Hier und da kommt es vor, dass ein Sachverständiger zusätzlich noch einen Kfz-Betrieb unterhält. Einige Versicherer sahen dies in der Vergangenheit als Interessenskonflikt und versuchten entsprechend zu boykotieren bzw. das SV-Honorar nicht zu erstatten. Nach Veröffentlichung des Unterlassungsurteil des LG Regensburg (2 HK O 391/06 vom 07.07.2006) sollte dies jedoch der Vergangenheit angehören. Wie wir nun erfahren haben, starten nun wieder einige einen neuen Versuch. U.A. unter Hinweis auf ein Urteil aus dem Jahr 1994 des AG Köln (123 C 340/94). Zum einen trifft das Kölner Urteil nicht den Kern der Sache. Zum anderen gibt es noch ein zweites Urteil des LG Regensburg aus 2007, das wir nun vorstellen, um dieses Thema nun (hoffentlich) entgültig zu beenden.
Mit Entscheidung vom 02.08.2007 [1 HK O 445/07 (1)] wurde die HUK-Coburg, Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G durch das Landgericht Regensburg dazu verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschaden den Anspruchstellern oder Dritten mitzuteilen, dass sie die durch die Beauftragung des Klägers zum Zweck der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten deshalb nicht übernehmen werde, weil der Kläger Geschäftsführer einer Kfz-Reparaturwerkstätte sei, so dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder von einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden könne.
Aktenzeichen: 1 HK 0 445/07 (1)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
– Kläger –
gegen
HUK-Coburg, Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. den Vorstand, die Herren Rolf-Peter Hoenen, Dieter Beck, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Christian Hofer u. Dr. Wolfgang Weiler, Schadenaußenstelle Regensburg, Albertstr. 2, 93038 Regensburg
– Beklagte –
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht Regensburg – 1. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … aufgrund der am 12.07.2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung
folgendes
ENDURTEIL
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschaden den Anspruchstellern oder Dritten mitzuteilen, dass sie die durch die Beauftragung des Klägers zum Zweck der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten deshalb nicht übernehmen werde, weil der Kläger Geschäftsführer einer Kfz-Reparaturwerkstätte sei, so dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder von einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden könne.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro, im Falle der Nichteinbringung Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 633,91 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.01.2007 zu zahlen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
VI.
Der Streitwert beträgt 30.000,00 Euro.
TATBESTAND :
Es geht um einen Rechtsstreit aus dem Gebiet des Wettbewersbrechts und des Eingriffs in den ausgübten Gewerbebetrieb.
Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro in … . Dabei begutachtet er Kfz-Schäden inbesondere nach Unfällen und macht auch Zeitwertschätzungen, er ist jedoch nicht öffentlich bestellt. Der Kläger ist auch Geschäftsführer der … GmbH und zugleich einziger Gesellschafter derselben, welche sich mit Reparaturen sowie dem Ankauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen befaßt.
Der Kläger wurde nach einem Verkehrsunfall von dem Kunden … beauftragt, ein Gutachten über den Unfallschaden zu erstellen. Unfallgegner war eine Versicherungsnehmer der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Diese regulierte gegenüber dem Unfallgeschädigten den Schaden voll mit Ausnahme der Rechnung des Klägers über 392,35 Euro. Auf Vorhalt des Geschädigten teilte sie ihm mit, dass das Gutachten des Klägers nicht als Gutachten gewertet werden könne, sondern nur als Kostenvoranschlag. Die Gutachterkosten würde nicht übernommen. Zur Begründung bezog sich die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG darauf, dass der Sachverständige weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen zur Reparaturwerkstätten stehen dürfe und das diese Voraussetzungen bei dem Gutachten nicht vorliegen würden. Der Geschädigte war gezwungen die Sachverständigenkosten der Klägerin einzuklagen gegenüber der Heftpflichtversicherung und gewann den Prozess.
Der Pkw-Eingentümer hatte nach einem Unfall mit einem Versicherungsnehmer der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG den Kläger ebenfalls mit einer Begutachtung des Schadens beauftragt. Die Beklagte übernahm aus der Rechnung des Sachverständigen … jedoch nur 40,00 Euro und sandte den Geschädigten folgendes Schreiben:
Regensburg, 08.11.2006
Kfz-Haftpflichtschaden vom 03.09.2006
Sehr geehrter Herr …
den Schadenfall rechnen wir wie folgt ab:
Reparaturkosten 1.407,59 EUR
Gutachterkosten 40,00 EUR
Kostenpauschale 25,00 EUR
Entschädigungsbetrag 1.472,59 EUR
Unsere Zahlungen:
Am 08.11.2006 an Firma … 40,00 EUR
Am 08.11.2006 an Sie 1.432,59 EUR
Die Reparaturkosten rechnen wir nach Kostenvoranschlag bzw. Schadenbedarfsprognose des Sachverständigen ab. Ein Anerkenntnis zur Höhe der Kosten ist damit nicht verbunden.
Wir weisen darauf hin, dass die Abrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle erfolgt.
Die Kosten für die Fahrzeugverbringung müssen wir abziehen. Wir werden diese aber erstatten, wenn sie bei der Reparatur des Fahrzeugs tatsächlich angefallen sind.
Die Mehrwertsteuer haben wir abgezogen. Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten bzw. Abrechnung auf Totalschadenbasis können in Schadenfällen ab 01.08.2002 nur Nettobeträge erstattet werden (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Wir erstatten die Mehrwertsteuer, wenn
– das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert wurde. Reichen Sie bitte die Original-Reparaturrechnung ein,
– das Fahrzeug in Eigenregie repariert wurde. Reichen Sie bitte die Original-Ersatzteilrechnung(en) ein,
– ein Ersatzfährzeug gekauft wurde. Schicken Sie uns bitte die Original-Anschaffungsrechnung oder den Kaufvertrag.
Die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer muss in dem Beleg ausgewiesen sein.
Gemäß gängiger Rechtsprechung wird der Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten angesehen. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen können dann als Gutachten gewertet werden, wenn die gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Nach uns vorliegenden Urteilen ist dies nur dann der Fall, wenn der Sachverständige weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen zu Reparaturwerkstätten steht bzw. in Geschäftszweigen tätig ist, die in engem Zusammenhang mit schadenersatzrechtlich relevanten Regulierungspositionen stehen und die gutachterlichen Feststellungen Auswirkungen hierauf haben können.
Andernfalls, so die Urteile, kann von einem Abhängigkeitsverhältnis, oder auch von einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden. Zum Beispiel wäre u. U. eine objektive Nachprüfung oder Kontrolle der Reparatur und der Reparaturkosten durch den Sachverständigen nicht gewährleistet (vgl. u. a. AG Köln 267 C 285/86, 264 C 87/94, 122 C 429/92, 114 C 695/92, 123 C 340/94; AG Gemünden/Main 10 C 1172/96; LG Bonn 11 O 11/95; AG St. Wendel 14 C 1293/96; AG Coburg 14 C 730/97; AG Würzburg 12 C 293/97, 12 C 157/97; AG Ludwigshafen 2 C 302/02 – vgl. insoweit auch ZfS 07/2003 S. 296 ff.).
Nach uns bislang vorliegenden Erkenntnissen liegen diese Voraussetzungen bei dem Gutachtenersteller nicht vor, sodass eine Erstattung des geforderten Sachverständigenhonorars nicht möglich ist. Das vorgelegte Gutachten kann allenfalls als Kostenvoranschlag gewertet werden mit anderen Vergütungskriterien. Im Regelfall erfolgt bei Erteilung eines Reparaturauftrags keine gesonderte Berechnung des Kostenvoranschlags.
Da im vorliegenden Fall eine fiktive Abrechnung des Fahrzeug-Schadens durchgeführt wurde, können wir lediglich Kosten übernehmen, die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags angefallen wären. Nach unseren Erkenntnissen wäre hierfür ca. ein Betrag in Höhe von 40,00 EUR angefallen.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Ihr Schaden-Team
Gleichwohl rechnet die Beklagte nach dem Gutachten des Klägers ab.
… hatte im September 06 einen Verkehrsunfall erlitten mit einem Versicherungsnehmer der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Über das Autohaus wurde der Kläger mit der Schadensbegutachtung beauftragt. Die Haftpflichtversicherung rechnete nach dem Gutachten ab, bezahlte die Sachverständigenkosten des Klägers jedoch nicht, sondern wies wiederrum auf ihre Rechtsauffassung mit folgenem Schreiben hin:
Regensburg, 28.11.200S
Kfz-Haftpflicht schaden vom 27.09.2006 Ihr Az.: …
Sehr geehrte Damen und Herren, wir zahlen heute an Sie:
Reparaturkosten 2.221,43 EUR
Wertminderung 145,00 EUR
Mietwagenkosten 205,32 EUR
Kostenpauschale 30,00 EUR
. 2.601,75 EUR
– Vorschuss 1.500,00 EUR
Auszuzahlender Betrag 1.101,75 EUR
Gemäß gängiger Rechtsprechung wird der Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten angesehen. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen können dann als Gutachten gewertet werden, wenn die gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Nach uns vorliegenden Urteilen ist dies nur dann der Fall, wenn der Sachverständige weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen zu Reparaturwerkstätten steht bzw. in Geschäftszweigen tätig ist, die in engem Zusammenhang mit Schadenersatzrechtlich relevanten Regulierungspositionen stehen und die gutachterlichen Feststellungen Auswirkungen hierauf haben können.
Andernfalls, so die Urteile, kann von einem Abhängigkeitsverhältnis oder auch von einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden. Zum Beispiel wäre u. U. eine objektive Nachprüfung oder Kontrolle der Reparatur und der Reparaturkosten durch den Sachverständigen nicht gewährleistet, (vgl. u. a. AG Köln. 267 C 285/86, 264 C 87/94, 122 C 429/92, 114 C 695/92, 123 C 340/94; AG Gemünden/Main 10 C 1172/96; “ LG Bonn 11 O 11/95; AG St. Wendel 14 C 1293/96; AG Coburg 14 C 730/97; AG Würzburg 12 C 293/97, 12 C 157/97; AG Ludwigshafen 2 C 302/02 – vgl. insoweit auch zfS 07/2003 S. 269 ff.) .
Nach uns bislang vorliegenden Erkenntnissen liegen diese Voraussetzungen bei dem Gutachtenersteller nicht vor, sodass eine Erstattung des geforderten Sachverständigenhonorars nicht möglich ist. Das vorgelegte Gutachten kann allenfalls als Kostenvoranschlag gewertet werden mit anderen Vergütungskriterien. Im Regelfall erfolgt bei Erteilung eines Reparaturauftrags keine gesonderte Berechnung des Kostenvoranschlags.
Die Mietwagenkosten können wir nur in Höhe von 205,32 EUR ausgleichen. Wir hatten Sie im Telefonat bzw. in unserem Schreiben vom 29.09.2006 auf die günstigen Tarife hingewiesen und wären Ihnen gern bei der Anmietung eines Ersatzwagens behilflich gewesen.
Nach den Urteilen des AG Frankfurt v. 22.06.04 (30 C 318/04), AG Hannover v. 19.10.04 (562 C 7236/04) und AG Leipzig v. 09.06.05 (114 C 9711/04) liegt bei Anmietung zu einen Unfallersatztarif trotz Kenntnis günstiger Tarife ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Ihr Schaden-Team
Als Rechtsanwälte von Frau … nochmals vorstellig wurden, zahlte die Beklagte einen Teil der Sachverständigenkosten.
Auch … hatte den Kläger beauftragt einen Haftpflichtschaden festzustellen. Diesmal übersandte die Beklagte an den Geschädigten folgendes Schreiben:
Kfz-Haftpflichtsnhaden vom 04.02.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
den Schadenfall rechnen wir wie folgt ab
Wiederbeschaffungswert 1.850,00 EUR
Nutzungsausfall
10 Tage je 35,00 EUR 350,00 EUR
Kostenpauschale 25,00 EUR
Ab- und Anmeldekosten 71,60 EUR
Abschleppkosten 278,99 EUR
Gunachterkosten 70,00 EUR
Entschädigungsbetrag 2.646,59 EUR
Unsere Zahlungen:
Am 20.02.2006 an Sie 2.576,59 EUR
Diesen Betrag haben wir überwiesen
Wir weisen darauf hin, dass die Abrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle erfolgt.
Fahrtkosten sind bereits mit dem Nutzungsausfall abgegolten.
Bezüglich der Umbaukosten teilen wir mit, daß wir diese nicht erstatten. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes wurden die Teile, für welche Umbaukosten berechnet wurden, mitberücksichtigt. Wir benötigen daher eine entsprechende Korrektur des Wiederbeschaffungwertes ohne Berücksichtigung der Teile, die für den Umbau vorgesehen sind.- Wir gehen jedoch davon aus, daß sich die Kosten hierfür aufheben.
Die Kosten für das Wunschkennzeichen haben wir in Abzug gebracht. Wir bitten den Nachweis zu führen, daß auch das Kennzeichen am beschädigten Fahrzeug ein Wunschkennzeichen war.
Gemäß gängiger Rechtsprechung wird der Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten angesehen. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen können dann als Gutachten gewertet werden, wenn die gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Nach uns vorliegenden Urteilen ist dies nur dann der Fall, wenn der Sachverständige weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen zu Reparaturwerkstätten steht bzw. in Geschäftszweigen tätig ist, die in engem Zusammenhang mit Schadenersatzrechtlich relevanten Regulierungspositionen stehen und die gutachterlichen Feststellungen Auswirkungen hierauf haben können.
Andernfalls, so die Urteile, kann von einem Abhängigkeitsverhältnis oder auch von einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden. Zum Beispiel wäre u. U. eine objektive Nachprüfung oder Kontrolle der Reparatur und der Reparaturkosten durch den Sachverständigen nicht gewährleistet (vgl. u. a. AG Köln 267 C 285/86, 264 C 87/94, 122 C 429/92, 114 C 695/92, 123 C 340/94; AG Gemünden/Main 10 C 1172/96; LG Bonn 11 O 11/95; AG St. Wendel 14 C 1293/96; AG Coburg 14 C 730/97; AG Würzburg 12 C 293/97, 12 C 157/97; AG Ludwigshafen 2 C 302/02 – vgl. insoweit auch ZfS 07/2003 S. 269 ff.).
Nach uns bislang vorliegenden Erkenntnissen liegen diese Voraussetzungen bei dem Gutachtenersteller nicht vor, so dass eine Erstattung des geforderten Sachverständigenhonorars nicht möglich ist. Das vorgelegte Gutachten kann allenfalls als Kostenvoranschlag gewertet werden mit anderen Vergütungskriterien. Im Regelfall erfolgt bei Erteilung eines Reparaturauftrags keine gesonderte Berechnung des Kostenvoranschlags.
Gemäß gängiger Rechtsprechung wird der Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten angesehen. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, können dann als Gutachten gewertet werden, wenn die gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Nach uns vorliegenden Urteilen ist dies nur dann der Fall, wenn der Sachverständige weder, unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen zu Reparaturwerkstätten steht bzw. in Geschäftszweigen tätig ist, die in engem Zusammenhang mit Schadenersatz-rechtlich relevanten Regulierungspositionen stehen und die gutachterlichen Feststellungen Auswirkungen hierauf haben können.
Andernfalls, so die Urteile, kann von einem Abhängigkeitsverhältnis oder auch von einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden. Zum Beispiel wäre u. U. eine objektive Nachprüfung oder Kontrolle der Reparatur und der Reparaturkosten durch den Sachverständigen nicht gewährleistet (vgl. u. a. AG Köln 267 C 285/86, 264 C 87/94, 122 C 429/92, 114 C 695/92, 123 C 340/94; AG Gemünden/Main 10 G 1172/96; LQ. Bonn 11 O 11/95; AG St. Wendel 14 C 1293/96; AG Coburg 14 C 730/97; AG Würzburg 12 C 293/97, 12 C 157/97; AG Ludwigshafen 2 C 302/02 – vgl. insoweit auch ZfS 07/2003 S. 296 ff.) .
Nach uns bislang vorliegenden Erkenntnissen liegen diese Voraussetzungen bei‘ dem Gutachtenersteller nicht vor, sodass eine Erstattung des geforderten Sachverständigenhonorars nicht möglich ist. Das vorgelegte Gutachten kann allenfalls als Kostenvoranschlag’gewertet werden mit anderen Vergütungskriterien. Im Regelfall erfolgt bei Erteilung eines Reparaturauftrags keine gesonderte Berechnung des Kastenvoranschlags.
Im vorliegenden Fall war ersichtlich, dass es sich um einen evidenten Totalschaden gehandelt hat, sodass Kriterien für einen Kostenvoranschlag nicht zum Tragen kommen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen sind wir jedoch bereit, den aufwand für die Ermittlung des Wiederbeschaffungs-, und Restwerts. aufwandsbezogen zu vergüten. Wir erstatten insoweit einen Betrag in Höhe von 70 EUR brutto.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Schadenaußenstelle Regensburg
… (Sachbearbeiter/in)
Der Geschädigte mußte den Restbetrag einklagen, die Beklagte wurde verurteilt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte sich das Verhalten der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG in den Fällen … und … zurechnen lassen müsse. Die Beklagte, welche KFZ-Schäden nur über das Schadensbüro, dass der Beklagten allein unterstellt ist, abrechnet, sei die Muttergesellschaft dieser Töchter. Der gleiche Schadenssachbearbeiter verwende nur verschiedene Briefköpfe. Die Beklagte würde mit ihrer Stellungnahme den Kläger in ein schiefes Licht rücken. Dabei würden mit den Begriffen Interessenskonflikt und wirtschaftliche Abhängigkeit Kunden verunsichert. Es bestünde aber kein Interessenskollision oder ein Abhängigkeitsverhältnis. Folge davon sei, dass der Kläger aufgrund der mit der Beklagten zu erwartenden Schwierigkeiten durch Unfallgeschädigte weniger beauftragt werde. Die Beklagte wolle somit die sogenannten kleinen freien Sachverständigen aus dem Markt „drücken“ und die DEKRA oder eigene genehme Sachverständige etablieren.
Damit bestehe aber ein Wettbewerbsverhältnis und es liege auch ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung habe dieses Verhalten der Beklagten nichts zu tun.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden den Anspruchsteller oder Dritten mitzuteilen, dass die durch die Beauftragung des Klägers zum Zweck der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten deshalb nicht übernehmen werde, weil der Kläger Geschäftsführer einer Kfz-Reparaturwerkstätte sei, so dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder von einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden könne.
2. Der Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass diese nicht beigetreiben werden kann, die Verhängung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht .
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, dass die Klage nichtbegründet sei. Das sie die in den Schreiben vorgetragene Rechtsmeinung vor Gericht behaupte und vertreten würde, müsse diese auch außerhalb des Gerichts äußern dürfen. Es handle sich hier um ihr Recht auf ihre Meinungsfreiheit. Darüber hinaus würde kein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Es liege auch keine Wettbewerbshandlung vor und somit scheide ein Verstoß gegen das UWG aus. Auch um einen Boykottaufruf handle es sich. Der Kläger sei im übrigen nicht öffentlich beeidigt. Die Interessenskollision ergebe sich daraus, dass er Inhaber der Firma … GmbH sei.
Dem Gericht lag Schriftverkehr vor. Beigezogen wurde die Akte des Landgerichts Regensburg 2 HK O 391/06 (OLG 3 U 1838/06) sowie die Akte des Landgerichts Regensburg 4 O 790/07.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Die Klage ist zulässig.
Behauptungen, Äußerungen und Meinungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dienen sind nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs mit Abwehransprüchen nicht anfechtbar. Klagen insoweit grundsätzlich unzulässig (BGH GRUR 98, 589 sowie BGH GRUR 87, 568, vgl. im Übrigen Palandt 66. Auflage, § 823 Rn. 104). Diese Rechtssprechung betrifft jedoch nur gerichtliche Verfahren sowie auch Verfahren vor Behörden eines Beteiligten im Rahmen einer konkreten Vorbereitung eines Rechtsstreits. Dies liegt hier nicht vor. Die von der Beklagten im Fall … von einer Tochtergesellschaft in den anderen Verfahren abgegebenen Erklärungen sind Erklärungen in einem normalen Schadensabrechnungsverfahren nach einem Verkehrsunfall. Daß diese später zu einem gerichtlichen Verfahren bei Streit über die Abrechnung führen kann, ändert hieran nichts. In keinem dieser Fälle hat das gerichtliche Streitverfahren bereits konkrete Formen angenommen gehabt.
Die Klage ist auch begründet gemäß § 8, 3, 4 Ziffer 7 und Ziffer 10 UWG.
Zum Wettbewerbsverhältnis der Parteien
Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte bietet selbst einen Rundum-Service für Geschädigte nach Verkehrsunfällen an in dessen Rahmen auch Sachverständigenleistungen erbracht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob sie hier die DEKRA oder andere Sachverständige einschaltet. Denn es ist offensichtlich, dass mit diesen Sachverständigen beziehungsweise Unternehmungen Rahmenverträge bestehen, bei denen die Beklagte auch ihre wirtschaftliche Position ausspielen kann. Mit diesem Angebot des Rundum-Services bedient sie zum einen eigene Interessen, fördert aber zugleich die von ihr eingeschalteten Sachverständigen als Dritte und erfüllt somit die Voraussetzung als Mitbewerber darzustehen. Damit befindet sie sich mit dem Kläger in einem Konkurrenzverhältnis um die Unfallgeschädigten im Sinne von § 2 Ziffer 3 UWG:
unlautere Wettbewerbshandlung
Die vorgenannten Schreiben stellen grundsätzlich Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 1 UWG dar. Wettbewerbshandlungen sind solche, die mit dem Ziel erfolgen, zugunsten des eigenen oder des fremden Unternehmens die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Mit dem Hinweis auf Interessenskonflik und Abhängigkeit entsteht bei den Unfallgeschädigten, die sich an die beklagte Haftpflichtversicherung wenden, der Eindruck, dass bei dem Kläger „etwas nicht in Ordnung“ sei. Verbunden mit der Tatsache, dass aufgrund dessen die verauslagten Sachverständigenkosten erstritten werden müssen, führt dies zu einer Umsatzeinbusse auf Seiten des Klägers. Darüber bedarf es keiner weiteren Beweiserhebungen. Diese Wettbewerbshandlung ist auch gezielt.
Die vorgenannten Schreiben stellen nicht zufällige Meinungsäußerungen eines Sachbearbeiters dar, sondern sind stereotyp in gleicher Weise in einer Vielzahl unterschiedlicher Fälle und offensichtlich auch bei unterschiedlichen Gesellschaften erfolgt. Sie lagen auch in dem Verfahren 2 HKO 391/06 in Bezug auf den Sachverständigen … vor. Aufgrund der Gleichförmigkeit dieser Schreiben, der verschiedenen Fälle auch gegenüber verschiedenen Sachverständigen handelt es sich nicht um eine Zufälligkeit. Das Gericht ist bis zum Beweis des Gegenteils davon überzeugt, dass es sich um eine gezielte Aktion handelt.
Diese Wettbewerbshandlung ist auch unlauter. Die Unlauterkeit im Sinne von § 3 UWG würde hier bereits den Generaltatbestand erfüllen. Denn das Verhalten der Beklagten zeigt, dass es sich auf ihrer Seite um einen Verdrängungswettbewerb handelt. Die Beklagte führt nämlich anders als in dem Verfahren 4 O 790/07 gegenüber dem Kläger ebenso wie gegenüber dem Sachverständigen … in dem Verfahren 2 HK O 391/06 kein materielles Argument aus dessen Gutachten gegen die jeweiligen Sachverständigen zu Felde. Sie wendet nicht ein, dass die Leistungen des Sachverständigen … so dürftig seien, als daß sie nur als Kostenvoranschlag entgolten werden könnten. Sie wendet auch nicht inhaltliche Unrichtigkeit der Leistung ein. Die Unlauterkeit ergibt sich daraus, dass sie nach dem Gutachten des Sachverständigen abrechnet, die Sachverständigenkosten nicht bezahlt und als Erklärung hierzu den Sachverständigen in ein schiefes Licht rückt, auch wenn dies in juristisch verbrämter Formulierung erfolgt.
Passivlegitimation
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sie nicht passivlegitimiert sei, so ist dagegen auszuführen, dass bereits der Fall für sich allein zur Grundlage des Urteils ausreichend wäre. Die Beklagte muss sich aber auch das Verhalten der Tochtergesellschaft zuschreiben lassen. Da es sich nach ihrer eigenen Internetseite bei der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG um eine Tochtergesellschaft und somit um ein abhängiges Unternehmen bei einem Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG handelt, greift § 8 Absatz 2 UWG ein, der auch diesen Fall der Haftung für abhängige Unternehmen erfaßt (vergleiche hierzu Hefermehl, 25. Auflage, § 8 UWG, Rn. 2.45).
Anspruchsgrundlage
Mit dem vorgenannten dargestellten Schreiben erfolgt durch die Beklagte eine Herabsetzung eines Mitbewerbers nach § 4 Ziffer 7 und eine gezielte Behinderung desselben nach § 4 Ziffer 10 UWG. Daß der Sachverständige selbst nicht öffentlich bestellter Sachverständiger ist, steht dem nicht entgegen.
Für dieses Verhalten der Beklagten liegen auch keine rechtfertigenden Gründe vor. Weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine Interessenskollision bestehen. Die Beklagte hat dem Kläger keinen einzigen Fall nachgewiesen, in dem dieser das von ihm begutachtete Fahrzeug in einem Haftpflichtversicherungsfall auch danach repariert hätte. Die bloße Tätigkeit als Handwerkstreibender, eingetragen in der Handwerksrolle kann dem nicht entgegenstehen. Nach der Satzung der Handwerkskammer ist es Bestellungsvoraussetzung für den öffentlich beeidigten Sachverständigen, dass er nicht nur Inhaber eines Betriebs ist, sondern auch besondere Sachkunde durch notwendige praktische Erfahrung nachweist (vergleiche § 2 der Besteellungsvoraussetzungen iVm. § 91 Absatz 1 Nr. 8 und Absatz 4 der HO). Damit soll gewährleistet werden, dass nicht Theoretiker Gutachten erstellen sondern Praktiker, die die Problematik von Kfz-Schäden vor Ort und von Grund auf erlernt haben.
Vergleichende Betrachtung zur Situation bei der Krankenversicherung
Die vorliegende Problematik findet sich klarer und rechtlich normiert im Bereich der Krankenversicherung. § 5 Absatz 1 c MBKK beinhaltet eine Einschränkung der Leistungspflicht der Versicherung gegenüber dem Krankenversicherten dann, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Leistungsausschluss bedeutet, daß Rechnungen bestimmter behandlender Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Krankenanstalten aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen werden können. Die Ausschlussliste rangiert in den Kommentaren als sogenannte schwarze Liste. Die Rechtssprechung hat unabhängig von dem Recht des Versicherungsnehmers in einer Vielzahl von Entscheidungen das grundsätzliche Recht des Arztes, gegen den Ausschluss sich zu wehren, bejaht (vergleiche bereits OLG München vom 15.12.1975, NJW 1977, 1106 sowie OLG München vom 25.2.98, NJW RR 99, 1706 und OLG Koblenz vom 26.5.2000, Az. 10 U 847/99). In derartigen Fällen wurde das Recht des betroffenen Arztes über das Recht aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegen den Ausschluss vorzugehen, grundsätzlich bejaht, in den vorgenannten Entscheidungen jedoch der Ausschluss dann als in der Sache gerechtfertigt erachtet (vergleiche hierzu auch LG München, NJW RR 2003, 21) . Auch hier wird im Übrigen der Ausschließungsbeschluss der Versicherung nicht als Rechtsauffassung in einem bereits konkret anhängigen Rechtsstreit aufgefaßt.
Die geforderten Ordnungsmittel entsprechen § 980 ZPO.
Die Verurteilung zur Zahlung beruht auf §§ 280, 286 BGB,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO ivm. §§ 3, 63 GKG.
….
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Verkündet am 02.08.2007
Liebe Kollegen,
wer von Euch hat den Artikel aus der Financial Times Deutschland, in dem sich der damalige VV der HUK Rolf Peter Hoenen negativ über freie Sachverständige als Ausbeuter, oder ähnlich, bezeichnete.
Eine Kopie bitte an meine E-Mailadresse.
Vielen Dank.
M.f.G. H.Knoche
@ Knoche
Ist vielleicht auch noch von Interesse?
Sachverständige sind Herrn Hoenen ein Dorn im Auge
http://www.wer-weiss-was.de/theme67/article1198784.html
http://www.captain-huk.de/urteile/kurzer-prozess/