AG Hannover verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.11.2011 – 561 C 8587/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein „Angemessenheitsurteil“ aus Hannover mit richtigem Ergebnis aber falscher Begründung. Wieder wurde im Rahmen des § 249 BGB eine Prüfung der Angemessenheit vorgenommen, obwohl in § 249 BGB mit keinem Wort „angemessen“ steht, sondern „erforderlich“.  Für das Merkmal der Erforderlichkeit kommt es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen an. Ex-post-Betrachtungen bringen da keine Lösung. Auch der Vergleich mit den Tabellenwerten aus dem Gesprächsergebnis hilft nicht weiter, denn das Gesprächsergebnis mit der HUK-Coburg ist als Sondervereinbarung zu werten, wie es auch die überwiegende Rechtsprechung sieht. Bekanntlich kann und darf der Geschädigte auf Preise, die auf Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen, nicht verwiesen werden. Insgesamt also ein abschreckend falsch begründetes Urteil. Nur das Ergebnis stimmt. Die HUK-Coburg ist verurteilt worden, die außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten doch zu zahlen –  und damit dem Geschädigten vollen Schadensersatz zu gewähren. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel. Gebt bitte Eure Meinungen zu dem Urteil – trotz Ferien – bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                                Erlassen am: 02.11.2011
Hannover

Geschäfts-Nr.:
561 C 8587/11

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorst. D. Beck, W. Flaßhoff, S. Gronbach, K.-J, Heitmann u. a., Lange Laube 20,30159 Hannover

Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 561
durch den Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO

für Recht erkannt:

Die Beklage wird verurteilt, der Klägerin 127,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit sich nicht in Höhe 25,00 € in Rechnung gestellter Restwertermittlungskosten teilweise zurückgenommen worden ist, begründet.

Die Klägerin hat aus wirksam abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 und 398 BGB und § 115 VVG ein Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in ausgeurteilter Höhe.

Unstreitig ist, dass die Beklagte für den Verkehrsunfall vom 02.06.2011 einstandspflichtig ist. Die Klägerin wurde von der Geschädigten beauftragt. Die nachgereichte Sicherungsabtretungserklärung vom 15.09.2011 (Bl. 89″ d. A.) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie vor dem Hintergrund der diskutierten BGH-Rechtsprechung genügend bestimmt bzw. bestimmbar soweit dort die Rede ist von der Abtretung der Erstattung der Gutachterkosten, den die Geschädigte in Höhe von 546,42 € brutto zu erstatten hat.

Das Sachverständigenhonorar ist vor dem Hintergrund des § 249 Abs. 2 BGB nicht überhöht. Das Grundhonorar liegt noch im Rahmen der Ergebnisse der Gesprächsnotiz BVSK 2009/HUK/Coburg (Bl. 71 d.A.). Das Gleiche gilt für die Fahrtkosten und die Kopiekosten. Das Fahrzeug wurde laut Gutachten bei der Geschädigten besichtigt. Die Fotokosten liegen noch im Rahmen der Honorarbefragung. Das Gleiche gilt schließlich auch für die Porto-/Telefon-/Schreibgebühren.

Damit ergibt sich im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung (Bl. 39 d. A.) und im Hinblick auf teilweise Klagrücknahme hinsichtlich der Restwertermittlungskosten von 25,00 € ein Nettobetrag von 425,77 €, mithin 506,66 €. Hiervon waren abzuziehen die bereits gezahlten 379,00 €, so dass sich ein noch zu bezahlender Gesamtbetrag von 127,66 € ergibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 und 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Hannover verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.11.2011 – 561 C 8587/11 -.

  1. Gerold Gahmen sagt:

    Seit dem VW-Urteil sollte doch auch der HUK-Coburg-Versicherung klar sein, dass eine Verweisung auf Preise, die auf Sondervereinbarungen mit der Haftpflichtversicherung beruhen, nicht zulässig ist. Gleichwohl wird die BGH-Rechtsprechung negiert, weil es ins Konzept passt. Die Coburger Versicherung ist eben eine Versicherung, die es mit dem Recht und Gesetz nicht so genau nimmt? Das Gesprächsergebnis mit dem BVSK ist eben keine geeignete Schätzgrundlage für die erforderlichen Kosten des Sachverständigen.

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