AG Hamburg-Harburg spricht Stundenverrechnungssätze und UPE-Aufschläge zu

Mit Urteil vom 31.07.2007 – 641 C 557/06 – hat das AG Hamburg-Harburg Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie UPE-Aufschläge gegen die HUK-Coburg zugesprochen. Die Beklagte wurde verurteilt, an den geschädigten Kläger 404,51 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 316,51 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Der Kläger begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsun­falls vom 15.09.2006 in Hamburg. Zwischen den Par­teien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach vollständig haftet. Im Streit steht le­diglich die Höhe des Schadens. Der Kläger hat vorprozessual zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens das Gutachten des SV eingeholt. Der SV hat den zur Behebung des unfallursächlichen Schadens erforderlichen Betrag mit 2.875,40 € netto berechnet. Dabei hat der SV zur Errechnung des Preises auf den Arbeitslohn und das Lackiermaterial die Verrechnungssätze der Firma Autohaus … in Hamburg in Ansatz gebracht. In seiner Repa­raturkostenkalkulation hat er ferner einen Aufschlag auf den unverbindlichen Richtpreis des Herstellers in Höhe von 18 % berücksichtigt.

Die Beklagte wurde mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung aufgefordert, Zahlung zu leisten. Die Be­klagte ließ die Kalkulation des SV durch die Firma Eucon Informati­onssysteme GmbH & Co. KG überprüfen. In dem Prüfbericht kommt die Firma Eucon zu dem Ergebnis, dass eine Reparatur bei der Firma G. lediglich 2.470,89 € netto kosten würde. Die Firma G. befindet sich in einer Entfernung von 4,89 km vom Wohnort des Klägers entfernt und bietet einen kostenlosen Hol- und Bringservice. Die Diffe­renz zwischen den beiden Kalkulationen in Höhe von 404,51 € ist Gegenstand der vorliegen­den Klage.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 404,51 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte dies  abgelehnt hatte, forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, den Kläger von zu erwartenden Nachteilen frei­zustellen, die dem Kläger dadurch entstehen könnten, dass er sich auf die von der Beklagten vorgeschlagene Werkstatt verweisen lässt. Die Beklagte lehnte dies ab.

Mit der Klage macht der Kläger weiterhin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,51 € geltend. Der Kläger trägt vor, dass er seine Garantieansprüche gegen die Firma Adam Opel AG verlie­ren werde, wenn er das Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lasse.

Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet sei, seiner fiktiven Abrechnung die günstigeren Sätze der Fa. G. zugrunde zu legen. Sie behauptet, dass die Referenzwerkstatt für Karosseriearbeiten geringere Stundenlöhne zugrunde legen würde, dies gelte auch für die Lackierarbeiten in der Referenzwerkstatt. Ferner würden von der Referenzwerkstatt keine UPE-Aufschläge erhoben.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die UPE-Aufschläge generell im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht zu berücksichtigen seien. Etwaige Garantieansprü­che des Klägers seien bereits erloschen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Nettoreparaturkos­ten in Höhe von 404,51 € zu. Dabei kann der Kläger Ersatz der in dem Gutachten des SV ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Der BGH hat in seinem „Porsche-Urteil“ noch einmal klargestellt, dass grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon be­steht, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht re­parieren lässt (BGH NJW 2003, 2086 m. w. N.). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalrepa­ration und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei (vgl. BGH a. a. O.). Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbesei­tigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Es genügt jedoch im allgemeinen, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten SV-Gutachtens be­rechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters ge­recht zu werden (vgl. BOH a. a. O.). Der BGH hat ferner ausgeführt, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günsti­gere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese vorweisen lassen muss. Dabei kann bei einer fiktiven Abrechnung jedenfalls nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenver­rechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region maß­geblich sein (BGH a. a. O.)

Das erkennen­de Gericht vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte bei der Abrechnung fiktiver Repara­turkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten hat, wenn der Schädiger konkret auf eine günstigere sonstige – nicht markengebundene – Fachwerkstatt hingewiesen hat (ebenso LG Bochum, SP 2006, 285; LG Bochum ZfS 2006, 205; LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, Az. 3 S 15/06 ; LG Köln, Urteil vom 31.05.2006, Az. 13 S 4/06; AG Hamburg, Urteil vom 25.11.2005, Az. 50b C 83/05; AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 26.01.2006, Az. 812 C 288/05; AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007, Az. 17 C 409/06 – sämtlich zitiert nach juris).

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte ohne weiteres berechtigt ist, sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerk­statt instand setzen zu lassen. Dem Geschädigten ist nämlich ein gewisser, auch subjektiv gepräg­ter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, der die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erlaubt; dabei ist das größere Vertrauen zu berücksichtigen, das einer markengebundenen Werkstatt eben aufgrund dieser Bindung entgegengebracht wird (BGH a. a. O.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das beschädigte Fahrzeug auch in der Vergangenheit stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet worden ist.

Es gehört ferner, zu den Grundsätzen des Schadensersatzrechts, dass der fiktiv Abrechnende nicht schlechter stehen darf als derjenige, der sein Fahrzeug reparieren lässt. Der Ge­schädigte ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, so dass ihm aus einer unterlassenen Reparatur keine Nachteile erwachsen dürfen. Insoweit steht es dem Geschädigten frei, auf der Grundlage eines SV-Gutachtens abzurechnen, das die Stundenver­rechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Er muss sich zwar gegebenenfalls auf eine günstigere markengebundene Fachwerkstatt, nicht jedoch auf eine billigere andere Fachwerkstatt verweisen lassen (vgl. LG Bochum a. a. O.; LG Köln a. a. O.; LG Mainz a. a. O.). Es würde dem anerkannten schadensrechtli­chen Grundsatz widersprechen, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist und freie Dispositionsbefugnis besitzt, wenn er bei fiktiver Abrechnung – anders als bei einer in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur – auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten ihm benannten Werkstatt beschränkt wäre.

Schließlich ist der Geschädigte – wie der BGH in seinem „Porsche-Urteil“ noch einmal festgestellt hat – gerade nicht zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative verpflichtet (vgl. BGH a. a. O.). Folgt man der Rechtsauffassung der Beklagten, wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung einer anderen Werkstatt durch den Schädiger selbst zu prü­fen, ob es sich bei dieser um eine einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Werkstatt handelt (vgl. LG Köln a. a. O.). Eine solche Prüfung dürfte für den Geschädigten in der Praxis zum einen schwierig sein und zum anderen einen nicht unerheblichen Mehrauf­wand zur Folge haben, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist (vgl. LG Mainz a. a. O.).

Der Kläger kann auch Ersatz der in dem Gutachten des SV ausge­wiesenen UPE-Aufschläge in Höhe von 98,13 € verlangen.

Zwar wird in diesem Zusammenhang teilweise die Auffassung vertreten, dass Verbringungs­kosten in eine Lackiererei und UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Reparaturkostenbe­rechnung nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind. Solange eine Reparatur nicht durchgeführt ist, handele es sich bei diesen Kosten lediglich um mögli­che, nicht aber notwendige Reparaturkosten, deren Notwendigkeit sich vielmehr erst bei Durchführung der Reparatur erweise (so AG Marienberg SP 2004, 123; AG Kerpen SP 2003, 311, ähnlich auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1718). Ähnlich argumentiert auch die Beklagte.

Dieser Auffassung ist mit der wohl herrschenden Meinung nicht zu folgen (vgl. z.B. OLG Dresden DAR 2001, 455; OLG Düsseldorf DAR 2002, 68; OLG Koblenz NZV 1998, 465; LG Gera DAR 1999, 550; LG Wiesbaden DAR 2001, 36; AG Gronau DAR 2000, 37; AG Hamburg ZfS 1995, 294; Notthoff, NZV 2003, 509, 511; Wortmann NZV 1999, 503). Das Argument, dass sich erst bei tatsächlicher Durchführung einer Reparatur herausstelle, ob Verbringungskosten bzw. UPE-Aufschläge anfallen und damit erforderlich i. S. d. § 249 II BGB sind, kann nicht durchgreifen, weil die Berechnung des erforderlichen Geldbetrages auf Gutachtenbasis einen konkreten Reparaturnachweis gerade nicht verlangt. Aus der unumstrit­tenen Anerkennung einer Abrechnung auf Gutachtenbasis folgt notwendig, dass es auf einen konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur gerade nicht ankommen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der SV in seinem Gutachten UPE-Aufschläge in Höhe von 18 % zugrunde gelegt hat, weil diese bei der Firma Autohaus in Hamburg, bei der der Kläger Kunde ist, erhoben werden. Es ist unerheblich, ob andere Betriebe   – wie die von der Beklagten benannte Firma – keine UPE-Aufschläge berechnet.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren war die Beklagte zu verurteilen.

Ein sauber begründetes Urteil der Amtsrichterin der 641. Zivilabteilung des AG Hamburg-Harburg.

Urteilsliste “Fiktive Abrechung” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Hamburg-Harburg spricht Stundenverrechnungssätze und UPE-Aufschläge zu

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wieder ein erfreuliches Urteil aus Harburg. Die Amtsrichterin hat in der Tat das Urteil sauber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur begründet. Weiter derartige Urteile hier einstellen.

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