AG Borken spricht weitere Mietwagenkosten zu

Das Amtsgericht Borken hat mit Urteil vom 30.7.2008 der Geschädigten weitere 689,38 € nebst Zinsen zugesprochen. Das Gericht führt im wesentlichen wie folgt aus:

Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,38 €.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 Bürgerliches Gesetzbuch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Diesen als „Normaltarif „bezeichneten geringeren Mietpreis schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke – Automietpreisspiegels.

Der Schwacke – Automietpreisspiegel stellt nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Die von der Bekl. vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage erscheinen dem Gericht nicht als durchgreifend. Derartige Bedenken ergeben sich für das Gericht nicht aus der angewandten Erhebungsmethode. Die von der Firma Schwacke erstellte Mietpreisliste 2003 ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt worden (vgl. Bundesgerichtshof NJW 2007, 1449; NJW 2007, 1124; NJW 2006,2693). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die zur Erstellung des Mietpreisspiegel 2007 angewandte Erhebungsmethode von der bei der Erstellung früherer Mietpreisspiegel angewandten Methoden wesentlich unterscheidet.

Das Gericht vermag auch allein daraus, dass der Index der Verbraucherpreise im fraglichen Zeitraum eine geringere Steigerung aufwies als einige von der Firma Schwacke ermittelten Preise, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegel 2007 als Schätzungsgrundlage herzuleiten. Allein dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass bei der Erhebung seitens der befragten Autovermieter unzutreffende Preise genannt worden sind. Die Bekl. hat auch nicht konkret dargelegt, dass der Mietpreisspiegel 2007 die Tarifstruktur im Raum Reken tatsächlich unzutreffend wiedergibt. Die Bekl. hat lediglich Internetangebote der Mietwagenunternehmen Avis, Hertz und Europcar vorgelegt. Allein aus diesen folgt aber noch nicht, dass im Unfallzeitraum im hiesigen Postleitzahlengebiet insgesamt eine günstigere Tarifstruktur gegeben war als dem Automietpreisspiegel der Firma Schwacke – dem eine deutlich höhere Anzahl an Nennungen zugrunde lag – als Mittelwert ausgewiesen ist. Das Tarife derartiger überregional tätiger Mietwagenunternehmen mit einem erheblichen Marktanteil in die Markterhebung der Firma Schwacke überhaupt nicht eingeflossen sind, wäre im übrigen eher fern liegend.

Die Eignung des Schwacke – Mietpreisspiegel 2006 ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil dieser – nach dem Vortrag der Bekl. – sogenannte Internettarife überregionaler Mietwagenunternehmen nicht berücksichtigt. Deren Erreichbarkeit setzt die Verfügungsmöglichkeit über einen Internet – Anschluss voraus. Es handelt sich danach von vornherein weder um allgemein noch – in aller Regel – um in der konkreten Unfallsituation zugänglicher Angebote, die bei der Ermittlung des zugänglichen normalen Tarifs zu berücksichtigen wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tarife der genannten Unternehmen tatsächlich günstiger sind als die unmittelbar an den an Stationen dieser verfügte angebotenen Tarife.

Bei dieser Sachlage war die im Ermessen der Kammer stehende Einholung des von der Bekl. beantragten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des normalen Tarifs weder geboten noch aus sonstigen Gründen veranlasst. Eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung ist – wie dargelegt – gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Firma Schwacke überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlengebiet ansässigen Mietwagenunternehmen erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Bekl. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke – Mietpreisspiegels herleitet.

Das Gericht ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom gewichteten Mittel des Mietpreisspiegel 2007 (so genannter“ Modus“) ausgegangen. Das gewichtete Mittel ergibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel tatsächlich angebotene Preise wieder. Entsprechend stellt dieses – auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – eine geeignete Grundlage für die Schätzung des „Normaltarifs“ dar.

Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin war in die Mietwagengruppe eins der Schwacke – Liste „Automietpreisspiegel 2007 “ einzuordnen. Die Erforderlichkeit der Anmietdauer von 13 Tagen ist nicht im Streit. Bei der Berechnung des Normaltarifs hat das Gericht eine Wochenpauschale zu 363 € (brutto) sowie zwei 3 – Tagespauschalen zu je 198,00 € (insgesamt 396 € brutto) zugrundegelegt. Allerdings ist für den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch einen Unfallgeschädigten auch zu berücksichtigen und anzuerkennen, dass das Unfallersatzgeschäft gegenüber dem normalen Vermittlungsgeschäft eine höhere Kosten – und Risikostruktur aufweist (z.B. vermehrte Beratung – und Serviceleistungen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen, Ausfallrisiko etc.), so dass in Anwendung von § 287 ZPO ein auch pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. Ein solcher ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig. Konkret hat die Kl. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie im Unfallzeitpunkt nicht über eine Kreditkarte verfügt habe. Die kurzfristige Anmietung eines Mietwagens sei erforderlich gewesen, da sie am nächsten Tag wieder habe zur Arbeit fahren müssen. Eine – Marktforschung – sei ihr nicht mehr möglich gewesen, da sich der Unfall gegen 13:45 Uhr ereignet habe. Nachdem der Unfall polizeilich aufgenommen worden sei, habe ihr nur noch begrenzte Zeit zur Verfügung gestanden, sich um einen Mietwagen zu kümmern. Sie habe auch keine aktuellen Erfahrungen mit der Anmietung eines Mietwagens gehabt. Dementsprechend scheint ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif angemessen (OLG Köln, NZV 2007, 199). – bei der Berechnung berücksichtigte das Gericht einen pauschalen Aufschlag von 30 % abzüglich 10 % ersparte Aufwendungen –

Hinzukommen noch Nebenkosten für Zusatzleistungen, sofern diese im Einzelfall erbracht worden sind und sofern hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt worden ist. Dies sind insbesondere etwa Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, mögliche Kosten für einen Zusatzfahrer oder für Winterreifen. Auch für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke – Liste eine brauchbare Grundlage. ……

Urteilsliste „Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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3 Antworten zu AG Borken spricht weitere Mietwagenkosten zu

  1. bgh sagt:

    Hallo Herr Reckels,
    das von Ihnen eingestellte Urteil reiht sich in die Reihe der Mietwagenurteile ein ( vgl. AG Würzburg ). Insgesamt ein erfreuliches Urteil.

  2. Schwarzkittel sagt:

    Klare Linie, wollen nur hoffen, daß es in der Berufung hält.

    Auch hier wieder: Darlegungs- und Beweislast durch die Klagepartei mit entsprechendem Sachvortrag und Beweisantritt.

    Auch hat sich das Gericht nicht beirren lassen und ist auf der Linie „Schwacke“ geblieben und den Zuschlag nach § 287 ZPO geschätzt (geht nur, wenn genügend Anhaltspunkte für Zuschätzung durch Klagepartei vorgetragen wurden.)

    Erfreulich auch, daß Mehrkosten für Winterreifen als erstattungsfähig angesehen wurden. Viele Gerichte gehen davon aus, daß, da ein verkehrssicheres Fahrzeug vom Vermieter geschuldet sein, die Kosten der Winterreifen im Grundpreis enthalten seien.

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  3. Hunter sagt:

    Insgesamt ein erfreuliches Urteil zum Thema Mietwagenkosten. Summa summarum eine praxisnahe Gerichtsentscheidung.

    Wie lautet das Aktenzeichen?

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