.). Im Hinblick darauf ergeben sich unter Zugrundelegung dieser Beträge der Schwacke Liste insgesamt Mietkosten von 1.263,94 € und der Beträge der Fraunhofer Liste Mietkosten i.H.v. 874,51 €. Das arithmetische Mittel beträgt hier daher 1.069,23 € brutto.

Dem Kläger steht daher aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Mietwagenkosten in Höhe von 1.069,23 € zu, worauf bereits 1.004,74 € gezahlt worden sind. Es verbleibt ein Differenzbetrag in Höhe von 64,49 €.

Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten aus dem Verkehrsunfall vom 19.12.2009 i.H.v. 152,41 € hat der Beklagte gegen die Klägerin jedoch nicht.

Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 26.11.2013, bei Gericht vorab per Fax eingegangen am 26.11.2013, eine Abtretungserklärung des Geschädigten D. K. betreffend die Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens vom 21.11.2013/22.11.2013 (Bd. II, Bl. 183 der Akte) vorgelegt. Zuvor waren betreffend den Gutachtenfall D. K. zuvor lediglich mehrfach Kopien der Abtretungserklärung betreffend die Mietwagenkosten vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Erklärung der Abtretung vom 21.11.2013/22.11.2013 waren die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 19.12.2009 jedoch gemäß § 195, 199 Abs. 1 bereit BGB bereits verjährt. Selbst wenn am 19.12.2009 eine Abtretungserklärung seitens des Geschädigten K. mit dem Wortlaut der für die Geschädigten K. (Bd. I, Bl. 76 der Akte) und M. (Bd. I, Bl, 96 der Akte): „Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab,“ abgegeben worden sein sollte, wird dies den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht. Im Gegensatz zur Formulierung in der Abtretungserklärung betreffend die Mietwagenkosten, mit welcher der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch….. auf Ersatz von Mietkosten gegen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung …“ an den Kläger abgetreten hatte, ist in der in der Vergangenheit verwendeten Abtretungserklärung betreffend die Gutachtenkosten der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach gerade nicht aufgeschlüsselt, denn vom Wortlaut her hatte der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch abgetreten, ohne diesen auf den Ersatz der Gutachten kosten einzuschränken. Vielmehr war vom Wortlaut her der gesamte Schadensersatzanspruch umfasst. Von der Gesamtsumme der im Schadensersatzanspruch enthaltenen selbstständigen Einzelforderungen, deren Ersatz Gegenstandes abgetretenen Schadenersatzanspruches ist, und die jeweils die Rechnung des Sachverständigen betragsmäßig übersteigen, kann aber nicht nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris). Auch das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 06.11.2013 zu dem Az. 2 S 98/13 entschieden: „Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sich die inhaltliche Gestaltung der Abtretungstexte insoweit, als dort der „Schadensersatzanspruch… in Höhe der Sachverständigenkosten“ abgetreten werden sollte, ausschließlich auf die von ihm in Rechnung gestellten Gutachterkosten erstrecke, mag es zwar sein, dass sich der Kläger und die jeweils Geschädigten einig über diese Auslegung des Inhalts der Sicherungsabtretung waren. Zwingend ist diese Auslegung für einen objektiven Betrachter hingegen nicht. Es genügt auch nicht, dass der Umfang der Abtretung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ermittelt werden kann, denn insbesondere der Schuldner – hier der Unfallgegner bzw, der Haftpflichtversicherer – muss sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, an wen er zu leisten hat. Nur wenn dies gewährleistet ist, ist die Abtretung wirksam… Der Begriff „Schadensersatzanspruch“ bezieht sich nämlich nicht eindeutig auf nur eine bestimmte selbstständige Forderung, sondern er kann – ebenso wie die Mehrzahl „Schadensersatzansprüche“ – in der Umgangssprache wie auch im juristischen Sprachgebrauch mehrere selbstständige Forderungen aus einem Schadensereignis umfassen.“ Im Hinblick auf die der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI  ZR 296/11) zu Grunde liegende Abtretungserklärung  hat das Landgericht in der oben angeführten Entscheidung weiter ausgeführt: „Dieser für die Bestimmbarkeit der Forderung sehr bedeutsame Unterschied kommt auch in der Verwendung der Präposition „auf zum Ausdruck. Von der vom Kläger gewählten Formulierung „Schadenersatz… in Höhe der* Gutachterkosten“ kann der gesamte Schadensersatzanspruch, also auch andere Forderungen des Geschädigten gegen die Beklagte und den Unfallgegner aus dem Schadensereignis umfasst sein, z.B. auch Reparaturkosten, die nur der Höhe nach, mithin summenmäßig auf die Höhe der Gutachterkosten beschränkt sind.“ Nachdem im Hinblick darauf eine etwaige frühere Abtretungserklärung bezüglich der Gutachterkosten vor Eintritt der Verjährung der Schadensersatzforderungen des Geschädigten (31.12.2012) als unwirksam anzusehen ist, ist der diesbezügliche Teil des Schadensersatzanspruches verjährt. Die Verjährung hat hierbei entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht erst nach der Entscheidung des Landgerichtes Halle vom 06.11.2013 zu laufen begonnen, denn die gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erfordert nicht, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (Palandt/Ellenberger, BGB-Kommentar, 72. Auflage, § 199 BGB, Rn. 27 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass es hier gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn die Beklagte sich nunmehr auf die Unwirksamkeit der – hier nicht vorgelegten – vormaligen Abtretungsvereinbarung im Schadensfall K. beruft, sind nicht ersichtlich. Denn auch wenn die Beklagte Teilleistungen bereits an den vermeintlichen neuen Gläubiger entrichtet hat, verpflichtete sie das nicht dazu, auf die (etwaige) Restforderung an den erkannt falschen Gläubiger zahlen zu müssen. Zwar kann der Schuldner, auch wenn er positiv weiß, dass die Abtretung nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, gemäß § 409 Abs. 1 S. 1 BGB an den Sehe in berechtigten leisten, denn, wenn der Gläubiger dem Schuldner anzeigt, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung zunächst gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Insoweit wird allein der Schuldner durch § 409 BGB geschützt. Zudem haben es auch der BGH im Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10 und das Landgericht Halle im Urteil vom 06.11.2013, Az. 2 S 98/13 für unbedenklich angesehen, dass sich die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen hat, obwohl sie vorprozessual schon einen Teil der Forderung bezahlt hatte. Aus diesem Grund erachtet es das Gericht hier auch nicht für geboten, in Höhe der abgewiesenen Gutachterkosten von 152,41 € aus der Rechnung vom 23.12.2009 die Berufung zuzulassen.

Soweit es die restlichen Gutachterkosten aus den Schadensfällen K. i.H.v. 80,94 € und M. i.H.v. 418,70 € anbetrifft, ist die Klage jedoch begründet.

Die vom Kläger hier vorgelegten neuen Abtretungserklärungen vom 21.11.2013/23.11.2013 des T. K. (Bd. II, Bl. 194 der Akte) und vom 21.11.2013/25.11.2013 des H. M. (Bd. II, BL 195 der Akte) werden den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht. Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 1109.2012 (VI ZR 296/11, zitiert nach juris), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, „… weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde“, ist dem Kläger durch die Geschädigten mit den vorgelegten neuen Abtretungserklärungen jeweils deren Schadensersatzanspruch „auf Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens“ in jeweils genau bezeichneter Höhe abgetreten worden. Ausreichender Sachvortrag der Beklagten dazu, weshalb diese neuen Abtretungserklärungen nicht von den damals Geschädigten unterschrieben sein sollen, ist im Hinblick auf die vorgelegten ehemaligen Abtretungserklärungen des T. K. 11.07.2011 (Bd. I Bl. 76 der Akte und des H. M. vom 26.01.2010 (Bd. I Bl. 96 der Akte) und die daraus ersichtlichen Unterschriften nicht erfolgt. Es bestehen daher keine Bedenken, dass die jetzt vorgelegten Abtretungserklärungen aus dem November 2013 auch von den damals Geschädigten unterschrieben wurden. Die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche sind auch noch nicht verjährt. Der Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte daher gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu.

Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadenersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW2007, 1450; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az, 4 U 49/05, zitiert nach juris). Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).
Im Hinblick darauf begegnen zunächst die vom Kläger in den Rechnungen vom 29.01.2010 im Schadensfall M. (Bd. I, Bl. 116 der Akte) und vom 12.07.2011 im Schadensfall K. (Bd. I, Bl. 95 der Akte) abgerechneten Grundhonorare auch in Ansehung der sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergebenden Beträge keinen Bedenken.

Der Sachverständige kann zudem in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).

Nachdem der Kläger auf das Bestreiten der Beklagten konkret vorgetragen hat, dass er das beschädigte Fahrzeug des H. M. drei Tage lang in herkömmliche Internet-Börsen zur Restwertermittlung eingestellt hatte und dies durch die Beklagte sodann nicht weiter konkret bestritten worden ist, ist dem der Kläger der diesbezügliche entstandene Aufwand mit dem pauschal abgerechneten Betrag i.H.v. 30,80 € zu vergüten.

Auch zur Versendung von Gutachtenabschriften mit Farbfotokopien an die Geschädigten hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 09.12.2013 unter Vorlage der entsprechenden Anschreiben an die Geschädigten konkret vorgetragen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung haben sich unter Zugrundelegung der von der auch vom Klägerin Bezug genommenen BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 auch nicht ergeben.
Dass das Fahrzeug des Geschädigten M. nach dem Verkehrsunfall in nicht verkehrssicherem Zustand war und an der Unfallstelle besichtigt wurde, ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Gutachtenkopie mit Lichtbildanlage (Band I, Bl. 100 115 der Akte). Auch hinsichtlich der Fahrtkosten kann angesichts der Werte der BVSK-Honorarbefragung daher weder eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten noch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gesehen werden.

Das Gericht sieht auch die für Schreib-, Büro-, Porto-, Telefon-, EDV- und Datenbankkosten Beträge unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, die angesichts der Teilnahme von 635 Sachverständigenbüros als repräsentativ und geeignete Schätzgrundlage angesehen werden kann, nicht als offensichtlich überhöht im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des OLG Naumburg an. Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).

Die Beklagte hat dem Klägerin daher unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlungen auf den Gutachtenfall K. noch die begehrten 80,94 € und auf den Gutachtenfall M. noch 418,70 € zu zahlen.

Insgesamt steht dem Kläger daher in diesem Rechtsstreit ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Schadenersatzanspruch in Höhe von 564,13 € (64,49 € Mietwagenkosten + 80,94 € Gutachterkosten + 418,70 € Gutachterkosten) zu.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Für die nach Eintritt des Verzuges vom Kläger in den Gutachtenfällen M. und K. jeweils versandten weiteren zwei Mahnungen je Gutachtenfall kann der Kläger als Verzugsschadensersatz 10,00 € für 4 Mahnungen von der Beklagten verlangen. Mangels konkreten Vortrags des Klägers zu den genau entstandenen Kosten hält das Gericht angesichts der vorgelegten formularmäßigen Mahnungen 2,50 € je Mahnung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für angemessen und ausreichend. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Der Kläger hat auch aus eigenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der zu erkannten Höhe. Mit dem Auftrag an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen in den Mahnschreiben vom 14.09.2012 und 20.09.2012 hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Dass die Beklagte nach dem außergerichtlichen Tätigwerden von Rechtsanwälten vielfach noch weitere (Teil-) Zahlungen an den Kläger in vergleichbaren Sachverhalten leistet, ergibt sich hier bereits daraus, dass die Beklagte auf das Schreiben der Klägervertreter vom 20.09.2012 am 22.10.2012 noch weitere Teilzahlungen auf die Mietwagen- und Sachverständigenkosten tätigte. Allerdings ist der Berechnung des insoweit zuerkannten Betrages nicht der vom Kläger in der Klageschrift genannte Gegenstandswert von 811,99 € zugrunde zu legen. Nachdem – wie dargelegt – im Gutachten Fall K. wegen Unwirksamkeit der Abtretungserklärung betreffend die Gutachterkosten und zwischenzeitlich eingetretener Verjährung die diesbezüglich geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht in die Gegenstandswertsberechnung für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte einzubeziehen sind, setzt sich der Gegenstandswert aus dem Nachzahlungsbetrag an Mietwagenkosten gemäß Abrechnung der Beklagten vom 22.10.2012 (131,23 €) zuzüglich dem hier zuerkannten weiteren Mietwagenkostenbetrag von 64,49 € und den außergerichtlich ebenfalls geltend gemachten restlichen Gutachterkosten im Schadensfall K. i.H.v. 80,94 € zusammen und beträgt daher insgesamt 276,66 €. Im Hinblick auf die vom Kläger mit der Anspruchsbegründung vorgenommene Berechnung beträgt daher die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG 32,50 €. Hinzu kommen 6,50 € Post- und Telekommunikationspauschale. Von der Zwischensumme i.H.v. 39,00 € ist eine 0,65 Geschäftsgebühr i.H.v. 16,25 € in Abzug zu bringen, so dass der zuerkannte Betrag i.H.v. 22,75 € verbleibt. Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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1 Antwort zu AG Halle (Saale) urteilt gegen HUK-COBURG auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.1.2014 – 99 C 191/13 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Noch weis ich es nicht, was manche Richter und Richterinen dazu antreibt, solch ein Unsinn in die Welt zu setzen, zumal die hiesige Richterin erfahren und sehr genau ist. Also Sie sucht oft zum Wohle der Versicherung das Haar in der Suppe. Hier wurde ein Mietwagenpreis im Auftrag und im Rahmen von Schwacke mit Nennung des BGH Urteil genannt. Das Haar ist, dass nach 8 Tagen Mietdauer nicht belegt werden konnte, dass der Kunde erneut Preise verglichen hat.

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