AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.7.2015 – 91 C 4045/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von der Saar geht es weiter zur Saale. Hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Zwar meinte die HUK-COBURG, dass bei einem Schaden von netto 944,65 € kein Sachverständigengutachten erforderlich sei. Diese rechtsirrige Ansicht wurde jedoch unter Bezugnahme auf die vom BGH gesetzte Bagatellschadensgrenze bei ca. 700,– € durch das erkennende Gericht schnell zerstreut. Aber man sieht, dass die HUK-COBURG versucht, auch über die von ihr selbst ausgesprochene Anhebung der Bagatellschadensgrenze die Sachverständigen aus der Unfallregulierung herauszuhalten. Dabei steht der  Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung (vgl. Wortmann DS 2009, 253ff, 300ff). Leider wurde im Urteil wieder eine Überprüfung der einzelnen Nebenkostenpositionen vorgenommen, obwohl der BGH in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) eine Preiskontrolle untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Die Mahnkosten und die Zinsen wurden auch nicht zugesprochen. Insoweit ist das Urteil mängelbehaftet. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

91 C 4045/13                                                                                      Halle (Saale), 31.07.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d, Vorstand Dr Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem, § 495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2015 durch den Richter am Amtsgericht B. für Recht.erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249,398 BGB dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars aus dem zwischen ihm und der Firma W. Transport GmbH geschlossenen Vertrag, der der Erstellung des im Rechtsstreit als Anl. K3 vorgelegten Gutachtens zugrunde lag. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Firma … GmbH zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 23.06.2010 Eigentümerin des im Gutachten näher bezeichneten Kraftfahrzeuges mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen … war, welches bei dem Unfall durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt worden ist. Der Zeuge W. hat dies im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme glaubhaft bekundet. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussagen oder für einen Irrtum des Zeugen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Unstreitig haftet der Versicherungsnehmer der Beklagten auf Ersatz der entstandenen Unfallschäden zu 100 %. Soweit die Beklagte erstmals mit dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 30.06.2015 etwas anderes behauptet, war dieser Sachvortrag gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 156 ZPO ist nicht zu erkennen. Die Firma … GmbH als Unfallgeschädigte hat daher gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einen Direktanspruch auf Schadensausgleich aus § 115 VVG. Sie hat diesen Anspruch spätestens mit der im Rechtsstreit als Anl. K2 vorgelegten Abtretungserklärung vom 05.12.2013, an deren Wirksamkeit auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit keine durchgreifenden Zweifel bestehen, an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist aus dieser Abtretung somit anspruchsberechtigt gegenüber der Beklagten, soweit der abgetretene Anspruch tatsächlich besteht.

Der Anspruch besteht, weil die vom Kläger berechneten Kosten für die Erstellung des Gutachtens aus objektiver Sicht eines Geschädigten In der Lage der Firma … GmbH erforderlich im Sinne von § 249 BGB waren, d.h. erforderlich zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er ohne den Unfall vom 23.06,2010 für die geschädigte Firma … GmbH bestanden hätte (vergleiche § 249 Abs. 1 BGB).

Die die mit Rechnung vom 24.06.2010 (Anl. K4, Bl. 38 Bd. 1) berechneten Kosten i.H.v. 417,13 € waren in diesem Sinne erforderlich.

a. Der Schaden am Kfz der Firma … GmbH war nicht derart geringfügig, dass die Einholung eines Schadensgutachtens von vornherein als unverhältnismäßig und mit der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) unvereinbar angesehen werden musste. Die insoweit in der Rechtsprechung vertretene Geringfügigkeitsgrenze von 700 € (vergleiche Palandt, 64. Auflage zu § 249 Rn. 58 unter Hinweis auf BGH NJW 2005,356) ist ersichtlich nicht überschritten. Es ist daher unerheblich, dass die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens mehr als 30 % des festgestellten Nettoschadens (944,65 €) ausmachen.

b. Soweit keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen, kann sich der Schädigende gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006,1029,1030; LG Halle, Entscheidung vom 2112.2012 zum Az. 2 S 218 /12). Anhaltspunkte für Tatsachen, die ein Auswahlverschulden der Geschädigten begründen könnten, sind im Rechtsstreit nicht dargelegt worden. Ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Sachverständigenhonorar ist ebenfalls nicht gegeben. Das vom Kläger berechnete Grundgehalt und die berechneten Nebenkosten (vergleiche Rechnung Blatt 38 Bd. 1 d.A.) halten sich insgesamt im Rahmen der Ergebnisse der Honorarumfrage 2011 des Verbandes der unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen e. V. (VKS 2011), die im Rechtsstreit vorgelegt worden ist. Danach schwankt das Grundhonorar eines unabhängigen Sachverständigen für ein Gutachten, das sich auf einen Gegenstandswert inklusive Mehrwertsteuer von bis zu 1.250 € bezieht, zwischen 198,- € und 285,- € (ohne Mehrwertsteuer). Mit Rechnung gemäß Anl. K4 vom 24.06.2010 hat der Kläger für die Gutachtenerstellung einen Grundbetrag von 231,95 € berechnet (ohne Mehrwertsteuer) und die in der VKS 2011 aufgelisteten Nebenkostenarten und die jeweils zugeordneten Kostenkorridore (vergleiche Rechnung K4 Bl. 38 Bd, 1 und Umfrage Bl. 183 Bd. 1 der Akte) sind mit Rechnungsstellung vom 24.06.2010 ebenfalls nicht wesentlich überschritten worden. Es wird insoweit auf die Anlagen K4 und K 12 Bezug genommen. Eine isolierte Prüfung einzelner Nebenkosten verbietet sich nach Auffassung des Gerichts. Eine solche Einzelprüfung würde möglicherweise zu einer Rechnungskürzung führen, obwohl der zu zahlende Rechnungsbetrag insgesamt das Maß des Üblichen und Angemessenen sogar unterschreitet und es erscheint mehr als zweifelhaft, ob eine solche Betrachtungsweise sich im Honorarprozess zwischen den Vertragspartnern, bei der sich die Prüfung der berechtigten Honorarforderung ausschließlich an § 632 Abs. 2 BGB orientieren würde, als gerichtsfest erweisen würde. Das erkennende Gericht würde jedenfalls in einem solchen Honorarprozess es ablehnen, bei der Prüfung der Üblichkeit im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ausschließlich auf die Prüfung der Einzelpositionen abzustellen. Schon im Hinblick auf das sich daraus für den Geschädigten ergebende Prozessrisiko kann eine solche Kürzung von Einzelpositionen vom Geschädigten nicht erwartet werden. Lediglich konkret berechnete Nebenkosten, die in Wahrheit nicht angefallen sind, müsste sich der Geschädigte abziehen lassen. Jedoch hat die Beklagte nicht dargelegt dass die Rechnung solche offensichtlichen nicht angefallenen Nebenkosten enthält. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die berechneten Fahrtkosten tatsächlich angefallen sind, denn sie sind in der Rechnung pauschal abgerechnet worden, was nach dem Ergebnis der Umfrage VKS 2011 (vergleiche deren Erläuterung gemäß Anlage K 12) in Ballungsgebieten durchaus üblich ist. Der Hinweis darauf, dass das Gutachten lediglich digital geschrieben und versendet worden sein soll, erlaubt nicht den Schluss darauf, dass keine Schreibkosten angefallen sind. Auch ein digitaler Text muss geschrieben bzw. erstellt werden. Soweit die Beklagte die berechneten Lichtbildkosten angreift, so verweist der Kläger nachvollziehbar auf die Zahl der aus dem Gutachten ersichtlichen Lichtbilder. Soweit die Beklagte eine Doppelberechnung von Nebenkosten darin sieht, dass einerseits Datenbankkosten berechnet werden, andererseits Kosten in Form von Porto, Telefon und EDV, so erlaubt dies keinen Schluss auf eine Doppelberechnung. Zum einen sind auch andere EDV-Kosten als Datenbankkosten denkbar. Zum anderen handelt es sich auch bei der Position Porto, Telefon, EDV ersichtlich um eine Pauschalierung, mit der die genannten 3 Positionen pauschal zusammengefasst sind. Die in der Umfrage VKS 2011 aufgelisteten Nebenkosten erlauben in der Gesamtschau den Schluss darauf, dass der mit Rechnung vom 24.06.2010 insgesamt berechnete Nebenkosten (118,58 € ohne Mehrwertsteuer) nicht offensichtlich unüblich hoch sind. Erst recht ist die vom Kläger berechnete Gesamtbetrag von 350,53 € nicht offensichtlich unüblich hoch. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der in den Rechtsstreit eingeführte VKS-Honorarumfrage 2011 fehle jedweder Bezug zu gutachterlicher Tätigkeit im Juni 2010, so ist dies nicht nachvollziehbar. Ausweislich S. 1 der Erläuterungen (Anlage K 12) wurde die Honorarumfrage 2011 zwischen 2010 und dem 1. Halbjahr 2011 durchgeführt. Sie bietet somit durchaus eine Grundlage für die Schätzung von Sachverständigenkosten, die für ein Gutachten vom 24.06.2010 berechnet worden sind. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Honorarumfrage bestreiten lässt, ist dies zum einen unsubstantiiert, zum anderen unerheblich. Denn selbst wenn die Umfrage ganz oder teilweise unrichtig wäre, so würde dies nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab den Anspruch des Klägers nur dann ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese Unrichtigkeit allgemein anerkannt wäre. Dies ist nicht der Fall, jedenfalls wird es im Rechtsstreit nicht behauptet.

Die abgetretene Honorarforderung ist auch fällig. Der Geschädigten liegt sowohl das Gutachten als auch die Honorarrechnung seit mehreren Jahren vor. Dass die Geschädigte Einwände gegen die streitgegenständliche Rechnung oder das streitgegenständliche Gutachten erhoben hat, wird weder von den Parteien in den Rechtsstreit eingeführt, noch ist es aus anderen Gründen nahe liegend. Bei dieser Sachlage kann und muss eine konkludente Abnahme der Werkleistung in Form der Gutachtenerstellung unterstellt werden.

Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die als Anl. K2 vorgelegte Abtretung wurde bereits bei Einreichung der Klage vorgelegt. Schadenersatzansprüche aus dem Unfall vom 23.06.2010 hätten frühestens zum Ende des Jahres 2013 verjährt sein können. Die Klage wurde am 12.12.2013 bei Gericht eingereicht. Mit der Einreichung wurde ein Scheck für die Gerichtskosten eingereicht (vergleiche Bl. 9 der Akte). Zugestellt wurde die Klage am 16.01.2014. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verzug zwischen Einreichung der Klage und ihrer Zustellung nicht vom Kläger zu vertreten ist, muss der Zeitraum zwischen Einreichung und Zustellung noch als demnächst im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden. Die Zustellung ist daher gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück zu beziehen und Verjährung ist somit nicht eingetreten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten sowie auf Zahlung von Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts Halle (Entscheidung vom 30.01.2015 zum Az. 1 S 58/14) dahingehend, dass Abtretungen der Art wie die als Anl. K1 vorgelegte Abtretung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sind. Die streitgegenständlichen Mahnkosten sowie Zinsen vor Rechtshängigkeit sind also bei der Klägerin zu einer Zeit angefallen, als sie noch nicht Anspruchsinhaberin war. In Höhe dieser Kosten ist daher keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Die zugesprochenen Zinsen folgen aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 02 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 241,52 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.7.2015 – 91 C 4045/13 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Nach meinem empfinden habe ich hier eine recht gute Entscheidung erhalten, da der Richter die VKS Befragung als Grundlage seiner Schätzung genommen hat und somit den, wegen Preisabsprachen abgemahnten, BVSK Versicherungswasserträgern eine Absage erteilt hat. Natürlich hätte der Richter mit weniger Text nur das Ergebnis seiner Schätzung in seinen Entscheidungsgründen mitteilen können, so dass die Preiskontrolle nicht so sehr in dem Vordergrund steht. Aber so ein Richter hat es auch schwer die Erforderlichkeit aus Sicht des Geschädigten zu erklären, wenn es kein Regelwerk gibt und er keine hellseherische Kräfte besitzt. Zwar regelt die Beweislast des Schädigers die Sicht des Geschädigten zum Erforderlichen aber leider sind viele Richter nicht in der Lage diese Beweislast in ihren Entscheidungsgründen umzusetzen. Entsprechend liegt immer bei den Ermessensurteilen ein versicherungsfreundlicher Duft des Rechtswidrigen im Raum.
    Ich bin für ein Regelwerk ähnlich dem JVEG um alle Parteien inklusive Gericht, Geschädigten, Gutachter, Versicherungsnehmer als Schädiger und Sachbearbeiter der Versicherungen zu entlasten. Warum der Gesetzgeber bei dieser Masse an Rechtswidrigen nicht reagiert wird ein Ergebnis der Lobbyarbeit der Versicherer bzw. dessen Vorstände sein, denn nur die profitieren mit Ihren Gewinnorientierten Gehältern von rechtswidrig eingesparten Schadensersatzzahlungen. Wobei der große Topf gefüllt mit verlorenen Gerichtskosten nicht in dieser Gehaltsrechnung berücksichtigt wird, sondern durch die Zahlungen der Versicherungsnehmer gedeckt ist.

    Aber das ist in Deutschland erlaubtes Geschäft und daher, so mal es sich um gesetzlich geregelte Haftpflichtleistungen handelt, vom Gesetzgeber zu regulieren (wenn da nicht die Lobbyleistungen wären).

    Es ist schlicht nicht nach vollziehbar wenn der Gesetzgeber diese Steuerverschwendung (Belastung der Gerichte) toleriert und den Betrug am Versicherungsnehmer fördert.

    Zurück zum Urteil:
    Dass die Mahnkosten nicht zugestanden worden ist in der Theorie nachvollziehbar begründet jedoch unter Beachtung von Paragraph 242 BGB praktischer Unsinn. Denn die HUK hat erst im Verfahren die Bestimmbarkeit der Abtretung kritisiert und mich im Vorfeld durch Teilzahlung und diverse Schreiben im Glauben einer Regulierung auf abgetretener Grundlage versetzt. Das Richter diesem Verhalten folgen ist praktisch und moralisch Ekel erregend! Denn der Richter der den Unsinn (im Vorfeld das Gutachten zur Abrechnung genutzt und 80 % der Gutachterkosten an einen nichtberechtigten Gutachter aus unbestimmbarer Abtretung gezahlt) unterstützt und rechtswidrig ohne erforderlichen Gegenbeweis des Schädigers auf einfachen Bestreiten und in Missachtung des deklaratorischen Schuldanerkenntnis regionale Betriebe schadet und dem Vorstand der Versicherer höre Prämienzahlung ermöglicht, handelt (aus welchem Grund auch immer) unseriös, rechtswidrig und verboten willkürlich und auch diese Nebenkriegsschauplätze könnte durch ein Abrechnungsregel für Gutachter unterbunden werden.

  2. Hilgerdan sagt:

    @
    Iven Hanske
    „Ich bin für ein Regelwerk ähnlich dem JVEG um alle Parteien inklusive Gericht, Geschädigten, Gutachter, Versicherungsnehmer als Schädiger und Sachbearbeiter der Versicherungen zu entlasten. “

    Nichts wäre für die Versicherer kostenintensiver als eine Honorarordnung für Kfz.-Sachverständige.
    Da über 85% aller Kfz.-Sachverständigen zum Teil für die Versicherungen Dumpingpreise verrechnen wäre eine ordentliche Honorarordnung an denen sich alle Kfz.-SV zu halten haben sehr teuer für die Versicherungen.
    Die Versicherer und der BVSK haben eine Honorarordnung bisher erfolgreich verhindert, das ist die Realität. Der Vks hätte es mit dem Kollegen Tischler fast geschafft, aber leider wurde meines Wissens von der Regierung auch der BVSK und einige Versicherer befragt , welche eine Honorarordnung nicht für nötig befunden haben. So sieht das aus!
    Nach JVEG also für Entschädigungen zu arbeiten ist schon recht zynisch gedacht.

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