AG Hannover urteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.11.2014 – 541 C 3345/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zur Abwechslung veröffentlichen wir nach den positiven Urteilen mal wieder ein „Schrotturteil“, das man von der Begründung her schnell wieder vergessen sollte. Die erkennende Amtsrichterin in Hannover hat offenbar vom Schadensersatz überhaupt nichts kapiert. Zuerst fackelt sie ein umfangreiches Feuerwerk ab mit jeder Menge BGH-Mietwagenrechtsprechung, obwohl der BGH in VI ZR 67/06 bereits entschieden hatte, dass Mietwagenkosten mit den Sachverständigenkosten nicht vergleichbar sind. Danach schwenkt sie in Richtung LG Saarbrücken ein und kürzt dann im Schadensersatzprozess willkürlich die Nebenkosten. Und dabei ist die neuerliche Rechtsprechung des LG Saarbrücken nach der Rückverweisung vom BGH nach meiner Kenntnis noch gar nicht rechtskräftig? Bei der erkennenden Amtsrichterin handelt es sich wohl um eine „Seelenverwandte“ des Präsidenten des LG Saarbrücken und Vorsitzenden der Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken? Zumindest die Bezugnahme auf den „Müll“ aus Saarbrücken legt diesen Verdacht nahe. Lest aber selbst dieses Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Für das kommende Wochenende sind auch wieder positive Urteile geplant und in Arbeit.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Hannover

541 C 3345/14                                                                          Verkündet am 20.11.2014

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch den Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln

Klägerin

gegen

AllSecur Deutschland AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Bernd Heinemann, Königinstr. 28, 80802 München

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2014 durch die Richterin am Amtsgericht R. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 27 % und die Klägerin zu 73
%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten i.H.v. 37,48 EUR aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch mit Erklärung vom 29.01.2014 (Anlage K4) wirksam abgetreten.

Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH NJW 2011, 2713). Dies ist der Fall.

Zwar fehlt es an diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH NJW 2011, 2713). Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Der erste Teil der vorliegenden Abtretungserklärung isoliert betrachtet verstieße dementsprechend gegen das Bestimmtheitsgebot.

Die Abtretungserklärung wird jedoch in der Folge dahin präzisiert, dass die Forderungsübertragung in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten erfolgen soll und dabei eine nachfolgende Position nur abgetreten werde, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreiche, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.

Dem Bestimmtheitserfordernis ist mit dieser Aufschlüsselung der Reihenfolge der von der Abtretung erfassten Forderungen genügt. Der Umfang der abzutretenden Forderung ist damit hinreichend erkennbar.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe ist unstreitig.

Die Beklagte hat insoweit gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den erforderlichen Betrag zur Herstellung des ursprünglichen Zustands zu leisten.

Dem Grunde nach sind auch die Kosten eines eingeholten Schadensgutachtens erstattungsfähig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2005, 356 f., BGH NJW 2007, 1450). Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGH NJW 1989, 3009; BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 2005, 1108; BGH NJW 2007, 1450, 1451; BGH NZV 2011, 595ff.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH NJW 2005, 1112, BGH NJW 2007, 1450, 1451), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450, 1451).

Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist jedoch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind jedoch nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie tatsächlich angefallen sind. Zwar bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Denn der Schädiger hat nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten, sondern den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu leisten (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451). Maßgeblich ist daher, ob sich die von dem Sachverständigen berechneten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451).

Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 2005, 51, 52; BGH NJW 2005, 135, 136; BGH NJW 2005, 1933, 1934; BGH NJW 2006, 360, 361; BGH NJW 2006, 1508, 1509; BGH NJW 2006, 2106; WM 2006, 2621, 2622; BGH NJW 2007, 1450, 1452; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 3782; BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2009, 58). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 2005, 51, 52; BGH NJW 2005, 135, 136; BGH NJW 2005, 1041, 1042; BGH NJW 2005, 1933, 1934; BGH NJW 2006, 360, 361; BGH NJW 2006, 1506, 1507; BGH NJW 2006, 1508, 1509; BGH NJW 2006, 2106, 2107; BGH NJW 2006, 2621, 2622; BGH NJW 2007, 1450, 1452; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 3782; BGH NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; BGH NJW 2009, 58; BGH NJW 2010, 2569). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1452 mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1452). An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (BGH NJW 2007, 1450, 1452).

Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl NZV 2003, 305, 309 f., jew. mwN.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10).

Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des LG Saarbrücken in dem Urteil vom 10.02.2012 an, wonach den Geschädigten keine Markterkundungspflicht trifft und der erstattungsfähige Betrag lediglich zu kürzen ist, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

Es kommt für die Höhe des abgetretenen Schädensersatzanspruchs nicht darauf an, was der Geschädigte mit dem Sachverständigen – etwa durch Einbeziehung von AGB – vertraglich vereinbart hat. Dem Geschädigten steht es frei, sich mit dem Sachverständigen über einen Preis zu einigen und sich entsprechend zu einer bestimmten Zahlung zu verpflichten. Die bedeutet hingegen nicht, dass der Schädiger – bzw. die dahinter stehende Versicherung – sämtliche Kosten im Rahmen des Schadensersatzes zu tragen hat. Die Schadenshöhe bemisst sich vielmehr nach den dargelegten Grundsätzen.

Auf den konkreten Fall übertragen sind folgende Positionen erstattungsfähig:
Das geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 298,- EUR ist insgesamt erstattungsfähig. Es bewegt sich im Rahmen der bei der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) 2013 ermittelten Ergebnisse.

Die Fahrtkosten werden in der abgerechneten Höhe von netto 33,60 EUR als erstattungsfähig angesehen. Der Gutachter hat vorliegend je Kilometer mit 0,70 EUR abgerechnet. Wie das LG Saarbrücken zutreffend ausgeführt hat, sind insoweit maximal 0,70 EUR je Kilometer erstattungsfähig (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10). Das Gericht macht sich insoweit die dortigen Entscheidungsgründe zu Eigen und sieht ebenfalls einen Satz von 0,70 EUR als erstattungsfähig an.

Die Fotokosten werden lediglich in Höhe von jeweils (Fabfotos für Kunden und Farbfotos für Rechtsbeistand/Werkstatt) netto 11,00 EUR als erstattungsfähig angesehen. Wie das LG Saarbrücken zutreffend ausgeführt hat, sind insoweit maximal 1,- EUR je Farbfoto erstattungsfähig (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10). Das Gericht macht sich insoweit die dortigen Entscheidungsgründe zu Eigen und sieht ebenfalls einen Satz von 1,- EUR als erstattungsfähig an. Da aufgrund der zahlreichen Drogeriemärkte, die entsprechende Fotoservice anbieten sowie der Möglichkeiten des Internets dem Geschädigten Vergleichspreise in etwa bekannt sein müssen, war ihm der übersetzte Satz auch erkennbar.

Aus den gleichen Gründen sind die Kopierkosten lediglich in Höhe von 5,25 EUR erstattungsfähig. Ein Satz von 1,20 EUR erscheint übersetzt. Ebenso wie das LG Saarbrücken sieht das Gericht vorliegend maximal lediglich 0,25 EUR als erstattungsfähig an.

Als Pauschale für Porto/ Telefon/ Schreibkosten werden lediglich 15,- EUR anerkannt. In Zeiten von Telefon- und Internetflatrates sowie der Verwendung von EDV-Geräten ist nicht ersichtlich, wie der geltend gemachte Betrag in Höhe von 2 x 39,20 EUR (2,80 EUR pro Seite) an Schreibkosten und in Höhe von 18,50 EUR Für PortO/Telefon zustande kommt. Will der Sachverständige einen höheren Betrag als die 15,- EUR geltend machen, muss er die konkret angefallen Kosten darlegen. Dass insoweit 2 x 39,20 EUR bzw. 18,50 EUR für die aufgeführten Positionen nicht erforderlich waren, konnte auch der Geschädigte erkennen.

Insgesamt ergibt sich ein erstattungsfähiger betrag in Höhe von netto 368,60 EUR. Brutto entspricht dies 438,63 EUR. Da die Beklagte auf diesen Betrag bereits 401,15 EUR gezahlt hat, steht der Klägerin lediglich noch ein Betrag in Höhe von 37,48 EUR zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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