AG Dortmund verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die HUK vorgerichtlich nicht ersetzt hatte, mit Urteil vom 12.2.2015 – 411 C 8843/14 – .

Sehr geehrte Captain Huk-Leserinnen und Leser,

wieder einmal musste ein deutsches Gericht bemüht werden, weil die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG,  nicht in der Lage oder nicht gewillt war, bei vollständiger Haftung vollständigen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu leisten. So war der Geschädigte gezwungen, mit qualifizierter anwaltlicher Hilfe seinen vollständigen Schadensersatzbetrag einzuklagen. Dabei hat der Geschädigte aber nicht mehr den Versicherer, der ohnehin weitere Schadensersatzleistungen bereits vorgerichtlich abgelehnt hatte, in Anspruch genommen, sondern den Schadensverursacher direkt. Bekanntlich ist das durchaus möglich, denn Fahrer, Halter und Versicherer haften als Gesamtschuldner. Einer der Gesamtschuldner kann für den Rest voll in Anspruch genommen werden. Folgerihtig ist im Rechtsstreit der dem nachfolgend dargestellten Urteil zugrunde liegt, der Unfallverursacher persönlich verklagt worden. Lest selbst das  Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt von den Rechtsanwälten Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

411 C 8843/14

Amtsgericht Dortmund

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau N. K. aus D.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

g e g e n

Herrn A. K. aus D. (VN der HUK-COBURG)

– Beklagten –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. aus D.

hat das Amtsgericht Dortmund im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 12.2.2015 durch die Richterin am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. der §§ 495a, 313a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfallgeschehens vom 17.9.2013 in Dortmund aus den §§ 7 ff.  StVG, 249 ff. BGB verlangen.

Die Klägerin beauftragte nach Eintritt des Schadensfalls das Sachverständigenbüro H. in Dortmund mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Gutachter erstellte unter dem 18.9.2013 eine Rechnung über 559,29 €, worauf die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, (die HUK-COBURG), einen Teilbetrag  in Höhe von 520,– € regulierte. Die restlichen 39,29 € sind streitgegenständlich.

Die Klägerin durfte grundsätzlich einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von dem Beklagten nach § 249 II BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht war  sie allerdings gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den wirtschaftlichen  Weg der Schadensbehebung zu wählen. Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein Geschädigter den Aufwand zur Schadensbeseitiggung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90, = NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nachh dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Die Klägerin hat die Rechnung des von ihr zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen vorgelegt und damit grundsätzlich ihrer Darlegungslast Genüge getan. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB. Dass die Klägerin eine Preisvereinbarung getroffen hat, welche auch für sie selbst deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Hier kommt auch hinzu, dass das Honorar des beauftragtn Sachverständigen gerade nicht deutlich die Beträge übersteigt, welche die hinter dem Beklagen stehende Haftpflichtversicherung ( die HUK-COBURG) anhand ihres Honorartableaus ermittelt hat.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann daher nicht erkannt werden.

Die Verpflichtung zur Zinszahlung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Von der Veröffentlichung sehen wir ab.)

K. , Richterin am Amtsgericht.

Soweit das Urteil des AG Dortmund durch die Amtsrichterin K. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Dortmund verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die HUK vorgerichtlich nicht ersetzt hatte, mit Urteil vom 12.2.2015 – 411 C 8843/14 – .

  1. HUK-Observer sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    ein sauber abgesetztes Urteil, das sehr kurz ausgefallen ist, weil inzwischen viele Beispiele dafür schon verfügbar sind. Ich käme mir blöd vor, als Versicherung so zu provozieren und jetzt erfährt sicherlich auch die Beklagte das Urteil. Mal wieder voll ins Schwarze getroffen, liebes anonyme Schadenteam.

    HUK-Observer

  2. Werner K. sagt:

    Wieder ein Urteil, das der beklagte VN an seine HUK-Coburg-Versicherung weitergeben kann. Sein örtlicher HUK-Vertreter in Dortmund wird sich freuen, einige geharnischte Worte von seinem Kunden zu hören.

    Die Liste der Urteile, in denen die HUK-Coburg involviert ist, wird lang und länger. Das ist kein gutes Renommee für die Versicherung mit dem ach so sauberen Schild.

    Ich glaube, da können alle Medien über diese beratungsresistente Versicherung berichten, das stört die Vorstände in Coburg keineswegs. Die Kürzungsorgie geht trotzdem weiter. Da bin ich mir sicher.

  3. HUK-Observer sagt:

    Hi, Werner K.,
    Spekulation, Spielsucht, geiles Machtgefühl oder wie immer man es einordnen mag, die Hukianer haben sich selbst eingemauert und sind nicht mehr in der Lage davon abzulassen. Sie verhalten sich, wie einst die glücksuchende Truppe im Wilden Westen. Darüber kann auch der Nadelstreifen nicht hinwegtäuschen. Eigentlich bedauernswerte Mitmenschen, die sich gezwungen sehen, Ihre Mitarbeiter isoliert, anonymisiert und brav halten zu müssen und sie zwingen, Tag für Tag neue Feuer zu legen und auch die Kunden wie Legehühner zu behandeln.

    Es war jedoch alles in der Geschichte schon einmal da und wenn man klug ist, sollte man davon im positiver Sinne profitieren können. Aber wer kann schon als klug gelten ?

    Huk-Observer

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