AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.4.2013 – 912 C 15/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in Hamburg und stellen Euch gleich ein weiteres Sachverständigenkostenurteil vor. Anderes Dezernat, andere – nicht mehr so korrekte – Entscheidung. Hier hat der Amtsrichter der 912. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg entschieden. In diesesem Rechtsstreit hatte die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Bedauerlich ist, dass der Amtsrichter sich durch die bewußt von der HUK-Coburg immer wieder genannten „Sachverständigengebühren“ verleiten ließ, diesen falschen Begriff dann auch noch im Urteil zu verwenden. Es muss noch einmal betont werden, dass die Sachverständigen keine „Gebühren“ erheben. Das können nur öffentlich Beliehene oder die öffentliche Hand selbst. Mit dem Begriff suggeriert allerdings die HUK-Coburg, als ob die Sachverständigen nach einer „Gebührenordnung“ abrechnen würden. Eine derartige Sachverständigenvergütungsordnung existiert allerdings nicht. Das sollten sich die Herren in Coburg auch mal merken! Gebühren werden nämlich nur nach öffentlichem Recht gemessen und beurteilt.  Schadensersatzrechtlich falsch ist auch die Streichung des zweiten Fotosatzes. Woher soll der Geschädigte ex ante, also im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen wissen, dass dieser angeblich den zweiten Fotosatz vermeintlich falsch berechnet. Das kann er nicht und muss er auch nicht.  Hier urteilt das Gericht auch widersprüchlich, indem es zunächst mit BGH VI ZR 67/06 ausführt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, dann aber selbst eine Preiskontrolle durchführt und dabei die Kosten des zweiten Fotosatzes streicht. Ein No-Go! Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein regenarmes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Az.: 912 C 15/13

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung, vertreten durch die Vorstände Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig und Dr. Wolfgang Weiler, Nagelsweg 41-45, 20097 Hamburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 912 – durch den Richter am Amtsgericht … am 11.04.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2012 sowie weitere 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.02.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 47,28 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I) Der Kläger kann die noch ausstehenden Sachverständigengebühren [gemeint sind wohl die Sachverständigenkosten, Anm. des Autors!] (mit Ausnahme des weiteren Fotosatzes) beanspruchen.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 ). Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04 ). Wahrt hingegen der Geschädigte den Rahmen des zur Widerherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH Urteil vom 23.01.2007, aaO).

Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung vorliegen, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az: 1 U 246/07, zitiert nach juris). Der Ersatzpflichtige ist dabei nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen.

Im vorliegenden Fall ist die Honorarfestsetzung weder willkürlich, noch stehen Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vergütung zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber durch die als Anlage K3 überreichte Preisliste festgelegt wurde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Preisliste vom Auftraggeber unterschrieben wurde. Da die Vergütung somit bestimmt war, kommt es auf die Höhe der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nicht an.

Die Honorarfestsetzung gemäß der als Anlage K3 überreichten Preisliste ist nicht willkürlich. Die Preisliste geht – wie übrigens auch die von der Beklagten als Anlage B1 überreichte Liste – von der jeweiligen Schadenshöhe aus. Zwischen Preis und Leistung besteht auch im Grundsatz kein auffälliges Missverhältnis. Der vom Kläger angesetzte Preis liegt weniger als 10% über dem von der Beklagten als angemessen erachteten Preis.

Abzuziehen sind allerdings die Kosten für den weiteren Fotosatz. Die Erstellung eines weiteren Fotosatzes war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Der Auftraggeber des Klägers hat schon mit Auftragserteilung die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten. Warum der Geschädigte ein zweites Exemplar benötigt, um es „bei der Versicherung vorzulegen“ (so die Klägerpartei im Schriftsatz vom 21.03.2013) erschließt sich dem Gericht nicht.

Die übrigen Nebenkosten sind dagegen unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten BVSK-Honorarbefragung der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch die Aufwendungen für die Restwertanfrage hält das Gericht unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Recherchetätigkeit für angemessen.

II) Hinsichtlich der Hauptforderung kann der Kläger Verzugszinsen jedoch erst ab dem 28.07.2012 beanspruchen. Es ist durch den Kläger nicht dargelegt worden, wann die als Anlage K3 überreichte Rechnung an die Beklagte übermittelt wurde, so dass offen ist, ob die Beklagte die Rechnung bereits vor Ablauf der Zahlungsfrist erreicht hat. Verzugszinsen kann der Kläger daher erst mit Ablauf der im Anschreiben seines Prozessbevollmächtigen gesetzten Frist beanspruchen.

III) Der Kläger war nach den Umständen des Falles auch berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Forderung zu beauftragen. Nachdem die Beklagte eine vollständige Begleichung der Gutachterkosten verweigert hatte, konnte der Kläger davon ausgehen, dass eine Regulierung der Forderung ohne Einschalten eines Anwalts nicht mehr zu erreichen war.

Nicht beanspruchen kann der Kläger freilich die auf die Rechtsanwaltsgebühren geforderte Umsatzsteuer. Ausweislich des Klägerschriftsatzes vom 21.01.2013 hat die Klägervertreterin dieses Schreiben gerade in ihrer Eigenschaft als Prozessbevollmächtigte des Klägers verfasst. Der Kläger ist aber in seiner Eigenschaft als KFZ-Gutachter keine Privatperson, sondern Unternehmer.

IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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6 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.4.2013 – 912 C 15/13 -.

  1. J.U. sagt:

    Hallo, Willi Waccker,

    „Abzuziehen sind allerdings die Kosten für den weiteren Fotosatz. Die Erstellung eines weiteren Fotosatzes war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Der Auftraggeber des Klägers hat schon mit Auftragserteilung die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten. Warum der Geschädigte ein zweites Exemplar benötigt, um es “bei der Versicherung vorzulegen” (so die Klägerpartei im Schriftsatz vom 21.03.2013) erschließt sich dem Gericht nicht.“

    Diese Überlegung verstehe, wer will. Fotos sind regelmäßig unverzichtbarer Bestandteil eines vollständigen Beweissicherungs-Gutachtens, so dass bei 3-facher Ausfertigung sogar alle 3 GA-Exemplare mit Fotos bestückt werden müssten und……. darüber hinaus auch noch das Exemplar für die Handakte des Sachverständigen. Bei Gutachten im Auftrag der Gerichte ist das eine Selbstverständlichkeit. Die in diesem Zusammenhang vom Gericht gestellte Frage ist unverständlich, denn es sollte doch bei Gericht hinreichend bekannt sein, dass Versicherer aus verständlichen Gründen sogar neben einem Kostenvoranschlag auch aussagekräftige Fotos benötigen und auch solche deshalb für erforderlich halten.
    Dass selbstverständlich auch der Geschädigte über den gleichen Umfang an Beweismitteln verfügen möchte, bedarf keiner weiteren Überlegung. Ihn entgegen der bekannten Praxis als unverständigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen mit einer Eigenbeteiligung zu bestrafen ist schadenersatzrechtlich rätselhaft und selbst, wenn der 2. Fotosatz nicht erforderlich gewesen wäre, könnte nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ein Abzug mit der gegebenen Begründung nicht vorgenommen werden. Ich habe inzwischen den Eindruck gewonnen, dass an den Hamburger Amtsgerichten jeder macht, was er gerade nach seiner subjektiven Einschätzung für richtig hält. Kein gutes Image für die altehrwürdige Handelsstadt als Tor zu Welt.

    Mit freundlichen Grüßen

    J.U.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo J. U.,
    bin völlig mit Deinem Kommentar einverstanden, hatte ich doch auch bereits im Vorspann auf diese – unsinnige – Kürzung der Kosten des zweiten Fotosatzes hingewiesen. Ich selbst bin sogar der Auffassung, dass der Sachverständige, wie dies auch teilweise von der Rechtsprechung gebilligt wird, drei Fotosätze zu erstellen hat, nämlich für den Geschädigten, für die Versicherung und für das Gericht, denn der Prozess ist doch bei dem Regulierungsverhalten der Versicherer vorprogrammiert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Hilgerdan sagt:

    Da die meisten Versicherungen, das Originalgutachten welches Eigentum des Geschädigten ist vernichten, ist mindestens eine Zweitanfertigung der Lichtbilder zwingend erforderlich.
    Auch der RA benötigt in der Auseinandersetzung mit der Versicherung aussagefähige Fotos.

    Letztendlich benötigt der Geschädigte Fotodokumentationen bei Verkauf, wie sein Fahrzeug damals(Unfallzeitpunkt) ausgesehen hat.
    Geht das Ganze auch noch vor Gericht, weil die Versicherung nicht zahlen will, braucht auch das Gericht auch bunte Bildchen.
    Scheinbar hat das der RA oder SV nicht plausibel vorgetragen.
    Zudem gibt es zahlreiche Urteile welche die Erforderlichkeit des 2. Fotosatzes bestätigen

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hilgerdan,
    du rennst bei mir offene Türen ein. Bereits in der Rechtsprechung ist gebilligt worden, dass drei Fotosätze erstellt und erstattet werden müssen. Das ist auch richtig.
    Wenn die Versicherung ihrerseits kein Gutachten mit Bildern mehr wünscht, bitte schön. Der Geschädigte hat aber auf jeden Fall Anspruch auf einen Fotatsatz. Da aber die Versicherung nicht verzichtet, sind auf jeden Fall zwei Fotosätze zu erstellen. M.E. gehört auch noch ein dritter Satz dazu. Da stimme ich voll mit Dir überein.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  5. ohne worte sagt:

    interessanter verlauf!! will follow…

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