Das Urheberrecht und seine Folgen – DEKRA als „Dienstleister“ der HUK Coburg Versicherung in der Restwertdefensive

Wie wohl inzwischen jedem Kfz-Sachverständigen bekannt sein dürfte (müsste), besteht bei den Lichtbildern der Sachverständigengutachten Urheberschutz gemäß UrhG. Somit ist es dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer und seinen „Dienstleistern“ grundsätzlich nicht gestattet, Lichtbilder aus Sachverständigengutachten – ohne Zustimmung des jeweiligen Kfz-Sachverständigen – in eine oder mehrere Restwertbörse(n) einzustellen. Diese Gesetzesvorgabe wurde dann auch im Jahr 2010 und 2013 durch den BGH entsprechend bestätigt. Bei einem Verstoß besteht ein Unterlassungsanspruch des Sachverständigen gegenüber dem entsprechenden Verletzer des Urheberrechts nebst Kostenfolge. Offensichtlich ist das inzwischen auch beim HUK-Kürzungsdienstleister DEKRA angekommen, wie folgendes aktuelles Schreiben belegt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auftragsgemäß wurden vorliegende Unterlagen zum oben genannten Zeichen mit folgendem Ergebnis geprüft.

Restwert

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, erging am 29.04.2010 ein BGH-Urteil, welches das Urheberrecht von Gutachten und Bildern von Kfz-Sachverständigen bestätigt und Urheberrechtsverletzungen bei Einstellungen in Restwertbörsen ohne Zustimmung der Urheber ausweist.

Als Reaktion auf dieses Urteil und infolge zwischenzeitlich bereits vermehrt angezeigter Verstöße durch Einstellungen in Restwertbörsen haben wir als Ergebnis unternehmensinterner Beratungen den Entschluss treffen müssen, Restwerteinstellungen über Restwertbörsen nicht länger als Dienstleistung anzubieten.

Wir bitten sie aufgrund der aktuellen Lage der Rechtsprechung um Verständnis für unsere Entscheidung und sind für anderweitige, zukunftsorientierte Lösungsvorschläge selbstverständlich offen.

Im vorliegenden Fall mussten wir jedoch aufgrund der genannten Problematik zur Wahrung des Urheberrechtes auf eine Restwertermittlung über Restwertbörsen verzichten.

Der HUK ist das zitierte BGH-Urteil natürlich bestens bekannt, nachdem die Entscheidung ja explizit gegen die HUK ergangen war (I ZR 68/08 vom 29.04.2010). Darüber hinaus war die DEVK Versicherung offensichtlich der Auffassung, dass man es besser könne. Dafür gab es dann – ebenso wie bei der HUK – auch für die DEVK eines auf die Mütze (I ZR 55/12 vom 20.06.2013). Irgendwann wird wohl auch dieses Urteil bei der DEKRA „eintrudeln“? Auf die „anderweitigen, zukunftsorientierten Lösungsvorschläge“ kann man gespannt sein.

Siehe auch: CH-Beiträge zum Urheberrecht

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5 Antworten zu Das Urheberrecht und seine Folgen – DEKRA als „Dienstleister“ der HUK Coburg Versicherung in der Restwertdefensive

  1. Fred Fröhlich sagt:

    Das für einen Geschädigten erstellte Gutachten von mir wies einen Totalschaden mit 3 örtlichen Restwerten aus. Der Geschädigte zeigte mir 2 Wochen später ein Schriftstück der gegnerischen HP-Versicherung mit einem höheren Restwertangebot, ohne Zweifel aus der Börse. Meine Nachforschungen hinsichtlich einer evtl. weiteren Besichtigung verliefen negativ, so dass ich den dringenden Verdacht habe, dass meine Schadenfotos unter Verletzung des Urheberrechts benutzt worden sind. Nur wie kann ich das beweisen? Oder gibt es jetzt Börsenangebote auch ohne Fotos?

  2. RA Schepers sagt:

    Der „anderweitige, zukunftsorientierte Lösungsvorschlag“ könnte sein, die DEKRA grundsätzlich mit der Nachbesichtigung der Fahrzeuge zu beauftragen, damit die DEKRA eigene Fotos machen kann, die dann in die Restwertbörse eingestellt werden können.

    Natürlich wird die Gutachtenüberprüfung bzw. Nachbesichtigung der DEKRA dann noch ein bisschen teurer als bisher. Aber es wäre doch gelacht, wenn man das nicht durch weitere Kürzungen oder höhere (Wunsch-) Restwertgebote wieder rausholen könnte, oder?
    😉

  3. RA Schepers sagt:

    @ Fred Fröhlich

    Rein praktische Lösung: den Geschädigten bitten, beim Höchstbietenden anzurufen mit dem Hinweis, daß er am Verkauf interessiert sei. Und dann in einem Nebensatz die Bemerkung fallen lassen, daß dem Gutachten die falschen Fotos beigefügt waren. Die Reaktion des Restwertaufkäufers wird zeigen, ob Fotos vorlagen…

  4. Mäxle sagt:

    „Der „anderweitige, zukunftsorientierte Lösungsvorschlag” könnte sein, die DEKRA grundsätzlich mit der Nachbesichtigung der Fahrzeuge zu beauftragen, damit die DEKRA eigene Fotos machen kann, die dann in die Restwertbörse eingestellt werden können.“

    Das funktioniert aber nur wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung zulässt. Dafür braucht man Personal das die Leute behämmert. Früher konnte man bei allen Fahrzeugen den Restwert über die Börse hochschrauben was das Zeug hält. Seit den Urheberrechtsurteilen ist die Sache wesentlich komplizierter geworden und kostet außerdem noch mehr Zeit und Geld. Irgendwann rentiert sich die Kürzerei nicht mehr.

  5. Babelfisch sagt:

    Nach meinen Informationen sollen inzwischen Programme entwickelt worden sein, die nach Eingabe der beschädigten Ersatzteile und der kalkulierten Arbeitswerte die Schadenbilder an den Fahrzeugen „nachstellen“. Diese Bilder werden in den Börsen dann veröffentlicht. Den Aufkäufern, die nicht immer an den detaillierten Darstellungen der Schäden interessiert sind, reicht diese bildliche Darstellung möglicherweise. In erster Linie kommt es denen auf die Schadensbeschreibung an.

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