Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Urheberrecht: Sensationelle Kehrtwende bei der Württembergischen Versicherung AG ?!

Bereits am 16.12.2009 und am 07.07.2010 hatten wir in Sachen Urheberrechtsverletzung der Württembergischen Versicherung AG berichtet. Unter anderem vertrat die Württembergische Versicherung bei den zugrundeliegenden Prozessen die (irrige) Auffassung, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich das Recht habe, die Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen. Verlorene Prozesse waren aber offensichtlich noch nicht genug, denn auch in Folge war die Württembergische immer noch auffällig bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Einstellung der Gutachten/Gutachtenlichtbilder in sog. Restwertbörsen. Darüber hinaus versuchte man entsprechende Verfehlungen immer als “Einzelfall” darzustellen; die “Einzelfälle” konnten jedoch als systematisches Vorgehen widerlegt werden. Nun scheint die große Wende eingetreten zu sein? Die Württembergische Versicherung hat inzwischen wohl (auch) festgestellt, dass es sich bereits beim Einscannen des Gutachtens samt Lichtbildern um eine Urheberrechtsverletzung handelt (Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material)?

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AG Köln verurteilt die Württembergische Versicherungs AG Köln zur Zahlung des Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht und zur Zahlung einer Lizenzgebühr wegen rechtswidriger Veröffentlichung von 28 Lichtbildern ohne Genehmigung in der Internetrestwertbörse durch Urteil vom 10.1.2012 – 254 C 313/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein interessantes Urteil des AG Köln.  Streitpunkte des Rechtsstreites waren die Sachverständigenkosten, die der Haftpflichtversicherer meinte, gar nicht erstatten zu müssen, weil der Restwert unzutreffend festgestellt worden wäre, während im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor dem LG Dortmund, der im Gutachten ermittelte Restwert sogar durch die Kammer berücksichtigt wurde. Desweiteren ging es um die Verletzung des Nutzungsrechtes des Sachverständigen gem. § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz). Der Haftpflichtversicherer, die Württembergische Versicherungs AG, Köln, hatte nämlich, ohne vorherige Genehmigung des Sachverständigen, die Lichtbilder oder einige davon ins Internet zur Onlinerestwertbörse eingestellt. Das Gericht sprach dem klagenden Sachverständigen eine Lizenzgebühr wegen des Urheberrechtsverstoßes gem. § 97 II 1 UrhG zu. Dabei orientierte sich das Gericht an den Überlegungen des OLG Hamburg (OLG Hamburg DS 2008, 303 = GRUR-RR 2008, 378) und des BGH (BGH DS 2010, 391 = NJW 2010, 2354).   Der nächste Schritt wird sein, die Württembergische Versicherungs AG aufzufordern, es zu unterlassen, die Bilder des Klägers in die Internetrestwertbörse ohne vorherige Genehmigung einzustellen und falls die Württembergische die Unterlassungserklärung nicht abgibt, diese auf Unterlassung zu verklagen. Da sieht man mal, welchen Rattenschwanz eine rechtswidrige  Veröffentlichung von Lichtbildern des Sachverständigen ohne Genehmigung desselben nach sich ziehen können. Die gesamten Kosten hat die Versichertengemeinschaft der Württembergischen dann auch noch zu zahlen. Das Urteil war erstritten worden durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg und wurde dem Autor zugesandt  zum Zwecke der Veröffentlichung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Die Kommentierungen sind freigeschaltet.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker 

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LG Düsseldorf verurteilt DEVK Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender und ehrverletzender Äußerungen gegenüber Dritten zu Lasten eines Kfz-Sachverständigen (Az.: 12 O 273/10 vom 29.09.2010)

Aller guten Dinge sind 3. Deshalb hier das dritte Unterlassungsurteil des LG Düsseldorf.
Auch die DEVK gehört, wie z.B. auch der HDI und die HUK, wohl zum “Club” derer, die bei der Schadensabwicklung freie und unabhängige Kfz-Sachverständige gegenüber Dritten gerne diskreditieren und damit letztendlich auch wirtschaftlichen Schaden zufügen? Im Bereich des aktiven Schadensmanagements scheint heute jedes Mittel recht zu sein, notfalls auch aus der unteren Schublade? Siehe hierzu u.a die Beiträge vom 16.11.2011 und 14.11.2011 bei denen die entsprechenden Versicherer, wie auch hier die DEVK, letztendlich rechtmäßig zur Unterlassung verurteilt wurden.

Diese 3 Urteile des LG Düsseldorf sind der Erfolg eines engagierten und couragierten Sachverständigen, der sich von Versicherern nicht hat vorführen lassen und dem alle zum Dank verpflichtet sind, die künftig aktiv oder passiv von diesen Urteilen partizipieren. Respekt!

Mit Entscheidung vom 29.09.2010 (12 O 273/10) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Düsseldorf dazu verurteilt, geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten zu unterlassen, die gegen die Geschäftsehre des Kfz-Sachverständigen gerichtet sind. Des weiteren handle es sich bei dem Vorgang um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stelle eine Kreditgefährdung sowie einen mittelbaren Boykott für den Sachverständigen dar.

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AG Hagen verurteilt die HDI mit fast ausgezeichnetem Urteil vom 1.7.2011 – 15 C 48/11 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus Hagen. Beklagte Versicherung ist dieses Mal die HDI. Auch die HDI kürzt unsinnigerweise die Sachverständigenkosten, sodass diese gerichtlich geltend gemacht werden mussten.  Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Alles in allem prima begründet. Dabei geht der zuständige Richter fast wortwörtlich nach dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 ) vor. Dann weicht der Richter vom BGH ab und prompt kommt zum Schluß ein Satz, der ansonsten zu dem ordentlichen Urteil gar nicht passt: ” Hat der Schädiger Zweifel an dem erstatteten Gutachten, so steht es ihm frei, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen.” Soll etwa damit eine Nachbesichtigung durch den Schädiger suggeriert werden? Was ist Eure Meinung?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

15 C 48/11

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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LG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender bzw. ehrverletzender Behauptungen, die zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen geäußert wurden (Az.: 12 O 260/09 vom 11.09.2009)

Wie bereits im Beitrag vom 14.11.2011 dargelegt, versuchen einige Versicherer Kfz-Sachverständige zu diskreditieren, indem man Schreiben an Geschädigte oder deren Anwälte versendet mit dem Hinweis, das Sachverständigengutachten sei nicht prüfbar, unbrauchbar oder wie hier “man könne das Gutachten nicht als Beleg zur Schadensregulierung verwenden”. Die Grundlagen für diese Äußerungen, die u.a. wahreitswidrig sind, beeinträchtigen den  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kfz-Sachverständigen und stellen einen mittelbaren Boykott sowie eine Kreditgefährdung dar. Des weiteren wird der Sachverständige durch derartige Äußerungen in seiner Geschäftsehre verletzt.

So nachzulesen in der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 11.09.2009 (12 O 260/09), mit der die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verurteilt wurde. Interessant bei dieser Entscheidung sind auch die Ausführungen zum Nebenschauplatz Urheberrecht. Der BGH hatte zum Thema Urheberrecht in einem anderen Verfahren gegen die HUK (I ZR 68/08) am 29.04.2010  analog entschieden. Mit dem folgenden Urteil wurde die einstweilige Verfügung vom 06.07.2009 bestätigt.

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LG Düsseldorf verurteilt HDI Versicherung auf Unterlassung aufgrund des Eingriffes in den eingerichteteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eines Kfz-Sachverständigenbüros (Az.: 12 O 153/09 vom 17.06.2009)

Wer kennt sie nicht, die diversen Schreiben einiger Versicherer, mit denen versucht wird, den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei seinem Kunden bzw. deren Rechtsanwälten zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen. Mit allen (un)möglichen einschließlich wahrheitswidrigen Begründungen wird versucht, dem Geschädigten zu vermitteln, das Gutachten seines Sachverständigen sei “unbrauchbar” oder wie hier “nicht prüffähig”. Ziel dabei ist natürlich immer, die Kontrolle über die komplette Schadenregulierung zu erhalten, um die Höhe des Schadenersatzes selbst bestimmen zu können. Mit dem folgenden Urteil hat das LG Düsseldorf deutlich zum Ausdruck gebracht, was von solchen Attacken zu halten ist und der HDI Versicherung die Grenzen unmissverständlich aufgezeigt.

Mit Entscheidung vom 17.06.2009 (12 O 153/09) wurde die HDI-Gerling Industrieversicherung AG aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen durch das Landgericht Düsseldorf zur Unterlassung verurteilt. Die Äußerungen der HDI Versicherung gegenüber dem Kunden des Kfz-Sachverständigen verletzten die Geschäftsehre und stellten damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb dar. Nach Ansicht des LG Düsseldorf kamen die geschäftsschädigenden Äußerungen einem mittelbaren Boykott gleich und stellen eine Kreditgefährdung dar. Durch dieses Hauptsacheverfahren wurde die einstweilige Verfügung vom 30.03.2009 bestätigt.

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Herr Kauder, Jurist und Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag, auf Kriegsfuß mit dem Urheberrecht

Nachfolgend ein Beitrag der hier wohl so überschrieben worden wäre:

“Vergib ihm nicht – denn er muss wissen, was er tut”

Herr Kauder habe vorgeschlagen, bei bis  zu zwei Urheberrechtsvergehen eine Verwarnung auszusprechen,  danach solle “dem Täter” der Internet-Zugang gesperrt werden. Eigentlich ein Gedanke, dem wir hier einiges abgewinnen können – Restwertbörsen adè, ControlExpert und Co ohne Internetzugang.  Aber wozu, die Gesetzeslage zum Urheberrecht ist völlig ausreichend, würde sie konsequent angewandt bzw. umgesetzt, indem gerade Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungstätigkeit nicht “nach  Nase” ausrichten würden.  Und wer kennt es nicht, das Urheberrechtsurteil des BGH – I ZR 68/08 ?

Herr Kauder jedenfalls, tappt nach “Qambo” erst neuerdings nicht mehr im Dunkeln.

Peinliche Politiker-Panne: Siegfried Kauder und das Urheberrecht

Politiker wird oft vorgeworfen, dass sie Wasser predigen und Wein trinken. Im Fall von Siegfried Kauder, CDU-Bundestagsabgeordneter, trifft das tatsächlich zu. Er hatte Internetsperren gefordert für Urheberrechtsverletzungen – und selbst eine solche begangen. Denn auf seiner Internetseite wurden mehrere Bilder verwendet, deren Urheber nicht Siegfried Kauder ist und für die er auch keine Nutzungsrechte hat.

Quelle Qambo.de, alles lesen >>>>>>>>>>

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Dreist, dreister, VHV und Basler

Sehr verehrte Captain-HUK-Leser!

Die Kfz-Haftpflichtversicherer hatten sich doch vehement gegen Unfallhelfer gewehrt. Nun praktizieren sie selbst diese Masche. Mir liegen zwei Schreiben vor, die ich Euch bekannt geben möchte, weil sie an Dreistigkeit nicht zu überbieten sind. Zunächst das Schreiben der VHV, das ich wortwörtlich wiedergebe, allerdings ist das Schreiben anonymisiert.

VHV-Versicherungen

Herrn
Dr….
G…-Str. …
….. K….

Sehr geehrter Herr Dr…..

Wir bearbeiten den Schaden unter der oben rechts stehenden Schadennummer. Bitte geben Sie uns diese immer an.

Ihre Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse: VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover.

Damit wir die Erstattung der Mehrwertsteuer prüfen können, teilen Sie uns bitte mit, ob Sie zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Außerdem sagen Sie uns bitte, ob der beschädigte Gegenstand zu einem Betriebsvermögen gehört.

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LG Hamburg 8. Zivilkammer, Urteil vom 15.05.2009, 308 O 580/08 – Verkehrswertgutachten unterliegen dem Urheberrecht

Urheberrechtsverletzung im Internet: Ungenehmigte Veröffentlichung eines von einem Grundstücksgutachter für ein Zwangsversteigerungsverfahren gefertigten Verkehrswertgutachtens für den freihändigen Verkauf der zu versteigernden Eigentumswohnung

Fundstelle: Landgericht Hamburg

Zunächst sieht das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit  darin, die Fotografien bzw. Teile des Gutachtens auch in Hamburg über das Portal i…  aufgerufen werden können und ein Versenden des Gutachtens per E-Mail bundesweit angeboten wurde.

Vom Gericht wurde u.a. klar herausgearbeitet:

dass sich die Beklagten nicht darauf  zurückziehen können, dass der Kläger dem Amtsgericht Esslingen – und damit auch der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin – das Verkehrswertgutachten aufgrund vorangegangener Aufträge in Kenntnis dessen überlassen habe, dass das Gutachten auch von der Gläubigerin bzw. von dieser beauftragten Dritten wie der Beklagten zur Nutzung im Rahmen des Anbietens des zu versteigernden Objekts auch in Internetportalen wie i… wie geschehen zur Verfügung steht.

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HUK-Coburg gibt die (untauglichen) Versuche mit dem Urheberrechtsverzicht nicht auf.

Es dauert ja auch eine geraume Zeit bis auch die Sachverständigen im nördlichsten Bundesland angeschrieben wurden mit der Bitte um Mithilfe. Was auch immer das Wort “Mithilfe” bedeuten soll? Dem Verfasser dieses Berichtes hat ein im Hamburger Speckgürtel ansässiger Sachverständiger nunmehr das Schreiben der HUK-Coburg vom 23.5.2011, verfasst von der Frau W. , zugeleitet.  Das Schreiben hat den bekannten Wortlaut:

An das SV-Büro ….

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.4.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in Restwertbörsyen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigen zur Höhe des festgestellten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

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