AG Bremervörde verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.8.2015 – 5 C 94/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es in Niedersachsen beim Amtsgericht Bremervörde. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil mit positivem Ergebnis aus Bremervörde zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Wieder war es eine HUK-COBURG-Gesellschaft, die bei einhundertprozentiger Haftung nicht einhundertprozentigen Schadensersatz leistete oder leisten wollte und konnte. Dementsprechend musste wegen des Restschadensersatzes gerichtliche Hilfe gegen die HUK-COBURG in Anspruch genommen werden. Und wieder einmal erhielt der Geschädigte erst mit gerichtlicher Hilfe den vollständigen Schadensersatz, wie es das Gesetz vorsieht. Eigentlich eine schallende Ohrfeige für die – nach eigenen Worten – größte Kfz-Versicherung Deuschlands, wenn erst das Gericht dieser Versicherung aus Coburg erklären muss, wie Schadensersatz bei vollständiger Haftung richtig und vollständig zu leisten ist. Am Anfang hat die junge Richterin der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bremervörde noch alles richtig gemacht und dann – entgegen den eigenen Ausführungen – wieder den Absturz in die Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen vollführt. Schade eigentlich! Was meint Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Bremervörde

5 C 94/15                                                                                              Verkündet am 21.08.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremervörde auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2015 durch die Richterin F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2015 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 EUR.

2.    Die Berufung wird nicht zugelassen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB einen Anspruch auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten.

1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der Abtretungserklärung vom 30.06.2015. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, weil die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar ist. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Sachverständigenrechnung, auf die in der Abtretungserklärung ausdrücklich Bezug genommen wurde. Schuldner ist ausweislich der Abtretungserklärung der Unfallgegner des Zedenten und dessen KfZ-Haftpflichtversicherer, die namentlich genannt werden.

2.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat auch die Höhe der Sachverständigenkosten vollständig zu tragen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung des hier klagenden Sachverständigenbüros der Fall.

Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Der von einem Geschädigten für die Begutachtung aufgewendete Betrag ist aber nicht mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Vom Schädiger sind nicht die rechtlich aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschuldeten Sachverständigenkosten als Schaden zu ersetzen, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich für die ordnungsgemäße Auftragserledigung, der Erstellung eines Gutachtens in dem die Schadenshöhe festgestellt wird, objektiv erforderlichen Kosten (BGH, Urteil vom 22.07.2015 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151).

Der zur Begutachtung erforderliche Aufwand des Klägers ist gemäß § 287 ZPO zu bestimmen. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde zu legen. Es muss dem Einzelfall Rechnung getragen werden (vgl. BGH a.a.O.).

Der Kläger ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung vom 01.07.2014 ausreichend nachgekommen. Die ausgestellte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Es ist nichts vorgetragen, was dieses Indiz maßgeblich erschüttern könnte.

Dass das Grundhonorar überhöht wäre, ist hier nicht ersichtlich. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NZV 2007, 455).

Auch im Übrigen ist die Höhe nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte von vorneherein hätte erkennen können, dass der Kläger überhöhte Nebenkosten ansetzt. Als Nebenkosten können nur die tatsächlich nach aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen anfallenden Kosten abgerechnet werden. Es liegt detaillierter und nicht substantiiert bestrittener Sachvortrag zum Zustandekommen der Rechnungspositionen vor, der eine ausreichende Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO bildet.
Aus diesem Grund ist nicht über die Frage zu entscheiden, ob die BVSK-Tabelle eine angemessene Schätzgrundlage darstellt. Im Übrigen liegen die in Rechnung gestellten Positionen sämtlich unter den in der BVSK-Tabelle, HB V Korridor, angegebenen Werten (dort: 1. Fotosatz je Foto: 2,21 EUR bis 2,55 EUR; Fahrtkosten je Km: 0,92 EUR bis 1,16 EUR; Porto/Telefon/Schreibkosten: 23,46 EUR bis 29,87 EUR).

Die in der Rechnung angegebenen Kosten für Hilfskräfte/Porto/Telefon von 21,00 EUR sind nach Schätzung des Gerichtes gemäß § 287 ZPO nicht überhöht. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, er habe für das Porto des Gutachtens 1,45 EUR zahlen müssen sowie Kosten für Papier und Toner für das Erstellen des Schreibens. Er habe zwar Flatrate-Verträge mit seiner Telefongesellschaft, habe aber für jeden seiner drei Mitarbeiter ebenfalls einen eigenen Telefonvertrag abschließen müssen. Hinsichtlich der Kosten für das Erstellen der Schreiben ist zu berücksichtigen, dass auch bei computergestützten Schreibleistungen Kosten für Hard-, Software und wiederkehrende Aktualisierungen in eine Kostenkalkulation einfließen dürfen. Diese im Einzelnen nicht bestrittenen Positionen bilden eine ausreichende Schätzgrundlage.

Die in der Rechnung abgerechnete Fahrtkostenpauschale von 23,40 EUR für 36 Km ist zu ersetzen. Bezüglich der gefahrenen Strecken hat der Kläger substentiiert vorgetragen, er sei zu der von seinem Büro 18 Km entfernten Werkstatt Wülpern in Baigstedt gefahren. Hin- und Rückweg ergeben eine Summe von 36 Kilometern. Die angesetzte Kilometerpauschale von 0,65 Cent pro Kilometer ist nach Schätzung gemäß § 287 ZPO ebenfalls erforderlich.

Die abgerechneten Kosten von 16,20 EUR für 9 Fotos entsprechend 1,80 EUR je Foto sind ebenfalls zu ersetzen. Der Preis von 1,80 EUR entspricht den Kost0n für professionell erstellte und gespeicherte Fotos in diesem Falle.
Soweit die Beklagte beanstandet, dass die Herstellung der Lichtbilder deutlich weniger Kosten verursache als abgerechnet, verkennt sie, dass es nicht nur um die reinen Druckkosten geht, sondern auch um Lizenzgebühren für die Nutzung der Lichtbilder. Die Lichtbilder sind nach dem substantiierten und nicht qualifiziert bestrittenen Vortrag des Klägers mit hochpreisigen Fotomitteln erstellt worden. Die Fotoanlage samt Objektiven habe einen Wert von ca. 7.000,00 EUR. Die durch ihn erstellten Fotos müssten auf einem hochkomplexen Speichermedium in München sieben Jahre aufbewahrt werden.
Der Kläger hat exakt die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Lichtbilder abgerechnet. Die zeigen das Fahrzeug in einer dem Unfall angemessenen Anzahl von Blickwinkeln. Die Aufnahmen erfolgten von vorne rechts, vorne links, hinten links, von der Seite links frontal sowie von dem linken hinteren Reifen im Überblick und den beiden einzelnen Abschürfungen in Detailaufnahme und zwei weiteren technischen Detailaufnahmen anderer Teile des Fahrzeugs. Die Bilder schaffen einen angemessenen Überblick über die Schadenspositionen und wirken nicht redundant. So ist auch für einen Laien erkennbar, dass ein Experte, der in einem Gutachten zum Teil schwerlich zu erkennende Schadenspositionen visuell darzustellen hat, Fotos in qualitativ hochwertiger Auflösung und Ausleuchtung zu erstellen hat. Fotokosten von bis zu 2,50 EUR erscheinen diesbezüglich angemessen.

II.
Darüber hinaus kannder Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 280, 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. Die Klage ist der Beklagten am 08.05.2015 zugestellt worden, sodass Zinsen ab dem 09.05.2015 zu zahlen sind (vgl. § 187 BGB).

III.
Schließlich schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gemäß den §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR, die mit der vorprozessualen Einschaltung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt entstanden sind. Verzug hinsichtlich der restlichen Gutachterkosten ist am 04.07.2014 eingetreten, da die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten mit ihrer Teilzahlung von 520,00 EUR und der Zahlungsverweigerung im Übrigen mit dem Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit deutlich gemacht hat, dass sie zu weiteren Zahlungen nicht bereit sei. Ein etwaiger lediglich auf Freistellung gerichteter Anspruch hat sich durch die Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war auch erforderlich.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

V.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage nicht zu entscheiden ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Absatz 4 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des BGH, nach der nicht der Rechnungsbetrag des Sachverständigen als Schaden zu ersetzen ist, sondern der objektiv für die Begutachtung zur Feststellung der Schadenshöhe erforderliche Betrag, der durch die in Relation zur Höhe der Reparaturkosten erstellten Rechnung indiziert wird, wenn der Schaden sich nach der Höhe der Reparaturkosten bemisst.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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