AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit umfangreicher Begründung im Urteil vom 29.12.2014 – 99 C 4334/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein „Marathon-Urteil“ über 17 Seiten aus Halle an der Saale zu den erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit einer guten Begründung bekannt. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die nicht gesetzestreu Schadensersatz leistete, obwohl die volle Haftung der HUK 24 AG bestand. Wieder musste gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die HUK-COBURG in Anspruch genommen werden. Wieder bestritt die HUK 24 AG die Aktivlegitimation des Klägers. Allerdings gingen ihre Einwände ins Leere. Insoweit war ihr Bestreiten unsubstantiiert. Nicht recht verständlich ist die Kostenquotelung. Nach Angaben des Einsenders wurde gegen die Kostenverteilung Beschwerde eingelegt. Lest aber selbst das umfangreiche Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
99 C 4334/12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK24 AG, ges. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 29.12.2014 durch die Richterin am Amtsgericht R.

für Recht erkannt:

1.)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,45 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170,28 € seit dem
04.09.2011  bis zum 06.12.2012 und aus weiteren 77,45 € seit dem
07.12.2012 zu zahlen.

2.)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,31 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 414,31 € seit dem
26.03.2011  bis zum 04.12.2012 sowie aus weiteren 113,31 € seit dem
05.12.2012 zu zahlen.

3.)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,87 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2011 zu zahlen.
4.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 12,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.

5.)    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger i.H.v. 50,47 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

6.)    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.)    Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 39,4 % und die Beklagte zu 60,6 % zu tragen.

8.)    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zinsen in Höhe von 1 % aus verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 23,00 € seit dem
18.12.2012  und aus weiteren 112,00 € seit dem 20.12.2012 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der unter Ziffer 7. des Urteils ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Der darüber hinausgehende Antrag des Klägers wird abgewiesen.

9.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

–  für das Mahnverfahren auf 764,46 €.

–  für das streitige Verfahren auf 764,46 € bis zum 21.01.2013, ab 22.01.2013 auf 404,89 € (370,63 € als Summe der Klageanträge gemäß Schriftsatz vom
22.01.2013 zuzüglich 34,26 € Kosten des Mahnverfahrens als Erledigungsinteresse) bis 16.08.2013 (Eingang der Teilklagerücknahme) und 370,63 € ab 17.08.2013.

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten um restlichen Schadenersatz, den der Kläger aus abgetretenem Recht drei Verkehrsunfallereignissen von der Beklagten erstattet verlangt. Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner der Unfallgeschädigten H. L. , D. F. und N. K. den Unfallgeschädigten dem Grunde nach zu 100 % für die Unfallschäden einzustehen hat.

Der Unfallgeschädigte H. L. hatte am 01.07.2011 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten i.H.v. 77,45 € hatte der Kläger mit am 12.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung dieser Forderungen vom 21.11.2013 vorgelegt (Bd. I, Bl. 254 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hat die Gutachterkosten für das Gutachten vom 11.07.2011 mit der Rechnung vom 11.07.2011 (Bd. I, Bl. 19 der Akte) i.H.v. 521,28 € gegenüber dem Unfallgeschädigten abgerechnet. Mit Schreiben vom 04.08.2011 hatte der Kläger die Beklagte an die Zahlung erinnert und mit Schreiben vom 24.08.2011 gemahnt, worauf die Beklagte gemäß Schreiben vom 31.08.2011  einen Betrag i.H.v. 351,00 € zahlte. Am 08.09.2011 mahnte der Kläger den noch offenen Betrag i.H.v. 170,28 € bei der Beklagten an. Zudem wurde die Beklagte nochmals durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.11.2012 gemahnt. Hierauf zahlte die Beklagte am 06.12.2012 weitere 92,83 €. Am 04.12.2012 hatte der Kläger wegen dieses Schadenfalls über einen Betrag i.H.v. 170,28 € den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt, der der Beklagten am 06.12.2012 zugestellt wurde.

Die Unfallgeschädigte D. F. hatte am 18.02.2011 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten i.H.v. 113,31 € hatte der Kläger mit am 12.12.2013  bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung dieser Forderungen vom 21.11.2013/ 22.11.2013 vorgelegt (Bd. I, Bl. 255 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hat die Gutachterkosten für das Gutachten vom 22.02.2011 mit der Rechnung vom 22.02.2011 (Bd. I, Bl. 25 der Akte) i.H.v. 694,31 € gegenüber dem Unfallgeschädigten abgerechnet. Mit Schreiben vom 15.03.2011 hatte der Kläger die Beklagte an die Zahlung erinnert, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2011 auf die Sachverständigenkosten 280,00 € zahlte. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte noch zweimal selbst. Zudem wurde die Beklagte mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.11.2012 nochmals gemahnt. Am 29.11.2012 rechnete die Beklagte weitere Sachverständigenkosten i.H.v. 301,00 € ab, die am 04.12.2012 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingingen. Am 04.12.2012 hatte der Kläger wegen dieses Schadenfalls über einen Betrag i.H.v. 414,31 € den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt, der der Beklagten am 06.12.2012 zugestellt wurde.

Der Unfallgeschädigte N. K. hatte am 02.04.2011 einen Verkehrsunfall erlitten. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten i.H.v. 179,87 € hatte der Kläger mit am 12.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine Vereinbarung über die Abtretung dieser Forderungen vom 21.11.2013/ Nov. 2013 vorgelegt (Bd. I, Bl. 256 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hat die Gutachterkosten für das Gutachten vom 05.04.2011 mit der Rechnung vom 05.04.2011 (Bd. I, Bl. 32 der Akte) i.H.v. 897,87 € gegenüber dem Unfallgeschädigten abgerechnet. Mit Schreiben vom 27.04.2011 hatte der Kläger die Beklagte an die Zahlung erinnert, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2011 auf die Sachverständigenkosten 718,00 € zahlte. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte noch zweimal selbst. Zudem wurde die Beklagte mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.11.2012 nochmals gemahnt. Am 04.12.2012 hatte der Kläger wegen dieses Schadenfalls über einen Betrag i.H.v. 179,87 € den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt, der der Beklagten am 06.12.2012 zugestellt wurde.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem Recht noch die Zahlung restlichen Gutachterhonorars in Höhe von 77,45 € aus der Rechnung vom 11.07.2011, i.H.v. 113,31 € aus der Rechnung vom 22.02.2011 und i.H.v. 179,87 € der Rechnung vom 05.04.2011. Für die vorgerichtlichen Mahnungen begehrt er Mahnkosten in Höhe von insgesamt 36,00 € sowie 50,47 € vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen.

Der Kläger trägt vor, dass die vorgelegten Abtretungsvereinbarungen rechtswirksam seien. Die Sachverständigenkosten seien ortsüblich und angemessen abgerechnet worden. Der Sachverständige sei zur Begutachtung jeweils zu den beschädigten Fahrzeugen gefahren. Dieser zweite Fotosatz sei mit dem Gutachten jeweils dem Geschädigten übersandt worden. Hierzu hat der Kläger als Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 10.07.2013 die an die Unfallgeschädigten gerichteten Anschreiben, mit welchen die erstellten Gutachten an die Geschädigten versandt wurden (Bd. I, Bl. 108, 111, 113 der Akte) vorgelegt. Bei der in Rechnung gestellten Positionen Datenbank handele es sich um Fahrzeuginstandhaltungs – Herstellervorgaben, welche von externen Anbietern, wie z.B. Audatex, Schwacke, DAT, Nextsoft aktuell zur Verfügung gestellt würden. Zur Ermittlung der Restwerte seien die betreffenden Fahrzeuge jeweils in die eigene Restwertbörse eingestellt worden. Der hierbei angefallene Aufwand sei daher auch pauschal zu vergüten. Mahnkosten seien für die eigenen Mahnungen in Höhe von je 6,00 € je Mahnung geschuldet. Zudem habe der Kläger zur Begleichung der Gerichtskosten einen Kredit bei seiner Hausbank aufnehmen müssen, so dass die geforderten Zinsen auch gerechtfertigt seien.

Der Kläger beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77,45 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 521,28 € seit dem 01.08.2011 bis zum 01.09.2011, aus weiteren 170,28 € seit dem 02.09.2011 bis zum 06.12.2012 sowie aus weiteren 77,45 € seit dem 07.12.2012 zu zahlen,

2.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 113,31 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 694,31 € seit dem 15.03.2011 bis zum 24.03.2011, aus weiteren 414,31 € seit dem 25.03.2011 bis zum 04.12.2012 sowie aus weiteren 113,31 € seit dem 05.12.2012 zu zahlen,

3.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 179,87 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten   über  dem jeweiligen   Basiszinssatz  aus  897,87  €  seit  dem 26.04.2011 bis zum 02.05.2011, aus weiteren 537,87 € seit dem 03.05.2011 bis zum 16.06.2011, sowie aus weiteren 179,87 € seit dem 17.06.2011 zu zahlen,

4.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 36,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen,

5.    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe von 50,47 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen,

6.   festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Quote zu zahlen.

Den Klageantrag zu 1) hat der Kläger in Höhe von 92,83 € und den Klageantrag zu 2) i.H.v. 301,00 € zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretungen seien unwirksam, weil sie zu unbestimmt seien. Zudem könne sich der Kläger nicht auf § 1006 BGB stützen. Es werde bestritten, dass die Geschädigten die neuen Abtretungserklärungen unterzeichnet haben. Sie ist zudem der Ansicht, das abgerechnete Honorar des Klägers sei nicht üblich und angemessen. Üblich und angemessen sei das Honorar nur in der von der Beklagten bereits bezahlten Höhe. Zudem bestreitet die Beklagte die Höhe der Mahnkosten und hält die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels Notwendigkeit nicht für erforderlich. Zudem bestreitet die Beklagte die begehrten Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten. Es werde bestritten, dass der Kläger die Gerichtskosten aus eigenem Vermögen gezahlt habe.

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. B. und H. L. . Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.01.2014 und vom 19.05.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die vom Kläger hier vorgelegten neuen Abtretungserklärungen vom 21.11.2013 des H. L. (Bd. I, Bl. 254 der Akte), vom 20.11.2013/22.11.2013 des C. A. (Bd. I, Bl. 267), vom 21.11.2013/22.11.2013 der D. F. (Bd. I, Bl. 255 der Akte) und vom 21.11.2013/Nov. 2013 des N. K. (Bd. I, Bl. 256 der Akte) werden den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht. Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11, zitiert nach juris), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, „… weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde“, ist dem Kläger durch die Geschädigten mit den vorgelegten neuen Abtretungserklärungen jeweils deren Schadensersatzanspruch „auf Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens“ in jeweils genau bezeichneter Höhe abgetreten worden. Ausreichender Sachvortrag der Beklagten dazu, weshalb die neuen Abtretungserklärungen der Geschädigten F. und K. nicht von diesen unterschrieben sein sollen, ist im Hinblick auf die vorgelegten ehemaligen Abtretungserklärungen der Geschädigten F. (Bd. I, Bl. 26 der Akte) und K. (Bd. I Bl. 33 der Akte) und die daraus ersichtlichen Unterschriften nicht erfolgt. Bezüglich der Geschädigten D. F. und N. K. weisen die neuen Abtretungserklärungen im Verhältnis zu den ursprünglichen Abtretungserklärungen hinsichtlich der geleisteten Unterschriften keine Abweichungen auf. Zudem hat der Zeuge H. L. im Rahmen seiner Vernehmung am 19.05.2014 glaubhaft bekundet, dass er die Abtretungserklärung vom 21.11.2013 (Bd. I, Bl. 254 der Akte) unterschrieben hat. Es bestehen daher keine Bedenken, dass die jetzt vorgelegten Abtretungserklärungen aus dem November auch von den damals Geschädigten unterschrieben wurden. Die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche sind auch noch nicht verjährt.

Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich das Eigentum der Zedenten L., F. und K. bestreiten, denn für deren Eigentum streitet § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei. Den Besitz der Zedenten an den verunfallten Fahrzeugen hat die Beklagte nicht bestritten. Sie meint nur, § 1006 BGB gelte nicht zugunsten des Klägers, weil er seine Rechte nur von den durch § 1006 BGB geschützten Besitzern ableite. Allerdings hatte die Beklagte, wie dargelegt, auf die dem Geschädigten L. entstandenen Gutachterkosten vorprozessual am 31.08.2011 351,00 und am 06.12.2012 weitere 92,83 €, auf die der Geschädigten F. entstandenen Gutachterkosten vorprozessual am 23.03.2011 280,00 € und am 04.12.2012 weitere 301,00 € und auf die dem Geschädigten K. entstandenen Gutachterkosten vorprozessual am 28.04.2011 718,00 € gezahlt. Dieses vorgerichtliche Verhalten hat dazu geführt, „dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung der Geschädigten als unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte diese unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten“ (LG Halle, Urteil vom 12.11.2014, Az. 2 S 82/14, zuvor AG Halle (Saale), Az. 93 C 3304/13).

Die Zahlungsansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte daher gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu.

Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadenersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).

Im Hinblick darauf begegnen zunächst die vom Kläger in den Rechnungen abgerechneten Grundhonorare auch in Ansehung der sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergebenden Beträge keinen Bedenken.

Der Sachverständige kann zudem in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).

Zur Versendung von Gutachtenabschriften mit Farbfotokopien an die Geschädigten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2013 unter Vorlage der entsprechenden Anschreiben an die Geschädigten konkret vorgetragen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung haben sich unter Zugrundelegung der auch vom Kläger in Bezug genommenen BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 auch nicht ergeben. Selbst wenn der Kläger die weitere, den Geschädigten gegenüber in Rechnung gestellte Gutachtenabschrift nebst Fotoanlage gegebenenfalls in seinem Sachverständigenbüro archivierte und das Gericht davon ausgeht, dass Letzteres zu der bereits im Grundhonorar des Sachverständigen erfassten originären Gutachtertätigkeit gehört, hat die Beklagte Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigten hier die willkürliche Geltendmachung dieser Kosten erkennen konnten oder dies ihnen als Laien bekannt war, weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich geworden. Da es jedoch hier auf die Frage der Erkennbarkeit einer etwaigen willkürlichen Geltendmachung von Sachverständigenkosten für die Unfallgeschädigten ankommt, die, wie dargelegt, hier nicht ersichtlich ist, hat die Beklagte dem Kläger auch die insoweit abgerechneten Sachverständigenkosten zu erstatten.

Dass der Gutachter jeweils zur Besichtigung der beschädigten Fahrzeuge gefahren ist, hat zur Überzeugung des Gerichtes die Vernehmung des Zeugen F. B. ergeben. Der Zeuge B. hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass er im Gutachtenfall F. zur Begutachtung des Fahrzeuges zum Autohaus S. in die S. Straße gefahren ist. Er hat des Weiteren ausgesagt, dass er Gutachtenfall L. von Halle-Trotha in die verlängerte Freiimfelder Straße gefahren ist und im Gutachtenfall K. auch zum Autohaus S. in die S. Straße gefahren ist. Die vom Kläger abgerechneten Fahrtkosten sind daher angefallen. Auch hinsichtlich der Fahrtkosten kann angesichts der Werte der BVSK-Honorarbefragung daher weder eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten noch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gesehen werden.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach Vernehmung des Zeugen B. zudem festzustellen, dass auch die für die Restwertermittlung abgerechneten Kosten angefallen sind. Der Zeuge B. hat im Gutachtenfall F. ausgesagt, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden hatte und in diesem Fall eine Restwertanfrage eingeholt wurde. Hierbei wurde das Fahrzeug nach Aussage des Zeugen B. auf der firmeneigenen Restwertbörse eingestellt und zusätzlich E-Mails an Autohändler und Autoverwerter übersandt, was er in diesem Fall getan hatte. Der Zeuge B. hat ausgesagt dass er für diese Tätigkeiten ca. eine halbe bis eine dreiviertel Stunde benötigt und es ca. zwei Tage dauerte, bis das Gutachten endgültig erstellt werden konnte. Auch für den Gutachtenfall L. hat der Zeuge B. bekundet, dass das Fahrzeug durch ihn in die firmeneigene Restwertbörse eingestellt wurde und E-Mails an Autohändler und Autoverwerter gesandt wurden. Angesichts des vom Zeugen B. geschilderten Umfangs der mit der Restwertermittlung verbundenen Arbeiten kann bei der Abrechnung eines Betrages von 30,80 € netto durch den Kläger weder eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten noch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gesehen werden.

Das Gericht sieht auch die Beträge für Schreib-, Büro-, Porto-, Telefon-, EDV- und Datenbankkosten, die der Kläger näher erläutert hat, unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, die angesichts der Teilnahme von 635 Sachverständigenbüros als repräsentativ und geeignete Schätzgrundlage angesehen werden kann, nicht als offensichtlich überhöht im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des OLG Naumburg an. Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).

Die Beklagte hat dem Klägerin daher unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlungen auf den Gutachtenfall L. noch 77,45 €, auf den Gutachtenfall F. noch 113,31 € und auf den Gutachtenfall K. noch 179,87 € zu zahlen.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Im Gutachtenfall L. trat Verzug in Höhe von 170,28 € mit Ablauf der zum 03.09.2011 gesetzten Frist aus der Erstmahnung vom 24.08.2011 zum 04.09.2011 ein, nachdem die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist am 31.08.2011 351,00 € gezahlt hatte. Nach der Zahlung weiterer 92,83 € am 06.12.2012 befand sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nur noch mit 77,45 € im Verzüge. Im Gutachtenfall F. trat Verzug in Höhe von 414,31 € mit Ablauf der in der Mahnung vom 15.03.2011 zum 25.03.2011 gesetzten Frist ab 26.03.2011 ein, nachdem die Beklagte am 23.03.2011 280,00 € gezahlt hatte. Da am 04.12.2012 weitere 301,00 € gezahlt wurden, befand sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nur noch mit 113,31 € im Verzüge. Im Gutachtenfall K. hatte die Beklagte vor Ablauf der in der Mahnung vom 27.04.2011 gesetzten Frist zum 07.05.2011 bereits am 28.04.2011 718,00 € gezahlt, so dass die Beklagte sich mit dem offenen Restbetrag von 179,87 € ab 08.05.2011 im Verzüge befand.

Für die jeweils nach Eintritt des Verzuges vom Kläger versandten weiteren 5 Mahnungen (eine weitere Mahnung im Gutachtenfall L. und je zwei weitere Mahnungen in den Gutachtenfällen F. und K.) kann der Kläger als Verzugsschadensersatz 12,50 € von der Beklagten verlangen. Mangels konkreten Vortrags des Klägers zu den genau entstandenen Kosten hält das Gericht angesichts der vorgelegten formularmäßigen Mahnungen 2,50 € je Mahnung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für angemessen und ausreichend. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht infolge der Geltendmachung der vorgerichtlichen Mahnkosten mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 15.11.2012 bis zum 26.11.2011 auf §§286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger kann aus eigenem Recht auch die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der zu erkannten Höhe verlangen. Mit dem Auftrag an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen in dem Mahnschreiben vom 15.11.2012 hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte hat vorliegend nach der anwaltlichen Mahnung vom 15.11.2011 im Schadensfall L. weitere 92,83 € am 06.12.2012 und im Schadensfall F. am 04.12.2012 weitere 301,00 € gezahlt. Damit ist belegt, dass die Beklagte nach dem außergerichtlichen Tätigwerden von Rechtsanwälten vielfach noch weitere (Teil-) Zahlungen an den Kläger in vergleichbaren Sachverhalten leistet. Die Anwaltskosten sind unter Zugrundelegung des am 15.11.2011 insgesamt noch offenen Zahlungsanspruchs aus allen drei Schadensfällen in Höhe von 764,64 € und unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 70,20 € auch zutreffend berechnet. Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Unter Berücksichtigung der unwiderruflichen Teilklagerücknahme des Klägers mit Schriftsatz vom 14.08.2013 entspricht die Kostenquotelung billigem Ermessen. Die Beklagte befand sich, wie dargelegt, zum Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrages bei Gericht (Anhängigkeit) nur noch mit einem Betrag i.H.v. 463,46 € im Verzüge. Die weitere Zahlung im Fall L. ging erst am 06.12.2012 nach Anhängigkeit des Mahnverfahrens beim Kläger ein, ebenso wie das diese Zahlung ankündigende Schreiben der Beklagten vom 04.12.2012, das am 06.12.2012 bei den Klägervertretern einging (Bd. I, Bl. 24 der Akte). Soweit es die weitere Zahlung im Fall F. über 301,00 € anbetrifft, die am 04.12.2012 beim Kläger einging, war dem Kläger aber der Eingang der weiteren Zahlung bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens bekannt. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 29.11.2012 (Bd. I, Bl. 31 der Akte), welches am 03.12.2012 und damit vor Einleitung des Mahnverfahrens beim Klägervertreter einging. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, in einem Streitwertumfang von 301,00 € die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, da die Teilklagerücknahme erst mit Schriftsatz vom 14.08.2013 und damit nach Rechtshängigkeit des Mahnverfahren im Streitwertumfang von 764,46 € mit Eingang des vorgeschalteten Mahnverfahrens beim Streitgericht am 31.12.2012 (Bd. I, Bl. 1 der Akte) erfolgte.

Der Kläger kann lediglich die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihm verpflichtet ist, Zinsen in Höhe von 1 % aus den verauslagten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich dem Grunde nach aus § 286 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 4, 249 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach wird jedoch lediglich eine Verzinsung von 1 % als begründet angesehen. Nach § 288 Abs. 1 BGB sind nur diejenigen Geldschulden mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, mit deren Begleichung der Schuldner im Verzüge ist. Dies ist hier die Hauptforderung. Um nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verzug zu geraten, muss die Hauptforderung überhaupt fällig sein. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten ist aber bislang nicht fällig, sondern greift erst nach Abschluss des Prozesses, so dass die Beklagte mit dessen Begleichung auch noch nicht in Verzug geraten konnte (vgl. LG Halle, Urteil vom 13.05.2011, AZ.: 2 S 290/10, zuvor AG Halle (Saale), AZ.: 99 C 706/10). Nachdem die Beklagte den Vortrag des Klägers bestritten hat, dass er einen Kredit zur Begleichung der Gerichtskosten bei seiner Bank zur einem Zinssatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf genommen habe und der Kläger sodann keine weiteren Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass er hinsichtlich des geleisteten Vorschusses auf Gerichtskosten tatsächlich einen Zinsverlust von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlitten hat, denn ein entsprechender Kreditvertrag wurde nicht vorgelegt, kann er nur den Gewinn als Nachteil geltend machen, der ihm entgangen ist, weil er das Geld für den Gerichtskostenvorschuss nicht hat anlegen können. Mangels konkreten Vortrags des Kläger kann dieser hier nur auf 1 % geschätzt werden (vgl. LG Halle a.a.O.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zu zulassen, liegen nicht vor. Die höchstrichterliche Klärung zur Frage der Wirksamkeit von Abtretungen ist mit Urteil des BGH vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 260/10) erfolgt. Auch zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall hat der BGH höchstrichterlich u. a. mit Urteil vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) entschieden. Zur Darlegungslast angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hat das Landgericht Halle mit Urteil vom 12.11.2014, Az. 2 S 82/14, zuvor AG Halle (Saale), Az. 93 C 3304/13 entschieden. Soweit es die strittige Frage der Verzugszeitpunkte und die Problematik der Zahlung von Verzugszinsen anbetrifft, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtes eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale).

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung eingelegt wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird, enthalten.

Die Festsetzung des Streitwertes kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Sie ist einzulegen bei dem
Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale).

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Be-schluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

R.
Richterin am Amtsgericht

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