AG Hamburg-Harburg zeigt, wie man nicht urteilen sollte (AG HH-Harburg Urt. v. 14.11.2012 – 647 C 288/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in der Redaktion wurde hin und her überlegt, ob wir das nachfolgende Urteil der Amtsrichterin der 647. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg veröffentlichen sollten. Es gab Stimmen für und auch dagegen. Eigentlich sollten solche Urteile nicht verbreitet werden, denn in ihnen ist wieder die werkvertragliche Seite des Sachverständigenvertrages geprüft worden, obwohl der BGH in VI ZR 67/06 ( = BGH DS 2007, 144 ) eine derartige Prüfung als nicht angezeigt beurteilt hat. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( BGH aaO). Das gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten. Wenn der Geschädigte selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern, so ist er berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenhöhe zu beauftragen. Dann sind auch die Kosten des Sachverständigen notwendiger Wiederherstellungsaufwand, wenn die Begutachtung vorher zweckmäßig erscheint. Das ist aus der Ex-ante-Sicht des laienhaften Geschädigten zu beurteilen.

Da es keine einheitliche Honorarordnung für Sachverständige gibt und die Bestimmungen des JVEG nicht einmal analog anwendbar sind, berechnet jeder Sachverständige nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sein Grundhonorar sowie die Nebenkosten. Dann kann auch nicht ein Gericht die Nebenkosten kürzen mit dem Argument, nur der gekürzte Betrag sei erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Woher soll der Geschädigte im Vorfeld dies wissen? Er kann und muss es nicht wissen, weil er die Sachverständigenkosten sowohl als Grundhonorar als auch hinsichtlich der Nebenkosten als zweckmäßig und notwendig erachten konnte und durfte. Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer meint, die Kosten seien insgesamt oder in einzelnen Punkten überhöht, so mag er den Vorteilsausgleich suchen. Dieser Weg steht ihm offen, wie schon eine Vielzahl von Gerichten den Weg gewiesen haben. Der Schädiger muss sich dann den Bereicherungsanspruch aus dem SachverständigenVertrag vom Geschädigten abtreten lassen und aus der Abtretung im Rahmen des Werkvertrages seine abgetretenen Rechte geltend machen. Vorher muss er aber die vollen Sachverständigenkosten erstatten, weil dies schadensersatzrechtlich erforderlicher Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB sind. So einfach könnte es sein. Der Kläger oder der Prozessbevollmächtigte des Klägers können ja bei Gelegenheit die erkennende Amtsrichterin mal auf diesen Blog und ihr veröffentlichtes Urteil ansprechen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Harburg

Az.: 647 C 288/12

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigen Dipl-Ing. H.R. aus B.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K-M. & K. aus H.

gegen

Frau D. H.-T. aus  R.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S.  aus H.

wegen Schadensersatz

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg – Abteilung 647 – durch die Richterin am Amtsgericht … am 14.11.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 129,77 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.3.2012 zu zahlen und den Kläger von 44,10 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 217,83 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur im zugesprochenen Umfang auch begründet.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in zugesprochenem Umfang gemäß §§ 823, 398 BGB, 7, 17, 18 StVG aus einem Auffahrunfall vom xx.1.2012 in der Einmündung Harburger Weg /Eißendorfer Waldweg in Hamburg zu.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Abtretung vom 3.2.2012 ist wirksam, insb. ist die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet, da die Erstattungsforderung in Bezug auf die Sachverständigenkosten abgetreten wurde.

Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten der Einholung eines Gutachtens zur Schadensfeststellung. Gem. § 249 Abs. 2 BGB sind die Kosten zu erstatten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich sind. Hierzu zählen auch die Kosten der gutachterlichen Schadensfeststellung, sofern diese Feststellung zur Ermittlung von Art und Ausmaß des Schadens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, was hier unstreitig der Fall war.

Ob und in welcher Höhe die Gutachterkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Sofern wie hier bei Auftragserteilung eine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen wird, kommt es darauf an, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Beauftragung des Sachverständigen zu diesen Konditionen für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nur solche Beträge, die nach dem vom Geschädigten zu wahrenden Wirtschaftlichkeitsgebot als angemessen anzusehen sind, muss der Schädiger erstatten. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge besteht zwar nach Vertragsrecht eine Zahlungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen, jedoch mangels Erforderlichkeit keine Ersatzpflicht des Schädigers. Angesichts des Umstandes, dass die vom Sachverständigen berechneten Kosten sich insgesamt auf etwa 44,5 % der Bruttoreparaturkosten belaufen, ist dies aus der Sicht des verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten auch angesichts der vergleichsweise niedrigen Schadenshöhe und der damit anzunehmenden höheren Vergleichsbetragsgröße für die Gutachterkosten nicht mehr als zweckmäßig und notwendig anzusehen. Erstattungsfähig ist daher nur der Teil der Kosten, der noch als ortsüblich und angemessen angesehen werden kann. Das Gericht erachtet es für sachgerecht, zur Feststellung dessen kein Gutachten einzuholen, da dessen Kosten zum Streitwert außer Verhältnis stehen. Es nimmt vielmehr eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO vor, wobei es sich u. a. an der Sachverständigenbefragung (Anlage K 9) orientiert. Danach erachtet das Gericht ein Grundhonorar von 217,36 EUR netto für im Rahmen des Üblichen angesichts der in der Befragung genannten Spanne. Die EDV-Kosten werden nicht für üblich erachtet. Es ist gerichtsbekannt, dass solche Kosten als Fremdleistungskosten nur noch vereinzelt in Honorarrechnungen aufgeführt werden, so etwa bei Gutachtern, die dem BVSK angehören. Die Fahrkostenpauschale von 35,- EUR netto wird ebenfalls als überhöht angesehen. Hier wird ein Betrag von 20,- EUR als angemessen angesehen, wobei festzuhalten ist, dass solch eine Pauschale an sich in einem Ballungsgebiet wie Hamburg durchaus als üblich anzusehen ist. Eine Auslagenpauschale von 15,- EUR netto wird als durchaus üblich angesehen, gerade auch in Anbetracht der Angaben in der Befragung Anlage K 9. Hinsichtlich der Fotokosten für Digitalfarbfotos werden Kosten von 56,- EUR als üblich und angemessen angesehen. Dabei wird für den ersten Satz von 14 Fotos ein Betrag von 3,- EUR pro Foto noch als angemessen angesehen angesichts des Umstandes, dass in den Kosten enthalten sind auch die Kosten der Speicherung und Aufbewahrung, doch für den zweiten Satz nur noch ein Betrag von 1,- EUR pro Foto, zum einen angesichts der Werte in der Befragung und zum anderen unter Berücksichtigung üblicher Kosten für Farbausdrucke im Allgemeinen. Schreibkosten werden mit 17,50 EUR als moderat angesetzt und mithin als üblich angesehen für insgesamt 20 Seiten (5 Originalseiten und 15 Ausfertigungsseiten). Angesichts dessen werden demgegenüber weitere Fotokopierkosten als Pauschale nicht als üblich angesehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Befragung augenscheinlich eine Pauschale gar nicht erst abgefragt wurde. Daraus ergibt sich ein als üblich und angemessen anzusehender Betrag von 325,86 EUR netto = 387,77 EUR brutto. Unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung von 258,- EUR ergibt sich mithin ein offener Restbetrag von 129,77 EUR.

II.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Hauptforderung, soweit ihr stattgegeben worden ist, aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB zu aufgrund der Inverzugsetzung mit Schreiben vom 6.2.2012 jedenfalls zum Ende des 5.3.2012. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB direkt.

Schließlich steht dem Kläger der geltend gemachte Freihalteanspruch aus §§ 823, 398 BGB, 7, 17,18 StVG zu, da es sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt. Der Umstand, dass der zugrunde zu legende Gegenstandswert sind entsprechend der Ausführungen unter I. reduziert, führt nicht zu einem geringeren Gebührenbetrag, da die Wertreduzierung nicht mit einem Gebührensprung verbunden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils ergeht aufgrund §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Hamburg-Harburg zeigt, wie man nicht urteilen sollte (AG HH-Harburg Urt. v. 14.11.2012 – 647 C 288/12 -).

  1. Juri sagt:

    Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.

    Aha- ja. Aber vielleicht sollte man der Richterin eine Fortbildung anempfehlen? Wie wär’s mit der BGH-Rechtsprechung?

  2. Hein Blöd sagt:

    Hallo Willi
    wenn die Kostenquote bei 40% richtig liegt,also dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen entspricht,dann waren hier restliche Gutachterkosten von ca.320,-€ eingeklagt.
    Vorgerichtlich gezahlt waren 258,-€,das macht Gutachterkosten von insgesamt ca.578,-€
    Wenn das ca.44,5 % der Bruttoreparaturkosten waren dann lagen diese bei etwa 1300,-€
    Welche besonderen Schwierigkeiten waren mit der Erstellung des Gutachtens verbunden?
    Wurde eine merkantile Wertminderung angegeben und etwa vom Gericht nicht berücksichtigt?
    Wenn das allerdings ein Standardgutachten ohne besondere Schwierigkeit war,dann hätte ich
    Gutachterkosten von jedenfalls deutlich unter 500,-€ erwartet.

  3. K.E. sagt:

    @ Willi Wacker,
    Guten Tag, Willi Wacker,
    es fängt in den Entscheidungsgründen alles ganz richtig, einleuchtend und mit dem Gesetz vereinbar an, aber dann wird es am dem folgenden Satz haarsträubend abenteuerlich:

    „Sofern, wie hier, bei Auftragserteilung eine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen wird, kommt es darauf an, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Beauftragung des Sachverständigen zu diesen Konditionen für zweckmäßig und notwendig halten durfte.“

    Da fragt sich selbst der unbedarfte Leser, ja, warum denn wohl nicht, wenn er einen qualifizierten und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen beauftragt hat ? Hat diese Richterin etwa noch nie davon gehört, daß nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte der Geschädigtenposition „ex ante“ bei Auftragserteilung eine besondere Bedeutung zukommt und das der Geschädigte nicht verpflichtet ist, regionale Markterhebungen anzustellen, was auch praktisch nicht durchführbar wäre ?

    Erstattungsfähigkeit nach „Angemessenheit“ ist schadenersatzrechtlich bekanntlich abwegig und davon steht auch nichts im § 249 BGB. Gleichwohl postuliert die hier zuständige Richterin „im Namen des Volkes“:
    „Nur solche Beträge, die nach dem vom Geschädigten zu wahrenden Wirtschaftlichkeitsgebot als angemessen anzusehen sind, muß der Schädiger erstatten.“

    Da staunt der Laie und der Insider reibt sich verwundert die Augen.Aber es kommt dann ja noch besser:

    „Angesichts des Umstandes, dass die vom Sachverständigen berechneten Kosten sich insgesamt auf etwa 44,5 % der Bruttoreparaturkosten belaufen, ist dies aus der Sicht des verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten auch angesichts der vergleichsweise niedrigen Schadenshöhe und der damit anzunehmenden höheren Vergleichsbetragsgröße für die Gutachterkosten nicht mehr als zweckmäßig und notwendig anzusehen.“
    Auch die Begriffe „nicht mehr zweckmäßig“ und „nicht mehr notwendig“ sind nicht Gegenstand des pflichtgemäß zu erbringenden Schadenersatzes. Die Richterin begibt sich dann vertieft auf eine Bewertungsebene, die im Werkvertrag Bedeutung haben könnte, aber nicht schadenersatzrechtlich.

    Sie fängt dann akribisch an zu rechnen, was der BGH mit guten Gründen verboten hat und auch überhöhte Sachverständigenkosten als regulierungspflichtig zugestanden hat. Sie mekt noch nicht einmal, daß Sie hier diskriminierend das Unfallopfer als nicht verständigen und nicht wirtschaftlichen denkenden Menschen herabwürdigt und mit einer Selbstbeteiligung bestraft. Fazit: Zubilligung von Schadenersatz nach subjektiver Einschätzung dieser Richterin ohne Würdigung der BGH-Rechtsprechung, denn nach der ausdrücklichen Bestimmung im § 249 S. 1 BGB hat der Schaden- ersatzpflichtige „den“ Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die schadenersatzrechtliche ex post Betrachtung ist mit den hierfür herangezogenen „Maßstäben“ verfehlt. Hier hat sich mal wieder eine Richterin für berechtigt gehalten, den Schaden zwischen den Parteien „billig“ zu verteilen. diese fehlerhafte Ansicht führt dann dazu, daß dem Geschädigten sein im Zeitpunkt des Schadenseintritts nach § 249 S. 1 entstandener Schadenersatzanspruch gesetzwidrig abgesprochen wird und dem Sachverständigen eine überhöhte Abrechnung unterstellt wird. Daß „überhöht“ und „nicht erforderlich“ durchaus eine unterschiedliche Bedeutung haben , hat diese Richterin noch nicht einmal gemerkt. Die von der Richterin behaupteten Bewertungsmaßstäbe haben weder mit dem realen Schaden noch mit dem Gesetz etwas zu tun.

    K.E.
    .

  4. Babelfisch sagt:

    „Nur solche Beträge, die nach dem vom Geschädigten zu wahrenden Wirtschaftlichkeitsgebot als angemessen anzusehen sind, muss der Schädiger erstatten. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge besteht zwar nach Vertragsrecht eine Zahlungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen, jedoch mangels Erforderlichkeit keine Ersatzpflicht des Schädigers.“

    AG Hamburg-Harburg, setzen, 6! Die Richterin hat die wesentlichen Grundzüge des Schadensersatzrechts nicht erkannt oder nicht verstanden!

    Im Übrigen gibt es als weiteren Berufungsgrund die Einheitlichkeit der (Hamburger) Rechtsprechung!

  5. G.v.H. sagt:

    Sehr geehrter Willi Wacker !

    Was Fremdleistungskosten, also Positionen im Nebenkostenbereich angeht, habe ich verwundert in diesem Urteil gelesen:

    „Es ist gerichtsbekannt, dass solche Kosten als Fremdleistungskosten nur noch vereinzelt in Honorarrechnungen aufgeführt werden, so etwa bei Gutachtern, die dem BVSK angehören.“

    Ist das ein Rechtfertigungsgrund, solche Positionen als Schadenersatz zu versagen ?
    Ja, hat sich diese Richterin da vielleicht verlesen? Ich war bisher immer der Meinung, dass Sachverständige „betroffen“ waren, die dem BVSK nicht angehören, denn wenn dieses Orakel des BVSK-Geschäftsführers FUCHS einen soliden Hintergrund haben sollte, könnten es nur „die anderen“ sein. Im Übrigen muß man fragen, ob diese Richterin nicht den § 12 GG. kennt und was ihre diesbezügliche Beurteilung überhaupt mit Schadenersatz zu tun haben könnte, wenn eine Honorarvereinbarung mit klaren Abrechnungsmodalitäten vorgelegen haben sollte ?
    Verehrte Frau Amtsrichterin: Bitte einmal die Definition der Üblichkeit lt. BGH nachlesen und sich dazu ein paar wirklichkeitsnahe Gedanken machen. Das hilft garantiert, auch im Namen des Volkes ein tragfähiges Urteil abzusetzen und wenigstens dem Gesetzgeber damit den ihm zustehenden Respekt zu erweisen.

    Sie fabulieren durchgängig in den Entscheidungsgründen darüber, was Sie oder in Ihrer Interpretation die Befragung für angemessen und üblich hält. Ist Ihnen nicht bekannt, dass solche Erhebungen angesichts einer Honorarbandbreite und der Tatsache, dass es sich nicht um Vollerhebungen handelt, kaum solche Beurteilungsansätze ermöglicht? Sie wären auch schadenersatzrechtlich nicht relevant.
    Bemerkenswert ist auch folgender Überlegunsansatz von Ihnen:

    „Angesichts dessen werden demgegenüber weitere Fotokopierkosten als Pauschale nicht als üblich angesehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Befragung augenscheinlich eine Pauschale gar nicht erst abgefragt wurde.“

    Das ist doch nun wirklich kein Argument, dem Unfallopfer die Erstattung zu versagen, wenn auf ein nachvollziehbares Honorartableau abgestellt wurde. Wenn etwas in einer Honorarerhebung nicht berücksichtigt wurde, kann dies einer ganzen Reihe von Gründen eine Ursache haben, so z.B. auch in dem Umstand einer nicht ausreichend ausgeloteten Befragungstiefe oder aber in dem Umstand, einer Auftraggebergruppe damit eine Gefälligkeit erweisen zu können, wie beispielsweise mit der falschen Behauptung, dass Fremdkosten nur noch in Einzelfällen gesondert abgerechnet würden und ansonsten schon im Grundhonorar enthalten seien. Gab es für Sie allein schon aus Plausibilitätsgründen keinen Anlaß, eine solche subjektive Kundgabe einmal etwas genauer hinsichtlich einer möglichen Berücksichtigung zu hinterfragen ? Ich vermute einmal, dass es hier mit Ihrer Argumentation schlichweg auch zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs gekommen ist und die versagte Berufung einzig und allein dem Zweck diente, sich diese Fehlentscheidung nicht von der Berufungskammer um die Ohren hauen zu lassen.

    G.v.H.

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