Der BVSK schwingt weiterhin eifrig die Schaufel als „Totengräber“ für den Berufsstand der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen und schreibt seinen Mitgliedern nun vor, dass die Abrechnung der Nebenkosten auf Grundlage des JVEG zu erfolgen hat?

Über den BVSK gab es in der langjährigen Geschichte von Captain HUK ja schon einiges zu berichten. Dass sich der BVSK nicht unbedingt als „Freund“ der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen versteht, ist sicher auch dem Dümmsten nicht verborgen geblieben? Ein Grund dafür könnte möglicherweise sein, dass ein erheblicher Anteil der im BVSK organisierten Sachverständigen im Auftrag der Versicherer tätig sind. Also nix mit „frei und unabhängig“.

In der Vergangenheit gab es z.B. ein „Abkommen“ des BVSK mit der HUK Coburg Versicherung in Gestalt des sog. „Gesprächsergebnisses“ in mehrfacher (langjähriger) Auflage, das den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen jede Menge Schwierigkeiten bei der Durchsetzung korrekt fakturierter Sachverständigenkosten bereitete. Unzählige Gerichtsprozesse mit der HUK Coburg waren die Folge dieser „Gesprächsergebnisse“, sofern sich der Sachverständige nicht an die „Vorgaben“ der HUK halten wollte.

Das muss man sich mal reinziehen. Der Versicherer des Schädigers will dem Sachverständigen des Geschädigten vorschreiben, wie der SV (als freier Unternehmer) sein Honorar zu bemessen hat. Der Schädiger bestimmt demnach die Höhe des Schadensersatzes – und das mit aktiver Unterstützung eines Berufsverbandes? Dreister geht es wohl nimmer, oder? So etwas nennt man eine schallende Ohrfeige für das gesamte Schadensersatzrecht.

Nachdem aufgrund von Ermittlungen des Bundeskartellamtes das „Gesprächsergebnis“ seitens des BVSK zurückgezogen werden musste, „entwickelte“ die HUK ein sog. „Honorartableau“ auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung, was am Ende nichts anderes war und ist, als das „Gesprächsergebnis“ im neuen Outfit. Im Angesicht des warnenden Zeigefingers durch das Kartellamt musste der BVSK hierbei natürlich im Hintergrund bleiben.

Bei der BVSK-Honorarbefragung 2013 wurde dann  – ohne jede Not – beiläufig durch den Geschäftsführer des BVSK erwähnt, dass in den Nebenkosten der Sachverständigen „Gewinnanteile“ enthalten seien. Aus welcher Glaskugel der Geschäftsführer des BVSK Erkenntnisse wie diese plötzlich gewonnen haben will, blieb bis heute sein Geheimnis. Selbstverständlich hatten sich die Versicherer nebst ihren Anwälten sofort gierig und dankbar auf diese (auftragsgemäße?) Steilvorlage des BVSK gestürzt, so dass auch einige (wenige) Gerichte auf diesen Zug aufgesprungen sind und rechtswidrige Kürzungen der Sachverständigennebenkosten  – entgegen jeglicher schadensersatzrechtlicher Grundsätze und gegen die entsprechende BGH-Rechtsprechung – vorgenommen wurden. Die Kürzungen dieser fehlgeleiteten Gerichte basieren inzwischen teilweise auf Grundlage des JVEG, das der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) für Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess verworfen hatte. Zum Thema missbräuchliche Anwendung des JVEG wurde bereits am 30.01.2015 bei Captain HUK über einen entsprechenden Skandal bei der Münchner Justiz berichtet.

Mit der Honorarbefragung 2015 wird die „Zusammenarbeit“ mit der Versicherungswirtschaft nun aber so was von offensichtlich, dass es auch dem letzen verblendeten BVSK-Fan wie Schuppen aus den Haaren fallen muss? Da schreibt der GF des BVSK doch tatsächlich, dass der BVSK die Nebenkosten nun auf Grundlage des JVEG vorgibt und die Sachverständigen nur noch das jeweilige Grundhonorar mitteilen sollen. Dieser Anfall von „Schwachsinn“ solle dann auch noch den Fortbestand des Berufsstandes sichern. Sofern die Absichten dahinter nicht klar erkennbar wären, könnte man meinen, der GF des BVSK habe den Verstand verloren? Einige Gerichte operieren rechts- und gesetzeswidrig zum Wohle der Versicherer und der Geschäftsführer des BVSK hat nichts besseres im Sinn, als mit vorauseilendem Gehorsam auf diesen rechtswidrigen Karren aufzuspringen und damit eine ganze Branche nachaltig zu schädigen? Der GF des BVSK, selbst Jurist, räumt ein, dass die Gerichte möglicherweise rechtswidrig handeln und schlägt dann vor, dass sich der Verband-  zum Schutz des Berufsstandes – genau diesem Irrweg anschließt? Geht’s noch? Nachdem die HUK Coburg schon viele tausend Prozesse gegen die Sachverständigen – auch zu den Nebenkosten – verloren hat (z.B. BGH VI ZR 225/13), ist eine Anbiederung wie diese nicht nur unverständlich, sondern darüber hinaus auch noch unerträglich.

Der BVSK hat offensichtlich auch jegliches demokratische Verständnis verloren, indem wohl nur noch der GF die Fahne hoch hält und alle Mitglieder dem „Cheffe“ unwidersprochen Folge zu leisten haben? Freies Unternehmertum war gestern – es lebe die BVSK-Planwirtschaft?

Nachdem letztendlich ALLE Kfz-Sachverständigen von diesem neuen „Versicherungscoup“ des BVSK betroffen sind, hier zur Info das skandalöse Begleitschreiben zur aktuellen BVSK-Honorabefragung 2015:

II.  ausführliche Darstellung der Hintergründe der Honorarbefragung 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem letzten Rundschreiben haben wir über die derzeitige Situation an der „Honorarfront“ berichtet. Erneut sind die Sachverständigenhonorare in den Fokus einer ganzen Reihe von Versicherungsunternehmen geraten. Derzeit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung ein einheitliches Bild abgibt. Zwar kann durchaus festgehalten werden, dass die Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars im Wesentlichen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten prüft, es gibt allerdings auch zwischenzeitliche Entscheidungen, die die Thematik in mehrfacher Hinsicht differenziert betrachten.

Zum einen wird teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Klagen aus abgetretenem Recht der Versicherer sehr wohl berechtigt ist, den Einwand der fehlenden Angemessenheit des Sachverständigenhonorars zu erheben mit der Folge, dass rechtsdogmatisch inkonsequent eine Angemessenheitsdiskussion auf der Ebene zwischen Sachverständigem und Versicherung stattfndet. Insbesondere in München wird diese Auffassung vertreten.

Nahezu alle relevanten Entscheidungen erkennen an, dass den Geschädigten grundsätzlich keine Preiserkundigungspficht trifft. Diese Aussage ist jedoch nur dann verwertbar, wenn der Geschädigte selbst klagt und im Verfahren nachweist, dass er das Sachverständigenhonorar bereits ausgeglichen hat, da bei Zahlung insoweit Indizwirkung zugesprochen wird.

Wird die Angemessenheit im Detail überprüft, wird in der Regel differenziert zwischen dem Grundhonorar und den sogenannten Nebenkosten. Es scheinen sich hier Tendenzen zu zeigen, die der BVSK bereits vor über einem Jahr den Mitgliedern mitgeteilt hat, verbunden mit der Aufforderung, in der Honorargestaltung einige Veränderungen vorzunehmen, um insgesamt das Honorar weniger angreifbar zu machen. Nahezu alle Entscheidungen, die hier bekannt geworden sind, bestätigen die Angemessenheit des Grundhonorars, wenn sich das Grundhonorar im Rahmen des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Dies ist bislang als außerordentlich positiv festzuhalten, da damit alle Versuche, eine andere Honorarabrechnung dem Grundsatz nach durchzusetzen, bislang abgewehrt werden konnten. Im Bereich der Nebenkosten allerdings wird die BVSK-Nebenkostenbefragung häufg nicht herangezogen, da aufgrund der zu großen Bandbreiten dieser Nebenkostenbefragung nicht mehr von ausreichender Nachvollziehbarkeit dieses Teils der Befragung gesprochen werden kann.
Unter Berücksichtigung der Hinweise der Rechtsprechung haben wir daher die nachfolgende Honorarbefragung 2015 in einigen Punkten verändern müssen, um wieder ein in jeder Beziehung geeignetes Mittel bei der Bewertung der Angemessenheit des Honorars nutzen zu können.

Juristisch gleichfalls inkonsequent wird bei den Nebenkosten immer häufger auf das JVEG abgestellt, so hat beispielsweise das AG München in einem Verfahren einen sehr detaillierten Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf das LG München gegeben, auch wenn die Vermischung der Sonderregelung für hoheitliche Gutachtenaufträge im Gerichtsbereich mit werkvertraglichen Rechtsgrundsätzen eigentlich unzulässig ist, erscheint es jedoch nicht völlig abwegig zu sein, dass konkrete Regelungen, die sich aus einem Gesetz ergeben und die die üblicherweise anfallenden sogenannten Nebenkosten betreffen, die im Übrigen nach allgemeiner betriebswirtschaftlicher Betrachtung nicht zur Gewinnerzielung zu nutzen sind, herangezogen werden.

Es muss hier sehr genau abgewogen werden, inwieweit hier in Verfahren argumentiert wird und welche Argumente konkret herangezogen werden können.
Historisch gewachsen werden Nebenkosten geltend gemacht mit Beträgen, die mit Sicherheit betriebswirtschaftlich häufg nicht begründet werden können. Vielmehr beinhalten die Nebenkosten aufgrund der historischen Entwicklung der Sachverständigenhonorare auch Gewinnanteile, die aus welchen Gründen auch immer, nicht in das Grundhonorar übertragen wurden.

Insoweit ist es durchaus eine Überlegung, im Verfahren auch mit dem historischen Hintergrund zu argumentieren, dass zumindest seit zwei Jahrzehnten die Nebenkosten Gewinnanteile enthalten und genau dies auch allen Parteien hinreichend bekannt ist. Greift man dagegen die Argumentation der entsprechenden Gerichtsentscheidungen konsequent auf, bedeutet dies, dass die Nebenkosten in Anlehnung an das JVEG ausgewiesen werden und die bislang in den Nebenkosten enthaltenen Gewinnanteile dogmatisch korrekt in das Grundhonorar übertragen werden.

Genau dies haben viele Büros in der Vergangenheit gemacht und die Zahl der Auseinandersetzungen ist für diese Büros deutlich geringer geworden.

Der BVSK neigt dazu, einen Vorschlag im Hinblick auf die sogenannten Nebenkosten zu unterbreiten, der Argumente, die sich aus dem JVEG ergeben, aufgreift.

Dabei gehen wir von Kosten je Lichtbild in Höhe von 2,00 € aus und wir gehen weiter davon aus, dass für den zweiten Fotosatz je Lichtbild 0,50 € berechnet wird. Wenn und soweit man sich an die Vorgaben, die das Amtsgericht München gemacht hat, halten würde, verblieben die Fahrtkosten, die aus unserer Sicht allerdings mit 0,30 € nicht dargestellt werden können. Die Erstattung von 0,30 € je Kilometer in nahezu allen staatlichen Honorarordnungen hat in aller Regel etwas zu tun mit der Haushaltssituation der öffentlichen Hand, der Gleichbehandlung und der Tatsache, dass dieser Betrag nicht zu versteuern ist. Die tatsächlichen reinen Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges liegen dagegen deutlich über 0,30 €. Wir legen hier einen Kilometersatz von 0,70 € zugrunde. Unterstellen wir die Nutzung eines Fahrzeuges der Mittelklasse mit einer Jahresfahrleistung für berufiche Zwecke von 30.000 Kilometern, ergeben sich Kosten für Anschaffungskosten für Anschaffung/Leasing, Betriebsstoffe, Service und Wartung, Versicherungssteuer, die mit 0,70 € je Kilometer ohne Weiteres begründet werden können.

Porto- und Telefonkosten fnden bis zur Höhe von 15,00 € Berücksichtigung.
Nach wie vor halten wir eine gesonderte Berechnung von Restwertbörsen oder anderen Kalkulationskosten für wenig zielführend, da genau dies die Frage aufwirft, wie die Differenzierung zwischen Grundhonorar und bestimmten Nebenpositionen auszusehen hat.

Vor dem Hintergrund der sich teilweise verändernden Anforderungen an die Abrechnungen erhöht sich mit Sicherheit auch der Aufwand für die Bearbeitung der BVSK-Honorarbefragung 2015.

Wenn wir tatsächlich sicherstellen wollen, dass die BVSK-Honorarbefragung in all ihren Facetten auch in Zukunft als Schätzgrundlage und Überprüfungsgrundlage herangezogen wird, dann muss die Bereitschaft vorhanden sein, einige Minuten in diese Honorarbefragung zu investieren.

Da derzeit gerade die Nebenkosten zu einem Schwerpunkt der Honorarauseinandersetzungen gemacht werden, ist die Veränderung der Abfragesystematik unabdingbar.

An einem Beispiel mag das deutlich gemacht werden. Wer beispielsweise relativ hohe Nebenkosten berechnet und in diesen Nebenkosten naturgemäß Gewinnanteile berücksichtigt hat, wird möglicherweise ein geringeres Grundhonorar berechnet und damit in der Vergangenheit mit seinem Grundhonorar im unteren Bereich der Honorartabelle gelegen haben. Werden nun nachhaltig die relativ hohen Nebenkosten gekürzt, bspw. unter Bezugnahme auf das JVEG, kann kein Zweifel bestehen, dass bei einer Veränderung der Nebenkostenabrechnung das Grundhonorar um die nun nicht mehr in den Nebenkosten enthaltenen Gewinnanteile erhöht werden muss.

Bei anderer Betrachtung wäre auch eine Vergleichbarkeit der abgefragten Grundhonorare nur sehr eingeschränkt möglich, da die Grundhonorare eben auch abhängig sind von den berechneten Nebenkosten.

Wir dürfen Sie daher bitten, Ihr Grundhonorar anzugeben unter Berücksichtigung der von uns vorgegebenen Nebenkostensätze. Wir sind überzeugt, dass diese Veränderung, die regelmäßig stattfndende Honorarbefragung des BVSK noch nachvollziehbarer macht und damit im Zweifel eine geeignete Grundlage bildet, um Honorarauseinandersetzungen, in denen es um die Angemessenheit geht, sachgerecht bewerten zu können.

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist an dieser Stelle eine weitere Klarstellung unumgänglich. Die Anforderungen an die Erstellung eines Schadengutachtens sind in den letzten Monaten spürbar angestiegen. Die Beherrschung der Fahrzeugelektronik, ultramoderner Werkstoffe im Karosseriebau, modernster Assistenzsysteme stellen zweifelsfrei höhere Anforderungen an die Fachkompetenz des Sachverständigen. Die Zahl der Fahrzeuge, die ganz oder zum Teil mit derartigen Merkmalen ausgestattet sind, wird rapide ansteigen. Insgesamt wird die Zahl der Verkehrsunfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sinken, aber genau so sicher dürfte sein, dass der Aufwand, der für die Gutachtenerstellung erforderlich ist, ansteigen wird. Diese Entwicklungen sind von uns nicht steuerbar und bieten gleichermaßen Chancen, wie sie auch für Risiken stehen. Die Gefahr, ein fehlerhaftes Gutachten zu erstellen, wird sicherlich nicht geringer werden. Der Aufwand in Büroausstattung und Schulung wird dramatisch ansteigen. Dies muss Auswirkungen auf die Honorargestaltung haben und auch die Zahl der durchschnittlich in einem Jahr erstellten Gutachten für einen Sachverständigen wird sinken. Klar muss aber auch sein, dass die Chancen nur dem geboten werden können, der sich diesen neuen Entwicklungen stellt, der investiert und der seine Fachkompetenz immer wieder unter Beweis stellt. Unser Ziel muss es sein, für die Sachverständigen, die sich hier nicht den neuen Entwicklungen stellen wollen oder können, die Berufsausübung zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass die Mitglieder des BVSK die Chancen dieser Entwicklung erkennen. Der Vorstand hat aber auch deutlich gemacht, dass wir sowohl die Aufnahmekriterien in den BVSK den neuen Entwicklungen anpassen müssen, aber zugleich auch sichergestellt sein muss, dass im Rahmen einer laufenden Qualitätsüberwachung Maßnahmen ergriffen werden können, falls sich Mitglieder des BVSK von derartigen Entwicklungen abgrenzen wollen.

Der qualifzierte Sachverständige hat eine Perspektive, wenn der Sachverständige seine Unabhängigkeit verteidigt, seinen Sachverstand immer wieder neu unter Beweis stellt und auf innovative Entwicklungen genauso innovativ reagiert.

Es mag sich für den einen oder anderen banal anhören, stellt jedoch tatsächlich die größte Herausforderung im Sachverständigenwesen seit Jahrzehnten dar.

Das qualifzierte Schadengutachten wird auch künftig als unabhängiger Ausgangspunkt einer korrekten Schadenregulierung unentbehrlich sein. An den Eckpunkten des Anforderungsprofls für Schadengutachten wird sich in diesem Kontext nichts ändern. Dies bedeutet ohne Einschränkung, dass es zu den Ver-pfichtungen des Sachverständigen zählt, neben den Reparaturkosten immer auch den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, Angaben zur merkantilen Wertminderung zu machen und selbst bei eindeutigen Totalschäden sollte auf eine Kalkulation nicht verzichtet werden. Bei der Kalkulation der Lackierung bedarf es einer Bewertung, ob aufgrund des Schadenbildes und aufgrund der Lackierung eine Beilackierung erforderlich ist. Fehlerspeicherauslesung oder die Bewertung anderer Elektronikeinheiten kommt noch hinzu.

Anmerkung

Natürlich sollte jedes Rundschreiben des BVSK so interessant sein, dass es eine Pfichtlektüre für die BVSK-Mitglieder ist. Wir wissen natürlich, dass viele Informationen im hektischen Tagesgeschäft untergehen. Bei diesem Rundschreiben darf dies nicht geschehen! Die Honorarbefragung 2015 hat eine existentielle Bedeutung für die Sachverständigen des BVSK und damit für den gesamten Berufsverband – im Übrigen für den gesamten Berufsstand des freiberufichen Kfz-Sachverständigen. Wir haben uns vorgenommen, die Ergebnisse der Befragung anlässlich der Mitgliederversammlung präsentieren zu können. Der Aufwand für das Ausfüllen des Fragebogens liegt bei max. 10 Minuten. 10 Minuten Einsatz für die Sicherung der Grundlagen der eigenen Tätigkeit sind sicherlich ein vertretbarer Aufwand.

Wir wissen, dass es trotzdem notwendig sein wird, das eine oder andere Mitglied daran zu erinnern, den Fragebogen auszufüllen, da wir belegen müssen, dass eine ausreichend große Zahl von Mitgliedern an der Befragung teilgenommen hat.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine exakte Bearbeitung des Fragebogens zwingend erforderlich ist, da die Geschäftsstelle nicht in der Lage ist (sowohl aus rechtlichen, wie aus tatsächlichen, wie auch aus EDV-technischen Gründen), die Befragung zu bearbeiten. Wie bereits in der Vergangenheit werden wir diese Befragung veröffentlichen und auf Wunsch auch durch das Kartellamt oder auch durch Gerichte überprüfen lassen.

Wir bitten bereits jetzt um Nachsicht, falls Mitglieder die die Honorarbefragung ordnungsgemäß ausgefüllt haben, nichtsdestotrotz ermahnt werden, die Befragung auszufüllen.

Wir empfehlen dringend, dass sich das angeschriebene Mitglied persönlich um das Ausfüllen des Fragebogens kümmert und das Ausfüllen nicht einfach den Bürokräften überlässt, da gerade eine eventuell notwendige Anpassung aufgrund der geschilderten Nebenkostensituation eine persönliche Entscheidung des Büroinhabers erforderlich macht.

Die Ausführlichkeit der Vorbemerkungen zur diesjährigen Honorarbefragung sollen auch verdeutlichen, wie wichtig diese Honorarbefragung 2015 für die Zukunft ist.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an den Geschäftsführer oder bei technischen Fragen an Herrn Timo Bons (bons@bvsk.de) wenden.

Weitere Informationen zum „Totengräber der Zunft“ gibt es unter der Rubrik BVSK.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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37 Antworten zu Der BVSK schwingt weiterhin eifrig die Schaufel als „Totengräber“ für den Berufsstand der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen und schreibt seinen Mitgliedern nun vor, dass die Abrechnung der Nebenkosten auf Grundlage des JVEG zu erfolgen hat?

  1. RA Schepers sagt:

    Liebe Mitglieder,
    bitte macht bei der Honorarbefragung mit. Aber paßt Euer Honorar
    vorher unseren Vorgaben an.

    Sachen gibts…

  2. BGH Leser sagt:

    „Der Aufwand für das Ausfüllen des Fragebogens liegt bei max. 10 Minuten. 10 Minuten Einsatz für die Sicherung der Grundlagen der eigenen Tätigkeit sind sicherlich ein vertretbarer Aufwand.
    Wir wissen, dass es trotzdem notwendig sein wird, das eine oder andere Mitglied daran zu erinnern, den Fragebogen auszufüllen, da wir belegen müssen, dass eine ausreichend große Zahl von Mitgliedern an der Befragung teilgenommen hat“.

    Aua,
    bei soviel Apell zur Auskunftserteilung liegt es wohl nahe, dass die Mitglieder offensichtlich nicht mehr in der aus der Vergangenheit angegebenen Anzahl an der Befragung teilzunehmen bereit sind?

    Warum wohl Herr Fuchs?
    Vielleicht möge der BVSK auch mal im Sinne der bislang nicht vorhandenen Transparenz Ross und Reiter nennen?

  3. Buschtrommler sagt:

    ……da wir belegen müssen, dass eine ausreichend große Zahl von Mitgliedern an der Befragung teilgenommen hat……

    Hä…???
    Wer MUSS denn wem was belegen…???
    Eine Horrorbefragung der Versicherungslobby mit gewohnt falschem Anstrich…???
    Sorry Herr GF, sie sind ein A……!!!

  4. Franz511 sagt:

    Wer jetzt noch den BVSK mit seiner Mitgliedschaft unterstützt, verrät die Arbeit der wirklich unabhängigen freien Sachverständigen. Es wird einem übel, wenn man dieses Rundschreiben liest. Soviel Dröhnung ist unerträglich. Welches Entgegenkommen seitens der Versicherungswirtschaft wird hier gewährt?

  5. Gottlob Häberle sagt:

    @ Franz511

    „Welches Entgegenkommen seitens der Versicherungswirtschaft wird hier gewährt“?

    Eventuell eine Villa am Tegernsee für den GF des BVSK, welche früher zum Immobilienbestand der HUK gehörte? Ich glaube es würde sich lohnen, die dortigen Grundbücher einzusehen.

  6. Willi Wacker sagt:

    Der BVSK und dessen Geschäftsführer, Herr Rechtsanwalt Fuchs, ignoriert die Grundsatzrechtsprechung des BGH. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass eine Übertragbarkeit des für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedlichen Haftungssituationen weder direkt noch analog geboten erscheint (vgl. BGHZ 167, 139; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH NJW 2007, 182). Diese Feststellungen des BGH betreffen nicht nur das Grundhonorar, sondern auch die Nebenkosten. Denn auch hinsichtlich der Nebenkosten haftet der private Gutachter anders als der gerichtlich bestellte Sachverständige. Insoweit ist der Weg, die Nebenkosten am JVEG zu messen, ein Irrweg. Meines Wissens hat bisher nur ein Gericht, nämlich das LG Saarbrücken, diesen Weg eingeschlagen, allerdings mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 -).

    Dieser Weg, die Nebenkosten auf JVEG-Niveau zu kürzen, wird von der HUK-COBURG – trotz entgegenstehender BGH-Rechtsprechung – bevorzugt. Im Schlepptau der HUK-COBURG hängt sich jetzt auch noch der BVSK an dieses Schlepptau an. Mit seiner Forderung an die Mitglieder disqualifiziert sich der BVSK und dessen Geschäftsführer schon wieder selbst. Einen derartigen Verband kann man daher nicht mehr als unabhängigen Verband ansehen.

    Jetzt ist es mir auch klar, weshalb Mitglieder beim BVSK austreten und Mitglieder in anderen Verbänden werden.

  7. H.U. sagt:

    Willkommen im Club von car-€xpert und SSH. Die brauchen noch einen dritten Mann zum Kungeln.
    Da rechnen BVSK-Sachverständige Lichtbilder schon jetzt unvorstellbar billig ab, aber dann auch noch eine Lichtbildnutzungspauschale von 2,50 €. Ein Rechtsanwalt schickte mir informationshalber die Rechnung eines solchen Experten. Der berechnete für eine regionale Restwertrecherche 25,00 € und hatte dann in seiner Rechnung noch die besagte Position für Lichtbildnutzung aufgeführt. Natürlich werden Lichtbilder „genutzt“. Das ist jedoch mit dieser Position so nicht gemeint. Sie ist für Versicherer vielmehr ein „Erkennungssignal“, dass der „Sachverständige“ hier auf die Urheberrechte verzichtet und es der Versicherung gestattet, zwecks Restwertoptimierung die Fotos in die Restwertbörse stellen zu dürfen.

    Damit ermöglicht er dann der Versicherung, regionalen Restwertangeboten zu begegnen und ggf. mit höheren oder sogar überhöhten Restwertangeboten eine Abrechnung vorzunehmen.
    Danach steht im Gutachten die regionale Restwertrecherche wohl nur zum Schein und wird durch den nachgeschobenen Joker entwertet. Diese Praxis habe jetzt schon bei 5 BVSK-Sachverständigenbüros festgestellt und das sind sogar noch solche Büros, die wegen ihrer Gerichtsbekanntheit und vermuteten Unabhängigkeit arglos mit Gerichtsaufträgen bedacht werden. Es ist mehr denn allein schon deshalb angezeigt, zukünftige Sachverständigenbeauftragung im Vorfeld sorgfältigst zu prüfen ,was die tatsächliche Unabhängigkeit angeht und bei Sachverständigen,die dem BVSK angehören,besonders kritisch zu sein, weil man nicht erwarten darf, dass die Richter Hintergründe und Internas kennen. Einfach nach der Verwendung der Rechnungsposition „Lichtbildnutzung“ fragen und schon dürfte insoweit dann alles geklärt sein. Ich habe auch noch nie erlebt, dass ein vom Gericht beauftragter BVSK-Sachverständiger sich Gedanken machen würde über eine Besorgnis der Befangenheit, weil er ansonsten für eine beklagte Versicherung auch tätig ist. Es werden dann nur die Versicherungen per Gutachten abgestraft, die nicht mehr oder noch nicht wieder zur Klientel gehören und auch die arglosen Kfz.-Betriebe fallen darauf reihenweise herein.
    Man muss sich nur die dubiose BVSK-Minderwertberechnungsmethode anschauen und man weiß als Insider, mit welcher Absicht sie in die Welt gesetzt wurde. Auch so eine Offerte des Herrn Fuchs an die Versicherungswirtschaft. Wollen wir es zulassen, dass dieser berechnende und offensichtlich verwirrte Einzelgänger den gesamten Berufsstand der qualifizierten und unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen der Versicherungswirtschaft ans Messer liefert? Der BVSK wird schon seit viel zu langer Zeit beherrscht von Personen, die ihre Aufträge vielfach von Versicherungen beziehen. Herr Fuchs ist für mich der größte Heuchler vor dem Herrn und erzählt jeder Zielgruppe, die ihm ein Salär beschert, genau das ,was sie gerne hören wollen. Wo sind denn im BVSK noch die Kollegen, die sich nicht verbiegen lassen und dem „Coach“ mal die Hämorrhoiden glatt bügeln ? Das wär das wenigste, was man bei noch klarem Denken erwarten könnte. Da ist ja das Rotlichtmilieu von St.Pauli geradezu noch Gold gegen. Pfui Deibel, wie ekelig. Der müsste bundesweit Lokalverbot bekommen.

    H.U.

  8. Bösewicht sagt:

    Ist doch ein richtiger Ko**verein …

  9. Iven Hanske sagt:

    In 06 (meine Gegend um Halle) gibt es 4 Mitglieder des BVSK und 28 Sachverständige die nicht dem BVSK – Diktat unterlegen sind.
    Welche aussagefähige Statistik soll hier, angeblich von Kartellamt begleitet, möglich sein?
    Übrigens, haben die 4 BVSK Mitglieder jede Menge zu tun, da Sie alle Versicherungsbeauftragte sind und jede Menge KASKO abzuarbeiten haben.
    Auch können die BVSK Leute eine gute Mischkalkulationsrechnung (Haftpflicht nach Gesprächsergebnis und KASKO nach Versicherungsdiktat), bei der zusätzlichen KASKO Quelle (die ein unabhängiger Gutachter meist nicht hat), erstellen.
    Diese Befragung ist ein nicht verwendbarer, von den Versicherern diktierter, Sondermarkt, da selbst die unerlaubten Preisabsprachen (Gesprächsergebnis) in dieser Befragung integriert sind.
    Wie können die freien unabhängigen Sachverständige sich dagegen wären?
    Also seit 2010 unterschreibt mein Auftraggeber einen Preis nach meiner eigenen Honorartabelle

    (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/Honorarbefragungen-Kennwort.pdf – Kennwort „SOFORT“),

    so dass dieses Üblichkeitsargument (BVSK Befragung) ohne Preisvereinbarung wegfällt.
    Bei CH sind doch so viele Kollegen am Start und Ihr habt doch alle einen Internet Auftritt. Macht es mir nach und veröffentlicht Eure eigenen Honorartabellen im Internet und gebt den Link mit Postleitzahl bei CH bekannt oder sendet mir eine Mail service@sofort-vor-ort.de und ich werde für eine seriöse Bekanntgabe sorgen.
    Ich erinnere in Halle machen mir gerademal 4 BVSK Leute das Leben schwer, das heißt wenn ich 5 unabhängige Gegendarstellungen aus Postleitzahl 06 habe, so ist diese Statistik reif für den Mülleimer und das wäre zu jeder Postleitzahl möglich.
    Auch könnte eine Sammelmail zu Einzelfällen helfen, wir müssen uns nur (ohne Wasserkopf) organisieren!

  10. Hirnbeiss sagt:

    Was ist da neu?
    Ja, jetzt geht wieder ein Aufschrei duch die SV-Welt. Das ist die konsequente Handlung des Gf.F., auf das sich jahrelange schädliche Berufen auf den BVSK.
    Danke ihr Rechtsanwälte, danke ihr kurzsichtigen SV.
    Auf meine Warnung hin habe ich im C-H Blog nicht einmal eine Antwort bekommen.
    Wo ist jetzt der schlaue Fred ? Ist er noch fröhlich.
    Herzlichen Glückwunsch an die Schläfer!

  11. Graf Zahl sagt:

    Der Hohn überhaupt ist dann noch, wenn auf Internetseiten diverser BVSK/SSH-Sachverständigenbüros steht, dass diese unabhängig und frei sind. Ein Witz ist das, aber bald weiß auch der letzte Geschädigte Bescheid.
    Wir leisten Aufklärungsarbeit, denn Ehrlichkeit währt immer noch am längsten.
    Welcher gut arbeitende SV braucht denn schon so einen Verband? Niemand, es sei denn, sie können nicht alleine bis 3 zählen.

    Erst heute rief uns eine Geschädigte zum Thema SV-Kosten, Mietwagen etc. pp. an, weil sie ein Abrechnungspamphlet der HUK erhielt und wir verwiesen dazu auf diese Seite: http://www.captain-huk.de.
    Das tolle daran, sie hatte sich gestern hier schon belesen und hatte dazu noch ein paar Fragen.
    Es läuft! 😉

    Beste Grüße aus Thüringen an alle unabhängigen und weisungsfreien Kollegen! 🙂

  12. Werner H. sagt:

    Wie hatte der BGH doch entschieden? BVSK muss man nicht kennen.
    Und dabei sollte es auch bleiben.

  13. Uri Geller sagt:

    Zu den Machenschaften der Carexpert und der Ergo Gruppe…..
    Die Sv der Carexpert waren früher meist Kundendienstberater oder Meister bei VW etc. Und haben meist noch nie einen Unfallschaden selbst repariert wie auch als Berater oder Kfz Meister. Heute suchen sie das Haar in der Suppe um ein Gutachten schlecht oder als unbrauchbar darzustellen damit die Ergo Gruppe erstmal einen Grund hat die Sv Kosten nicht zu erstatten. Als Grund war bei mir mal : Fin nicht fotographiert Sitzlehne beim MB 210 leicht durchgescheuert das galt als Vorschaden ??? Daraufhin wurde die Sv Kosten verweigert.
    In letzter Zeit häufen sich die Nachbesichtigungen durch die Carexpert, ich glaube die machen nichts anders mehr, nur um irgend einen Grund zu finden etwas zu streichen 1200,00 aus der Schadenssumme 750,00 SV Kosten lohnt sich ja schon das 5 mal am Tag und der Mann hat ja Super sein Geld für die Ergo Gruppe Verdient.
    Das können sie ja dann wieder in Budapest im Hotel Gellert ausgeben.
    Ich werde mit meinem Rechtsanwalt mal überlegen eine Strafanzeige wegen Betrug und Bildung einer Kriminellen Vereinigung zu stellen, mal sehn was dann passiert.
    Grüß Gott an alle Kollegen

  14. Kai sagt:

    Insbesondere erschließt sich mir nicht der Sinn warum der Fuchs behauptet, dass in den Nebenkosten Gewinnanteile stecken würden.

    Hat er das überprüft? Hat er eine bestriebswirtschaftliche Auswertung zu den einzelnen Nebenkostenpositionen vorgenommen? Hat er sich detailliert mit den einzelnen Positionen bei einzelnen Büros auseinandergesetzt? Davon ist nicht auszugehen.

    Er macht genau das was die Versicherungswirtschaft will:

    1) Erstmal Nebenkosten reduzieren.

    2) Wenn das geschafft ist, dann das unverschämt hohe Grundhonorar angreifen.

    Die Generaligruppe und die Allianz machen es bereits jetzt vor. Es gibt im Vorlagenschreiben bereits das Feld für das ausbezahlte Grundhonorar.

    Es ist somit klar ersichtlich wo die Reise hingeht. Und Herr Fuchs ist der vorgeschobene Kapitän auf der Reise ans Ziel der massiv gekürzten SV-Honorare. Und um das Ziel zu erreichen, lässt er vorsätzlich eine Statistik fälschen…

    Grüße

    Kai

  15. Polarlicht" sagt:

    Geistige Klarheit ist die Tochter des Mutes, nicht umgekehrt.
    (N.N.Taleb)

    Polarlicht

  16. Kalle sagt:

    Für diesen Schweinkram drücken die BVSK Mitglieder dann noch 2000 Euro und mehr pro Jahr an den Paten ab. Selten so gelacht.

  17. Bruno sagt:

    Kalle dat verstehste nich. Det is Schutzjeld zum Schutze vor de ordentlich malochende Sachverständige. La famiglia per sempre.

  18. BORIS sagt:

    @H.U.
    Hallo, H.U.,
    damit hätten doch nun die Rechtsanwälte einen konkreten Anhaltspunkt, wie abhängig BVSK-Sachverständige und deren Berufsverband tatsächlich sind. Ein ehrenwerter Kollege hat schon vor langer Zeit seine Mitgliedschaft in diesem Verband wieder gekündigt, als er bemerkte, dass gegen den Willen von seriösen Mitgliedern sogar Haussachverständige von Versicherungen und
    SSH-Sachverständige aufgenommen wurden, um unter dem Siegel der attestierten Unabhängigkeit ihr schnödes Spiel noch besser betreiben zu können und ….diesen Untaten wurde die Stange gehalten. Dieser Berufsverband war schon von Anbeginn sehr versicherungsorientiert. Dass aber dennoch bis heute einige Gerichte BVSK-Mitglieder mit Gutachten beauftragen, obwohl diese noch nicht einmal öffentlich bestellt und vereidigt sind, ist nicht nachvollziehbar. Etwas mehr Neugierde und Sorgfalt dürfte man allein im Interesse der Unfallopfer vielleicht erwarten dürfen.- Wenn man sich errinnert, dass Herr Fuchs in der Vergangenheit für Gerichte sogar Honorargutachten als Nichtfachmann erstellen durfte und die davon betroffenen Kollegen mit schöner Regelmäßig auf die Nase fielen, weiß man eigentlich von der Verantwortungslosigkeit dieser Person genug. Es ist sicherlich richtig, dass er Stück für Stück die Mitglieder des BVSK immer ein Stück näher an den Abgrund ihre beruflichen Existenz manipulativ geleitet hat und damit in eine Art von Versklavung, deren sich die Betroffenen bis heute offenbar noch nicht bewusst geworden sind.

    BORIS

  19. Der Schlaue sagt:

    Welcher Haussachverstängige ist das, der Mitglied im BVSK sein soll?

  20. virus sagt:

    Aus Sicht der Versicherer ist es an der Zeit, endlich Nägel mit Köpfen zu machen. Ihre Glaubwürdigkeit steht auf dem Spiel. Das Vertrauen der Versicherten schwindet einmal mehr. Der Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer durch den Schädiger direkt muss – um jeden Preis – Einhalt geboten werden.

    Ausgehend vom Versicherer kam/kommt es (wiederholt?) zu Absprachen mit bzw. zwischen Richtern/Richterinnen im Gerichtsbezirk München und Anwälten/Anwältinnen wohl insbesondere eines dort ansässigen Versicherers. Man einigt sich auf eine zukünftige richterliche Bewertung von Sachverständigenkosten in Schadensersatzprozessen. Für Hilfestellung und Überwachung wird durch Umsetzung gesorgt. Ein großes Problem stellt nur noch die räumliche Begrenzung des Gerichtsbezirks München dar (Einzelfallentscheidungen, die nicht lange Bestand haben werden – siehe Saarbrücken), die mit Hilfe des BVSK flächendeckend überwunden werden soll und muss.

    Einen eher erfolglosen Versuch, die Nebenkostenabrechnung der Sachverständigen auf JVEG – freiwillig – zu reduzieren, gab es vom des BVSK-Geschäftsführer breites 2012. Nur, dass es ab 2015 noch ein bisschen weniger sein darf (vergleiche oben – Strafe muss sein?).

    Siehe Rundschreiben BVSK 18/2012 – November:

    2.
    Rechnungslegung bei Gutachten

    Wir hatten in der Vergangenheit bereits über mögliche Einwendungen
    regulierungspflichtiger Versicherer gerade im Hinblick auf die so genannten Nebenkosten berichtet.
    Selbstverständlich ist es die Entscheidung des jeweiligen Büroinhabers, die sicher auch abhängig ist von regionalen Gegebenheiten in der örtlichen Rechtsprechung und Erfahrungen bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen, wie mit dem Thema umgegangen wird. Dort allerdings, wo man sich zu einer Neustrukturierung der Rechungslegung entschließt, regen wir nachfolgende Überlegungen an.
    Wer in der Vergangenheit beispielsweise pauschale Schreibgebühren von 30,00 € oder mehr berechnete, könnte wie folgt formulieren:
    Ausdruck Gutachten je Seite 1,00 €, Kopien je Seite 1,00 €. Hierunter fallen auch die 2. Ausfertigungen der Lichtbilder, die tatsächlich im Ergebnis nichts anderes sind, als eine Kopie.
    Der 1. Fotosatz ist mit Sicherheit dann nicht angreifbar, wenn man sich an den Sätzen des JVEG (2,00 € je Lichtbild) orientiert.
    Soweit noch eine Porto- und Telefonpauschale berechnet wird, erscheint ein Betrag von max. 10,00 € angemessen zu sein.
    s

    Aus Sicht der/des Versicherer(s) hat Herr Fuchs (wo für eigentlich?) endlich zu liefern?

    Ausgehend davon, dass die jährlichen BVSK-Honorar-Befragungen jedem Gericht jährlich zur Verfügung gestellt wurden und werden, greift Herr Fuchs nun zur Manipulations-Keule. Er fordert von seinen Mitgliedern, die Wünsche der/des Versicherer(s) umgehend umzusetzen und die pflichtgemäße als auch rechtmäßige selbst bestimmende finanzielle Unabhängigkeit aufzugeben. Sprich, die sich aus dem Unternehmensmodell begründete, auf konkrete Werte/Zahlen bezogene, betriebswirtschaftliche Kalkulation aufzugeben. (Wer seine BWA nicht lesen kann, der frage seinen Steuerberater.)

    Mit den hier öffentlich gemachten Manipulationsversuchen ist keinem Geschädigten und keinem unabhängigen Kfz-Sachverständigen mehr die BVSK-Honorarbefragung vorzuhalten. Dies käme einer Beteiligung am (versuchten) Betrug der Unfallopfer gleich. So wie Fahrerflucht konsequent von den Staatsanwaltschaften verfolgt wird, so konsequent sind die Staatsanwaltschaften einzuschalten, wenn Versicherer, Richter- und Richterinnen wider besserem Wissens sich der zum Nachteil von Unfallopfern manipulierten BVSK-Honorarbefragung 2015 zu eigen machen würden.

    Zwingend wird der BVSK zudem offen zu legen haben, welcher Sachverständige, welches Sachverständigen-Büro sich an dem dann zustande gekommenen BVSK-Honorarbefragung-Ergebnis 2015 beteiligt hat. Um im Einzelfall auch hier den Verdacht einer möglichen Beteiligung am Betrug strafrechtlich überprüfen lassen zu können. Denn eines muss jedem BVSK-Mitglied klar sein. Wer sich an der Honorarbefragung wie vorgegeben beteiligt, hat konsequent hernach auch so abrechnen.

    Abschließend sage ich voraus, würde es der Versicherungswirtschaft gelingen, die Nebenkosten nach JVEG (dass man sich darüber überhaupt Gedanken machen muss, ist schon ein Skandal für sich) nach unten zu manipulieren, werden wir uns alle zukünftig die „ungerechtfertigt“ stark gestiegenen Grundhonorare vorhalten lassen müssen. Dass dies die Folge aus der Reduzierung der Nebenkosten ist, wird später keinen Versicherer mehr interessieren. Führen wir uns alle vor Augen, selbst wenn die Sachverständigen Geld zu den Versicherern tragen würden. Es wird nie genug sein. Es ist also sinnlos, den Wünschen der Versicherungswirtschaft hinterher zulaufen. Allein eine korrekte Rechtsprechung nach § 249 BGB, mittels möglichst kurzen Urteilsbegründungen, würde wenigstens einigen Versicherern Einhalt gebieten.

    Nicht zuletzt hoffe ich daher, dass die Richter und Richterinnen aller Instanzen sich ihres Eides erinnern und sich ihrer Verantwortung, Erhaltung und Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, stellen.

  21. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo beißendes Hirn,

    hier ist der fröhliche Fred!

    eigentlich wollte ich mich hier im Blog überhaupt nicht mehr äußern, da ein Beitrag von mir seit dem 18.02. auf „your comment is awaiting Moderation“ steht – das riecht nach Zensur und da bin ich als Ossi sehr empfindlich!
    Aber da es mir um die Sache geht und am Herzen liegt:

    Habt ihr euch diesen Teil vom Brief mal richtig auf der Zunge zergehen lassen?:

    „Unser Ziel muss es sein, für die Sachverständigen, die sich hier nicht den neuen Entwicklungen stellen wollen oder können, die Berufsausübung zu begrenzen.“

    und weiter:

    „Der Vorstand hat aber auch deutlich gemacht, dass wir sowohl die Aufnahmekriterien in den BVSK den neuen Entwicklungen anpassen müssen, aber zugleich auch sichergestellt sein muss, dass im Rahmen einer laufenden Qualitätsüberwachung Maßnahmen ergriffen werden können, falls sich Mitglieder des BVSK von derartigen Entwicklungen abgrenzen wollen.“

    Das klingt für mich wie eine unverhohlene direkte Drohung in der Art: wer hier nicht mitmacht (Honorarbefragung im Sinne des GF F.), fliegt raus! Und wir werden durch eine „Qualitätskontrolle“ genau wissen, um wen es sich dabei handelt!
    Liebe Kollegen des BVSK (ich bin keiner), denkt ihr nicht, spätestens jetzt ist es Zeit, diesem Verein den Rücken zu zukehren?

  22. G.v.H. sagt:

    @virus
    Du schreibst: „Der Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer durch den Schädiger direkt muss – um jeden Preis – Einhalt geboten werden. “
    Ich denke es sollte heißen“durch den Geschädigten“…..
    Ansonsten kann ich Deinen Überlegungen beipflichten, sie sind ein wichtiger und weiter erhellender Beitrag in diesem bösen Spiel. Dafür danke.-

    G.v. H.

  23. G.v.H. sagt:

    He, BORIS,
    woran denkst du, wenn du ausführst:“Es ist sicherlich richtig, dass er Stück für Stück die Mitglieder des BVSK immer ein Stück näher an den Abgrund ihre beruflichen Existenz manipulativ geleitet hat und damit in eine Art von Versklavung, deren sich die Betroffenen bis heute offenbar noch nicht bewusst geworden sind.“

    Da gibt es inzwischen doch -und in vielen Dingen vergleichbar vergleichbar- die „Referenzwerkstätten“. Warum soll es demnächst keine „Referenzsachverständigen“ geben ? Am Ende ihrer „Karriere“ springen die dann vergnügt Hand in Hand beide gemeinsam in den Abgrund mit einem letzten Schrei: „Wir haben doch daran geglaubt!“

    G.v.H.

  24. G.v.H. sagt:

    @Kai
    sind Nebenkostenabrechnungen nach dem Justizvergütungsgesetz erst einmal „unter Dach und Fach“, kann man die Höhe der Grundhonorare umso leichter als überhöht behaupten.

    G.v.H.

  25. G.v.H. sagt:

    Herr Fuchs ist die XXL-Fassung seiner Art und hat es bisher unvergleichlich verstanden, Menschen zu manipulieren. Dass auch seine Diktion sehr geschickt angelegt ist, wird kaum jemand bezweifeln. Solche Medizinmänner hat es in jedem Jahrzehnt der BVSK-Geschichte immer wieder gegeben. Der BVSK ist wirklich eine Geschichte besonderer Art.

    G.v.H.

  26. Mir wird schlecht! sagt:

    Das perfide Spiel, hier versucht die VS-Wirtschaft uns SV´s gegeneinander aufzubringen um letztendlich die freien und unabhängige SV´s loszuwerden. Legen etwa die Versicherungen Ihre betriebswirtschaftliche Prämienberechnung offen?! Wieso gibt es bei der Kfz-Versicherung, trotz gleicher Kriterien, Unterschiede von mehr als 100% bei den Prämien. Egal, hier darf der Kunde frei wählen bei welcher VS er versichert sein möchte oder kann er bei der Pfefferminzia auch einfach die Prämie auf HUK-Niveau kürzen?! Bei der HUK gibt es sogar im Kfz-Tarifrechner einen extra Bonus (Nachlass) für die Berufsgruppe Richter. Mir ist schlecht! SORRY

  27. G.v.H. sagt:

    „Bei der HUK gibt es sogar im Kfz-Tarifrechner einen extra Bonus (Nachlass) für die Berufsgruppe Richter.“
    Wenn dem so ist, gut angelegt und ausgedacht. Müsste das dann nicht dazu führen, einen Richter fragen zu dürfen, wo er denn versichert ist ?

    G.v.H.

  28. Hirnbeiss sagt:

    @ Fred Fröhlich
    „das riecht nach Zensur und da bin ich als Ossi sehr empfindlich!“

    Wau, zudem weil das ein völlig ungewohnter Zustand für Ossilanten wäre. Gell!!

  29. BVSK-ler sagt:

    Wer für sein im privaten Auftrag erstelltes Gutachten nach JVEG abrechnet,der sollte dann aber auch seine Haftung entsprechend §839aBGB in seinen Werkverträgen ausdrücklich begrenzen!
    Wieso schlägt/schreibt der BVSK das seinen Mitgliedern gerade nicht vor?
    Im Vorschlagen/Vorschreiben ist der Herr Geschäftsführer doch versiert wie kein Zweiter!
    Antwort:
    Der Versicherer würde dann dummdreist und juristisch unhaltbar einwenden:“Das Gutachten ist wegen der Haftungsbegrenzung unbrauchbar,die Kosten dafür haben wir nicht zu ersetzen.“
    Danke Herr GeschäftsFÜHRER,dass sie uns Mitgliedern solche Auseinandersetzungen mit Versicherern ersparen wollen!
    Oder beruht ihr fehlender Hinweis zur Notwendigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbegrenzung auf ihrer mittlerweile offensichtlichen Geneigtheit gegenüber der Versicherungsbranche?
    Welchen und wessen Interessen dienen sie?
    Wer und vor allem Was treibt sie an?
    Um Antwort wird gebeten.

  30. virus sagt:

    @ „Wer für sein im privaten Auftrag erstelltes Gutachten nach JVEG abrechnet ..“

    Es ist dem Gutachter bei gerichtlicher Beauftragung verwehrt, nach eigener Honorar/Gebührentabelle abzurechnen. Im Umkehrschluss ist nach einer privaten Beauftragung nicht nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG abzurechnen.

    Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)

    § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

    (1) Dieses Gesetz regelt

    1.
    die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
    2.
    die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
    3.
    die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

    Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
    (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
    (3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
    (4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
    (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

    Weitere Erläuterungen zum JVEG: http://www.iww.de/pak/aktuelle-gesetzgebung/kostenrechtsreform-das-sind-die-aenderungen-im-justizverguetungs-und-entschaedigungsgesetz-f70157

    Siehe auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, OVG 12 B 2.14 vom 6.11.2014

    Kostenerstattung für Gutachten der Steuerberaterkammer im Zivilprozess; keine Gebührenerhebung durch Gebührenbescheid

    Leitsatz

    Die Steuerberaterkammer Berlin darf die Vergütung für ein von ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Heranziehung durch ein Gericht in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit eines Steuerberaterhonorars erstattetes Sachverständigengutachten (Gebührengutachten) nicht durch Gebührenbescheid auf der Grundlage ihrer Gebührenordnung geltend machen. Die Vergütungsfestsetzung erfolgt durch das Gericht und richtet sich nach der einschlägigen zivilprozessualen Regelung für Sachverständige (§ 413 ZPO i.V.m. §§ 1, 9 JVEG), die allein maßgeblich ist (Vorrang kodifizierten Bundesrechts).

    Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE140003288&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

  31. Kurdistan sagt:

    „Wer sich nicht selbst helfen will, dem kann niemand helfen.“
    „Entschlossenheit im Unglück ist immer der halbe Weg zur Rettung.“

    Hans A. Pestalozzi (*1929), schweizer. Soziologe u. Ex-Manager (Migros)

    Kurdistan

  32. SV Wehpke sagt:

    BVSK-ler says: 27. Februar 2015 at 15:10. „…….“
    Wie wäre es denn mit ein wenig mehr Courage? Leider wieder einer der keinen Mumm hat seine eigene Meinung offen zu vertreten..
    Wehpke Berlin

  33. BundesVerbandanderverSicherungsKette sagt:

    @Der Schlaue
    Ein Harald Brockmann wurde hier mehrfach von der DEVK als Ihriger benannt. Auf dem seinem Kopfbogen stand dann später BVSK drauf. In einem dieser Fälle wurde dieser sogar in einem wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren wegen seiner Beleidigungen u. a. gegenüber einem neutralen qualifizierten KFZ- Sachverständigen durch einen Rechtsanwalt Elmar Fuchs vertreten, der dann kurz vor Klageeinreichung die strafbewehrte Unterlassungserklärung für ihn abgeben mußte.

  34. Stationsvorsteher sagt:

    @Der Schlaue

    „Bundesverband an der Versicherungskette.“ Treffend formuliert. So langsam wagen sich auch Mitglieder des gerügten Berufsverbandes ans Licht und das ist begrüßenswert. Mir ist bekannt, dass u.a. auch ein Harald Brockmann mit dem ehemaligen Chefsachverständigen der DEVK viele Dinge gemeinsam auf den Weg gebracht haben soll. Letzterer ist wegen seiner Verdienste um das Sachverständigenwesen bei seiner Verabschiedung ja ausführlich gelobt worden. Das war vermutlich dann doch wohl nicht der DEVK-Sachverständige, der auch noch mit einigen anderen Sachverständigenbüros läiert war und dessen Hobby die Restwertvermarktung war.

    Stationsvorsteher

  35. Buschtrommler sagt:

    ….dafür macht Hr. B. auch die Akademie, um auch schon dem Nachwuchs die richtigen Wege zum „geschmeidigen Sv“ beizubringen mitsamt sonstiger fehlgeleiteten Finessen….!

  36. HUK 6-5-000 sagt:

    Oi, Buschtrommler, auch in der Kosmetik ist Geschmeidigkeit gefragt und ein großes Geschäft. In Verbindung mit gekonnter Schaumschlägerei sind gerade Versicherungen darauf immer wieder hereingefallen, ohne es zu merken. Hier wird den Versicherungen nach dem Mund geredet, dort werden Lehrgänge für Rechtsanwälte, Werkstattinhaber und deren Servicemitarbeiter abgehalten, auf denen gezeigt wird, wie man Schadenersatzansprüche maximieren kann. Schwachverständige Ergebnisse bei Gerichtsaufträgen werden kreiert unter dem Gesichtspunkt, welche der Parteien zukünftig wohl für´s eigene Geschäft weiter lukrativ sein könnte.
    Die Überlegung der Besorgnis der Befangenheit bleibt danach etwas für Schwachköpfe. Die Geschmeidigen überschlagen sich in Gefälligkeiten, um zu demonstrieren, dass sie zu jeder Schandtat bereit sind. So wird leider ungewollt auch die Justiz mit hineingezogen.
    HUK 6-5-000

  37. BVSK-ler sagt:

    Ach der Wehpke
    Wie schon immer eloquent mit mahnenden Worten auf die Anderen zeigen,aber selber absolut NULL bewegen.
    Hamse lange für jeübt,wa?

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